Anlage V 2.1.4_Umgang mit Bodenaushub, Abfall, Abfallentsorgung etc..pdf

Abbrucharbeiten für EVC-HotSpots an der Parzellenstraße, Teil 2

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 06:33 (Europe/Berlin)

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Anlage V 2.1.4 VERTRAG: Abriss, Demontage, Entsorgung - Komplettabbruch Schaltstation

Umgang mit Aushubmaterial und sonstigem in Zusammenhang mit der

Leistungsausführung des AN anfallenden Material, Abfallentsorgung

  1. öffentlich-rechtliche Anforderungen sowie allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er während der Dauer der Leistungsausführung im Besitz aller erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen (insbesondere der Erlaubnisse nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) ist bzw. dass alle notwendigen Anzeigenpflichten nach § 53 KrWG erfüllt wurden. Gleiches gilt für von ihm beauftragte Nachunternehmer und deren Nachunternehmer u.s.w..

1.2 Die für die Vertragserfüllung notwendigen Erlaubnisse, Genehmigungen oder Anzeigen einschließlich solcher von Subunternehmern sind auf Verlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer vorzulegen.

1.3 Sobald eine für die ordnungsgemäße Ausführung notwendige Genehmigung erlischt oder entzogen wird, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen.

1.4 Der Auftragnehmer wird mit Übernahme des Abfalls Abfallbesitzer i.S.v. § 3 Abs. 9 KrWG. Soweit nicht in den anderen Vertragsbestandteilen ausdrücklich anders vereinbart oder gesetzlich anders vorgeschrieben, gehen damit auch Eigentum, Gefahr, Verkehrssicherungspflicht sowie öffentlich- rechtliche Verantwortung für die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle auf den Auftragnehmer über. Der AG ist Abfallerzeuger i. S. v. § 3 Abs. 8 KrWG.

  1. Umgang mit Bodenaushub

Für alle Aushubmaterialien (Mineralische Ersatzbaustoffe), die nicht wieder eingebaut werden können, sind vom Auftragnehmer Probenahmen nach LAGA PN 98 und unmittelbar anschließend jeweils Analysen nach Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) durchzuführen.

  1. Umgang mit gefährlichen Abfällen (wie kontaminierter Aushub) Für alle gefährliche Abfälle werden erforderliche Probenahmen und Deklarationsanalysen durch den AG veranlasst und durchgeführt.

  2. Bezeichnung und Einstufung von Abfällen

Die Bezeichnung und Einstufung der Abfälle nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) erfolgt grundsätzlich durch den AG als Abfallerzeuger. Der Auftragnehmer prüft dies bei Übernahme der Abfälle und rügt Mängel unverzüglich. Wenn die Bezeichnung und Einstufung vereinbarungsgemäß gemeinschaftlich erfolgt, haften Auftraggeber und Auftragnehmer im Verhältnis zueinander für alle wirtschaftlichen Nachteile, die aus falscher Bezeichnung und Einstufung entstehen, zu gleichen Teilen.

  1. Entsorgungsausführung

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Abfälle vorrangig zu verwerten und Abfälle, die nicht verwertet werden können, nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen.

Der Auftragnehmer darf die Abfälle nur in dafür zugelassene Abfallverwertungs- bzw.

  • beseitigungsanlagen verbringen.

5.2 Der Auftragnehmer hat bei jeder Abfallbeförderung die gesetzlich notwendigen Unterlagen und Nachweise mit sich zu führen.

5.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Abfälle getrennt zu sammeln, bereitzustellen und zu befördern sowie einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

5.4 Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zugelassene und geprüfte Behälter zur Verfügung, setzt der

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Auftraggeber diese im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen ein. Für Verlust und Beschädigung haftet der Auftraggeber nur bis zur Rückgabe der Behälter. Ist der Auftragnehmer mit der Rücknahme in Verzug, haftet der Auftraggeber für Verlust und Beschädigung nur, wenn er dies zu vertreten hat. Mit Übernahme der Behälter geht die Gefahr für diese auf den Auftragnehmer zurück.

5.5 Der Auftragnehmer führt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Nebenleistungen aus. Alle im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen anfallenden Kosten (z.B. für Probeanalysen oder aufgrund Tätigkeiten wegen öffentlich-rechtlichen Pflichten), sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

  1. Dokumentation

6.1 Im Sinne des KrWG ist der AG Abfallerzeuger und ist ausschließlich in allen abfallrechtlichen Nachweisen auch als Abfallerzeuger zu benennen. Für das Projekt werden behördliche Abfallerzeugernummern durch den AG beantragt und dem AN bekanntgegeben.

6.2 Grundsätzlich ist die Nachweisführung der Entsorgung im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) gefordert. Nur für die Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen ist die Papierform für die Nachweisführung zulässig.

6.3 Soweit kein elektronischer Nachweis verwendet wird, hat der Auftragnehmer für die vertraglich festgelegten Abfälle die für die Entsorgung erforderlichen Dokumente gemäß den Vorgaben der geltenden Nachweisverordnung (NachwV), ErsatzbaustoffV bzw. gemäß den Annahmekriterien der vom Auftragnehmer gewählten Entsorgungsanlage zu erstellen und zu führen.

6.4 Die auf der Grundlage der abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis und zur Dokumentation der Entsorgung erforderlichen Nachweise, Erklärungen, Bestätigungen und Belege sind dem Auftraggeber stets in Kopie, auf Verlangen im Original zu übergeben.

6.5 Übergabe der Dokumentation nach § 17 ErsatzbaustoffV für Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) und der Nachweise über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung (Wiegescheine, Begleitscheine oder Übernahmescheine) für nichtgefährliche Abfälle muss bei Rechnungslegung erfolgen.

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