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04_Bewerbungsbedingungen_202688.pdf

Abbruch- und Rückbauarbeiten mit Demontage der technischen Gebäudeausrüstung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 08.10.2026, 17:51 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.de

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04 Bewerbungsbedingungen

Maßnahme Abbrucharbeiten inkl. TGA-Demontagen Umbau Archive A-Bau FES Bonn Vergabenummer 202688

Bewerbungsbedingungen

Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen", Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen" (VOB/A, Abschnitt 1).

  1. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuwei- sen.

  1. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.

  1. Angebot

3.1 Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Der gesamte Schriftverkehr mit der FES ist in deutscher Sprache zu führen.

3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich.

3.3 Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärun- gen und Angaben enthalten. Unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Das- selbe gilt, wenn die von der FES gesondert verlangten Unterlagen nicht rechtzeitig vor- gelegt werden. Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Pro- duktangabe mit Zusatz „oder gleichwertiger Art“ und wird vom Bieter dazu eine Pro- duktangabe verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Ty- penbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das vorgegebene Fabrikat an- bieten will. Fehlt diese Angabe, ist das Angebot unvollständig. Alle Eintragungen müs- sen dokumentenecht sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Ent- spricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multi- plikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein. Entwürfe und Ausarbeitungen sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der FES über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von 24 Werktagen nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.

3.4 Alle Preise sind in Euro mit höchstens drei Nachkommastellen anzugeben.

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04 Bewerbungsbedingungen

Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatz- steuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Es werden nur Preisnachlässe ohne Bedingungen gewertet, die als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme ge- währt werden. Nicht zu wertende Preisnachlässe bleiben Inhalt des Angebotes und wer- den im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.

3.5 Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines ge- werblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.

3.6 Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes dürfen nur abgegeben werden, wenn dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausdrück- lich zugelassen ist. Andere auf elektronischem Wege übermittelte Angebote sind nicht zugelassen.

Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositi- onen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspo- sitionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise ein- zelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 c) VOB/A).

  1. Unterlagen zum Angebot

Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle die Belege für die Preisermittlung zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Dies gilt auch für Leis- tungen anderer Unternehmer.

  1. Nachweis für andere Unternehmen

Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen, muss er diese nach Art und Umfang in seinem Angebot bezeichnen. Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, hat er zudem entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzule- gen.

  1. Angebotsfrist, Öffnungstermin

Die Angebotsfrist läuft mit dem in der „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ genannten Termin ab. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in der Form ihrer Ein- reichung zurückgezogen werden.

  1. Kosten

7.1 Ein für die Vergabeunterlagen ggf. bezahlter Betrag wird nicht erstattet.

7.2 Für das Bearbeiten und Einreichen des Angebots wird keine Entschädigung gewährt.

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04 Bewerbungsbedingungen

  1. Eignung

8.1 Öffentliche Ausschreibung

Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunter- nehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Vo- raussetzung für die Präqualifikation erfüllen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die aus- gefüllte „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifi- sche Einzelnachweise. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Ei- generklärungen auch für diese abzugeben ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Ein- zelnachweise. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifika- tionsverzeichnis) geführt werden ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnach- weise. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der benann- ten Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.

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