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214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer
Baumaßnahme
Leistung
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) 1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen): Mit der Ausführung ist zu beginnen am . spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens. in der KW ,spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn. Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am . innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist. 1.2 Verbindliche Fristen (=Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B) 2.1 Vertragsstrafe bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter Ziffer 1 genannten Fertigstellungsfrist als Ver- tragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges % der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt % der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.
2.2 Vertragsstrafe bei Überschreitung von vertraglichen Zwischenfristen
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung einer der unter Ziffer 1.2 benannten verbindlichen Einzelfris- ten eine Vertragsstrafe i.H.v. % des Teils der Rechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) zu zahlen, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Hiernach verwirkte Vertragsstrafen sind auf die Vertragsstrafen für nachfolgende Vertragstermine und auf die Vertrags-strafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins anzurechnen.
Jede einzelne Vertragsstrafe für die Überschreitung einer Zwischenfrist ist auf % des Wertes der fiktiven Abrechnungssumme der bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen beschränkt.
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214 (Besondere Vertragsbedingungen) 2.3 Anrechnung mehrere Vertragsstrafen nach Ziff. 2.1 und 2.2 und Vorbehalt
Insgesamt ist die Summe sämtlicher nach 2.1 und 2.2 verwirkter Vertragsstrafen für Zwischentermine und den Endtermin auf % der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Absatz 3 Nummer 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Absatz 5 Nummer 3 VOB/B verlängert auf Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B)
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen „Abschlagszahlungs-/ gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt Vorauszahlungsbürgschaft“
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
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10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
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