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Informationen zur Datenerhebung Stand 2026
Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016)
| Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen: | Samtgemeinde Werlte Der Samtgemeindebürgermeister Marktstraße 1 49757 Werlte Telefon: 05951 201 0 E-Mail: info@werlte.de | ||
|---|---|---|---|
| Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten: | ITEBO GmbH – Servicebereich Datenschutz und IT Sicherheit Stüvestraße 26 49076 Osnabrück Telefon: 0541 9631 222 E-Mail: dsb@itebo.de | ||
| Betroffene Personen | Bieter und ggfs. deren Mitarbeiter/Innen | ||
| Welche personenbezogenen Daten werden verarbeitet? | Wir erheben, verarbeiten und nutzen die Daten, die Sie uns im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung stellen. Das sind insbesondere: Persönliche Kontaktdaten und Namen von Bietern, soweit es sich um natürliche Personen oder Personengesellschaften handelt und Kontaktdaten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Bieter (z.B. Vor‐ und Nachname, Adresse, E‐Mail‐Adresse, Telefonnummer) Daten zur Qualifikation/Eignung eingesetzter Beschäftigter des Bieters Referenzen über in der Vergangenheit ausgeführte vergleichbare Leistungen Eine Datenerhebung darüber hinaus erfolgt nur, sofern wir dazu rechtlich verpflichtet sind oder Sie eingewilligt haben. | ||
| Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten: | a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung von Vergabeverfahren b) Rechtsgrundlage: Die Datenerhebung und Verarbeitung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 lit c,e DSGVO i.V.m § 3 BDSG, § 55 LHO, §§ 97, 122-125, 127 GWB, §§ 46. 48, 58 VgV, §§ 31 bis 36 UVgO, §§ 16 16a VOB/A, §§ 6a bis6f, 16 bis 16d EU VOB/A, §§ 6 bis 6f, 16 Nr. 4, 16a bis 16d VS VOB/A. • Art. 6 Abs. 1 e DSGVO und Art. 6 Abs. 1 b und c i. V. m. § 6 Abs. 3 DSGVO, VOB/A, VOL/A, UVgO, VgV, § 55 LHO bzw. § 28 Abs. 2, S.1 KomHKVO i.V.m. der RL der SG Werlte über die Vergabe von Leistungen • Art. 6 Abs. 1 e DSGVO und Art. 6 Abs. 1 b und c i. V .m. § 6 Abs. 3 DSGVO und § 97 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für EU‐weite Verfahren. Als Bewerber bzw. Bieter sind Sie verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls Sie die Angaben nicht machen, kann Ihr Angebot/Teilnahmeantrag nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. | ||
| Kriterien für die | Für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten gelten die haushalts‐ und vergaberechtlichen Aufbewahrungsfristen und ggf. förderrechtliche Bestimmungen. In der Regel werden die Dokumentationsunterlagen (bezuschlagtes Angebot, Teilnahmeanträge, Vergabevermerke) sowie deren Anlagen für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt. | ||
| Festlegung | |||
| der Dauer der | |||
| Speicherung | |||
| personenbezogener | |||
| Daten: | |||
| Empfänger von | Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weitergegeben werde, wenn sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist: | ||
| personenbezogenen | |||
| Daten: |
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Informationen zur Datenerhebung Stand 2026
Interne Empfänger: Die Vergabestelle und nur die jeweiligen Mitarbeiter der Fachabteilung, die für die Vergabe und Auftragsausführung zuständig sind.
Externe Empfänger: Beteiligte Planungsbüro Fördermittelstellen Melde- und Informationsstelle, wenn eine schwere Verfehlung nachgewiesen wird bzw. zur Einholung von Auskünften die Eignung betreffend (Vorliegen von Ausschlussgründen) Ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer besteht für öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB vor Erteilung des Zuschlags eine Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG). Gerichte im Falle von Klagen (§ 163 Absatz 2 GWB, §171 GWB, § 16 NTVergG), Im Geltungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetztes (§ 16 NTVergG) sind die unterlegenen Bieter über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots mind. 10 Kalendertage vor Vertragsschluss schriftlich zu informieren. Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt worden sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie der Name des erfolgreichen Bieters mitzuteilen. Dies gilt analog für nicht berücksichtigte Bewerber. Bei Bauleistungen sind nach Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer oder einer Freihändigen Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 15.000 € ohne Umsatzsteuer für die Dauer von 6 Monaten über jeden so vergebenen Auftrag der Name des beauftragten Unternehmens oder der natürlichen Person bekanntzugeben. Bei Liefer‐ und Dienstleistungen sind nach Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von jeweils 25.000 € ohne Umsatzsteuer für die Dauer von 3 Monaten über jeden so vergebenen Auftrag der Name des beauftragten Unternehmens oder der natürlichen Person bekanntzugeben. Bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte sind nach § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte wird spätestens 30 Tage nach der Auftragsvergabe mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformularen das Ergebnis des Vergabeverfahrens und der Name des beauftragten Unternehmens oder der
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Informationen zur Datenerhebung Stand 2026
| natürlichen Person mit Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land) an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt und durch dieses veröffentlicht. Es erfolgt grundsätzlich keine Übermittlung von Daten an ein Land außerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO. | |
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| Betroffenenrechte | Diese Rechte ergeben sich aus Art. 15 bis 18 und Art. 21 DSGVO. Recht auf Auskunft (Art. 15) Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten. Recht auf Berichtigung (Art. 16) Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden. Recht auf Löschung (Art. 17) Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung). Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18) Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln). Recht auf Widerspruch (Art. 21) Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht (z. B. Durchführung des Vergabeverfahrens). Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde Die zuständige Datenschutzbehörde des Landes Niedersachsen ist: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Prinzenstraße 5 30159 Hannover Telefon: +49 (0511) 120 45 00 Telefax: +49 (0511) 120 45 99 E-Mail: poststelle@lfd.niedersachsen.de Etwaige Beschwerden sind an die v. g. Behörde zu richten, insofern die Auskunft gebende Behörde ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. |
Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (z. B. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buchstabe c) DSGVO nicht, da die Datenerhebung im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt ist und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist.