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Abbrucharbeiten für den Neubau eines Lehr- und Lerngebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 07:09 (Europe/Berlin)

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Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)

Namen und Kontaktdaten des für die Verarbei- tung der personenbezogenen Daten Verant- wortlichen:Frau Patricia Braun Telefon: +49 (0)221 - 478 97619 E - Mail: patricia.braun@uk-koeln.de Frau Ilona Drinhausen Telefon: +49 (0) 221 - 478 32767 E - Mail: ilona.drinhausen@uk-koeln.de Herr Marco Otten Telefon: +49 (0) 221 - 478 35654 E - Mail: marco.otten@uk-koeln.de Frau Lea Rüthers Telefon: +49 (0) 221 - 478 85548 E - Mail: lea.ruethers@uk-koeln.de
Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftrag- ten:Herr Dominik Zier datenschutz@uk-koeln.de
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbei- tung personenbezogener Daten:a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens. b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c) i. V. m. Art. 6 Abs. 3 Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Un- terschwellenvergabeordnung (UVgO), §§ 97 ff. Ge- setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Verordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) sowie Wettbewerbsregistergesetz (WRegG). Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie diese Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnah- meantrag nach den vergaberechtlichen Vorschrif- ten vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlos- sen werden.
Kriterien für die Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener DatenDie im Rahmen des Vergabeverfahrens von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für das Universitätsklinikum Köln AöR (in der Regel 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung gelegt wurde) gespeichert und da- nach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von haushalts-, steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus LHO, HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung

StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung

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verpflichtet sind oder Sie in eine darüberhinausge- hende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.
Empfänger von personenbezogenen DatenPersonenbezogene Daten dürfen an andere Perso- nen oder Stellen weitergegeben werden, wenn Sie der Weitergabe zugestimmt haben oder diese ge- setzlich zugelassen ist: Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz ist die Verga- bestelle verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbe- hörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Ein- tragungen zu demjenigen Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, gespeichert sind. Unterhalb der v. g. Wertgrenze und auch bei einem Teilnahmewettbe- werb kann eine Abfrage an die Wettbewerbsregis- terbehörde gerichtet werden. Dies gilt bei Teilnah- mewettbewerben für solche Bewerber, die zur An- gebotsabgabe aufgefordert werden. Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz kann die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro ohne Umsatzsteuer zusätzlich zur v. g. Abfrage für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Gewer- beordnung anfordern. Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt wor- den sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgrei- chen Angebots sowie der Name des erfolgreichen Bieters mitzuteilen. Nach § 134 GWB werden die Bieter, deren Ange- bote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot ange- nommen werden soll, über die Gründe der vorgese- henen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ab- lehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsent- scheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Eine gleichlautende Bestimmung ist in § 62 Abs. 2 VgV jedoch auf Verlangen des Bewerbers/Bieters enthalten. Nach § 39 VgV wird spätestens 30 Tage nach Zu- schlagserteilung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens über den Datenservice des Bundes an das Amt für Veröffent- lichungen der Europäischen Union übermittelt. Hie- rin wird der Name des erfolgreichen Bieters sowie

rin wird der Name des erfolgreichen Bieters sowie

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die Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des Unternehmens, sofern es nicht börsennotiert ist, veröffentlicht.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbe- zogener DatenDiese Rechte ergeben sich aus den Artikeln 15 bis 18 DSGVO i. V. m. §§ 12-14 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) Recht auf Auskunft Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Recht auf Berichtigung: Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten kön- nen vervollständigt werden. Recht auf Löschung Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten zur Erfül- lung der Aufgaben noch benötigt werden (s. a. Dauer der Speicherung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Ver- arbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu ver- langen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Inte- resse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Ver- wendung von Haushaltsmitteln). Recht auf Widerspruch Ein Recht auf Widerspruch steht dem Bewerber/Bie- ter bei Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, nicht zu (s. a. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung).
WiderspruchsrechtMöchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Ge- brauch machen, genügt eine E-Mail an datenschutz@uk-koeln.de .

Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnach- weise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhe- bung Dritter im Rahmen des Vergabeverfahrens in den Fällen des § 26 UVgO (Unterauftragsvergabe), §§ 31 ff. UVgO (Eignung) und § 43 Abs. 2 Nr. 2 UVgO (Zuschlagskriterium), § 36 VgV (Unterauftrags- vergabe), §§ 42 ff. VgV (Eignung) und § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV (Zuschlagskriterium ausdrücklich geregelt ist.

Einwilligung in die Datennutzung zu weiteren Zwecken

Sollten Sie daran interessiert sein, zukünftig ggfs. über entsprechende Vergabeverfahren durch das Universitätsklinikum Köln (AöR) informiert zu werden, ist dazu die Verarbeitung Ihrer Daten wie Gewerk, Leistungen, Firma, Inhaber, Ansprechpartner, Anschrift und Telefonnummer erforderlich. Hierzu bedarf es Ihrer Einwilligung (s. Anlage Einwilligungserklärung Datennutzung UKK).

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung