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Abbrucharbeiten für den Neubau eines Lehr- und Lerngebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 27.10.2026, 07:09 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Besondere Vertragsbedingungen (Einheitspreis)

Vergabenummer: 26.035
Baumaßnahme Neubau Lehr- und Lerngebäude
Leistung Abbrucharbeiten

Besondere Vertragsbedingungen

  1. Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)

1.1. Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen

− innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum 18.12.2026 zugehen.

1.2. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) Die Leistung ist zu beenden am

− in der 35. KW 2027, spätestens am letzten Werktag dieser KW.

1.3. Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: − vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn − vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung

  1. Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)

Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.

  1. Sicherheitsleistung für Mängelansprüche

Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).

  1. Bürgschaften (§ 17 VOB/B)

(1) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für

− die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ − die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ − vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem.

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Besondere Vertragsbedingungen (Einheitspreis)

§ 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“

(2) Die Bürgschaftsurkunden müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärungen des Bürgen:

− ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. − Auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB wird verzichtet. − Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. − Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. − Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle."

(3) Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.

(4) Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

  1. Technische Spezifikationen

Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.

  1. Werbung

Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

  1. Widersprüche

(1) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach § 2 VOB/B.

(2) Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsgrundlage eine vorige ergänzt oder konkretisiert.

(3) Bei Widersprüchen zwischen Text und Plänen gehen textliche Festlegungen den Plänen vor.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind.“ Seite 2 von 8 UKK Stand August 2024

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Besondere Vertragsbedingungen (Einheitspreis)

  1. Vertretung des Auftraggebers und Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber benennt als seinen für die Abwicklung des Bauvorhabens bevollmächtigten deutschsprachigen Vertreter nach Auftragserteilung. Dieser ist berechtigt, Anweisungen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. Weitergehende rechtsverbindliche Erklärungen, die während der Abwicklung des Vertrags abzugeben und/oder entgegen zu nehmen sind, bleiben ausschließlich dem Auftraggeber vorbehalten. Dies gilt insbesondere für solche Erklärungen, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Vertrags führen.

(2) Der Auftragnehmer benennt unverzüglich nach Auftragserteilung einen zuständigen deutschsprachigen Bauleiter und Bevollmächtigten. Dieser ist zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen nach diesem Vertrag befugt.

  1. Verschwiegenheitsklausel

Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter behandeln diesen Vertrag nebst Anlagen und alle im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstandenen oder entstehenden Unterlagen und Informationen vertraulich.

Die Unterlagen und Information verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer unterlässt die Weitergabe der im Zusammenhang mit der dem Vertrag erlangten Unterlagen und Informationen an Dritte. Ebenso unterlässt der Auftragnehmer es, diese Unterlagen und Informationen Dritten zugänglich zu machen.

Dritte im Sinne des vorausgehenden Absatzes sind nicht die durch den Auftragnehmer in zulässiger Weise mit der Leistungserbringung beauftragten Sonderfachleute und Subunternehmen, falls diese sich im Verhältnis zum Auftragnehmer in gleicher Weise zur vertraulichen Behandlung von Unterlagen und Informationen verpflichtet haben.

Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht für Auskünfte gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, zu denen der Auftragnehmer verpflichtet ist. Sie gilt nicht für Unterlagen und Informationen, wenn diese nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies vom Auftragnehmer verursacht ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn die Unterlagen oder Informationen dem Auftragnehmer bereits bekannt waren, bevor sie ihr vom Auftraggeber zugänglich gemacht wurden, oder durch einen Dritten zur Kenntnis des Auftragnehmers gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die dem Dritten gegenüber dem Auftraggeber obliegt.

Diese Verpflichtungen bleiben auch nach Vertragsdurchführung und über das Ende der Gewährleistungszeit hinaus wirksam und verpflichten den Auftragnehmer unbefristet.

  1. Vergütung (§ 2 VOB/B)

(1) Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt auf der Grundlage der in seinem Angebot genannten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen einschließlich des genannten Nachlasses im Angebotsschreiben.

(2) Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise und schließen die Vergütung von Nebenleistungen mit ein.

(3) Soweit in der Leistungsbeschreibung enthaltene Stundenlohnarbeiten (Bedarfspositionen) auszuführen sind und diese vertraglich noch nicht vorgesehen sind, erfordert dies eine vorherige schriftliche ergänzende Vereinbarung, in der diese Leistungen ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten bezeichnet sind. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Stelle des Auftraggebers einzureichen und sie von dieser bestätigen zu lassen.

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Besondere Vertragsbedingungen (Einheitspreis)

Die Stundenlohnzettel müssen das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, den genauen Ausführungsort auf der Baustelle, die Art der Leistung, die Namen der Arbeitskräfte, deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe und die Gerätegrößen enthalten sowie die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft gegebenenfalls mit Aufgliederung nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit einschließlich in dem Verrechnungssatz nicht enthaltener Erschwernisse.

Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt nicht als Anerkenntnis. Es bleibt dem Auftraggeber die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. Mit der Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln wird nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen festgestellt.

  1. Bauleistungsversicherung

Der Bauherr hat für das ausgeschriebene Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in der alle am Bau Beteiligten mitversichert sind.

  1. Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu den üblichen Versicherungsbedingungen abzuschließen oder dem Auftraggeber durch Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises das Bestehen einer solchen Versicherung nachzuweisen. Der Versicherungsschutz muss bis zur Abnahme bestehen. Dies ist dem Auftraggeber auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.

(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf solche Verstöße, die vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden und dem Versicherungsnehmer bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt waren. Als bekannt gilt ein Verstoß auch dann, wenn er auf einem Vorkommnis beruht, das der Versicherungsnehmer als Fehler erkannt hat oder das ihm gegenüber als Fehler bezeichnet wurde, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben oder angedroht wurden."

  1. Ausführung der Leistung (§ 4 VOB/B)

(1) Der Auftragnehmer muss solche Leistungen der Bauausführung erbringen, (2) die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben und zur Erfüllung der dort definierten Verpflichtungen des Auftragnehmers erforderlich sind. Der Auftragnehmer sendet dem Auftraggeber den Sachkundenachweis nach TRGS 521 und TRGS 519 für den eingesetzten Mitarbeiter unverzüglich nach Auftragserteilung zu.

(3) Beschäftigte des Auftragnehmers erhalten nur Zutritt zur Baustelle, wenn sie im Besitz eines vom Auftraggeber oder vom Nutzer der Liegenschaft ausgestellten Ausweises sind. Der Auftragnehmer hat die Ausweise rechtzeitig beim Auftraggeber oder bei der vom Auftraggeber benannten Stelle anzufordern. Der Anforderung ist eine Liste mit Zunamen, Vornamen und Geburtstagen, Wohnsitzen und Nummern der Personalausweise beizufügen. Für die Kraftfahrzeuge des Auftragnehmers sind zusätzlich das polizeiliche Kennzeichen und der Fahrzeugtyp anzugeben. Nicht mehr benötigte Ausweise sind unverzüglich an die Ausgabestelle zurückzugeben. Dort ist auch unverzüglich der Verlust eines Ausweises anzuzeigen.

Werden Mitarbeiter / beauftragte Personen des Auftragnehmers im Arbeitsbereich ohne gültigen Ausweis angetroffen, erfolgt ein sofortiger Verweis vom Gelände der Uniklinik Köln.

(4) Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, für die Umsetzung der Leistung einen deutschsprachigen Beauftragten spätestens bei Vertragsschluss schriftlich zu benennen.

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Besondere Vertragsbedingungen (Einheitspreis)

(5) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeitszeit auf der Baustelle Personen anwesend sind, die es ermöglichen, in deutscher Sprache zu verhandeln und darüber hinaus der deutschen Schrift mächtig sind.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Austausch einzelner mit dem Projekt befasster Mitarbeiter zu verlangen, wenn dies aus in der Person des jeweiligen Mitarbeiters liegenden, sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(7) Alle Unterlagen und Äußerungen des Auftragnehmers müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Fremdsprachliche schriftliche Äußerungen Dritter (z.B. Bescheinigungen, sonstige Unterlagen von Behörden und Privaten usw.) sind mit deutscher Übersetzung einzureichen. Übersetzungen von behördlichen Bescheinigungen müssen auf Verlangen beglaubigt sein.

(8) Der Auftragnehmer hat einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus Ziffer1 der Besonderen Vertragsbedingungen. Die Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den Auftragnehmer unverzüglich zu überarbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 10 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitungen unverzüglich jeweils in einfacher digitaler Fertigungen zu übergeben.

(9) Der Auftragnehmer hat arbeitstäglich Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Vertrages von Bedeutung sein können, insbesondere Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Baufortschritt, Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige Vorkommnisse. Behinderungsanzeigen jeglicher Art muss der Auftragnehmer in seinem Bautagebuch erwähnen; die Erwähnung im Bautagebuch gilt jedoch nicht als förmliche Anzeige. Die Anzeige einer Behinderung muss vielmehr in einem gesonderten Schreiben erfolgen. In diesem Schreiben muss sich der Auftragnehmer insbesondere zu dem Grund der Behinderung und möglichem Ausgleichsmaßnahmen erklären. Auch die Beendigung muss vom Auftragnehmer gesondert schriftlich angezeigt werden.

(10) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Vorleistungen anderer Auftragnehmer oder solche des Auftraggebers selbstständig und eigenverantwortlich vor Beginn der Ausführung darauf zu überprüfen, dass diese für die Ausführung seiner eigenen Leistungen geeignet sind und etwaige Bedenken hiergegen nach § 4 Abs. 3 VOB/B dem Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen.

(11) Der Auftraggeber trägt die Kosten für den Verbrauch von Bauwasser und Baustrom.

(12) Die Lagerung von Materialien ist lediglich in den jeweiligen Bauabschnitten möglich. Es stehen keine weiteren Lagerflächen zur Verfügung. Die Anlieferung von Baustoffen muss "just in time" erfolgen. Dies ist bei der Ablaufplanung / dem Logistikkonzept der eigenen Leistung zu berücksichtigen.

(13) Der Auftragnehmer hat durch seine Leistungen anfallenden Müll, Bauschutt sowie Verunreinigungen unverzüglich fachgerecht zu beseitigen. Er hat darüber hinaus die durch seine Leistungen betroffenen Baustellenbereiche stets aufgeräumt zu halten, soweit dies im Rahmen der Leistungsausführung möglich und zumutbar ist.

(14) Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber 1-mal wöchentlich durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten, deutschsprachigen Vertreter zu entsenden.

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Besondere Vertragsbedingungen (Einheitspreis)

(15) Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Bei jeder Weitergabe sind die beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen.

(16) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber oder einem von diesem Bevollmächtigten, entsprechende Kontrollen durchzuführen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm beauftragten Nachunternehmer keine Leiharbeiter im Sinne des AÜG und/oder keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und/oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, stehen dem Auftraggeber ebenfalls die nachstehenden Rechte gemäß § 7 Abs. 4 zu.

(17) Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch gegenüber dem Auftraggeber, seine Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestlohns und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und den danach auf dem Betrieb des Auftragnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.

(18) Sollte der Auftragnehmer gegen eine oder mehrere der zuvor genannten Verpflichtungen verstoßen, ist der Auftraggeber vorbehaltlich weiterer etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

(19) Beauftragt der Auftragnehmer Nachunternehmer, so stellt er den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem Auftraggeber wegen Verstoßes dieser Nachunternehmer gegen die Bestimmungen des AEntG geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer übernimmt im Innenverhältnis zum Auftraggeber die Verpflichtungen, welche Auftraggeber und Auftragnehmer als Mitbürgen gemäß § 14 AEntG treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleiher nach dem AÜG.

(20) Spätestens mit der Schlussrechnung sind dem Auftraggeber aktualisierte Nachunternehmerlisten mit vollständiger Adresse, Telefon und Angaben über die Art der geleisteten Arbeiten, Abnahmeprotokolle bzgl. der Leistungen der Nachunternehmer mit Auflistung der insoweit noch bestehenden Ausführungsmängel, soweit solche Protokolle vorliegen, zu übergeben.

(21) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Standards und Maßgaben hinsichtlich der Menschenrechte und umweltbezogener Pflichten, wie sie in der Grundsatzerklärung der Auftraggeberin (abrufbar unter: https://www.uk-koeln.de/uniklinik-koeln/die-uniklinik/qualitaetsberichte-jahresabschluesse/) oder dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten in der jeweils aktuellen Fassung zum Ausdruck kommen, einzuhalten und die darin enthaltenen Grundsätze entlang der Lieferkette angemessen zu adressieren.

Der Auftraggeber behält sich vor, seine Grundsatzerklärung gemäß den gesetzlichen Anforderungen auch während der Vertragslaufzeit anzupassen.

Das Recht, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer die Grundsatzerklärung des Auftraggebers schwerwiegend im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verletzt hat und – sofern die Verletzung heilbar ist – die Verletzung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer entsprechenden Rüge des Auftraggebers in Textform geheilt hat.

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Besondere Vertragsbedingungen (Einheitspreis)

  1. Abfallentsorgung

Bei der Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen wird der Auftragnehmer sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühungsklausel). Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, den von ihm bei der Ausführung von Bauarbeiten in seinem Bereich erzeugten Baustellenabfall arbeitstäglich zu entsorgen. Das genaue Vorgehen ist mit der für die Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung des Auftraggebers abzustimmen. Nach Abschluss der Arbeiten ist in jedem Fall ein Nachweis über die fachgerechte Entsorgung von Bau-, Abbruch- und sonstigen Abfällen vorzulegen. (1) Der Auftragnehmer übernimmt mit Aufnahme seiner Tätigkeit die Pflichten des Auftraggebers als Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der Regel der Technik und führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend der Gewerbeabfallverordnung und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) nach der jeweils gültigen Fassung. Die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. legt der Auftragnehmer nach Erhalt dem Auftraggeber unverzüglich vor.

(2) Bei ungefährlichen Abfällen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Nachweis der zuständigen Behörde, dass die Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz erfolgt ist, unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden abfallrechtlichen Vorschriften insbesondere §§ 8 und 9 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) möglichst an der Anfallstelle getrennt zu erfassen oder als Gemisch einer Sortieranlage zuzuführen. Die Dokumentation ist dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Im Fall der Beseitigung unterliegen die Bau- und Abbruchabfälle den Bestimmungen der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Köln in der aktuell gültigen Fassung insbesondere dem Anschluss- und Benutzungszwang.

(4) Container für die Abfallentsorgung werden vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt.

(5) Fallen bei einer Baumaßnahme gefährliche Abfälle im Sinne von § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an, hat sich der Auftragnehmer darüber zu informieren, ob der Auftraggeber über einen eigenen Einzelentsorgungsnachweis verfügt. In diesem Fall sind die gefährlichen Abfälle zwingend über den klinikeigenen Einzelentsorgungsnachweis in einer seitens des Auftraggebers zugewiesenen Entsorgungsanlage zu entsorgen.

Im Einzelnen sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

− Für dieses Projekt ist bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen die Abfallerzeugernummer der Uniklinik Köln E31501690 anzugeben. − Die Nachweisführung der klinikeigenen Einzelentsorgungsnachweise erfolgt elektronisch, versehen mit der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes. − Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Zusätzlich hat der Auftragnehmer diese Nachweise an die Abfallwirtschaft der Uniklinik Köln per E-Mail abfallwirtschaft@medfacilities.de weiterzuleiten. − Ausschließlich die Wahl des Beförderers bzw. des Transporteurs ist seitens des Auftragnehmers frei verfügbar. Hierfür hat der Auftragnehmer vor dem Transport dem Auftraggeber unaufgefordert, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderliche Beförderungserlaubnis nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.

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Besondere Vertragsbedingungen (Einheitspreis)

  1. Abrechnung (§ 14 V0B/B)

(1) Zur Beschleunigung der Bearbeitung sind neben den nach § 14 (4) UStG verpflichtenden Angaben in der Rechnung mit anzugeben: − Auftragsnummer (vgl. beiliegendes Auftragsschreiben), − International Bank Account Number (IBAN), − Bank Identifier Code (BIC).

(2) Rechnungen sind per E-Mail an e-bau-rechnungseingang@uk-koeln.de zu senden.

(3) Bei X-Rechnungen bzw. ZUGFeRD-Format-Rechnungen sind zusätzlich folgende Angaben notwendig: − Leitweg-ID: 05315-31004-77 − Auftragsnummer => Datensatzstruktur = BT-Feld 22 − Projektnummer => Datenstruktursatz = BT-Feld 11 − Zahlungsbedingungen oder alternativ das Fälligkeitsdatum − De-Mail- bzw. E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers

(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bereits bei Vertragsschluss eine wirksame Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nach § 48b EStG vorzulegen und den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, sofern die von ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Ohne Vorlage einer wirksamen Freistellungsbescheinigung wird der Auftraggeber von fälligen Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers 15% des jeweiligen Bruttobetrages einbehalten und mit befreiender Wirkung gegenüber dem Auftragnehmer an das zuständige Finanzamt zahlen.

  1. Abnahme (§ 12 VOB/B)

Die Abnahme Leistungen des AN hat förmlich zu erfolgen, soweit eine Partei dies verlangt.

„Ende Besonderen Vertragsbedingungen“

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