Anlage V 7.2 - Pflichten des AN und Rechte des AG hinsichtlich Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Mindestvorgaben.pdf

Abbrucharbeiten für EVC-HotSpots an der Parzellenstraße, Teil 2

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Vertrag Anlage V 7.2 Abriss, Demontage, Entsorgung - Komplettabbruch Schaltstation

Pflichten des AN und Rechte des AG hinsichtlich Einhaltung der

sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen

Mindestvorgaben (u.a. MiLoG, AEntG, SGB IV, SGB VII) sowie die

Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem

Brandenburgischen Vergabegesetz (Formular 5.3 EU)

Vorschriften Mindestarbeitsbedingungen

Der Auftragnehmer ist zu Einhaltung sämtlicher Bestimmungen über die Mindestarbeits- bedingungen verpflichtet, insbesondere gilt in diesem Zusammenhang:

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere der §§ 28e Absätze 1, 2, 3a bis 3f und 4 des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV), 150 Abs. 3 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII), die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzarbG) sowie sonstige Vorschriften über Mindestarbeitsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und seinen Arbeitnehmern insbesondere den jeweils einschlägigen Mindestlohn zu zahlen.

  2. Kommt der Auftragnehmer seinen Pflichten nach dem AÜG, MiLoG bzw. AEntG und nach §§ 28e Absätze 1, 2, 3a bis 3f und 4 SGB IV, 150 Abs. 3 SGB VII oder seinen damit im Zusammenhang stehenden Pflichten nach dem vorliegenden Vertrag nicht nach und wird der Auftraggeber daraufhin von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder sonstigen Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber im Innenverhältnis auf erstes Anfordern und unbefristet vollumfänglich frei. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang für Schäden, die dem Auftraggeber daraus entstehen, dass der Auftragnehmer oder von ihm eingebundene Nachunternehmer die vorstehenden gesetzlichen Mindestlohn- und Arbeitnehmerüberlassungsvorschriften nicht einhalten. Der Auftragnehmer haftet für Verstöße des Nachunternehmers gegen das AÜG, MiLoG bzw. AEntG oder §§ 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV, 150 Abs. 3 SGB VII wie für eigenes Verschulden.

  3. Sollte der AG aufgrund von Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften seitens des Auftragnehmers oder von diesem eingeschalteter Nachunternehmer in gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten geraten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber mit Informationen und Unterlagen in dem Umfang zu unterstützen, der für die Verteidigung des Auftraggebers erforderlich ist.

  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Mindestlohnvorschriften und die Einhaltung der weiteren Bestimmungen über die Mindestarbeitsbedingungen durch den Auftragnehmer und seiner Nachunternehmer jederzeit zu kontrollieren. Zu diesem Zweck hat ihm der Auftragnehmer auf Aufforderung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Daten und Unterlagen ggf. anonymisiert zur Verfügung zu stellen sowie alle für die Kontrolle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere zur Durchführung von Stichprobenkontrollen Einblick in die Lohn- und Gehaltabrechnungen und

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Auszahlungsbelege gewähren. Das Einverständnis der von ihm eingesetzten Beschäftigten zu der Vorlage der Lohn- und Gehaltsabrechnungen und Überprüfung der vorgelegten Abrechnungen wird der Auftragnehmer einholen. Zu Kontrollen darf der Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Person die betrieblichen Grundstücke und Räume des Auftragnehmers betreten und Beschäftigte des Auftragnehmers über den Einsatz beim Auftraggeber und die Arbeitsentgelthöhe und -zahlung befragen.

  1. Sofern der Auftragnehmer Nachunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einsetzt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, in entsprechenden Vereinbarungen mit den Nachunternehmern zu regeln, dass diese ihrerseits die gesetzlichen Mindestlohnvorschriften dieser Vereinbarung einhalten werden. Die Vereinbarung mit den Nachunternehmern ist so zu gestalten, dass den im vorliegenden Vertrag im Zusammenhang mit dem Mindestlohn getroffenen Kontrollrechten des Auftraggebers sowie den gesetzlichen Mindestlohnvorschriften entsprochen wird. Die Nachunternehmer sind verpflichtet diese Vereinbarungen mit ihren Nachunternehmern zu treffen u.s.w. (Weitergabeverpflichtung in der Leistungskette).

  2. Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geleistet wird. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch der Nachunternehmer, über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert sind und keine Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vorliegen. Der Auftragnehmer hat dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

  3. Der Auftragnehmer versichert, dass er Mitglied der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft ist, seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber den Sozialkassen bisher nachgekommen ist und auch weiterhin nachkommen wird und insbesondere seine laufenden Steuerverpflichtungen erfüllt. Die entsprechenden Nachweise sind vor Beginn der Ausführung dem Auftraggeber vorzulegen.

  4. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Mindestlohngesetz an die zuständige Zollbehörde melden wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Fall einer entgegen den Verpflichtungen aus Ziffer 1 erfolgten Entgelt- oder Beitragsverkürzung gegenüber einem/einer von seinem Unternehmen mit der Leistungserbringung Beschäftigten oder eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Duldung von Kontrollen an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% der Netto-Auftragssumme, maximal 25.000 Euro, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5% der Netto- Auftragssumme, maximal 250.000 Euro, zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen Arbeitsentgelt- oder Beitragszahlungen je Beschäftigter/n und Monat einen Fall dar. Verstöße gegen die Pflicht zur Duldung von Stichprobenkontrollen bilden ebenso einen Fall. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin, Nachunternehmer oder Verleiher nur zu beauftragen soweit auch diese sich nach dieser Ziffer 8 zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Auftragnehmer mit Wirkung für den Auftraggeber verpflichten.

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