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Wettbewerbsregister
Hinweise über die Abfragepflicht öffentlicher Auftraggeber beim Wettbewerbsregister
Nach § 6 Abs. 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) ist ein öffentlicher Auftraggeber nach
§99 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor der Erteilung eines Zuschlags in
einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert
ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer verpflichtet, das Wettbewerbsregister zu demjenigen
Bieterunternehmen abzufragen, das den Auftrag erhalten soll.
Für die Abfrage beim Wettbewerbsregister werden bestimmte Daten benötigt, die nachfolgend
abgefragt werden. Bitte füllen Sie die nachfolgenden Angaben für Ihr Unternehmen vollständig
aus und fügen Sie dieses Formular Ihren Angebotsunterlagen bei:
Firma
Rechtsform des Unternehmens
Straße Nr.
PLZ Ort Land
Registergericht Registerart Registernummer
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Das Universitätsklinikum Köln ist zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen
Bestimmungen verpflichtet. Soweit von Ihnen personenbezogene Angaben gemacht werden,
werden diese Daten vertraulich behandelt und nur dem für die Bearbeitung des Angebotes
zuständigem Personenkreis zugänglich gemacht. Die Datenverarbeitung dient ausschließlich
der Durchführung des Vergabeverfahrens.
Rechtsabteilung - Vergabestelle Bau - Stand März 2024