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Weitere sonstige Vertragsbedingungen.pdf

Abbruch und Rückbau eines einstöckigen Schulgebäudes

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 08:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.had.de

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(Weitere sonstige Vertragsbedingungen)

Weitere sonstige Vertragsbedingungen

Ergänzungen zu „Weitere besondere Vertragsbedingungen“ 10.1 Urkalkulation

Die Urkalkulation ist gemäß § 16 HVTG nach gesonderter Aufforderung entweder elektronisch über die Vergabeplattform oder in einem geschlossenen Umschlag einzureichen.

(1) In der vom Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegenden Urkalkulation müssen jeweils getrennt ausgewiesen sein:

 die jeweiligen Einzelkosten der Teilleistungen,  die etwaigen Kosten für die Planung mit Angabe des jeweils kalkulierten Stundenaufwandes sowie die Angabe der Stunden- und Tagessätze der eingeschalteten Planungsbeteiligten,  die Kosten der Ausschreibung und Koordination der Nachunternehmerleistungen,  die im Einzelnen spezifizierten Baustellengemeinkosten (gegliedert nach Baustelleneinrichtungs-, -abbau- und Baustellenvorhaltungskosten, sofern diese nicht in gesonderten Positionen des Leistungsverzeichnisses bereits erfasst sind),  die Allgemeinen Geschäftskosten,  Gewinn und – falls kalkuliert – Wagnis,  Angaben über den Mittellohn, einschließlich Lohnzulagen und möglicher Lohnerhöhungen in der Ausführungszeit sowie  die Angebotssumme insgesamt zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Erbringt der Auftragnehmer Leistungen durch Nachunternehmer, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er die vorgenannten Kalkulationsangaben ebenfalls seitens seiner Nachunternehmer erhält und hat diese bei Verlangen des Auftraggebers nach Zuschlagserteilung und nach jeweiliger Beauftragung der Nachunternehmen offen zu legen.

(2) Weichen die in den Formblättern zur Preisermittlung (z. B. VHB-Formblatt 221 – Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation) oder an anderer Stelle im Angebot angegebenen Zuschläge von denjenigen der vorgelegten Urkalkulation des Auftragnehmers ab, so ist der Auftragnehmer an den jeweils niedrigeren Wert gebunden.

Ergänzungen zu „Weitere besondere Vertragsbedingungen“ 10.4 Nachweise und Kontrollen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber/Besteller ein Auskunfts- und Prüfungsrecht nach § 7 Abs. 1 HVTG einzuräumen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, seine Nachunternehmen/ Verleihunternehmen vertraglich zu verpflichten, dem Auftraggeber/Besteller dieses Auskunfts- und Prüfungsrecht ebenfalls zu gewähren und die vertragliche Verpflichtung zur Gewährung des Auskunfts- und Prüfungsrechts auf alle weiteren Nachunternehmen/Verleihunternehmen zu übertragen.

Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, auf der Baustelle Kontrollen des AG über die Einhaltung nachstehender Verpflichtungen zu dulden und diese durch seine verantwortliche Baustellenleitung auf Anforderung des AG zu unterstützen: • Einhaltung der Vorgaben des HVTG in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der Tariftreue und der Mindestentgeltzahlung sowie der Verpflichtungserklärung. • Vorliegen der Zustimmung des AG bei Einsatz eines NU (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B). • Vertragliche Weitergabe der Verpflichtungen an NU. • Personenkontrollen im Sinne der Ziffer 10.2 Absätze 3 und 4

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(Weitere sonstige Vertragsbedingungen)

11 Pflichten des Auftragnehmers während der Vertragsausführung

(1) Der Auftragnehmer und die Nachunternehmen/Verleihunternehmen sowie alle weiteren Nachunternehmen/Verleihunternehmen (im Folgenden: NU) sind zur Einhaltung der Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) vom 12. Juli 2021, GVBl. S. 338 in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Auf die Verpflichtungen gemäß Ziffer 10.4 einschließlich der Verpflichtungserklärung wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass bei Einsatz eines NU die Zustimmung des Auftraggebers (im Folgenden: der AG) vorliegt (§ 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B).

(3) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte, die erforderlichen amtlichen Identitätsnachweise und ggf. Aufenthaltstitel auf der Baustelle mitführen, zur Prüfung vorlegen und sich deren Kontrolle nicht entziehen.

(4) Der Auftragnehmer hat zu Kontrollzwecken täglich eine Anwesenheitsliste zu erstellen, in der alle auf der Baustelle Beschäftigten vor täglicher Arbeitsaufnahme mit Namen, Geburtsdatum, Adresse und täglicher Stundenzahl (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten) einzutragen sind. Die Listen sind bis zum Abschluss der Baumaßnahme auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht vorzuhalten.

(5) Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer sicher, dass die dem Auftragnehmer obliegenden Verpflichtungen auch von allen auf der Baustelle tätigen NU eingehalten werden und dem AG in Bezug auf beauftragte NU die entsprechenden Auskunfts- und Prüfungsrechte eingeräumt werden. Dies gilt auch für etwaige durch das NU beauftragte NU sowie beauftragte NU, die Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens zur Auftragsausführung einsetzen. Sicherstellen bedeutet, dass der Auftragnehmer geeignete Maßnahmen ergreift, insbesondere die dem Auftragnehmer obliegenden Verpflichtungen aller Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen des AG dem NU vertraglich aufzuerlegen und durch eine Verpflichtung des NU sicherzustellen, dass in jedem Falle der Beauftragung eines weiteren NU die genannten Verpflichtungen weitergegeben werden und regelmäßig kontrolliert werden. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem AG die Einhaltung seiner Sicherstellungspflichten zu dokumentieren und auf besondere Anforderung nachzuweisen.

12 Sanktionen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmer gegen eine in Ziffer 10.2 Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt zwischen dem AG und dem AN eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins vom Hundert der Nettoauftragssumme beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß gegen eine in Ziffer 10.2 Absatz 1 genannte Verpflichtung durch ein NU des AN oder ein vom NU wiederum eingesetztes NU begangen wird, es sei denn, dass der AN den jeweiligen Verstoß bei Beauftragung des NU nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren NU.

(2) Kommt der AN einer der Verpflichtungen aus Ziffer 10.2 Absätze 2 bis 4 schuldhaft nicht nach, so mahnt der AG den AN bei erstmaligem und zweimaligem Verstoß zunächst schriftlich ab. Ab dem dritten Verstoß in Summe gegen eine dieser Verpflichtungen kann der AG pro Kontrolltag eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bis zu einer Höhe von 0,5 vom Hundert der Nettoauftragssumme geltend machen, die für alle Pflichtverletzungen im Sinne der Ziffer 10.2 Absätze 2 bis 4, die an einem Kontrolltag festgestellt werden, gelten. Treten neben diese Vertragsstrafen auch solche nach Ziffer 10.4 Absatz 1, so können sich diese nach billigem Ermessen des AG erhöhend auf die gesamte Vertragsstrafe auswirken. Der Verwarncharakter der Vertragsstrafe bleibt

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dennoch bestehen. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass der AN ein NU einsetzt und es bei der Auftragsdurchführung durch das NU zu Verstößen im Sinne der Ziffer 10.2 Absätze 2 bis 4 kommt.

(3) Bei Kumulation, d. h. Anhäufung von Vertragsstrafen nach Ziffer 10.4 Absätze 1 und 2 im Rahmen eines Bauvorhabens dürfen die festgesetzten Vertragsstrafen insgesamt fünf vom Hundert der Nettoauftragssumme nicht überschreiten. Dies gilt auch in Bezug auf sonstige verwirkte Vertragsstrafen, die nicht von diesen erfasst werden (z. B. wegen Überschreitung von Vertragsfristen).

(4) Der AG behält sich abweichend von § 11 Absatz 4 VOB/B vor, die Vertragsstrafe bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend zu machen. Darüber hinaus kann der AG die Vertragsstrafe nur fordern, wenn er sich deren Geltendmachung bei der Schlusszahlung vorbehält. Der AG kann spätestens mit der Schlusszahlung die Vertragsstrafe aufrechnen.

(5) Die Geltendmachung von Vertragsstrafen gilt unbeschadet sämtlicher sonstiger Rechtsansprüche des AG gegenüber dem AN und dem jeweiligen NU, insbesondere unbeschadet etwaiger Kündigungsmöglichkeiten des AG.

(6) Der AG behält sich vor, bei festgestellten Verstößen im Rahmen eines oder mehrerer Bauvorhaben(s) nach Ziffer 10.2 eine Vergabesperre von bis zu drei Jahren zu verhängen. Dies gilt auch für Verstöße, die erst nach Schlusszahlung festgestellt werden.

13 Vergütung von geänderten und zusätzlichen Leistungen

(1) Zur Festlegung der Vergütung für geänderte oder zusätzliche Leistungen ist soweit möglich auf die vereinbarten Einheitspreise abzustellen. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlichen erforderlichen Kosten zuzüglich der sich aus der Kalkulation gemäß Ziffer 10.1 ergebenden Zuschläge. § 650c Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

(2) Wünscht der Auftraggeber die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich, im Regelfalle innerhalb von 6 Werktagen ab dem Änderungsbegehren schriftlich ein Nachtragsangebot zu unterbreiten, welches die Kosten- und Terminfolgen geänderter oder zusätzlicher Leistungen unter Berücksichtigung der Vertragstermine detailliert ausweist.

(3) Bei der Abfassung des Nachtragsangebotes hat der Auftragnehmer – soweit möglich – auf die Einheitspreise abzustellen. Sind dort keine Ansätze für geänderte oder zusätzliche Leistungen vorhanden, hat der Auftragnehmer seinem Nachtragsangebot die tatsächlichen Kosten zu Grunde zu legen, wobei das Nachtragsangebot entsprechend den Vorgaben zur Urkalkulation nach Ziffer 10.1 Abs. 1 und der vereinbarten Zuschläge – soweit diese anfallen – aufzuschlüsseln ist.

(4) Soweit der Auftragnehmer für die Legung eines Nachtragsangebotes vom Auftraggeber nach Maßgabe dieses Vertrages bereitzustellende Unterlagen benötigt, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Die gemäß Ziffer 10.6 Abs. 2 angeordnete Frist zur Angebotslegung beginnt in diesem Falle mit Übergabe der erforderlichen Unterlagen. Unterlässt der Auftragnehmer einen entsprechenden Hinweis, kann er sich später nicht darauf berufen, dass er etwaige erforderlichen Unterlagen nicht oder verspätet erhalten hat.

(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, möglichst zeitnah nach dem Änderungsbegehren des Auftraggebers schriftliche Nachtragsvereinbarungen zu schließen, welche die Mehr- und Minderkosten und etwaige Terminfolgen von Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen abschließend regeln. Allerdings ist dies aufgrund der internen Abläufe des Kreis Offenbach nicht innerhalb der gesetzlich nach § 650b Abs. 2 BGB vorgesehenen Einigungsfrist von 30 Kalender- tagen möglich. Der Auftraggeber wird

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daher innerhalb von 60 Kalendertagen nach Vorlage des Angebotes des Auftragnehmers eine vorläufige Prüfung des Angebotes vornehmen.

(6) Erzielen die Parteien zur Höhe der Vergütung der geänderten/zusätzlichen Leistung keine Nachtragsvereinbarung, hat der Auftragnehmer diese Leistung gleichwohl auszuführen, wenn der Auftraggeber dem Grunde nach schriftlich bestätigt hat, dass es sich um eine geänderte/zusätzliche Leistung im Sinne des § 650b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB handelt.

(7) Besteht Streit, ob die Leistung zum vertraglichen Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört und/oder ob das Nachtragsangebot des Auftragnehmers prüfbar ist, ist der Auftragnehmer gleichwohl zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber die Ausführung dieser Leistungen schriftlich anordnet, es sei denn der Auftraggeber verweigert endgültig und ernsthaft jegliche weitere Vergütung hierfür.

(8) Kommt eine Einigung über die Vergütung für (streitige) Nachtragsleistungen nicht zu Stande oder ergeht hierüber keine anderslautende gerichtliche Entscheidung und ist der Auftragnehmer zur Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen verpflichtet, kann der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 650c Abs. 3 BGB 80 Prozent der in seinem Angebot mitgeteilten Vergütung bei vereinbarten Abschlagsrechnungen ansetzen. Der vom Auftragnehmer mitgeteilte Nachtragspreis gilt nur dann als Angebot in vorgenanntem Sinne, wenn das Angebot den Vorgaben gemäß Ziffer 10.1 Abs. 1 und 2 entspricht.

(9) Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig davon, auf welche Anspruchsnorm der Auftragnehmer seine Mehrvergütungsansprüche stützen will.

  1. Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt ab einer Auftragssumme von 10.000 EUR (netto) förmlich. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind vorhandene Mängel festzustellen. Für diese gelten die vertraglichen Erfüllungsansprüche als vorbehalten.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Aufraggeber die Durchführung der förmlichen Abnahme innerhalb einer Frist von 12 Werktagen zu verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung der Abnahme vorliegen. Voraussetzung für ein wirksames Abnahmeverlangen ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertiggestellt sind und keine wesentlichen Mängel erkennen lassen. Weitere Voraussetzung für eine Abnahme ist ausdrücklich auch, dass alle erforderlichen Unterlagen geordnet vorliegen die nach dem Vertrag zur Abnahme vom Auftragnehmer jeweils beizubringen sind, wie beispielsweise die jeweils erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen, die technische Dokumentation usw. Die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zur Abnahme hat 14 Tage vor geplanter Abnahme zu erfolgen. Die Abnahme kann nur dann zu Recht verweigert werden, wenn Unterlagen fehlen, die für die Nutzung der Bauleistung wesentlich sind.

(3) § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber kommt dem berechtigten Verlangen des Auftragnehmers zur Durchführung einer förmlichen Abnahme gemäß Ziffer 10.7 Abs. 2 nicht nach. In diesem Falle hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Nachfrist– im Regelfalle weitere 7 Werktage – aufzufordern und dem Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung mitzuteilen, dass die Abnahmewirkungen eintreten, wenn die Abnahme durch den Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von mindestens eines Mangels verweigert wird.

15 Gewährleistung und Verjährung

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Sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen nichts Anderes vereinbart ist, gelten die Mangelbeseitigungsansprüche (Gewährleistung) des § 13 VOB/B.

Der Auftraggeber kann verlangen, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Mangelbeseitigungsansprüche (Gewährleistung) kostenfrei eine gemeinsame Besichtigung der Leistung stattfindet.

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.

16 Sicherheitseinbehalt

(1) Sicherheit für Vertragserfüllung Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag (einschließlich etwaiger Leistungsänderungen oder Nachträge), insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche bis zur Abnahme einschließlich, Vertragsstrafen und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der gegebenenfalls gezogenen Zinsen und der Verpflichtung, eine Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten.

(2) Sicherheit für Mängelansprüche Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen nach der Abnahme in Erscheinung tretender Mängel einschließlich Schadensersatz sowie der Erfüllung der Ansprüche des Auftraggebers wegen erfolgter aber wiederum mangelhafter Nacherfüllung des Auftragnehmers und die Erstattung von Überzahlungen einschließlich gegebenenfalls gezogener Zinsen.

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