Vorhabensbeschreibung Abbruch_n.pdf

Abbrucharbeiten für EVC-HotSpots an der Parzellenstraße, Teil 2

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 06:33 (Europe/Berlin)

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Beachte nur Teil Schaltstation.

  1. Leistungsbeschreibung für Restentkernungs-, Abbruch- und Entsorgungsleistungen der Trafo- und der Schaltstation, Cottbus Parzellenstraße

1.1 Allgemeine Aussagen zum Vorhaben Die Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH plant auf dem Gelände in der Parzellenstraße in Cottbus den Neubau einer Schalt- und Schutzstation. Die Außenanlagen und die Verkehrsflächen sollen in diesem Zusammenhang ebenfalls neu gestaltet werden.

In Vorbereitung dieser Arbeiten werden die vorhandene alten Trafo- und die Schaltstation mit den Nebenanlagen rückgebaut. Zuerst erfolgt der Rückbau der Trafostation. In diesem Flächenbereich sowie angrenzend wird die neue Schalt- und Schutzstation errichtet. Erst im Anschluss erfolgt der Rückbau der Schaltstation. Es ist von einem Zeitversatz für die Bearbeitung der beiden Gebäude von ca. 1 Jahr auszugehen.

Die Kalkulation der Leistung hat dabei so zu erfolgen, dass jede Station eigenständig zu kalkulieren ist. Aus diesem Grund wurde das LV in 2 Lose/Titel gesplittet. Die zugeordneten Gewerke sind aufgrund der auszuführenden Leistungen gleich. Die Vergabe der beiden Gebäude erfolgt gemeinsam.

Eigentümer der Fläche und Auftraggeber ist die Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH. Diese übernimmt gleichzeitig die Aufgabe des Abfallerzeugers. Weiterhin wird ein Bevollmächtigter eingesetzt. Dieser erstellt i. A. des Auftraggebers die Entsorgungsnachweise für die gefährlichen Abfallarten.

Die Erzeugernummer ist die Nummer PE50B1824 (7). Als Anlage 5 wurde dem LV ein Blanko Abfall- und Entsorgungskonzept für die anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten beige- fügt. Dieses ist mit Angebotsabgabe ausgefüllt vorzulegen.

Grundsätzlich sind alle Arbeiten mit dem Auftraggeber und der Bauleitung des Auftraggebers in den im Abstand von 14 Tagen stattfindenden Bauberatungen abzustimmen und anzuzeigen.

Dem Leistungsverzeichnis wurden diese Anlagen beigefügt: Anlage 1: Ausschnitt aus der Digitalen Topographischen Karte (DTK 10), Bereich Cottbus mit Kennzeichnung der Bearbeitungsobjekte Trafo- und Schaltstation in der Parzellenstraße; Maßstab 1 : 10.000 Anlage 2: Erdgeschossgrundriss Anlage 3: Abbruch Schaltstation Übersicht Proben Anlage 4: Aufbau untersuchte Bereiche Anlage 5: Protokoll über die Entnahme einer Feststoffprobe Anlage 6.1: Prüfbericht Anlage 6.2: Untersuchungsbericht Anlage 7: Fotodokumentation Anlage 8: Erfassung Kontaminationsituation Anlage 9: Auszug aus dem Liegenschaftskataster

1.2 Kurzbeschreibung zum Aufbau der Trafo- und Schaltstation

Die wesentlichen Abmessungen in den beiden Gebäuden setzen sich wie folgt zusammen. Weiter- hin werden wesentliche Angaben zum Gebäudeaufbau getroffen.

Trafostation (059a), vgl. Anlage 2

Länge: 15,88 m Breite: 4,40 m und 5,38 m (ohne Rampe) Firsthöhe: 5,70 m max. Einbindetiefe: 2,50 m.

Die Grundfläche der Station beträgt 75,00 m² und der Bruttorauminhalt (BRI) rd. 460,00 m³.

Bei der Trafostation handelt es sich um ein eingeschossiges Gebäude mit entsprechenden, ca. 1,00 m tiefen Trafogruben. Das Gebäude wurde in herkömmlicher Mauerwerksbauweise gebaut. Das Dachtragwerk in leichter Pultdachform besteht aus Stahlbetonhohldielen sowie aus Betonplatten mit einem Ausgleichbeton, auf dem mehrlagig eine Wetterschicht aus Dachpappe aufgelegt wurde.

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Die mehrlagige Wetterschicht ist in Auswertung der Analytik der ASN 170303*, Kohlenteer- und teerhaltige Produkte zuzuordnen. Dies trifft auch für die Horizontalsperre zu. Zur Aufnahme der Stahlbetonhohldielen wurden als Unterzüge quer spannende Doppel-T-Träger in den Außenwänden eingesetzt.

Die Trafodecke wurde als Stahlbetondecke mit entsprechenden Öffnungen gebaut. Diese befindet sich ca. 0,70 m über dem angrenzenden Geländeniveau. Der Betonboden liegt ca. 0,30 m unter dem angrenzenden Geländeniveau.

Die Station wurde auf umlaufenden abgetreppten Streifenfundamenten gegründet.

Räumlich ist das Gebäude in 5 Räume gegliedert. Die Zugänge zu diesen befinden sich jeweils in der Ostwand. Direkt angrenzend von 4 Räumen wurde eine massive Podestdecke aus Stahlbeton vorgesetzt. Diese endet direkt vor dem nördlichsten Raum. Der Zugang zu diesem Raum liegt ebenerdig. An die Nordwand dieses Raumes bindet auch eine alte Bodenplatte an.

Mit Ausnahme eines Raumes handelt es sich bei allen um ehemalige Trafozellen. Zu Baubeginn sind die Trafos durch den Auftraggeber umgesetzt worden. Ein Raum wurde als Schaltanlagenraum genutzt.

Schaltstation (059), vgl. Anlage 3

Länge: 23,75 m Breite: 9,74 m Firsthöhe: 6,60 m max. Einbindetiefe: ca. 3,00 m.

Die Grundfläche der Station beträgt 231,00 m² und der Bruttorauminhalt (BRI) rd. 1.900,00 m³.

Das Gebäude wurde in monolithischer Mauerwerksbauweise mit entsprechenden Mauerwerks- vorlagen, die raum- und außenseitig aufgestellt sind, errichtet. Die maximale Wandstärke abzüglich der Mauerwerksvorlagen beträgt 0,42 m.

Die Schaltstation besitzt ein Ober- und ein Kellergeschoss.

Die Dachbinder in Satteldachform (Riegel, Stützlänge ca. 9,30 m) bestehen aus Stahlbeton- fertigteilen, welche auf den Köpfen der Mauerwerksvorlagen aufgesetzt sind. Das Dachtragwerk setzt sich aus Stahlbetonhohldielen sowie untergeordnet aus Ortbetonbetonplatten zusammen. Auf den Ausgleichbeton wurde mehrlagig eine Wetterschicht aus Dachpappe aufgelegt. Diese sowie auch die umlaufende Horizontalsperre in den Außenwänden ist ebenfalls teerhaltig. Faseranteile sind nicht vorhanden.

Die Station ist im Erdgeschoss in den Schaltanlagenraum sowie in 3 Räume und einen Treppen- zugang gegliedert. Einer dieser Räume wurde als Batterieraum genutzt. Die Batterien werden durch den AG vor Baubeginn beräumt. Das begehbare Kellergeschoss ist in den Schaltanlagenraum sowie in 3 Räume und den massiven Treppenzugang gegliedert. Beide Geschosse sind weiterhin durch einen Notausstieg verbunden. Die Abtrennungen der Schaltanlagen wurden im Obergeschoss in Leichtbauweise und im Kellergeschoss in Massivbauweise errichtet. Nutzungs- bedingt sind Kanäle in Betonfertigteilbauweise vorhanden. Diese führen außerhalb des Gebäude weiter.

Die Zugänge zum Gebäude befinden sich in der Süd- und in der Westwand. Entsprechende Podeste gleichen das Höhenniveau bis zur Erdgeschossdecke aus. Vor die älteren Fenster im Erdgeschoss, bestehend aus einer Einfachverglasung mit Holzrahmenfassung sind Glasbausteine mit einer Vergitterung angebracht worden. Das Kellergeschoss besitzt Fenster mit einer Einfachverglasung in Holzrahmenfassung sowie Gittersicherungen.

Die Geschossdecke zwischen Keller- und Erdgeschoss ist monolithisch (Ortbeton) hergestellt. Der Fußboden im Kellergeschoss besteht aus einem glattgezogenen und bewehrten Beton. Gegründet wurde das Gebäude auf umlaufenden abgetreppten Streifenfundamenten mit einer Einbindetiefe von 2,30 m unter OKG. Der abgesetzte betonierte Kellerfußboden liegt im Mittel bei ca. 1,40 m und bei ca. 1,90 m unter OKG.

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1.3 Kurzbeschreibung zu den wesentlichen auszuführenden Arbeiten

Der auszuführende Leistungsumfang in den Stationen wurde in 5 Gewerke/Titel unterteilt. Diese sind in beiden Stationen gleich. Geringe Unterschiede in der Bearbeitung sind vorhanden. Es handelt sich um diese Gewerke/Titel:

Baustelleneinrichtung Restentkernung Abbruch über- und unterflur Massenbewegungen mit mobiler Erdbautechnik Entsorgung von Abfällen.

1.3.1 Baustellenvor- und Nachaufbereitung

Diesem Gewerk wurden die Baustelleneinrichtung, die baubegleitenden Dokumentationen, der Einsatz von Arbeitsplatzbeleuchtungen, Leistungen zum Abfallhandling, zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, die Erstellung des Arbeits- und Sicherheits- planes usw. zugeordnet. Dies schließt auch den Arbeitsschutz in kontaminierten Bereichen ein. Detaillierte Angaben sind den weiteren LV-Positionen zu entnehmen.

1.3.2 Restentkernung

Wie bereits aufgeführt, wurden im Vorfeld der eigentlichen Abbrucharbeiten die überwiegenden Ent- kernungsarbeiten bereits ausgeführt.

Bei allen Restentkernungsarbeiten ist entsprechend den Vorgaben in den einzelnen Leistungs- positionen zu verfahren. Die Stör- und Schadstoffe sind mittels geeigneten Technologien zu demon- tieren bzw. rückzubauen.

Alle Arbeiten sind sach- und fachgerecht auszuführen, so dass keine zusätzlichen Kontaminationen der Bausubstanz entstehen.

1.3.3 Abbruch über- und unterflur

Kosten für notwendige Arbeits- oder Schutzgerüste sind in den jeweiligen Leistungspositionen einzukalkulieren. Dies trifft für alle Raum- und Außengerüste zu. In Einzelfällen wurden separate LV-Positionen erstellt (Schaltstation). Gleiches trifft auch für jegliche Schutzmaßnahmen aufgrund der Schadstoffsituation zu. Konkrete Angaben sind den entsprechenden LV-Positionen zu entnehmen.

Die Festlegungen und Vorgaben gemäß DIN 4124 sind einzukalkulieren. Bei den Rückbauarbeiten ist entsprechend den Vorgaben in den einzelnen Leistungspositionen zu verfahren. Die Stör- und Schadstoffe sind vor bzw. parallel zu den beschriebenen Arbeiten aufzunehmen, zu sammeln und zur Entsorgung bereitzustellen. Alle Gründungen sind vollständig zu bergen.

Für die Aufnahme des Bauschuttes ist in den zutreffenden LV-Positionen der Einsatz einer Siebschaufel einzukalkulieren.

Die Mengen aus der Aufnahme von Boden werden nicht vergütet. Gleiches trifft auch für den technologisch erforderlichen Bodenaushub bei Unterflurarbeiten zu (z. B. Anlegen von Schneisen oder Massenbewegungen zur Freilegung von Fundamenten).

Für das freigelegte Bodenmaterial, welches technologisch bedingt aufgrund des Rückbaues der baulichen Anlagen aufgenommen wird, erfolgt eine organoleptische Bewertung des Bodenmaterials vor dem Einbau. Bei Verdacht wird das Bodenmaterial untersucht. Kontrollbeprobungen vom unterlagernden Bodenmaterial werden in allen Bereichen mit Kontaminationsverdacht ausgeführt.

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Der Beton und der Bauschutt mit Kontaminationsverdacht sind getrennt in Einzelhaufwerken abzu- lagern. Detaillierte Angaben sind den zutreffenden LV-Positionen zu entnehmen. Bereits vorliegende Analysenergebnisse mit den entsprechenden Einstufungen sind den entsprechenden Langtexten zu entnehmen. Die Ergebnisse aus den Voruntersuchungen sowie die Einstufung der Abfälle wurden in das LV übernommen.

Diese Mengen können direkt nach dem Rückbau entsorgt werden. Ergeben sich hier weitere bzw. ergänzende Analysen, wurde dies im Langtext benannt. Auf Nachfrage können die beiden vorliegenden Kontaminationsuntersuchungen beim Auftraggeber eingesehen werden.

In Abhängigkeit von den weiteren bauseitigen Analysenergebnissen wird dann der abschließende Entsorgungsweg festgelegt. Die sich daraus ergebenden Zeitunterbrechungen von 18 Arbeitstagen bis zur Vorlage der Analytik zuzüglich der anschließenden Beantragung der Entsorgungswege bei der Sonderabfallgesellschaft Berlin Brandenburg (SBB mbH) sind in das Angebot einzukalkulieren.

Diese Zeitspanne ist im Bauablauf und bei der Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen.

Kontaminierte Bereiche bzw. Bereiche mit Kontaminationsverdacht sind aufgrund des Ver- mischungsverbotes von dem unbelasteten Bauschutt auszuhalten. Die gefährlichen Abfallarten sind separat aufzunehmen und gesichert bis zur Entsorgung abzulagern.

Bestandteil der LP sind dann auch geeignete Maßnahmen (z. B. Gestellung und Auslegen von Folie, Abdeckungen usw.).

Die zu sammelnden bzw. rückzubauenden Misch- und Kabelschrottanteile sowie der Bewehrungs- anteil sind durch das bauausführende Unternehmen zu verwerten. Die Wiegescheine sind vorzulegen.

Sollten Fundamente, welche nicht im direkten Zusammenhang mit den Gründungen der Gebäude und baulichen Anlagen vorgefunden werden, sind diese unverzüglich dem AG bzw. der Bauleitung des AG anzuzeigen. Im Nachgang angezeigte Veränderungen zum baulichen Umfang werden nicht akzeptiert.

Auftretende Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren.

Vor Beginn aller Unterflurarbeiten sind die Schachterlaubnisscheine einzuholen und im Anschluss zu prüfen. Beim Antreffen unerwarteter Hindernisse ist der AG sofort zu informieren.

Brandwache

Nach der Ausführung von Schweiß-, Schneid- und Brennarbeiten ist grundsätzlich eine Brandwache zu stellen. Dieser Sachverhalt ist bei der Ausführung der oben genannten Arbeiten zu berücksichtigen.

Aus diesem Sachverhalt können längere Tagesarbeitszeiten (Brandwache nach Schichtende) oder das vorzeitige Einstellen der Brenn- und Schneidarbeiten innerhalb einer Schicht (Brandwache bis zum Schichtende) resultieren.

1.3.4 Massenbewegungen mit mobiler Erdbautechnik

Ein Einbau von externem Bodenmaterial erfolgt bei den Abbrucharbeiten nicht. Die jeweilige Bau- grube ist soweit zu profilieren, dass eine Gefährdungssituation sich nicht ergibt. Dazu muss das anstehende Erdbaumaterial angrenzend der Gebäude aufgenommen, geschoben und planiert wer- den. Diese Profilierung erfolgt aufgrund des Kontaminationsverdachtes erst nach dem Vorliegen der Bodenproben, die vom unterlagernden Bodenmaterial durch die Bauüberwachung entnommen werden. Daraus ergibt sich eine Zeitunterbrechung von 14 Arbeitstagen, die bei der Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen ist.

Das Bodenmaterial mit einem Störstoffanteil, welches zwischen der Trafo- und der Schaltstation eingebaut ist, ist zu aufzunehmen und mittels geeigneten Technologien zu sortieren. Nur über- schüssiges Bodenmaterial ist zu entsorgen. Hier können sich bauseits Veränderungen ergeben.

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1.3.5 Entsorgung von Abfällen

Alle anfallenden gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle sind durch das bauausführende Unter- nehmen zu entsorgen bzw. zu verwerten.

Der Auftraggeber ist in jedem Fall der Erzeuger der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten. Die Abrechnung der Abfallarten erfolgt über Begleit-, Übernahme- und Wiegescheine (Praxisbeleg). Auch die Entsorgung der nicht gefährlichen Abfälle kann über das elektronische Nachweisverfahren und der Erstellung von Einzelentsorgungsnachweisen in Verbindung mit Praxisbelegen und Wiege- scheinen je Abfallart erfolgen. Alternativ können die Entsorgungsnachweise bei den nicht gefähr- lichen Abfallarten in Papierform erstellt werden. Alle Sammelentsorgungsnachweise sind bei Bau- stelleneröffnung vorzulegen.

Einer Änderung von Entsorgungswegen wird nach der Beauftragung durch den AG nicht zugestimmt. Mit dem Angebot ist das ausgefüllte Abfall- und Entsorgungskonzept vorzulegen (vgl. Anlage 5 zum LV). -Nummern anzugeben.

Bei der Vorbereitung der Entsorgung sind folgende Sachverhalte zwingend zu berücksichtigen:

  • Sofern für die Entsorgung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen eine Konditionierung erforderlich wird, sind die daraus resultierenden Mehrmengen eigenständig durch den AN zu beplanen und in die betreffenden Leistungspositionen einzukalkulieren.
  • Bestandteil der Entsorgungspositionen ist die Fraktionierung von Abfällen aufgrund der Annahmebedingungen der in Frage kommenden Entsorger. Dabei kann es sich um das Schneiden/Aufbereiten auf ein bestimmtes Größenmaß handeln. Die daraus resultierenden zusätzlichen Aufwendungen sind Bestandteil der in Frage kommenden Entsorgungsposition. Dies schließt auch das Verpacken der Abfälle ein.
  • Bereits bei Angebotsabgabe ist eine Klärung der erforderlichen Formalitäten zur Absicherung eines termingemäßen Beginns der Entsorgungsmaßnahmen herbeizuführen. Hierbei handelt es sich um Annahmetermine sowie um Preisbindungen bzgl. der Annahme der Abfallarten, insbesondere aufgrund der versetzten längeren Bauzeit. Etwaige Einschränkungen bzgl. der überjährigen Preisbindungen sind bereits mit Angebotsabgabe mitzuteilen.

Die Entsorgung aller gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten erfolgt im Land Brandenburg.

Die nach dem Abbruch zu untersuchende kontaminierte Bausubstanz ist separat in Einzel- haufwerken bzw. im Container abzulagern. Der Ablagerungsort im Baustellenbereich ist im Vorfeld mit den Beteiligten (Bauherr, Bauüberwachung) abzustimmen. Daraus sich ergebende Mehrfach- bewegungen sind in das Angebot einzukalkulieren. Dies schließt auch Umlagerungen im Baustellen- bereich ein.

Baubegleitend erfolgen dann weitere, (durch die Bauüberwachung des AG) Deklarationen der Abbruchmassen mit dem Parameterumfang nach Anlage V Tabelle 1 Verdachtsunabhängiger Mindestuntersuchungs n zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis- 01.03.2023.

Es ergibt sich anhand der Schwellenwerte nach Anlage IV Tabelle 4 die Unterscheidung, ob ein gefährlicher Abfall vorliegt oder nicht. Sofern kein gefährlicher Abfall vorliegt, obliegt es dem Abbruchunternehmer bzw. Entsorger/Aufbereiter anhand der dann vorliegenden umfassenden Deklarationsanalysen die weitere Einstufung der anfallenden Abbruchmassen entsprechend

Entsprechend Ersatzbaustoffverordnung § 3 Annahmekontrolle Absatz (1) ist festgelegt:

eststellungen zur Charakterisierung umfassen, insbesondere bezüglich der

  1. Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 1 und 4 und Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 für Recycling-Baustoffe und

  2. Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 3 und 4 für Bodenmate

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Der Parameterumfang der Deklarationsanalysen umfasst alle Parameter des Verdachts- unabhängiger Mindestuntersuchungsumfanges nach den Vollzugshinweisen des Landes Brandenburg. Erst danach erfolgen die weiteren Abstimmungen zur Beauftragung der Parameter nach Deponieverordnung. Das sortierte Bodenmaterial wird bauseits ebenfalls untersucht.

Hinweise zu Volumen- und Mengenangaben

Bei den Angaben in den LP handelt es sich um Volumina im eingebauten und verdichteten Zustand. Diese Angaben bilden auch die Grundlage für die in den einzelnen LP ausgeschriebenen Transportleistungen.

1.4 Weitere Festlegungen

Nachfolgende Unterlagen sind vom bauausführenden Unternehmen vorzulegen:

  • Bauzeitenplan, getrennt nach den Stationen
  • Gefährdungsbeurteilungen, getrennt nach den Stationen
  • Präzisierte Technologien / Abbruchanweisungen, getrennt nach den Stationen
  • Baudokumentationen mit Abfallbilanz, getrennt nach den Stationen
  • Fotodokumentationen, getrennt nach den Stationen

In die Einheitspreise sind in Ergänzung und abgewandelter Übernahme der Vorgaben der DIN 18299 und der DIN 18459 in der aktuellen Fassung und anderer Vorschriften nachfolgend aufgeführte Arbeiten im Sinne von Nebenleistungen einzubeziehen und mit dem Preis der kompletten Leistung abgegolten:

  • Arbeitserschwernis durch ungünstige Witterung und ungünstige Lagerungsverhältnisse des Materials
  • Gefährdungsfreies Befahren der Baustellen
  • ggf. Schneeräumdienst
  • jegliche Reinigungsleistungen an benutzten Straßen und Wegen
  • Mitarbeit bei der NW-Führung gemäß eANV ab dem 01.04.2010
  • Mitarbeit bei der Beantragung von Entsorgungsnachweisen für gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten, Erstellung von Begleit- und Übernahmescheinen bzw. Praxisbelegen usw.
  • Erschwernisse durch Kontrollen, Vermessungen, Prüfungen, Abnahmen etc.
  • Umlagerungen von Abfällen auf der Baustelle
  • Arbeitsgerüste raum- und außenseitig
  • Zwischensicherungsmaßnahmen während der gesamten Bauzeit
  • Maßnahmen gegen Absturz
  • Sicherung der Baustellen
  • Mehrfachbewegungen und interne Transportwege
  • Mengenänderungen, welche sich durch Auflockerung bzw. Verdichtung beim Handling der in der Leistungsbeschreibung genannten Kubaturen ergeben
  • Sämtliche Nachweise, Prüfungen, usw. die zur Durchführung der Leistung notwendig sind
  • Koordinierungsleistungen
  • Brandschutzkontrollen während der gesamten Bauzeit
  • Reinigung der Zufahrtsstraßen und Wege
  • Sicherungsmaßnahmen bei Medienanschlüssen
  • Handschachtungen bei Medienanschlüssen
  • Schutzmaßmaßnahmen für in Betrieb befindliche Medienleitungen
  • Abdecken/Abplanen von kontaminiertem Bauschutt mit geeigneten Folien
  • zeitliche Unterbrechungen bis zur Klärung der Entsorgungswege.

Weitere Festlegungen

Im Nachgang angezeigte Mengen- bzw. Tonnagenänderungen werden nicht akzeptiert. Bei Änderungen zum Leistungsumfang sind diese dem Auftraggeber taggenau anzuzeigen. Die durch den AN entsorgten Abfälle sind wochenweise an die Bauüberwachung zu übergeben. Vor der Ab- fuhr jedes Containers sind durch das bauausführende Unternehmen die Übernahmescheine (Praxisbeleg) der Bauüberwachung vorzulegen. Hier ist ein Zeitraum von 24 Stunden ausreichend.

Mehrmengen, die sich aufgrund der Auflockerung von Materialien bei der Aufnahme und dem Transport ergeben, sind durch den AN eigenverantwortlich einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Dies schließt auch Mehrmengen für eventuelle Konditionierungen ein.

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Vor Beginn der Arbeiten sind folgende, für die Sicherheit und für das Funktionieren des Rückbaues notwendigen Abstimmungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Bauherrn vorzunehmen. Entsprechende Unterlagen sind dem AG 1 Woche nach Auftragserteilung zur Prüfung zu über- geben.

  • Baustelleneinrichtungspläne des Bauunternehmers einschließlich Beschilderungen
  • Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz
  • Sicherheits- und Gesundheitsdokument
  • Flucht und Evakuierungsplan
  • Festlegung der Lager- und Demontageflächen
  • Sicherstellung von Trink- und Löschwasser und Stromanschluss (vom AG werden keine Medienanschlüsse bereitgestellt.)
  • Handlungen im Bereich von benachbarten Bauwerken, insbesondere im Bereich von in Betrieb befindlichen Anlagen (FW-Trasse), Gebäuden, Medien, Straßen, Wegen usw.
  • Sicherheitskennzeichnung der Arbeitsplätze.

1.5 Qualifikation des Personals

Vom Auftragnehmer ist zu gewährleisten, dass das zum Einsatz kommende Personal entsprechende Qualifikationen und gesundheitliche Eignungen besitzt. Nachfolgende Qualifi- kationen und Brennberechtigungen sind durch das bauausführende Unternehmen nachzuweisen:

  • Organisation des abwehrenden und vorbeugenden Brandschutzes
  • Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Das Personal muss über eine fachspezifische Ausbildung für die Realisierung der durchzu- führenden Arbeiten verfügen.

1.6 Medienanschlüsse

Der AG stellt keine Medien zur Verfügung. Diese sind eigenständig durch das bauausführende Unternehmen zu organisieren, anzuschließen, zu betreiben und nach Abschluss der Maßnahme rückzubauen. Unentgeltlich werden die Ablagerungsorte zur Verfügung gestellt.

1.7 Bauablaufplan

Zur Baustelleneröffnung ist der Bauablaufplan vorzulegen. In diesem sind der monatliche Personal- und Geräteeinsatz sowie die wesentlichen auszuführenden Leistungen zu dokumentieren.

Änderungen zum Bauablauf sind durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Ausschlaggebend sind die Absprachen in den Baustellenberatungen. Erst danach erfolgt durch den AG eine einzelfallbezogene Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung der eingereichten Änderungen.

Die Einhaltung der vom Bieter bzw. künftigen AN im bestätigten Bauzeitenplan aufgezeigten Termin- ketten, werden durch den AG regelmäßig geprüft und dokumentiert. Eingetretene Terminverzüge, welche der AG nicht zu vertreten bzw. verschuldet hat, berechtigen den AG zur Durchsetzung von vertragsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem AN, gemäß VOB.

1.8 Abnahme der Leistung / Aufmaßverfahren

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine Abnahme der Leistung durch den AG, die Bauleitung des AG und den AN. Diese Abnahme wird protokolliert. Das Protokoll ist Bestandteil der Schluss- rechnung. Aufmaße werden grundsätzlich nach den Bedingungen der bei der Angebotsabgabe geltenden VOB, Teil C vorgenommen. Die DIN 18299 findet in jedem Fall Anwendung.

Aufmaße sind jeder Teilrechnung beizufügen. Grundlage für die Abrechnung der entsorgten Abfallmengen sind die vollständig ausgefüllten Praxisbelege sowie die jeweiligen Wiegescheine. Einer Ab

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1.9 Einsatz von Nachauftragnehmern

Der Auftragnehmer (AN) haftet dem AG gegenüber immer für den Gesamt-auftrag. Im Verhältnis zu den NAN ist der AN der alleinverantwortliche, kostenpflichtige AG. Er haftet für jegliches Verschulden seines NAN. Weiterhin stellt er den AG von jeglichen Ansprüchen des NAN frei (siehe BGB § 823).

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