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Leistungsprogramm A 9 – BW 131
Südbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Südbayern Seidlstraße 7 -11 80335 München
Leistungsprogramm
Bezeichnung der Bauleistung
| A.01855.00000 | A9 BW131 Ersatzneubau eines Überführungsbauwerks – FW über die A9 |
|---|---|
| A.01855.00103 | Los 1 – Brückenersatzneubau BW131 |
| A.01855.00104 | Los 2 – Verkehrssicherung BW131 |
| A.01855.00105 | Los 3 – Kombinationslos BW131 |
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Leistungsprogramm A 9 – BW 131
Inhaltsverzeichnis
1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG .................................................................... 4
1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN 12 1.1.1 Ingenieurbauwerke 12 1.1.2 Straßenbau (Verkehrsanlagen) 14 1.1.3 Landschaftsbau 15 1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung 15 1.1.5 Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gem. AllMBI. S. 136 15 1.1.6 Erläuterung zu den Pauschalpreispositionen des Leistungsverzeichnisses 16 1.2 VERBINDLICHE FRISTEN 16 1.3 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN 16 1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN 17 1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION 17
2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE ................................................................................................... 18
2.1 LAGE DER BAUSTELLE 18 2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE 18 2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN 18 2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN 19 2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE 19 2.6 GEWÄSSER 19 2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE 20 2.8 SCHADSTOFFBELASTUNGEN 20 2.9 SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE 23 2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH 23 2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH 24 2.12 ANGABEN ZUM BAURECHT 24
3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ............................................................................................... 26
3.1 VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG 26 3.1.1 Allgemeine Verkehrliche Anforderungen 26 3.1.2 Erläuterung Verkehrskonzept des AG 29 3.2 BAUABLAUF 30 3.3 WASSERHALTUNG 30 3.4 BAUBEHELFE 30 3.5 STOFFE, BAUTEILE 31 3.5.1 Ingenieurbauwerke 31 3.5.2 Straßenbau 32 3.5.3 Landschaftsbau 32 3.6 ABFÄLLE 33 3.6.1 Allgemeines 33 3.6.2 Entsorgungskonzept 34 3.6.3 Bodenlogistikkonzept 35 3.7 WINTERBAU 35 3.8 BEWEISSICHERUNG 35 3.9 SICHERUNGSMASSNAHMEN 35 3.9.1 Vermessungsleistung 36 3.9.2 Aufmaßverfahren und Abrechnung 36 3.10 PRÜFUNGEN 36 3.10.1 Erstprüfungen 36 3.10.2 Eignungsnachweise 36 3.10.3 Eignungsprüfungen 36
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3.10.4 Eigenüberwachungsprüfungen 36 3.10.5 Kontrollprüfungen 36 3.11 ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ 36
4 PROJEKT-/PLANUNGSUNTERLAGEN ................................................................................... 37
4.1 VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN 37 4.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE ODER ZU BESCHAFFENDE ENTWURFS- UND AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN 37 4.3 DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN 41 4.4 ANLAGENVERZEICHNIS 42
5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN .................................................. 43
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1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER LEISTUNG
Allgemeines
Im folgenden wird für die jeweiligen Bieter der Lose 1 und 2 bei der Zuordnung der Leistung(sbereiche) der Begriff Auftragnehmer Bau (AN Bau, Los 1) und Auftragnehmer Verkehrssicherung (AN Verkehrs- sicherung Los 2) verwendet. Eine fehlende Zuordnung oder nur die Verwendung Auftragnehmer (AN) gilt für beide gleichermaßen, soweit durch sein Fachlos abgedeckt. Im Kombinationslos ist die Unter- scheidung obsolet.
Die nachfolgenden Angaben befreien den Auftragnehmer nicht von der Verpflichtung zur genauen Prü- fung der für das Angebot und die Durchführung der Bauarbeiten maßgebenden örtlichen Verhältnisse. Das Studium des Leistungsprogramms wird dringend empfohlen.
Der Ersatzneubau des Bauwerks 131 soll durch die „Funktionale Ausschreibung“ dem Wettbewerb un- terworfen werden. Daher sind sämtliche Einzelleistungen, die zur vollumfänglichen Erstellung der Bau- maßnahme nach dem Stand der Technik sowie unter Achtung der geltenden Regelwerke (wie ZTVen, Normen, etc.) erforderlich sind, in den wenigen Pauschalpreispositionen enthalten.
Es werden die beiden Fachlose Brückenersatzneubau (Los 1) und Verkehrssicherung (Los 2) mittels Leistungsbeschreibung als Leistungsprogramm ausgeschrieben. Die Bieter haben die Maßnahme zu planen, sämtliche Leistungen und Massen zu erfassen, zu kalkulieren und die Bauabwicklung unter Koordinierung der einzelnen Fachlose durchzuführen.
Trennung der Fachlose Das Fachlos Brückenersatzneubau beinhaltet:
- die komplette Planung über einen genehmigungsfähigen Bauwerksentwurf bis hin zur baufrei- gabefähigen Ausführungsplanung des neuen Bauwerks, inkl. Rückbauplanung des vorhandenen Bestandsbauwerks
- Rückbau des Bestandsbauwerks sowie Bauausführung des Ersatzneubauwerkes inkl. Wieder- herstellung des Ist-Zustands
- Erstellung der Bestandsunterlagen.
Das Fachlos Verkehrssicherung beinhaltet_
- Die Erstellung sämtlicher zur Vorlage und für die Genehmigung notwendigen Unterlagen für die zu beantragenden Verkehrssicherungen, Verkehrsführungen und Umleitungsstrecken
- sämtliche Leistungen zum Aufbau, Umbau, Abbau und Betrieb der Behelfsverkehrsführungen (Verkehrssicherung längerer Dauer) inklusive der hierfür erforderlichen Verkehrssicherungen kürzer Dauer (z.B. zum Aufbau, Umbau und Abbau der Behelfsverkehrsführungen oder wäh- rend des Betriebs erforderliche Nacharbeiten)
- Absicherung der Nothaltebuchten, Baustellenzufahrten, etc.
- Vollsperrung des untergeordneten Wegenetzes
- Verkehrssicherung für die Vollsperrungen bei Abbruch, Traggerüst Einbau und Ausbau
- Einrichtung der Umleitungsstrecken
- Sämtliche Verkehrssicherungen von Arbeitsstellen kürzerer Dauer über die vorgenannten Ver- kehrssicherungen hinaus für die Arbeiten zu Fachlos 1. Es ist von mindestens 20 Spurreduzie- rungen von bis zu 3 Fahrstreifen innen wie außen auszugehen.
Die AN haben in enger Abstimmung untereinander die Leistung zu erbringen.
Die Leistungen sind von den Bietern losweise pauschal anzubieten. Die Bieter tragen hierbei das Pla- nungsrisiko.
Die Gesamtpauschalsumme netto ist in den Angebotsunterlagen wie folgt aufzugliedern:
- Fachlos Brückenersatzneubau o Pauschalpreis netto – Rückbau Bestandsbauwerk
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o Pauschalpreis netto – Ersatzneubau BW131 neu o Pauschalpreis netto – Verkehrsanlagen
- Fachlos Verkehrssicherung o Pauschalpreis netto – Aufbau, Umbau und Abbau und Betrieb der Behelfsverkehrsfüh- rungen
Der Auftragnehmer des Kombinationsloses übernimmt als Gesamtauftragnehmer sämtliche Leistungen des AN Bau und des AN Verkehrssicherung einschließlich aller erforderlichen Koordinations- und Ab- stimmungsleistungen zwischen diesen Leistungsbereichen. Im Kombinationslos ist eine Pauschalpreisposition „Abschlag“ vorgesehen. Diese ist stets als negativer Betrag anzugeben und wird von der Summe der Leistungen aus Los 1 und Los 2 abgezogen. Der Abschlag kann auch 0,00 € betragen. Jeder Bieter kann, bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Eignung, Angebote für ein einzelnes Los, mehrere Lose oder alle drei Lose in jeglicher Kombination abgeben. Für die Vergabeentscheidung wird zunächst in den Fachlosen (Los 1 und Los 2) anhand der festgeleg- ten Wertungskriterien die jeweilige Rangfolge der Angebote ermittelt. Die über das Kriterium Preis hin- ausgehenden Wertungskriterien dienen ausschließlich der Ermittlung der Rangfolge innerhalb der ein- zelnen Lose. Anschließend wird die Summe der jeweils erstplatzierten Angebote aus Los 1 und Los 2 mit dem An- gebotspreis des Kombinationsloses (Los 3) verglichen. Maßgebliches Kriterium für diesen Vergleich ist ausschließlich die Angebotssumme. Ist das Kombinationslos wirtschaftlicher, erfolgt der Zuschlag auf Los 3. In diesem Fall werden Los 1 und Los 2 nicht vergeben. Erfolgt der Zuschlag auf die Fachlose Los 1 und Los 2, wird Los 3 nicht vergeben.
Der Abbruch des Bestandsbauwerks sowie der Neubau der Brücke „Feldwegüberführung bei Dirnis- maning“ sind so zu planen, dass die Verkehrsbeeinflussung der Autobahn A 9 bzw. des untergeordne- ten Verkehrsnetzes zeitlich minimiert und auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
Eine Optimierung bzw. Verkürzung der Bauzeit ist anzustreben und ist Wertungskriterium.
Um bei der Wertung der Angebote die Kalendertage mit Verkehrsbeschränkungen prüfen zu können, ist bereits bei Abgabe des Angebotes für das Fachlos Brückenersatzneubau ein Bauzeitenplan in Weg- Zeit-Darstellung vorzulegen, in welchen sämtliche vorgesehenen Eingriffe in den Straßenverkehr (Voll- sperrung, Arbeitsstellen kürzerer (AkD) und längerer Dauer (AlD)),die Herstellung der maßgeblichen Bauteile, sowie die Planungszeiten dargestellt sind.
Die Planung und der Bau des Ersatzneubaus sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Ausführungsqua- lität und Dauerhaftigkeit die höchstmöglichen Anforderungen erfüllt werden. Die angestrebte Nutzungs- dauer des Bauwerks beträgt – nach DIN EN 1990 – 100 Jahre.
Bei der Abgabe von Angeboten sind Abweichungen von Regelwerken, die nur über ZiE’s realisiert wer- den können, unzulässig.
Ein dauerhafter Grunderwerb im Zuge dieser Baumaßnahme ist nicht zulässig. Das Bauwerk hat im Endzustand die Grundstücksgrenzen der Autobahn einzuhalten.
Art der Maßnahme
Im Zuge der zuletzt erfolgten Bauwerksuntersuchungen des BW131 wurden erhebliche Schäden fest- gestellt. Das vorliegende Schadensbild in Kombination mit dem Traglastindex III spricht für einen kurz- bis mittelfristigen Handlungsbedarf. Durch die Aufnahme in das Brückenmodernisierungsprogramm der Autobahn GmbH läuft der geplante Ersatzneubau als Erhaltungsmaßnahme nach §4 FStrG.
Das Bestandsbauwerk aus dem Jahr 1975 liegt zwischen der Anschlussstelle Garching-Süd und dem Autobahnkreuz München-Nord. Dort kreuzt es die A 9 bei Betriebs-km 522,415 in einem Winkel von 100 gon und führt einen Wirtschaftsweg von Dirnismaning in die Fröttmaninger Heide.
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Die unten liegende A 9 weist im Bestand eine Breite von ca. 45 m auf. Die lichte Höhe zwischen Unter- kante Überbau und Oberkante Fahrbahn der A 9 beträgt im Bestand ca. 4,88 m.
Der Überbau des zweifeldrigen Bestandsbauwerks besteht aus einem dreistegigen Plattenbalken‑Voll- querschnitt aus Spannbetonfertigteilen mit durchlaufender Ortbetonplatte. Die Lasten des Überbaus werden über zwei massive Widerlager sowie einen mittig angeordneten Pfeiler in die flach gegründeten Fundamente abgetragen.
Die Bestandsbrücke weist folgende Abmessungen und Kenndaten auf: Stützweiten [m] 22,50 / 26,00 Gesamtlänge [m] 48,50 Breite zwischen Geländern [m] 9,00 Brückenfläche [m²] 437 Kreuzungswinkel [gon] 100 Lichte Höhe im Bestand [m] 4,88 Konstruktionshöhe [m] 1,20 Statisches System Längs: mehrfach frei aufliegender Überbau ohne Durchlaufwirkung Statisches System Quer Plattenbalken ohne Querverteilung Verkehrslasten: BK 30 gemäß DIN 1072 Militärlastenklasse R|K: ---
Die Nutzung besteht überwiegend aus landwirtschaftlichem Verkehr sowie Radfahrern und Fußgän- gern. Damit stellt es im regionalen Verkehrsnetz eine untergeordnete Rolle dar.
Der Ersatzneubau soll bestandsorientiert in gleicher Lage, nach den gültigen Regelwerken, hergestellt werden. Abweichend zum Bestand sollen die neu zu errichtenden Widerlager aufgrund der Verkehrs- sicherheit und Dauerhaftigkeit rückversetzt werden (Erhöhung der Stützweite). Das Bauwerk ist in Stahl- (Spann-) Betonbauweise als Vollplatte zu errichten. Ergänzende Informationen sind den beiliegenden Vorplanungsunterlagen (Bauwerksskizze) und Be- standsunterlagen zu entnehmen.
Im Rahmen der Planung sind durch den Auftragnehmer folgende Leistungen für alle Positionen zu erbringen:
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| Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke Nachfolgend angekreuzte Leistungsphasen mit den entsprechenden Grundleistungen gem. HOAI 2021 sind im- mer Vertragsbestandteil. Sofern „Besondere Leistungen“ zu erbringen sind, sind diese in der Tabelle explizit ausgewählt. | ||
|---|---|---|
| Ersatzneubau Feldwegbrücke (2- Feld Brücke), Brü- cke BW131 | ☒ 1. Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Aufgabe. ☐ Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte | ☒ 2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung. ☒ Erstellen von Leitungsbestandsplänen ☐ vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeits- aspekten ☐ Anfertigen von Nutzen-Kosten- Untersuchungen ☐ Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ☒ Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen |
| ☒ 3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung. ☐ Fortschreiben von Nutzen-Kosten- Untersuchungen ☐ Mitwirken bei Verwaltungsverein- barungen ☐ Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) ☐ Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung) | ☐ 4. Genehmigungsplanung Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Verfahren. ☐ Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen | |
| ☒ 5. Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung ☒ Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung ☒ Koordination des Gesamtprojekts ☒ Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen ☐ Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt | ||
| ☒ Bestandsunterlagen Inkl. Bauwerksbuch u. digitalisierte Bauwerksakte (Siehe Ziffer 4.2) |
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| Leistungsbild Tragwerksplanung Nachfolgend angekreuzte Leistungsphasen mit den entsprechenden Grundleistungen gem. HOAI 2021 sind im- mer Vertragsbestandteil. Sofern „Besondere Leistungen“ zu erbringen sind, sind diese in der Tabelle explizit ausgewählt. | ||
|---|---|---|
| Ersatzneubau Feldwegbrücke (2- Feld Brücke), Brü- cke BW131 | ☒ 1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung | ☒ 2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzeptes des Tragwerks. ☐ Aufstellen von Vergleichs- berechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen ☒ Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungs- beratung ☒ Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile ☒ Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung |
| ☒ 3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger stat. Berechnung. ☒ Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile ☒ Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung ☒ Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktions- details ☐ Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird ☐ Nachweise der Erdbebensicherung | ☒ 4. Genehmigungsplanung Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positions- plänen für die Prüfung. ☐ Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung) ☐ Statische Berechnung und zeichne- rische Darstellung für Bergschadens- sicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen ☒ Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerks- abmessungen, den Bewehrungs- querschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen ☐ Aufstellen der Berechnungen nach Militärischen Lastenklassen (MLC) ☒ Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das Statische System von dem des Endzustands abweicht ☐ Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden) | |
| ☒ 5. Ausführungsplanung Anfertigung der Tragwerksausfüh- rungszeichnungen ☒ Konstruktion und Nachweise der An- schlüsse im Stahl- und Holzbau ☒ Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile |
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| einschließlich Stahl- und Stücklisten ☒ Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbeton- bau ☒ Rohbauzeichnungen im Stahlbeton- bau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen | ||
|---|---|---|
| ☒ Bestandsunterlagen Inkl. Bauwerksbuch u. digitalisierte Bauwerksakte (Siehe Ziffer 4.2) |
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| Leistungsbild Verkehrsanlagen Nachfolgend angekreuzte Leistungsphasen mit den entsprechenden Grundleistungen gem. HOAI 2021 sind im- mer Vertragsbestandteil. Sofern „Besondere Leistungen“ zu erbringen sind, sind diese in der Tabelle explizit ausgewählt. | ||
|---|---|---|
| Anlage des Straßenverkehrs | ☒ 1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung ☐ Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Einwirkungen ☐ Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte | ☒ 2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung. ☒ Erstellen von Leitungsbestandsplänen ☐ Untersuchungen zur Nachhaltigkeit ☐ Anfertigen von Nutzen-Kosten- Untersuchungen ☐ Wirtschaftlichkeitsprüfung ☒ Beschaffen von Auszügen aus Grund- buch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen |
| ☒ 3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung. ☐ Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Un- tersuchungen ☐ Detaillierte signaltechnische Berech- nung ☐ Mitwirken bei Verwaltungsvereinba- rungen ☐ Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte- resses der Notwendigkeit der Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ☐ Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung) | ☐ 4. Genehmigungsplanung Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren. ☐ Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von Betroffenen | |
| ☒ 5. Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung ☐ Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung ☐ Koordination des Gesamtprojekts ☐ Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen |
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| Rückbauplanung | ||
|---|---|---|
| Bestandsbauwerk | ☒ 1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung. Teilrückbau aufgrund der prov. Ver- kehrsführung. Sichtschutz, Sicherungsmaßnahmen, selektiver Rückbau ohne Sprengen. | ☒ 2. Vorplanung Vorstellung des Abbruch- u. Entsor- gungskonzeptes |
| ☒ 3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger stat. Berechnung. | ☒ 4. Ausführungsplanung Anfertigung der Tragwerksausfüh- rungszeichnungen |
Im Zuge der Planung und Ausführung sind folgende Unterlagen in entsprechender Form zu liefern.
- Aufstellen der Unterlagen der Vorplanung (Digital) und Entwurfsunterlagen zur Genehmigung (Digital)
- Aufstellen der Statik und der Ausführungsplanung zur Baufreigabe (Digital)
- Erstellen der Bestandsunterlagen (Digital)
- Erstellen der Bauwerksakte (Digital)
Alle Unterlagen der Ausführungsplanung und Bestandsunterlagen werden in digitaler Form mit dem Programm EPLASS abgewickelt (Prüfung und Genehmigung) und archiviert.
Die Einrichtung und das Betreiben des Projektraumes (EPLASS) wird vom AG durchgeführt. Der AN hat, wegen der Lizenzvergabe seitens des AG, kurzfristig nach Zuschlagserteilung die Anzahl und Namen der Personen (inkl. Vertreter) zu benennen, die am Genehmigungsprozess der Ausfüh- rungs- und Bestandsunterlagen mitwirken.
Sofern erforderlich, ist eine Schulung aller an der Abwicklung der Unterlagen beteiligten Mitarbeiter im Umgang mit EPLASS seitens des AN durchzuführen.
Detaillierte Beschreibungen zu Art und Umfang der zu erbringenden Unterlagen, Planläufe für Ausfüh- rungsunterlagen, Bestandsunterlagen und Genehmigungsabläufen sind in Ziffer 4 aufgeführt.
Die ausgeschriebenen Leistungen für die Bauausführung des AN Bau umfassen den Rückbau des Bestandsbauwerks sowie den kompletten betriebsfertigen Bauwerksneubau mit allen erforderlichen Einzelleistungen inklusive zugehöriger Planungsleistungen sowie zugehörige Sonderleistungen.
Hierzu zählen z.B.:
- Koordinierung der Verkehrssicherung für alle Bauphasen auf der A 9, den untergeordneten Stra- ßen und den erforderlichen Umleitungsstrecken
- Rückbau und Wiederherstellung von Fahrzeugrückhaltesystemen auf A 9 und Feldweg
- Herstellung und Rückbau von Baubehelfen, Baustraßen, Bauplätzen und Zuwegungen
- Abbruch des Bestandsbauwerkes
- Rückbau der Bestandsfundamente der VZB AQ9.170 (7735 816) [Betr.km. 522,420]
- Erdbauarbeiten
- Herstellung aller erforderlichen Verbauten
- Herstellung der Gründungskörper für den Ersatzneubau
- Herstellung der Brückenunterbauten (Widerlager, Pfeiler)
- Herstellung des Brückenüberbaus einschl. Abdichtung und Deckschicht sowie vollständiger Aus- stattung
- Straßenbau im Zuge der A9 (Wiederherstellung Ist-Zustand)
- Straßenbau im Zuge des Wirtschaftswegs (Wiederherstellung Ist-Zustand)
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- Rückbau der bauseits vorgehaltenen Baustellenzufahrten (West)
- Entwässerungsarbeiten
- Sicherung und Verlegung vorhandener Leitungen
- Sicherung der VZB WWQ9.781c (7735 881) [Betr.km. 522,400] über die gesamte Bauzeit
- Sicherung der VZB AQ9.170neu (7735 590) [Betr.km. 522,446] über die gesamte Bauzeit
- Landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen
Die ausgeschriebenen Leistungen des AN Verkehrssicherung umfassen den Auf-, Um- und Abbau, sowie den Betrieb und Unterhalt sämtlicher Verkehrssicherungen (AlD und AkD) und Umleitungsstre- cken i.Z. des Brückenersatzneubaus mit allen erforderlichen Einzelleistungen (Gelbmarkierung, Außer- Kraft-Setzungen, Beschilderungen, Absperrungen, temporäre Schutzeinrichtungen…) inklusive zuge- höriger Planungsleistungen sowie zugehörige Sonderleistungen.
1.1 AUSZUFÜHRENDE LEISTUNGEN
1.1.1 Ingenieurbauwerke
Allgemeine Beschreibung des Leistungsumfanges Die Maßnahme umfasst den Abbruch und Ersatzneubau des Bauwerkes 131 Brücke FW bei Dirnisma- ning über die A9. Seitens des AGs wurde eine Vorentwurfsskizze erstellt. Vom AN Bau geplante Ab- weichungen zum Referenzskizze sind mit der Abgabe des Angebots mindestens in Schriftform zu er- läutern.
Rückbau Bestandsbauwerk BW 131
Das vorhandene Bauwerk ist einschließlich Widerlager, Flügel, Pfeiler und Fundamente abzubrechen. Die vom Abbruch betroffenen Bereiche und Sparten sind zu schützen und bei Beschädigung kurzfristig wieder in den unbeschädigten Zustand zu versetzen.
Der Eingriff in den Verkehr der A 9 ist so gering wie möglich zu halten. Für den Abbruch des Überbaus ist eine nächtliche Vollsperrung der A 9 vorgesehen. Diese hat wo- chenends bis Ende Februar zu erfolgen. Entsprechende Genehmigungen sind vom AN eigenständig einzuholen. Ein Sprengabbruch ist nicht zulässig.
Ersatzneubau BW 131
Für die Neubauplanung sind grundsätzlich folgende Randbedingungen zu berücksichtigen (vgl. Plan- anlagen, Bauwerksskizze):
Allgemein
- ASB-Nr.: 7735 822
- Lage: wie Bestand
- Kreuzungswinkel: wie Bestand (~100 gon)
- Funktion: wie Bestand (Wirtschaftsweg)
- Fahrbahnbreite: wie Bestand (6,00 m)
- Bem. nach DIN EN 1991 inkl. NA, Brückenklasse LM1
- Geplante Nutzungsdauer gem. DIN EN 1990 – 100 Jahre
- Abweichungen von Regelwerken, die nur über ZiE’s realisiert werden können, sind unzulässig
Geometrisch / Konstruktiv
- Konstruktion: 2-Feld Brückenbauwerk (vorgespannte Vollplatte)
- Die neue Widerlagervorderkante soll mindestens 6,00 m vom befestigten Fahrbahnrand der A 9 abgerückt werden
- Flachgründung mit Fundamentaufkantung ≥ 10,0 cm zu aufgehenden Bauteilen
- Brückenkappe gem. RiZ-ING. Kap 6, Schrammbord aus Granit
- B500B NR (mind. CRC I) im Mittelpfeiler sowie den Auflagersockeln
- Sichtbetonschalung für Ortbetonbauteile.
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- Lichte Höhen: gem. RE-ING min. 4,70 m über dem Verkehrsraum der A 9
- Baustoffe gemäß geltender techn. Regelwerke. Für tragende Konstruktionen sind Baustoffe wie Holz oder faserverstärkte Kunststoffe (CFK, GFK), auch im Verbund mit anderen Baustoffen, nicht zulässig
- Stahlverbundbau ist nicht zulässig
- Stahlbauteile sind entsprechend der gültigen Regelwerke mit einem Korrosionsschutz zu verse- hen
- Abdichtung des Ersatzneubaus bituminös gemäß ZTV-ING
Ausstattung/Schutzeinrichtungen
- Wartungsweg vor der Widerlagerwand ≥ 1,00 m
- Böschungstreppen an allen Widerlagerseiten
- Brückengeländer mit Drahtgitterfüllung und Stahlseil im Handlauf gem. RiZ-ING Gel. 6, 9, 10, 11, 14 – Höhe ≥ 1,10 m. Farbauswahl: DB 510 Pfosten + Handlauf DB 702 Drahtgitterfüllung
- Anordnung und Anzahl der Entwässerungseinrichtungen gemäß den gültigen Regelwerken
- Rückseitige Auflagerbankentwässerung über Halbschale aus Steinzeug
- Anschluss der Bauwerksentwässerung an die Streckenentwässerung (Versickerung über Ban- kett)
- Vogel-Einflugschutz gemäß RiZ-ING VES 1 Blatt 2 anzubringen
Beton
OSA-Systeme sind nicht vorzusehen und werden bei der Dauerhaftigkeitsbewertung nicht berücksich- tigt.
Beton-Bau-Qualität (BBQ) Gemäß DIN 1045-1000, Tabelle 2 ist der Ersatzneubau in die BBQ-S (PK-S, BK-S, AK-S) einzuordnen. Sämtliche für, die Einhaltung des Qualitätsstandards, notwendigen Planungen, Nachweise, Abstim- mungen (Betonfachgespräche), Dokumentationen, etc. nach DIN 1045-1000 sowie den Ergänzungen der DIN 1045-1/-2/-3 sind zu beachten und einzuhalten. Hierfür hat der AN Bau nach der Auftragsertei- lung, einen BBQ-Koordinator zu benennen welcher alle Leistungsphasen des Neubaus betreut.
Mindeststandards in Bezug auf die Betonqualität seitens des AG sind wie folgt:
- Expositionsklassen: XC4, XD3, XF2
- Betongüte: ≥ C35/45 (Prüfalter 56 d)
- Alle Bauteile bis auf Lagersockel, Kappe und rückseitige Widerlagerkammerwand sind maßig r ≤ 0,3
- B500B (Standardbewehrung)
- B500B NR, CRC1, d = 14 mm (Bewehrung Mittelpfeiler mit Lagersockel) max
- CEMIII mit maximal 55 M.-% Hüttensand
- Betondeckung Verlegemaß 55mm für luft- und erdseitig
- Mindestens 7 Tage Schalzeit
- Prinzipiell gilt der Entwurfsgrundsatz bei der Rissbreitenbegrenzung Rißverteilung (Rißbreite ma- ximal 0,2mm), beim Überbau Rißvermeidung (Vorspannung, kein Riß)
- Betonoberfläche SB2 darüber hinaus die Anforderungsklassen P3 und AF3
- Die Sichtflächen der Unterbauten sind vertikal, die des Überbaus und der Kappen horizontal längs mit gespundeten Brettern zu schalen - der Überbau mit gehobelten ansonsten mit säge- rauhen Brettern
- Folgende Werte nach BAW Merkblatt “Dauerhaftigkeitsbemessung und –bewertung von Stahl- betonbauwerken bei Carbonatisierung und Chlorideinwirkung (MDCC)”(2019) werden am Bauteil geschuldet: Chlorideindringwiderstand nach 56 d: im Mittel 2,5 10^-12 m²/s für Überbau,
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Lagersockel und hintere Kammerwand sonst (bis auf Kappen) 5,0 10^-12 m²/s, dabei darf der größte Einzelwert bei Überbau und Kammerwand 3,0 10^-12 m²/s, ansonsten (bis auf Kappen) 6,0 10^-12 m²/s,
- Das DBV-Merkblatt “Besondere Verfahren zur Prüfung von Frischbeton” (2014) ist bei Erstprü- fung und Ausführung anzuwenden
- Kappen, darüber hinausgehende Festlegungen: o Maximal C25/30 ohne Luftporenbildner mit CEMII und mindestens 21% Hüttensandanteil o Gebrochene Gesteinskörnung (Granitsplitt) o Ausbreitmaßklasse F2 o Chlorideindringwiderstand (s.o.) nach 28 d: im Mittel 10,0 10^-12 m²/s, maximal 12,0 10^-12 m²/s o Mindestens 5 Tage Schalzeit, Oberfläche abziehen oder abreiben, zweistufige Nachbe- handlung (Nachbehandlungsmittel und Abdeckung)
Die Betonrezeptur ist auf die Planung des AN Bau, welche der AN Bau mit Wahrnehmung der Aufgaben des AG nach DIN1045-1000 aufstellt, abzustimmen. Bei der Kalkulation ist von den genannten Bau- stoffangaben hinsichtlich Betonrezeptur, Betonierkonzept und Nachbehandlung auszugehen. Die Vor- gaben der DIN1045 sind, soweit nicht anders vereinbart, zwingend einzuhalten. Durch den AN Bau sind mit Übergabe des Bauwerksentwurfs die bereits mit dem Lieferanten abge- stimmten Betonrezepturen zur Prüfung vorzulegen. Die Erstprüfungen sind unmittelbar mit Freigabe durch den AG durchzuführen.
Erdarbeiten
Es sind alle erforderlichen Erdarbeiten für den Ersatzneubau durchzuführen, einschließlich Oberbo- denandeckung und Geländeprofilierung.
1.1.2 Straßenbau (Verkehrsanlagen)
Der AN Bau hat alle Leistungen zur Errichtung des Bauwerkes zu erbringen. Dazu gehören auch die Bereiche der angrenzenden Strecke des Feldwegs vor und hinter dem Bauwerk sowie der Bereich der A 9 unterhalb des Bauwerks.
Der Straßenoberbau in den Bereichen des Pfeilers und der Widerlager an der A 9, welcher wegen der Baugruben und Verbauten rückgebaut wird, ist nach Abschluss der Gründung und der Unterbauten wie im Bestand wiederherzustellen. Spezielle Beachtung liegt hier auf der offenporigen Asphaltfläche nörd- lich des BW 131, diese ist soweit wie möglich zu schützen und zu schonen.
Der Oberbau der A9 weist im Bestand folgenden Aufbau auf: siehe Anlage Fahrbahnaufbau
Analog zur A9 sind die Bereiche des Straßenoberbaus des überführten Wirtschaftsweges, welche bau- betrieblich bedingt rückgebaut werden müssen, nach der Herstellung des Ersatzneubaus bestandsori- entiert wiederherzustellen. Schäden in der Asphaltdecke, die aufgrund von Baustelleneinrichtung o.ä. entstanden sind, sind im Zuge dieser Straßenarbeiten zu beseitigen.
Fahrzeugrückhaltesysteme (FRS)
Es sind die Vorgaben und Anforderungen der aktuellen Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme [RPS], sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen in Deutschland und Bayern anzuwenden.
Es sind ausschließlich positiv geprüfte Fahrzeugrückhaltesysteme einzusetzen. Grundsätzlich ist sich am Bestand der anschließenden Streckenabschnitte zu orientieren. Eventuelle Abweichungen von Re- gelwerken und Zulassungen sind mit dem AG abzustimmen.
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Leistungsprogramm A 9 – BW 131
Wirtschaftsweg (Damm) Die FRS entlang des Streckenverlaufs des Wirtschaftsweges sind zu erhalten oder nach der Bauaus- führung bestandsorientiert wiederherzustellen. Das gilt auch für die FRS und Schlagbäume im Kreu- zungsbereich des Wirtschaftsweges mit dem Wartungsweg des Lärmschutzwalls östlich des Bauwerks.
Wirtschaftsweg (BW 131) In Anlehnung an die RE-ING. Teil 2, Abschnitt 1, Punkt 2.3. Satz 1+2 sowie die DWA-A-904 Punkt 4.5.2.2 wird auf der Wirtschafswegbrücke auf ein zusätzliches FRS verzichtet. Die Verkehrssicherheit ist durch die Kappenausbildung gem. RIZ-ING Kap. 6 mit 20 cm Schrammbordhöhe sowie einem 1,10 m hohen Geländer mit Stahlseil im Handlauf zu gewährleisten.
A 9 Rückgebaute FRS entlang der A 9 müssen nach den gültigen Regelwerken in Anlehnung an den Be- stand wiederhergestellt werden (Betongleitwände im Mittelstreifen und Stahlschutzplanken an den äu- ßeren Fahrbahnrändern).
Aufhaltestufen, Wirkungsbereiche:
- Fahrbahnrand A 9: H1, W3
- Mittelstreifen A 9: H2, W2
Besonders zu beachten sind hier die Übergänge und Anschlüsse auf den Bestand sowie die notwendi- gen Konstruktionsanforderungen, Vor- und Nachlauflängen der FRS aller Verkehrszeichenbrücken im näheren Streckenverlauf.
Der Rück- und Wiedereinbau bzw. neues Liefern und Herstellen mit Anschluss an bestehende Systeme erfolgt gemäß der Planung des AN Bau. Der AN Bau hat die Baulängen der erforderlichen neuen FRS so kurz wie nötig zu halten. Sofern eine bauzeitliche oder dauerhafte Anpassung erforderlich wird, ist dies zu planen und umzusetzen. Es ist eng mit dem AG insbesondere der Fachabteilung in der Planungs- und Ausführungsphase zu- sammenzuarbeiten.
Bei umfangreichen und dauerhaften Eingriffen in die FRS sind diese entsprechend den aktuell gelten- den Regelwerken neu aufzustellen.
1.1.3 Landschaftsbau
Bis auf die in 3.5.3 genannten Leistungen werden sämtliche aus der Baumaßnahme resultierenden landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen von der zuständigen Fachabteilung des AG geplant, be- treut und vergeben.
1.1.4 Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
Folgende Leistungen hat der AN Bau zu übernehmen: Vorankündigung Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen
Siehe Erläuterungen in Ziffer 4.3 der Baubeschreibung!
1.1.5 Sicherheitsdetektion und baubegleitende Kampfmittelräumung gem. AllMBI. S. 136
Die Arbeiten dürfen ausschließlich von einem zugelassenen Räumunternehmen des Kampfmittelbesei- tigungsdienst Bayern (KMBD) durchgeführt werden. Alle Arbeiten im Rahmen der Sicherheitsdetektion sowie einer anschließenden baubegleitenden Kampfmittelräumung dürfen nur von einem einzigen ge- eigneten Räumunternehmen durchgeführt werden.
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Leistungsprogramm A 9 – BW 131
Rechtsvorschrift ist hier die „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 15. April 2010 (AllMBl. S. 136)“. Eine Liste geeigneter Fachfirmen, die ihre Sachkunde gemäß SprengG nachgewiesen haben, kann der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren entnommen werden. Die sachkundige Fachfirma ist vor Ausführung zu benennen.
1.1.6 Erläuterung zu den Pauschalpreispositionen des Leistungsverzeichnisses
Im Angebot zur funktionalen Ausschreibung sind sämtliche Leistungen (Bau-, Liefer- oder Ingenieur- leistungen) zum voll funktionsfähigen Rück- und Neubau des Überführungsbauwerks und des zugehö- rigen Straßenbaus in die Pauschalpositionen Los 1 einzukalkulieren. Die Verkehrssicherungsleistungen sind durch den entsprechenden Bieter in die Pauschalpreisposition Los 2 zusammenzufassen. Beides gilt in gleicher Weise für die Pauschalpreispositionen des Kombiloses Los 3.
1.2 VERBINDLICHE FRISTEN
Das Planungs- und Ausführungstempo ist grundsätzlich dem AN überlassen. Die in den zusätzlichen Vertragsbedingungen genannten Fristen sind verbindlich einzuhalten. Abweichungen im Sinne einer Planungs- und/oder Bauzeitenverkürzung der dort genannten Fristen sind jedoch ausdrücklich ge- wünscht und werden bei der Vergabe gewertet. Die im Vergabeverfahren gewerteten Bauzeiten werden zu Vertragsterminen und damit verbindlich. Der Sperrzeitenkalender 2027 ist zu berücksichtigen. (s. Anlage)
1.3 AUSGEFÜHRTE VORARBEITEN
Beweissicherung/Zustandsfeststellung
Liegt nicht vor und ist vom AN Bau im Vorfeld der Ausführung vor Ort durchzuführen. Dritte und der AG sind zu beteiligen, die Beweissicherung ist zu dokumentieren und allen Betroffenen zur Verfügung zu stellen.
Vermessung
Liegt teilweise vor (siehe Anlage Vermessung – Hinweis lokales Koordinatensystem). Die Daten werden dem AN, als DWG-Datei zur Verfügung gestellt. Es ist davon auszugehen, dass diese Daten nicht ausreichen, somit ist eine erweiternde Vermessung durch den Auftragnehmer einzu- kalkulieren und auszuführen.
Kampfmittelbeseitigung
Für den Baubereich liegt eine Historische Erkundung und Luftbildauswertung zur Bewertung möglicher Kampfmittelbelastungen vor. Der Baubereich liegt in einem Bodenkampf- und Bombenabwurfgebiet, konkrete Blindgängerverdachts- punkte sind innerhalb des Untersuchungsgebietes nicht vorhanden. Eine geophysikalische Prospektion wird empfohlen (siehe Anlage Kampfmitteluntersuchung). Eine Kampfmittelflächensondierung bzw. - räumung wurde seitens des AG nicht ausgeführt.
Schadstoffuntersuchung
Eine quantitative Schadstoffuntersuchung liegt vor.
Es liegen Asbestbefunde für vereinzelte Spannhülsen und Fugenmaterialien sowie ein PCB-Befund vor. Für eine detaillierte Aufschlüsselung der einzukalkulierenden Schadstoffbelastungen siehe Punkt 2.8.
Holzeinschlag
Gehölzrückschnitt- und Fällarbeiten im Baufeld werden ab Oktober 2026 unter Wahrung naturschutz- fachlicher Anforderungen seitens des AG bis auf GOK durchgeführt. Die verbleibenden Wurzelstöcke sind durch den AN Bau selbstständig zu roden. Sofern weitere Fäll- und Rodungsarbeiten notwendig sind, sind diese einzukalkulieren und unter Beachtung naturschutzfachlicher Auflagen auszuführen.
Verkehrsrechtliche Abstimmung
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Im Zuge der Grundlagenermittlung wurde ein verkehrliches Bauabwicklungskonzept erarbeitet und mit den zuständigen Verkehrsbehörden abgestimmt (siehe Plananlagen, Verkehrskonzept), siehe Punkt 3.1.2.
Ver- und Entsorgungsleitungen
Eine Vorabstimmung mit den betroffenen Trägern von Ver- und Entsorgungsleitungen wurde im Früh- jahr 2026 durchgeführt. Das Umverlegen betroffener Kommunikationsleitungen am westlichen Fahr- bahnrand der A 9 erfolgt ab Oktober 2026.
Die Vorarbeit des AG ersetzt nicht die eigenständige Planungs- und Abstimmungsleistung des AN Bau.
Weitere Angaben zu Leitungen im Baufeld siehe Punkt 2.10.
1.4 GLEICHZEITIG LAUFENDE BAUARBEITEN
Der Auftragnehmer hat vor Durchführung der Arbeiten alle Maßnahmen zu treffen, damit ein reibungsloses Zusammenwirken mit anderen Unternehmen erreicht wird und vermeidbare Behinderungen ausgeschlossen werden. Es wird auf die erforderliche enge Abstimmung zwischen den beteiligten Auftragnehmern hingewiesen. Die durch die Abstimmung mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern entstehenden Erschwernisse, Mehraufwendungen und der Koordinierungsaufwand sowie ggf. entstehende Verzögerungen bei der Einrichtung bzw. Umlegung von Verkehrsführungen sind vom Bieter einzukalkulieren. Sie werden nicht gesondert vergütet.
Von Februar 2027 bis inkl. Juli 2027 finden Arbeiten zur Erneuerung der VZB AQ9.170, südlich des BW 131 auf der Richtungsfahrbahn Nürnberg statt. Der zugehörige Bauzeitenplan sowie Kontaktinformati- onen der Projektverantwortlichen werden nach der Auftragserteilung an den AN weitergegeben.
1.5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE URKALKULATION
Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation darzustellen und mit dem Angebot abzugeben. Aus der Urkalkulation müssen für die im Angebot ent- haltenen Preise folgende Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein: Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen (Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten (insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile, Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe, Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den zugehörigen Umlagefakto- ren, aufgeschlüsselt nach Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Wag- nis und Gewinn (W+G) bezogen auf die einzelnen Kostenarten.
Weiterhin sind anzugeben:
- Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne
- Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei Kalkulation über die Endsumme.
Die Urkalkulation wird bei der Preisprüfung im Vergabeverfahren und zur Verhandlung zu Nachträgen herangezogen. Soweit dies zur Prüfung einer konkreten Vergütungsforderung erforderlich ist, hat der Auftragnehmer die kalkulatorische Herleitung von Nachunternehmerleistungen nachvollziehbar dar- zulegen.
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2 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
2.1 LAGE DER BAUSTELLE
Das Bauwerk liegt im Betriebskilometer 522,415 der A 9 zwischen der Anschlussstelle Garching-Süd und dem Autobahnkreuz München-Nord.
Bundesstraßen, Landesstraßen, KreisstraßenDer überführte Wirtschaftsweg liegt im Zuständig- keitsbereich der Stadt Garching b. München.
Nächster OrtGarching b. München, Stadtteil Dirnismaning
2.2 VORHANDENE ÖFFENTLICHE VERKEHRSWEGE
Straße
Aus dem öffentlichen Verkehrswegenetz erreichbar ist das Baufeld von Osten über die Münchener Straße (St 2350) und ihrer Abzweigung zu den Anwesen Dirnismaning 30, 32 und 34a-e. Westlich erschlossen ist das Überführungsbauwerk vom Keltenweg (Wirtschaftsweg) ausgehend von der Schleißheimer Straße (Garching b. München) sowie über einem Wirtschaftsweg parallel zum Isar- Schleißheimer Kanal ausgehend von der B 471.
2.3 ZUGÄNGE, ZUFAHRTEN
Zur Baustelle
Die Zugänge und Zufahrten zum Baufeld werden vom Auftraggeber grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt und sind durch den Auftragnehmer herzustellen, zu unterhalten und am Ende der Baumaß- nahme wieder zurückzubauen Die erforderlichen Leistungen sind in die Pauschalpreisspositionen ein- zukalkulieren, sofern keine gesonderte Pauschalpreisposition ausgewiesen ist.
Die Verschmutzung von Straßen und Wegen sowie Behelfsfahrstreifen ist auszuschließen. Für die Rei- nigung von Straßen und Wegen mit einer gebundenen Fahrbahndecke ist eine selbstaufnehmende Saugkehrmaschine einzusetzen. Die erforderliche Reinigung der Straßen und Wege sowie Behelfs- fahrstreifen während der gesamten Bauzeit ist entsprechend der Verkehrssicherungspflicht abzusi- chern und vom Bieter in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Provisorische Baustellenzufahrt West Im Rahmen der Spartenumverlegung der westlichen Trasse (siehe Punkt 2.10) werden zwei Baustel- lenzufahrten, je eine pro Dammkörperseite, hergestellt (siehe Plananlagen, Baufeld). Die Breiten der Baustraßen betragen jeweils ca. 5 m. Die verbleibende Restfläche der ca. 10 m breiten Fremdflächen wird u. a. als Lagerfläche für die Oberbodenmieten genutzt. Die Flächen werden vom AG vorgehalten und stehen dem AN über die gesamte Bauzeit zur Verfügung. Im Zuge der Baustellenräumung sind die Flächen vom AN Bau in ihren Ursprungszustand zu versetzten (Agrarflächen).
Für die Nutzung und den Rückbau ergeben sich folgende Anforderungen:
- Nutzung der Flächen ausschließlich als Zufahrt und Baustelleneinrichtungsfläche
- (Zwischen-) Lagerung von Asphalt- und Betonbruch ist nicht gestattet
- (Zwischen-) Lagerung von allein weiteren gefährlichen und/oder gesundheitsgefährdenden Stof- fen ist nicht gestattet
- Oberboden sowie Rotlage haben auf den Grundstücken zu verbleiben
- Die Bodenschicht unterhalb der Baustellenzufahrt ist im Zuge des Rückbaus aufzulockern
- Andeckung und Auflockerung der einzelnen wiedereingebrachten Bodenschichten
Eine entsprechende Zustandsfeststellung der beanspruchten Fremdflächen wird vor der Herstellung der Zufahrten durch den AG erstellt.
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Aufgrund des nordwestlich des Bauwerks befindlichen Bodendenkmals ergeben sich keine zusätzli- chen denkmalrechtlichen Anforderungen, soweit der Rückbau der Baustellenzufahrt deren Einbautiefe nicht unterschreitet.
2.4 ANSCHLUSSMÖGLICHKEITEN AN VER- UND ENTSORGUNGSLEITUNGEN
Vom Auftraggeber können keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen zur Ver- fügung gestellt werden. Die Ver- und Entsorgung der Baustelle ist Sache des Auftragnehmers.
2.5 LAGER- UND ARBEITSPLÄTZE
Plätze für Baustelleneinrichtung
Es steht dem AN frei das Baufeld nach seinen Anforderungen zu nutzen und einzurichten, sofern er sich in den vom AG vorgegebenen Grenzen bewegt. Die Verkehrsführungsflächen der A 9 bleiben hiervon unberührt. Die Baufeldgrenze sowie eine mögliche Flächennutzung ist den Unterlagen des AG zu entnehmen.
Falls der AN weitere Flächen zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Baustelle benötigt, sind diese vom AN eigenständig zu besorgen.
Im Rahmen der Baustelleneinrichtung hat der AN dem AG über die gesamte Bauzeit einen eigenen, neuwertigen, abschließbaren Bürocontainer inkl. Arbeitsplatzmöblierung (Schreibtische, Stühle, Akten- /Kleiderschränke, etc.), wöchentlicher Reinigung, Stromversorgung, Beleuchtung und Klimatisie- rung/Beheizung und zugehörigen Verbrauchskosten mit mindestens zwei Arbeitsplätzen zur Verfügung zu stellen.
Lagerplätze
Ergänzend zum Baufeld steht dem AN ein Teil des südöstlichen Astes der Anschlussstelle Garching- Süd als Lagerfläche zur Verfügung. Diese kann den Unterlagen des AG entnommen werden.
Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen
Für die Lager-, Bereitstellungsflächen und Flächen für Baustelleneinrichtung, Unterkünfte, usw. im Bereich von Bäumen und Vegetationsbeständen, sind die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationbeständen, R SBB, Ausgabe 2023 zu beachten.
Rückgabe der Flächen
Der Zustand der angrenzenden Wege, Straßen und Gelände im Baubereich ist vor Beginn der Arbeiten gemäß § 3 Absatz 4 VOB/B festzuhalten. Über die ordnungsgemäße Rückgabe aller vom AN während der Bauzeit benutzten Straßen, Wege und sonstiger Flächen, die nicht im Eigentum des AG sind, muss der AN angeforderte Freistellungsbescheinigungen der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten über den ordnungsgemäßen Zustand bei Rückgabe der benutzten Anlagen und Flächen spätestens mit der Schlussrechnung dem AG übergeben.
2.6 GEWÄSSER
Die Richtlinien R SBB, Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaß- nahmen, Ausgabe 2023 sind zu beachten (hier insbesondere):
- Vernässung und Überstauung
- Schichten- und Grundwasser
Wasserableitungen in die Wurzelbereiche von Bäumen und Vegetationsflächen sind zu verhindern. Die Ableitung von Wasser im Baustellenbereich ist so zu führen, dass ein Aufstau von Wasser und eine Verschlämmung von Boden mit der Folge von Staunässe vermieden werden.
Anfallendes Wasser ist in Vorfluter, Kanalisation oder Rückhalte- bzw. Absetzbecken einzuleiten.
Der Wasserstand von Stillgewässern darf baubedingt weder absinken noch langfristig ansteigen.
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2.7 BAUGRUNDVERHÄLTNISSE
Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenaufschlüsse)
Das Baugrundgutachten in der Anlage dient nur als Grundlage für den Entwurf. Reichen diese Daten nicht aus, ist ein erweiterndes Baugrundgutachten durch den Auftragnehmer einzukalkulieren und aus- zuführen. Dieses wird nicht gesondert vergütet.
Alle Termine zum erweiternden Baugrundgutachten, sind dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen. Sei- tens des AGs werden keine Verkehrssicherungen zur Verfügung gestellt, diese sind sofern erforderlich einzurechnen.
Weiter ist dem Auftraggeber die Gelegenheit zu geben, an den entsprechenden Baugrunduntersuchun- gen auf der Baustelle teilzunehmen. Sofern im Rahmen einer Wasserhaltung bauzeitlich Wasser in das Kanalnetz bzw. den Untergrund eingeleitet wird, ist dies Sache des AN, in die Leistung einzukalkulieren und genehmigungspflichtig. Entsprechende Genehmigungen sind bei den zuständigen Behörden einzuholen.
Kampfmittel
Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Untergrund des Baufeldes Kampfmittel befinden.
Der AN hat die Kampfmittelfreiheit des Baufeldes nach den Anforderungen der historisch genetischen Rekonstruktion herzustellen (siehe Anlage Kampfmittel). Ergänzend sind baubegleitende Kampfmittel- untersuchungen durchzuführen. Diese Leistungen sind entsprechend mit einzukalkulieren. Die Kampf- mittelfreigabe aufgefundener Störkörper ist zu erwirken.
Die „Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung“ (BFR KMR) des BMVG ist zu beachten und anzu- wenden.
Werden während der Bauarbeiten im Baubereich Kampfmittel gefunden, so sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen. Die Fundstelle ist abzusperren und die örtlich zuständige Ordnungsbe- hörde sowie die Bauüberwachung zu benachrichtigen.
2.8 SCHADSTOFFBELASTUNGEN
Eine orientierende Erkundung der Ausbaustoffe des Brückenbauwerks wurde seitens des AG veran- lasst. Folgende Ergebnisse sind festgestellt worden:
Bestandsbauwerk BW 131
Geländer
- Anstrich ist Schwermetallhaltig (Zink und Blei); Abstrahlen des Anstrichs nach Möglichkeit ver- meiden; Komplette Schmelze ist zu bevorzugen; Negativbefund für Asbest
- Pfostenvermörtelung (auf Randkappe/Schrammbord) Negativbefund für Asbest
Kappen
- Es wurden unterschiedliche Formen von Abstandshaltern verbaut; an den beprobten Kunststoff Abstandshalter wurde kein Asbest nachgewiesen; Materialklasse des Kappen-Beton RC-3 (Einstufungsrelevant: PAK 15 mit 10 µg/l)
- Kappe Süd Fugen quer/grau ist PCB haltig; Fuge + 5cm angrenzender Beton ist zu separieren; Material ist als PCB haltiger Abfall (170902*) zu beseitigen (Für die Arbeiten mit der Fuge sind Arbeitssicherheitsmaßnahmen (Organisatorisch + Persönlich) nach TRGS 524 erforderlich)
Fahrbahn (Asphalt)
- für den Asphalt auf dem Bauwerk sowie im Anschluss zum Wirtschaftsweg liegen PAK und Phe- nolindex im Bereich der VK A nach RuVA-StB
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- Fuge längs am Kappenstoß: ist PAK haltig, als nicht gefährlicher Abfall (170302) zu entsorgen
- Fuge quer an Übergangskonstruktion: ist asbesthaltig, als gefährlicher Abfall (170605*) zu be- seitigen
Abdichtung
- im Zuge der Materialerkundung nicht angetroffen Bei Fund während des Rückbaus ist der AG zu informieren; Bei Abtragen der Abdichtung sind min. persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen einzukalkulieren
Überbau
- für die Spannhülsen des Überbaus liegt ein Asbestbefund vor; Die Spannhülsen sind nach Mög- lichkeit zu separieren, andernfalls ist der Überbau-Beton als geringfügig asbesthaltiger Beton- bruche (170101*) zu beseitigen.
Pfeiler
- Mörtelmasse der Spannhülsen asbesthaltig, Separierung der Spannhülsen zur Getrenntsamm- lung andernfalls Pfeiler-Beton als geringfügig asbesthaltiger Beton (170101*) zu beseitigen
Widerlager
- Spannhülsen (Mauerstärken) ersichtlich; unterschiedliche Arten von Spannhülsen verbaut; As- bestbefund für einzelne Spannhülsen/Mauerstärken bestätigt; daher Spannhülsen möglichst vorab sanieren; andernfalls Widerlagerbeton als geringfügig asbesthaltiger Abfall (170101*) zu beseitigen
- Materialklasse des Beton RC-1
Erdbau
Lärmschutzwall (FR Nürnberg)
- Nördlich des Widerlagers: untere 2/3 Materialklasse BM-F0*; obere 1/3 BM-F3
- Südlich des Widerlagers: untere 2/3 Materialklasse BM-F3; obere 1/3 BM-F0* Materialien getrennt ausbauen und im Haufen Materialklasse bestimmen
Widerlager Dammkörper West
- Südwest: Materialklasse BM-F0* Wiederverwertung als Wallmaterial möglich
- Nordwest: Materialklasse BM-F3 Verwendung als Hinterfüllmaterial möglich
Hinterfüllmaterial Widerlager West
- vergleichsweise geotechnische Bericht Bohrung BK-22439, Probe 03 als BM-0
- bei organoleptischer Unauffälligkeit (kein Rückseitiger Widerlageranstrich) seitlich lagern und als Hinterfüllmaterial wiederverwenden
- bei Auffälligkeiten im gelagerten Zustand am Haufen beproben
Widerlager Dammkörper Ost
- Nordost: untere 2/3 Materialklasse BM-F0*; obere 1/3 BM-F3
- Südost: untere 2/3 Materialklasse BM-F3; obere 1/3 BM-F0* Materialien getrennt ausbauen und im Haufen Materialklasse bestimmen
Hinterfüllmaterial Widerlager Ost
- vergleichsweise geotechnische Bericht Bohrung BK-22439, Probe 03 als BM-0
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- bei organoleptischer Unauffälligkeit (kein Rückseitiger Widerlageranstrich) seitlich lagern und als Hinterfüllmaterial wiederverwenden
- bei Auffälligkeiten im gelagerten Zustand am Haufen beproben
Baugrund
- Homogenbereich B1 Schüttmaterial (Auffüllung) BM-F0* (mit Hinweisen auf TOC und PAK-Rück- ständen)
Streckenbau
Bankett
- orientierend Materialklasse BM-F0* bis > BM-F3 festgestellt; Im Haufwerk separat zu lagern; Entsorgung im Sinne einer Aufbereitung zur Verwertung zu favorisieren
Oberboden (Mulde + Flächenversickerung)
- ist bei organoleptischer Unauffälligkeit abzuschieben, seitlich zu lagern und wieder anzudecken
Folgerungen: Arbeitsschutz
Auf Grund der vorgefundenen Befunde, sind für den Umgang mit PCB haltigen Abbruchmaterial (hier Querfuge Brückenkappe) die Arbeitsschutzangaben gem. TRGS 524 zu beachten. Ein Arbeitssicher- heitsplan ist für diese Arbeiten erforderlich.
Für die Arbeiten mit Asbest sind die Arbeitsschutzmaßnahmen gem. TRGS 519 zu beachten. Die Ar- beiten sind durch eine Fachfirma durchzuführen und dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt mitzutei- len. Eine Gefährdungsbeurteilung sowie der Nachweis der Sachkunde nach TRGS 519 sind durch den AN zu erbringen.
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2.9 SCHUTZBEREICHE UND –OBJEKTE
Es sind im Zuge der Planungen durch den Bieter/Auftragnehmer sämtliche Belange Dritter zu berück- sichtigen und abzuklären.
Weiter hat der Auftragnehmer sich, zusätzlich zu den beigefügten Unterlagen, über vorhandene Schutz- bereiche und -objekte selbstständig zu informieren.
Die Fachkraft für Umweltbaubegleitung wird seitens des AGs gestellt und ist gegenüber dem AN wei- sungsbefugt. Der AN hat in enger Abstimmung mit dieser zu agieren und in jegliche umweltrelevanten Prozesse mit einzubinden.
Ökologische Ausgleichs- und Ersatzflächen
Westlich der A9 verläuft ein Streifen „Ökologischer Ausgleichsfläche“ auf den Flurstücken des AG. Ein- griffe in diese Bereiche, die über das vom AG bereitgestellte Baufeld hinausgehen, sind nicht gestattet.
Denkmäler
In der Agrarfläche nordwestlich des Bauwerks ist ein Bodendenkmal ausgewiesen.
Die Entdeckung von weiteren Bodendenkmälern, sowie das Verhalten bei der Entdeckung von Boden- denkmälern richten sich nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Vermutete Bodenfunde
Bei Auffinden von archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten (im betroffenen Bereich) einzustel- len und die örtliche Bauüberwachung des AG's unverzüglich zu benachrichtigen.
Absteckpunkte, Vermessungspunkte
Alle im Bereich der Baustelle vorhandenen Absteckpunkte, Vermessungspunkte, amtliche Festpunkte und Grenzsteine müssen erhalten bleiben. Werden vom AN Grenzsteine, amtliche Festpunkte, oder sonstige Vermessungspunkte ohne Zustimmung des AG beseitigt, beschädigt oder verändert, so wer- den diese auf Kosten des AN neu gesetzt und eingemessen.
Wird im Zuge der Baumaßnahmen die Beseitigung oder Veränderung von Grenzsteinen, amtlichen Festpunkten oder sonstigen Vermessungspunkten erforderlich, so trägt der AN die Kosten für das er- neute Setzen und Einmessen.
Lage- und Höhenfestpunkte sind durch den AN Bau zu sichern und bei Verlust fachgerecht wiederher- zustellen.
2.10 ANLAGEN IM BAUBEREICH
Alle im Betrieb befindlichen Leitungen, Schächte, Schaltschränke, etc. sind durch geeignete Maßnah- men (überdecken, überschütten, einhausen, …) zu schützen.
Leitungen
Nach Kenntnis des Auftraggebers liegen Leitungen folgender Betreiber im Baufeld:
- Die Autobahn GmbH des Bundes (Telekommunikation)
- MTI-Teleport / GLH Auffanggesellschaft für Telekommunikation (Telekommunikation)
- euNetworks GmbH (Telekommunikation)
- NGN Fiber Network GmbH & Co. KG (Telekommunikation)
- Colt Technology Services GmbH (Telekommunikation)
- Stadtwerke München GmbH (Mittelspannung)
(siehe Plananlagen, Baufeld).
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Trasse West Die Gemeinschaftstrasse der Autobahn GmbH, MIT/GLH und euNetworks (westlich der A 9) wird ab Oktober 2026, unterhalb des Dammkörpers an den Rand des Baufelds umverlegt. Dies erfolgt unter Leitung des Fachzentrums für Informationstechnik (FIT) der Autobahn GmbH des Bundes. Weitere Eingriffe in diese Trasse sind nicht gestattet.
Trasse Ost Die Gemeinschaftstrasse der NGN, Colt und GLH/MTI (östlich der A 9) ist nach Betreiberangaben nicht mehr aktiv. Die Freigabe zur Kappung eventuell auffindbarer Leitungsfragmente ist vom AN selbststän- dig und vor Beginn der Bauarbeiten, bei den Betreibern einzuholen.
Stadtwerke München Die Mittelspannungsleitung der SWM im Feldweg (östlich des Bauwerks) ist nach Möglichkeit in ihrem Zustand zu belassen. Falls baubedingt eine temporäre Umverlegung notwendig wird, ist eine Einwei- sung seitens der SWM sowie die Durchführung einer ASIP-Schulung notwendig.
Anforderungen zum Freilegen der Leitungen sind seitens der SWM die Ausführung durch Handschach- tung, sowie die vorherige Freischaltung der Stromtrasse. Hierfür ist ein Vorlauf von mindestens zwei Wochen erforderlich. Die Leitungen dürfen nicht ungeschützt, offen oder aufgeständert umverlegt wer- den, sondern sind entsprechend der Vorgaben der SWM zu schützen (Stahlrohr o.ä.).
Nach Beendigung der Maßnahme sind die Leitungen zurück in ihre Bestandstrasse zu verlegen.
Die beigefügten Leitungspläne haben lediglich einen informativen Charakter und erheben keinen An- spruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Der AN Bau erkundet, ob weitere Leitungen im Baufeld liegen. Im Bedarfsfall hat sich der Bieter mit den Versorgungsträgern vor Angebotsabgabe, in jedem Fall jedoch als Auftragnehmer vor Baubeginn mit allen Versorgungsträgern in Verbindung zu setzen und sich nach Lage, Art und genauen Umfang der Anlagen im Beisein des AG zu erkundigen und einweisen zu lassen. Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 10 Tagen, so ist der Auftraggeber sofort schriftlich zu unterrichten.
Alle Maßnahmen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Das Erkunden und Sichern dieser Leitungen werden nicht gesondert vergütet.
Alle vorhandenen Leitungen sind bei der Planung und der Bauausführung zu berücksichtigen. Sofern während der Ausführung Leistungen für Dritte, z. B. für die Verlegung der Leitung, ausgeführt werden, sind hierfür gesonderte Rechnungen zu stellen.
Verkehrszeichenbrücken
Die VZB WWQ9.781c (7735 881) und VZB AQ9.170neu (7735 590) befinden sich im unmittelbaren Baustellenumfeld. Diese sind über die gesamte Bauzeit vor Beschädigungen zu schützen.
2.11 ÖFFENTLICHER VERKEHR IM BAUBEREICH
Straßenverkehr
Die A 9 steht, mit Ausnahme der zu genehmigenden Einschränkungen wie z. B. Voll- oder Teilsperrung, zu jedem Zeitpunkt unter Verkehr. Der überführte Feldweg ist während der gesamten Bauzeit zu sper- ren.
2.12 ANGABEN ZUM BAURECHT
Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Unterhaltungsmaßnahme gemäß §§ 3 und 4 FStrG. Alle sich daraus ergebenden Anforderungen und Randbedingungen sind einzuhalten.
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Darüberhinausgehende Abstimmungen und Genehmigungen sind in Zusammenarbeit mit dem AG durchzuführen.
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3 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Generell sind die Bauarbeiten mindestens ausgehend von einer 6 Tage Woche und von einer täglichen Arbeitszeit unter Ausnutzung des Tageslichtes abzuwickeln. Die zeitlichen Beeinträchtigungen für die Verkehrsteilnehmer sind so gering wie möglich zu halten. Für sämtlich Arbeiten außerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten sind notwendige Genehmigungen durch den AN einzuholen
Bautagesberichte
Der AN Bau hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
3.1 VERKEHRSFÜHRUNG; VERKEHRSSICHERUNG
In den folgenden Punkten wird die das Fachlos 2 betreffende Leistung beschrieben und stellt die, wenn nicht anderweitig zugeordnet, Rahmenbedingungen der auszuführenden Leistungen des AN Verkehrs- sicherung dar. 3.1.1 Allgemeine Verkehrliche Anforderungen
Aufrechterhaltung des Verkehrs
Der AN Bau hat die Verkehrsführungen organisatorisch zu planen. Die Ausführungs-/Genehmigungsplanung sowie die Ausführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegen dem AN Verkehrssicherung. Beide AN haben in enger Abstimmung zu agieren.
Nach Auftragserteilung hat der AN Bau die Einzelheiten der Verkehrsregelung mit dem AN Verkehrssi- cherung unter Einbeziehung des zuständigen Straßenverkehrsamts, dem Auftraggeber (Autobahn GmbH des Bundes) und wenn nötig der zuständigen Polizeibehörde abzustimmen. Der AN hat zu ent- scheiden, ob für einen reibungslosen Bauablauf weitere Betroffene eingeladen werden müssen.
Der Baustellen-Sperrzeitenkalender Südbayern für 2027 ist zu berücksichtigen. Auf dessen Grundlage ist zu bewerten, ob und wann der Aufbau, der Umbau und der Abbau von Verkehrseinrichtungen / Verkehrssicherungen zulässig ist. Besonders verkehrsstarke Ereignisse (Ferienreisezeiten, Sportveranstaltungen, Konzerte, Großveran- staltungen, etc.), Feiertage oder Ähnliches sind entsprechend zu berücksichtigen.
Die Verkehrssicherungsmaßnahmen für die Errichtung der eigentlichen Baustelle obliegen dem AN Verkehrssicherung. Sie sind gem. den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtli- nien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA 97) Ausgabe 1997 und den Ände- rungen zu den ZTV-SA von 1999 vorzunehmen.
Alle Verkehrssicherungsarbeiten (AlD, Auf-, Um- und Abbau von Verkehrssicherungen) erfolgen in Nachtarbeit.
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Der öffentliche Verkehr hat gegenüber den Belangen der Baustelle den absoluten Vorrang, er darf durch den Baustellenbetrieb und -verkehr nicht behindert werden. Straßen und Wege, die aufgrund des Baubetriebes verschmutzt wurden, sind durch den AN unverzüglich zu reinigen.
Die Absperrung und Beschilderung der Baustelle ist entsprechend den Auflagen der zuständigen Stra- ßenverkehrsämter auszuführen.
Die Verkehrsführungen 2 und 3 werden mittels bauzeitlich aufgebrachter Gelbmarkierung hergestellt. Die bauzeitlich aufgebrachte gelbe Fahrbahnmarkierung darf nach dem Entfernen nicht mehr sichtbar sein.
Die Beschilderung hat fortlaufend mit der Baumaßnahme zu erfolgen. Die Aufstellung der Schilder ist dem Straßenverkehrsamt gemäß § 45 StVO anzuzeigen. Dies hat der AN Verkehrssicherung zu ver- anlassen. Die Verpflichtung des AN Verkehrssicherung gemäß vorgenannten Absatz dieser vertraglichen Bestim- mung besteht bis zur vertragsgerechten und vollständigen Erfüllung des Bauvertrages einschl. aller Nebenarbeiten.
Eine Unterbrechung der Bauarbeiten befreit den Auftragnehmer nicht von dieser Verpflichtung. Wäh- rend der Bauzeit sind die Zugänge und Zufahrten zu den Anliegergrundstücken (auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke) freizuhalten und prov. anzuschließen. Fahrbahnanrampungen sind sicher und verkehrsgerecht auszubilden.
Einzelheiten der Verkehrsregelungen sind mit den kommunalen Verkehrsbehörden sowie der Autobahn GmbH des Bundes, NL Südbayern abzustimmen.
Folgende Bedingungen sind bei der Planung und Umsetzung der Verkehrsführung zu berücksichtigen:
- Der Verkehr auf der A 9 ist über die gesamte Bauzeit als 5+4 Verkehrsführung aufrechtzuerhal- ten.
- Alle Anschlussbeziehungen des Autobahnkreuzes München-Nord sind die gesamte Bauzeit auf- rechtzuerhalten.
- Bis zum Ende der Frostperiode (15.03.2027) ist das Aufbringen einer Gelbmarkierung nicht ge- stattet.
- Die ASR 5.2 ist bei Arbeitsstellen zu beachten
- Vollsperrungen können nur zu folgenden Zeiten durchgeführt werden: Freitag auf Samstag oder Samstag auf Sonntag von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr Aufbau Verkehrsführung Vollsperrung ab 20:00 Uhr – Abbau bis spätestens 7 Uhr
- Die Termine für die Vollsperrungen sind frühzeitig festzulegen und mit dem AG und den betroffe- nen Verkehrsbehörden abzustimmen.
- Die Vollsperrungen und damit verbundenen Verkehrsführungen/Umleitungen werden durch den AN Verkehrssicherung durchgeführt. Die Koordinierung der Sperrungen ist spätestens 6 Wochen vor den jeweiligen Vollsperrungen abzuschließen. Die endgültige Terminbestätigung für die Voll- sperrungen erfolgt durch den AG.
- Bei Vollsperrungen ist das Merkblatt zur Umleitungsbeschilderung (M TU) anzuwenden.
- Für alle erforderlichen Verkehrsführungen sowohl kürzerer als auch längerer Dauer ist die Vor- lage von anordnungsfähigen Verkehrsführungsplänen sowie die Einholung einer verkehrsrecht- lichen Anordnung erforderlich. Dies erfolgt durch den AN Verkehrssicherung.
- Der AN erhält eine vom AG auszustellende Betretungserlaubnis für die Baustelle. Es ist dafür eine Liste mit sämtlichen Nachunternehmern vor Baubeginn anzugeben.
- Es werden gem. RSA 21 lediglich straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen im Zuge verkehrs- rechtlicher Anordnungsverfahren zum sicheren Betrieb von Baustellen festgelegt. Diese werden in Verkehrszeichenplänen durch den AN Verkehrssicherung dargestellt und der Polizei und den Rettungskräften anschließend zur Verfügung gestellt, damit hierauf basierend u. a.
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Rettungskonzepte und -einsätze geplant und durchgeführt werden.
- Verkehrsführungen/Umleitungsstrecken außerhalb des Autobahnnetzes sind mit zuständigen Verkehrsanordnungsbehörde abzustimmen.
- Informationen zu dWiSta u. VBA-Anlagen können beim AG eingeholt werden.
- Für die Gesamtmaßnahme ist das Verkehrskonzept vor Ausführung frühzeitig mit dem Auftrag- geber, der zuständigen Autobahnmeisterei, der zuständigen Kommune, den Polizeibehörden, den Rettungskräften, der zuständigen Verkehrsbehörde abzustimmen. Der erforderliche Termin ist dem AG spätestens 10 Wochen vor Einrichtung der Verkehrsführung anzumelden und wird durch den AN Bau zusammen mit dem AN Verkehrssicherung organisiert.
- Sperrzeiten für mögliche Spurreduzierungen für Baustellen kürzerer Dauer sind zu berücksichti- gen. Bei Spurreduzierungen ist damit zu rechnen, dass diese nur in verkehrsarmen Zeiten durch- geführt werden dürfen. Dementsprechend sind Wochenend- und Nachtarbeit bei der Kalkulation der Leistungen zu berücksichtigen.
- Bei Verkehrssicherungen von kürzerer Dauer sind bei Nachtbaustellen nur Vorwarnanzeigen mit aktivem Lichttechnischem Informationsteil zugelassen. Weiterhin sind bei Nachtbaustellen Vor- warnblinklichte gem. Regelplan einzusetzen.
- Transportable Schutzeinrichtung sind entsprechend der Arbeitsbereiche der Arbeitsabläufe mit entsprechenden Aufhaltestufen und Wirkungsbereichen zur Ergänzung der Sicherungsmaßnah- men aus den Regelplänen einzukalkulieren und umzusetzen.
- Die Kontrolle der Arbeitsstellensicherung gem. ZTV-SA ist vom Auftragnehmer durchzuführen.
- Die Kontrolle ist unmittelbar nach deren Durchführung zu erfassen und zu dokumentieren.
Verkehrseinschränkungen
Kurzzeitige Eingriffe und Verkehrsbeschränkungen (AkD’s) sind vorab mit der zuständigen Verkehrs- behörde abzustimmen.
Für Verkehrssicherungen kürzerer Dauer, bzw. Arbeiten kürzerer Dauer gilt:
Generelle Sperrzeiten für Fahrspureinziehungen auf der A 9:
Mo. bis Do.: 05:00 Uhr bis 10:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Fr. 05:00 Uhr bis 08:00 Uhr und 12:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Ggf. sind innerhalb der Sperrzeiten Arbeiten möglich. Abweichungen sind frühzeitig mit der zuständigen Autobahnmeisterei und dem zuständigen Baustellenkoordinator abzustimmen. Ein Anspruch auf Arbei- ten innerhalb der Sperrzeiten kann nicht geltend gemacht werden. Der Baustellen-Sperrzeitenkalender ist zu beachten.
Freihalten von Lichtraumprofilen
Auf der A 9 ist die lichte Höhe von mindestens 4,70 m einzuhalten.
Örtlich vorhandene Verkehrszeichen:
Die örtlich vorhandene Beschilderung ist der Baustellenbeschilderung anzupassen; somit sind ggf. wi- dersprüchliche Schilder -z. B. durchzuhängen, auskreuzen- zu entwerten, auf gar keinen Fall sollen diese abgebaut werden. Die Entwertung von Verkehrszeichen hat mit beschädigungs- und rückstands- frei entfernbaren Materialien zu erfolgen, z. B. Überhängen, Überspannen, Anklemmen, nicht jedoch Überkleben, Wegdrehen. Bei Entwertungen über der Fahrbahn ist zu gewährleisten, dass ein Herab- fallen von Teilen ausgeschlossen ist. Das Entwertungssystem ist dem AG spätestens zur Verkehrsbe- sprechung zu benennen.
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Alle vorhandenen Verkehrszeichen (z. B. Kilometertafeln), die nicht ungültig werden, sind mit zugelas- senen Aufstellvorrichtungen lagerichtig an geeignete Standorte zu versetzen.
Temporäre FRS
Es sind die aufgelisteten Anforderungen ergänzend zu erfüllen (nur für die Systeme, die nicht in der BASt-Liste der Transportablen Schutzeinrichtungen enthalten sind)
Die transportablen Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Beschädigungen wie Ver- drückungen, Kornausbrüche und dergleichen an den Deckschichten aus Asphalt auszuschließen sind. Dies gilt für das Aufbauen, das Betreiben und das Rückbauen.
3.1.2 Erläuterung Verkehrskonzept des AG
Das als Anlage beigefügte Verkehrskonzept ist auf den geplanten Baubetrieb anzupassen. Das finale Verkehrskonzept ist genehmigungsfähig aufzubereiten und mit den entsprechenden Behörden abzu- stimmen.
A 9
Baustellenverkehrsführung Da die Nutzung von Gelbmarkierungen in den Frostperioden aufgrund von Tausalzeinsatz und Schnee- räumung aus betrieblicher Sicht zu vermeiden ist, werden die vorbereitenden Arbeiten des Rückbaus sowie dieser selbst auf der bestehenden Weißmarkierung ausgeführt. Durch die Sicherung des Seiten- streifens mittels Temporärer Schutzeinrichtungen (TSE’s) entsteht verfügbarer Arbeitsraum für Erd- und Rückbauarbeiten. Im Zuge dieser Verkehrsführung (VF) werden ebenfalls die Fundamentarbeiten der zu erneuernden VZB AQ9.170 durchgeführt.
Für die Zeit des Ersatzneubaus wird der Verkehr der A 9 mit reduzierter Fahrstreifebreite, jedoch mit gleicher Fahrstreifenanzahl abgewickelt. Je nach Platzbedarf der Bauphase wird der Verkehr mittels Gelbmarkierung an den inneren bzw. äußeren Fahrbahnrand verdrückt. Alle Anschlussbeziehungen des Autobahnkreuzes München-Nord werden hierbei aufrechterhalten. Um die Verflechtungsvorgänge innerhalb der Baustellenverkehrsführung zu reduzieren wird der rechte Spu- reinzug der Rampe A99 – A9, Fahrtrichtung Nürnberg, von der freien Strecke in die Rampe verschoben. (siehe Plananlagen, Verkehrsführungen VF01/02/03 + RQ)
Umleitungsverkehr Bei der Einrichtung von Voll- und/oder Teilsperrungen der A 9 im Bereich des Bauwerks wird der Ver- kehr innerhalb des Autobahnnetzes umgeleitet. Dies wird über die Verbindung A 99 – A 92, Autobahn- dreieck Feldmoching und Autobahnkreuz Neufahrn gewährleistet. Die Voll- und/oder Teilsperrungen erfolgen in Fahrtrichtung Nürnberg ab dem Autobahnkreuz München-Nord und in Gegenrichtung ab der Anschlussstelle Garching-Süd. Bei Letzterer erfolgt eine weitere Umleitung über das untergeord- nete Wegenetz. Alle Anschlussbeziehungen, die keiner Sperrung bedürfen, werden hierbei aufrechterhalten (siehe Plananlagen, Umleitungskonzept A 9).
Untergeordnetes Netz
Der überführte Wirtschaftsweg ist über die gesamte Bauzeit gesperrt.
Verkehrsumleitungen Die Umleitung des Landwirtschaftsverkehrs erfolgt über die Verbindung Münchener Straße (St 2350) B 471 Schleißheimer Straße Hardtweg Keltenweg.
Für die Umleitung des Radverkehrs ist eine Ausschilderung potenzieller Umfahrungsstrecken nicht vor- gesehen. Um einen frühzeitigen Wechsel der Autobahnseite für den Radverkehr zu ermöglichen, wer- den Hinweistafeln zur Sperrung des Überführungsbauwerks im Bereich der Umgehungsstraße / Mün- chener Straße (Stadt Garching b. München) sowie auf Höhe der Allianzarena (Stadt München) aufge- stellt.
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3.2 BAUABLAUF
Allgemeines
Die Disposition ist grundsätzlich dem AN überlassen.
Die Herstellung von provisorischen Abschlüssen, Rampen und Angleichungen, auch in Längsrichtung, sowie ihre Beseitigung sind Nebenleistungen und werden nicht besonders vergütet.
Wird der Auftragnehmer auch mit der Durchführung von Arbeiten für Leitungsverlegungen der Versor- gungsträger beauftragt, so müssen diese Arbeiten ebenfalls in der o. a. festgelegten Bauzeit durchge- führt werden.
3.3 WASSERHALTUNG
Siehe Bodengutachten.
3.4 BAUBEHELFE
Allgemeines
Die Disposition ist grundsätzlich dem AN überlassen. Die folgende Auflistung ist Bestandteil des Funktionsziels, nicht abschließend und ist mit einzukalkulie- ren.
Die Prüfung der Ausführungsunterlagen und Standsicherheitsberechnungen der Traggerüste und Ver- baue sowie die örtlichen Bauabnahmen durch einen Prüfingenieur erfolgt auf Veranlassung des AG's. (siehe auch 4.2.)
Es darf ausschließlich nach statisch und konstruktiv geprüften sowie geometrisch geprüften Ausfüh- rungsunterlagen gearbeitet werden, die den Ausführungsfreigabevermerk des AG’s tragen.
Baugruben, Wandsicherungen
Nach Wahl des AN. Ankerlängen und Grundstücksgrenzen sind zu beachten.
Traggerüste (Brückenbau)
Nach Wahl des AN. Das Lichtraumprofil von 4,70 m ist unter fließendem Verkehr jederzeit einzuhalten, Wirkungsbereiche sind freizuhalten. Alle Gründungskörper für die Traggerüste sind nach dem Nut- zungsende wieder zu entfernen.
Arbeitsgerüste und Schutzgerüste
Nach Wahl des AN. Das Lichtraumprofil von 4,70 m ist unter fließendem Verkehr jederzeit einzuhalten, Wirkungsbereiche sind freizuhalten (siehe Punkt 3.9).
Montageeinrichtungen (Brückenbau)
Arbeitsebenen Die Herstellung, Unterhaltung, Umbau und Rückbau von benötigten Arbeitsebenen und Arbeitsrampen jeglicher Art sind in die entsprechenden Pauschalpreispositionen einzurechnen.
Verbauarbeiten Das Reinigen der Verbauten ist einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vorhandene bzw. durch die Her- stellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbauleistungen ein- zukalkulieren.
Freigelegte Bauteile:
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Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Pauschalpreisposition einzurechnen.
Baubehelfe Ingenieurbau Die Erstellung der Ausführungsunterlagen der Baubehelfe erfolgt durch den AN Bau. Kosten sind in die technische Bearbeitung einzurechnen.
Traggerüste ab Traggerüstklasse B werden durch den vom Auftraggeber beauftragten Prüfingenieur geprüft.
Baubehelfe wie Traggerüste, Schalwagen, Arbeitsgerüste etc. sind vor Benutzung vom fachkundigen Bauleiter des Auftragnehmers ggf. unter Mitwirkung des Herstellers und des Ausführungsplaners ab- zunehmen. Über die Begehung ist ein Protokoll aufzustellen.
Der Auftraggeber behält sich vor, Baubehelfe, die den Verkehr, die sonstige öffentliche Sicherheit, die Qualität des Bauwerkes und den Bauablauf betreffen, einer zusätzlichen Untersuchung vor Ort durch den Prüfingenieur und die Bauüberwachung zu unterziehen. Hierzu muss der Auftragnehmer die o.g. Baubehelfe dem Auftraggeber mindestens 14 Arbeitstage vor Inbetriebnahme zur Begutachtung/Frei- gabe anmelden.
3.5 STOFFE, BAUTEILE
Liefermaterial Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Einsatzmöglichkeiten in tech- nische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten.
Des Weiteren gilt folgendes: Der AN ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und übernimmt damit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV sowie die Dokumentationspflicht nach § 25 Ersatzbau- stoffV. Auch Böden, die innerhalb des Baufeldes als Erdbaustoff wiederverwendet werden, sind nach ErsatzbaustoffV zu dokumentieren. Die Unterlagen sind dem AG zur Aufbewahrung zu übergeben.
Folgendes wird zur ordnungsgemäßen Umsetzung vereinbart: Der Auftraggeber nutzt für die Dokumentation die ZEDAL Plattform. Hierbei ist durch den Auftragneh- mer für die Dokumente der Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV das EBV23-Format zu verwenden (ZEDAL ERP-Integration-Tools). Die Übergabe der Dokumentation an den Auftraggeber zwecks Archivierung erfolgt in einer elektroni- schen Form, die den Zusammenhang zwischen den Dokumenten der Anlage 8 und allen jeweils darauf bezogenen Dokumenten sicherstellt (z.B. elektronische Akten).
Güteüberwachung Mineralische Ersatzbaustoffe unterliegen der Güteüberwachung gemäß ErsatzbaustoffV. Die Güte- überwachung besteht aus Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle sowie der Fremd- überwachung. Dem AG ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des Eignungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 ErsatzbaustoffV für den einzubau- enden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werktage vor Einbau elektronisch in pdf- Format mit Texter- kennung /OCR zu übermitteln. Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eignungsnachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeugnisses der Fremdüberwachung müssen identisch sein.
3.5.1 Ingenieurbauwerke
Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bauteile, Böden und Fels einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle.
Alle eingesetzten Stoffe und Bauteile sind so zu wählen, dass sie den herrschenden Umweltbedingun- gen dauerhaft standhalten. Hierbei ist auch die Beaufschlagung mit Taumitteln zu berücksichtigen. Durch den AN ist zu gewährleisten, dass alle von ihm gelieferten Bauteile und Stoffe keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere Wasser und Boden, haben. Darüber hinaus müssen die
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eingesetzten Stoffe und Bauteile den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien in ihrer jeweils aktuel- len Fassung entsprechen.
Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den Technischen Vertrags- bedingungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicher- heit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht und nachgewiesen wird.
Der Auftragnehmer hat die Unterlagen über die Prüfung und Überwachung der Produkte der BOL in deutscher Sprache zu übergeben. Ferner sind alle Eigenüberwachungsprüfungen vom AN im Rahmen des geltenden Technischen Regelwerkes durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind umgehend der örtli- chen Bauüberwachung zu übergeben.
Der AG ist berechtigt, von allen zur Verwendung kommenden Baustoffen Rückstellproben zu entneh- men. Materialgüte / -güteklassen sind anhand der Ausschreibung, nach den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, nach statischen Erfordernissen und ggf. anhand von Prüfzeugnissen zu wählen.
Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial
Die Regelungen der ZTV-E und des Merkblattes für Bauwerkshinterfüllung sind zwingend zu berück- sichtigen. Abweichend vom Regelwerk darf als Hinterfüllung nur grobkörniges Material der Boden- gruppe SW, SI, GW oder GI eingebaut werden.
3.5.2 Straßenbau
Alle zu erbringenden Leistungen umfassen auch die notwendige Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Bauteile, Böden und Fels einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle.
Für die Verwendung von Asphaltmischgut mit Gleisschotter, bestehend aus Gabbro, Basalt oder ande- ren metamorphen Gesteinskörnungen, ist ein Asbestnachweis in Anlehnung an LAGA M23, Kapitel 4.5 vorzulegen.
Markierung
Die Anforderungen für Gelbmarkierung Typ II gelten für den gesamten Zeitraum von der Abnahme bis zum Ende der Liegezeit der Markierung.
Gelbe Markierungssysteme dürfen ausschließlich in Form von Folie und als Typ II angewendet werden. Die Anwendung von Markierungssystemen in Form von spritzbaren Stoffen ist nicht zulässig.
3.5.3 Landschaftsbau
Nach den gültigen Regelwerken.
Nach Beendigung der Erdarbeiten hat der AN, in den betroffenen Bereichen, die erste Ansaat durch- zuführen.
Regiosaatgutmischung: Ursprungsgebiet 16, Unterbayerische Hügel- und Plattenregion
Das gesamte westliche Baufeld ist vom AN mittels eines Amphibienschutzzauns zu sichern.
Darüberhinausgehende Gehölzbepflanzungen und Kompensationsmaßnahmen erfolgen durch Land- schaftsbau des AG und sind kein Bestandteil dieses Leistungsprogramms.
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3.6 ABFÄLLE
3.6.1 Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfallen, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträch- tigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungspflicht übertragen. Bei der Entsorgung des Abfalls endet die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers erst mit der vollständigen ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls. Die Übernahme sowie die vollständige, ord- nungsgemäße und schadlose Entsorgung der Abfälle und Ausbaustoffe hat unter Beachtung der gel- tenden Gesetze, zugehörigen Verordnungen sowie der einschlägigen umwelt- und abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Vom Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass seine mit der Entsorgung beauftragten Nachauftragneh- mer zuverlässig und für die Entsorgung der anfallenden Abfälle fachlich geeignet sind. Der Auftragneh- mer hat den Auftraggeber unverzüglich über geänderte Annahmekriterien von Entsorgungsanlagen, den Wechsel des Entsorgers oder über Abstimmungs-/ Genehmigungserfordernisse mit den zuständi- gen Behörden zu informieren.
Für die Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle ist das eANV zu nutzen.
Abfallerzeugernummer Die für die Durchführung des eANV erforderliche Abfallerzeugernummer wird durch den AG registriert und dem AN nach Vergabe zur Verfügung gestellt.
Nicht gefährliche Abfälle im eANV Hierzu wird vom AN ein Vereinfachter Entsorgungsnachweis erstellt (VN ohne Behördenbeteiligung). Für den Datenaustausch über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS) sind die vorhandenen Ab- fallerzeugernummern zu nutzen. Die elektronischen Dokumente sind vom Auftragnehmer vorzubereiten und dem Auftraggeber vorzule- gen. Die Nummer des vereinfachten Entsorgungsnachweises (VN) ist vom Entsorger zu vergeben. Wird die Nummer des vereinfachten Entsorgungsnachweises (VN) vom AN vergeben, ist der Entsor- gungsnachweis wie folgt zu bezeichnen: Hinter dem Kürzel „EN“ ist als dritte Stelle der Landeskenner gemäß NachwV §28 auszuweisen. Die vierte Stelle ist mit dem Zeichen Minus (hier „-„ ) zu belegen. Dahinter ist ein individuelles dreistelliges Kürzel für die Entsorgungsanlage zu verwenden, um die Ein- deutigkeit der folgenden Nummerierung zu gewährleisten (in der Regel Buchstaben). Es folgt eine be- liebige für die Entsorgungsanlage eindeutige fünfstellige Zeichenfolge. Beispiel ENA-ENT00015. Nimmt der Entsorger nicht am elektronischen Nachweisverfahren für nicht gefährliche Abfälle teil, hat der Auftragnehmer die vom Entsorger unterschriebene Annahmeerklärung einzuholen und dem AG zu übermitteln bzw. der vorausgefüllten AE als Anhang beizufügen (sofern der AN mit der Erstellung des VN beauftragt ist). Anschließend wird die Annahmeerklärung vom AN mit folgendem Zusatz (AE - Punkt 4) signiert: „ENT nimmt nicht am eANV für nicht gefährliche Abfälle teil, AE wird als Datei beigefügt“ Das Begleitpapier für nicht gefährliche Abfälle wird im folgenden Registerbeleg genannt. Dieses ist für die Verbleibskontrolle zu verwenden. Für die ordnungsgemäße Verbleibsdokumentation der entsorgten nicht gefährlichen Abfälle ist es aus- reichend, wenn der Entsorger durch Signieren der Registerbelege im eANV-System die Entgegen- nahme des Abfalls bestätigt. Eine elektronische Signatur des Beförderers ist nicht erforderlich.
Für größere Chargen kann durch den Entsorger oder durch den AN auf Basis der durch den Entsorger erstellten Wiegenoten zusammenfassend ein Registerbeleg erstellt werden (arbeitstäglich). Hierzu sind dem Registerbeleg die einzelnen Wiegenoten oder die Wiegescheinzusammenstellung beizufügen, die Gesamtmenge ist im Registerbeleg einzutragen (Größenbeschränkung der Anhänge insgesamt 10 MB). Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumen- tationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen. Liegen die Nachweise (Wiegenachweise) nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Ab- satz (3) KrWG wird verwiesen.
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Weitere Abfälle (GewAbfV) Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, vom Auftragnehmer getrennt zu sammeln, zu befördern und vor- rangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktionen ge- mäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumentation erfolgt über Formblatt 5.5.1 – Nachweis nicht gefährliche Abfälle. Die Dokumente sind dem Auftraggeber spätestens mit den Abschlagsrechnungen zu überge- ben. Der Auftraggeber behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern. Auf den Verbleibsnachweisen bzw. entsprechenden Zusatzdokumenten hat der AN auch die Dokumen- tationsanforderungen gemäß der Gewerbeabfallverordnung niederzulegen.
Gefährliche Abfälle Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom Auftragnehmer vorbereitet und dem Auftraggeber vorge- legt. Mit dem Entsorgungsnachweis ist das Ergänzende Formblatt (EGF) zu erstellen. Der Auftragnehmer ist im Formblatt EGF als Rechnungsempfänger einzutragen und muss dieses als Beauftragter signie- ren. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis als Vorlage erstellt und dem Auftraggeber mindestens 12 Werktage vor Ausbau elektronisch zugestellt wird. Die Aktenvorlage vollständig erfolgt und nicht eingeschränkt wird (bei ZEDAL-Teilnehmern „Ak- tenbesitz kopieren“ aktivieren). die Begleitscheine als Vorlagen erstellt und dem Auftraggeber mindestens 3 Werktage in der erforderlichen Anzahl vor der Entsorgung elektronisch zugestellt werden. die Begleitscheine vollständig mit den Angaben zum Abfallentsorger, -beförderer und -erzeuger sowie der geschätzten Menge ausgefüllt sind. Das Datum der Übergabe darf nur nach vorhe- riger Absprache mit dem Auftraggeber eingetragen werden. Übernahme- und Annahmedatum bleiben in den Vorlagen unausgefüllt. Die Anfallstelle ist im Feld 1.8 der verantwortlichen Erklärung (Entsorgungsnachweis) zu be- nennen. In der Verbleibskontrolle der elektronisch geführten Begleitscheine ist in das Feld „Frei für Vermerke“ die gleichlautende Bezeichnung der Anfallstelle aus dem entsprechenden Ent- sorgungsnachweis (VE) einzutragen.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Entsorgungsnachweis rechtzeitig an die zuständige Behörde gesendet wird. Verzögerungen, die durch ein Nichtbeachten der vorstehenden Regelungen oder eine nicht ordnungs- gemäße Anwendung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind vom Bieter in die entsprechenden Pauschalpreispositionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer Erlaubnis gemäß § 54 (1) des KrWG befördert werden. Auf Anforderung ist die Erlaubnis vorzulegen. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn der Beförderer ein anerkannter Entsorgungsfachbetrieb ist, der für das Befördern des jeweiligen Abfalls zertifiziert ist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber 3 Werktage vor der Beförderung den Abtransport der Abfälle von der Baustelle in Textform anzuzeigen.
3.6.2 Entsorgungskonzept
Die Erstellung eines Entsorgungskonzeptes ist Leistungsbestandteil und Voraussetzung für sämtliche Entsorgungsmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Entsorgung vorzulegen.
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3.6.3 Bodenlogistikkonzept
Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Bodenlogistikkonzept ist Voraussetzung für sämtliche Aushubmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Leistungen vorzulegen.
3.7 WINTERBAU
Zur Einhaltung der vereinbarten Vertragsfristen sind auch Einflüsse und Randbedingungen aus den Jahreszeiten mit ungünstiger, insbesondere auch winterlicher Witterung zu berücksichtigen.
3.8 BEWEISSICHERUNG
Sofern während der Bauzeit weitere Auftragnehmer oder Dritte in das Baufeld eingreifen, kann auf Anordnung des Auftraggebers eine mehrmalige Zustandsfeststellung oder Beweissicherung erforder- lich sein.
Zustandsfeststellung Vor Beginn der Bauarbeiten sind alle baulichen Anlagen, die sich im und am Baufeld und an den Bau- feldgrenzen befinden, bzw. die vom Auftragnehmer als Baustellentransportwege, Zu- und Abfahrten genutzt werden sollen, durch eine Zustandsfeststellung mit ausführlicher Fotodokumentation aufzuneh- men (VOB, Teil B § 3 Abs. 4).
Die Zustandsfeststellung soll gemeinsam vom Auftragnehmer, der BOL/BÜ und dem Baulastträger bzw. dem Eigentümer erfolgen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unterschreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteilig- ten in Kopie zu übergeben.
Werden Verkehrswege von mehreren Auftragnehmern gemeinsam zur Abwicklung von Baustellenver- kehr genutzt, ist unter den Beteiligten eine Vereinbarung über Nutzung und Haftung für evtl. verursachte Schäden abzuschließen. Diese Vereinbarung ist vor der gemeinsamen Nutzung dem Auftraggeber zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten ist die Zustandsfeststellung mit den Beteiligten wie vor zu wiederholen. Die Zustandsfeststellung ist zu dokumentieren und zu protokollieren und von den Beteiligten zu unter- schreiben. Die Unterlagen der Zustandsfeststellung sind den Beteiligten in Kopie zu übergeben.
Der Auftragnehmer hat nachzuweisen, dass er allen Ansprüchen Dritter nachgekommen ist. Durch eine Freistellungserklärung wird zur Abnahme dokumentiert, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freistellt.
Alle Aufwendungen für die Zustandsfeststellung sind vom Bieter in die entsprechenden Pauschalpreis- positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
3.9 SICHERUNGSMASSNAHMEN
Bautabuzone
Unbefugten ist der Zugang zur Arbeitsstelle nicht erlaubt. Die Sicherung der Baustelle sowie der abge- stellten Maschinen, abgelagerten Stoffe, Anlagenkomponenten etc. ist ausschließlich Aufgabe des AN Bau.
Die Grenzen des Baufeldes sind durch geeignete Absperrungen vor Baubeginn vor Betreten / Befahren / stofflichen Einträgen zu sichern (Bauzaun oder stabiler Holzzaun). Die Absicherung ist für die Dauer der Bauzeit zu erhalten und nach Abschluss der Maßnahme zurückzubauen.
Anprallschutz
Sofern die Nutzung eines provisorischen Traggerüsts vorgesehen ist, wird im Rahmen der Verkehrs- führung auf der A9 ein Anprallschutz erforderlich.
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3.9.1 Vermessungsleistung
Falls die vorliegenden Vermessungsdaten für die Entwurfsaufstellung nicht ausreichend sind, hat der Auftragnehmer die Vermessung zu seinen Lasten zu ergänzen.
Vermessungen während der Bauausführung entsprechend der geltenden Regelwerke.
3.9.2 Aufmaßverfahren und Abrechnung
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Bauabrechnung erfolgt mittels prozentualer Abschläge in Abhängigkeit des Baufortschritts. Diese Zahlungsvereinbarung ist fester Vertragsbestandteil. Mit Abgabe eines Angebots akzeptiert der Bieter die Pauschalierung der Positionen und deren Abrechnung über die Gesamtsumme gemäß der jeweili- gen Zahlungsvereinbarung
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustel- len. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auftraggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteiligung des Auftraggebers zu wiederholen.
3.10 PRÜFUNGEN
3.10.1 Erstprüfungen
Entsprechend der geltenden Regelwerke.
3.10.2 Eignungsnachweise
Alle erforderlichen Eignungsnachweise sind dem Auftraggeber spätestens 14 Werktage vor Einbau zur Genehmigung vorzulegen.
Die Eignung sämtlicher Baustoffe ist auch im Hinblick auf die umwelttechnischen Aspekte vom Auftrag- nehmer nachzuweisen. Hier ist das Kapitel 3.5 zu beachten.
3.10.3 Eignungsprüfungen
Entsprechend der geltenden Regelwerke.
3.10.4 Eigenüberwachungsprüfungen
Entsprechend der geltenden Regelwerke.
Die Eigenüberwachungsprotokolle gemäß ZTV FRS Abschnitt 4.2 sind bei der Abnahme zur Einsicht vorzulegen.
3.10.5 Kontrollprüfungen
Entsprechend der geltenden Regelwerke.
3.11 ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ
Die Baustellenordnung gilt für alle Auftragnehmer und Nachunternehmer bei Verträgen mit der Auto- bahn GmbH des Bundes und ist in Absprache mit dem AG / SiGeKo anzupassen. Das nach dem Stand der Technik geforderte Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau ist einzuhalten und in die entsprechen- den Pauschalpreispositionen einzurechnen.
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbei- ten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
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4 PROJEKT-/PLANUNGSUNTERLAGEN
4.1 VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN
Die erforderlichen Unterlagen sind als Anlage der Ausschreibung beigefügt. Sie dienen als Ausschrei- bungsgrundlage und Übersicht.
Vom Auftraggeber werden keine Entwurfs-/Ausführungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
Unterlagen, die nach Zuschlagserteilung zur Verfügung gestellt werden:
- Bauzeitenplan VZB AQ9.170
- Formblatt 5.5.1 Nachweis nicht gefährliche Abfälle (Excel-Format)
4.2 VOM AUFTRAGNEHMER ZU ERSTELLENDE ODER ZU BESCHAFFENDE ENTWURFS- UND AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Zum Angebot ist die Art der gewählten Bauwerkskonstruktion einschließlich der hauptsächlich zum Einsatz kommenden Materialien zu benennen. Eine Bauwerksskizze ist einzureichen.
Nach Auftragserteilung sind vom AN Bau folgende Leistungen zu erbringen: Wenn nicht gesondert erwähnt, ist die Abwicklung aller Unterlagen in digitaler Form über das Planma- nagementsystem EPLASS durchzuführen, d.h. Genehmigungsprozesse der Ausführungs- und Be- standsunterlagen inkl. der Begleitdokumente.
- Aufstellen der Unterlagen der Vorplanung (Digital, ohne EPLASS) und Entwurfsunterlagen zur Genehmigung (Digital, soweit nicht anders gefordert im PDF-Format, mit EPLASS)
- Form und Inhalt der Vorplanung gemäß RAB-ING Teil 2 herstellen und liefern.
- Form und Inhalt des Bauwerksentwurfes gemäß RAB-ING Teil 3 herstellen und liefern. In digitaler Form sind der Aufbau und die Abfolge der Dateien im Ordner entsprechend dem Entwurf in Papierform aufzustellen und in endgültiger Form dem AG zu liefern.
- Aufstellen der Ausführungsplanung zur Baufreigabe
- Die Ausführungsunterlagen sind für jedes Teilbauwerk gemäß ZTV-ING, Teil 1 Abschnitt 2 herzustellen und zu liefern (Digital soweit nicht anders gefordert im PDF-Format, mit E- PLASS).
- Erstellen der Bestandsunterlagen
- Die Bestandsunterlagen sind für jedes Teilbauwerk gemäß ZTV-ING, Teil 1 Abschnitt 2 her- zustellen und zu liefern. Abweichend von der ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2 werden die Bestandsunterlagen jedoch spä- testens mit der Vorlage des Antrages auf Abnahme der Leistung vorgelegt. Das Erstellen der Bestandsunterlagen ist eine wesentliche Leistung.
Die endgültig gleichgestellten und abgestimmten Bestandsübersichts- und Bestandszeichnun- gen sind in digitaler Form und seitens des AN unterschrieben (unter ‚Die Darstellung stimmt mit der Ausführung überein‘) zur Durchsicht durch die konstruktive Abteilung und Bauüberwachung des AG’s vorzulegen. Die Zeichnungen werden durch die Bauüberwachung des AG’s unter (‚Die Darstellung stimmt mit der Ausführung überein‘) unterschrieben. Die Zeichnungen sind in end- gültiger digitaler Form (CAD-, DXF-, PDF- und TIF(G4)-Format) zu liefern.
Zusätzlich ist nach Fertigstellung des Bauwerks auf Grundlage der endgültig abgestimmten Be- standsunterlagen für jedes Bauwerk ein 3D-Modell in digitaler Form (Natives Dateiformat, IFC- Format) als Bestandsmodell zu liefern (As-built-Modell, AWF 010, LOD 500).
Eine Übereinstimmung der Bestandsunterlagen mit der Bauausführung ist im Vorfeld der
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Erstellung des 3D-Modells zwingend sicherzustellen.
Die zum Projekt gehörenden Offset-Koordinaten und der Bezugsmaßstab sind bei Übergabe des Projektes mitzuliefern. Ein Projektnullpunkt für das 3D-Modell ist in Abstimmung mit dem Vermesser des AG festzulegen.
3D-Objekte/Bauteile, die aus Flächen, Netzen, o.ä. zusammengesetzt sind, sind nicht zulässig.
Der Detaillierungsgrad der Bauteile und Ausstattungen hat mindestens dem der endgültig ab- gestimmten Bestandsunterlagen zu entsprechen.
Die verwendeten Bauteile sind mit entsprechenden Materialzuweisungen zu definieren.
Es ist darauf zu achten, dass Materialzuweisungen im Modell naturgetreu zu erfolgen haben bzgl. Farbe, Struktur, Reflexion und Transparenz, um jederzeit Renderings aus dem 3D-Modell erstellen zu können.
Die wesentlichen Modellelemente sind im Modell typgerecht als Bauteile oder Bauteilgruppen mit Angaben über Dimension, Form, Lage und geografische Referenz zu modellieren.
Folgende Attribute sind in das 3D-Modell (für jedes Objekt) einzupflegen (Merkmale und Be- zeichnungen, unter Berücksichtigung der ZTV-ING, ASB-ING): o Baujahr o Bauteil o Material o Materialgüte
Da das 3D-Modell später für Unterhaltungszwecke verwendet werden soll (z.B. Bauwerksprü- fung), ist das 3D-Modell mit dem umgebenden Gelände, mit sonstigen Gewerken (z.B. Schäch- ten etc.) in unmittelbarer Nähe des Bauwerks, sinnvoll zu ergänzen.
- Erstellen des Bauwerksbuches (Digital, ohne EPLASS)
- Das Bauwerksbuch ist für jedes Teilbauwerk gemäß ASB-ING herzustellen und zu liefern, spätestens mit der Vorlage des Antrages auf Abnahme der Leistung. Das zu ergänzende Bauwerksbuch wird im Zuge der Bauausführung in digitaler Form (CAB- Datei) an den AN geliefert. Die Bauwerksdaten für das elektronische Bauwerksbuch sind mit einem Erfassungsprogramm auf der Datenbasis der ASB-ING zu erfassen. Hierbei sind digitali- sierte Bilder (.jpg), Pläne (.tif) und Dokumente (.pdf) einzubinden.
Vor Rückgabe der endgültigen CAB-Datei ist das Bauwerksbuch vorab als PDF-Datei zur Durch- sicht dem AG zu liefern. Nach Freigabe durch den AG ist die endgültige CAB-Datei zu liefern.
- Erstellen der Bauwerksakte (Digital, ohne EPLASS)
- sämtliche Nachweise und Belege für die Bauwerks- und Schlussrechnungsakte sind aufzu- stellen zu liefern, spätestens mit der Vorlage des Antrages auf Abnahme der Leistung. Die Vorgaben zur Veraktung werden dem AN nach Auftragserteilung durch den AG übergeben.
Der AN Bau hat die Planungsunterlagen in prüffähiger Form rechtzeitig entsprechend den Vertragsfris- ten der „HVA B StB - Besondere Vertragsbedingungen“ zu liefern.
Die Technische Planbearbeitung beinhaltet unter anderem folgendes:
- die Durchführung der vermessungstechnischen Aufnahmen
- alle erforderlichen Entwurfs- und Ausführungszeichnungen (Schal- und Bewehrungspläne,
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Stahlbau-Werkstattzeichnungen, Geländerzeichnungen, Korrosionsschutzpläne bzw. Korrosi- onsschutzanweisungen, Kranstandorte etc.)
- aller erforderlichen statischen Nachweise / Standsicherheitsnachweise
- Hinweis: auch Baubehelfe (Arbeits-/ Schalgerüste, Schutzgerüste sowie Einhausungen), Bau- grubenverbaue, Kranstandorte etc.
- alle erforderlichen Stücklisten
- alle erforderlichen Unterlagen für den Prüfingenieur des AG
- maßstäbliche Ausführungszeichnungen
- Ausgleichsgradiente bzw. konstruktionsbedingte Gradiente Kriterien: o Stationsabstand Profile 2,50 m o alle Straßen-/ Brückenabläufe & jeweiliges Überbauende als Zwangspunkt ggf. andere Zwangspunkte o je Station 9 Aufnahmepunkte einschl. Punkte direkt vor Schrammborden, sowie zugehörige Kappenhöhen mit Unterkante o je Station Schrammbordhöhe nach Einbau Deckschicht, Schutzgussasphalt bzw. gesamter Brückenbelag o Einbaudicken nach ZTV-ING
- Verzeichnis verwendeter Baustoffe, Stoffsysteme und Materialien Kriterien: o schriftlich zur Prüfung & Genehmigung beim AG o ohne Genehmigung des AG´s ist der Einsatz nicht gestattet
Der AN hat den wesentlichen Bauablauf, nicht mehr zugängliche Bauteile, Qualitätskontrollen, Schad- stellen und den Endzustand vollständig und nachvollziehbar fotografisch zu dokumentieren.
Anforderungen:
- Auflösung mind. 36 Megapixel
- 32 bit
- farbig
- Zuordnung je Bauteil
Prüf- und Genehmigungsverfahren:
Der Prüfingenieur wird vom AG bestimmt, die Prüfkosten übernimmt der AG. Ferner werden dem AG Durchschriften des Schriftverkehrs zwischen dem AN und dem Prüfingenieur vorgelegt.
Im Zuge des Bauwerksentwurfes sind die Bauwerkspläne und die Entwurfsstatiken dem Prüfingenieur des AG zur Prüfung vorzulegen.
Die Ausführungsunterlagen des Bauwerks sind rechtzeitig in prüffähiger Form dem Prüfingenieur des AG und dem AG vorzulegen. Die Planläufe für die jeweiligen Ausführungsunterlagen werden in E- PLASS abgewickelt und beinhalten einen Gleichstellungslauf..
Von der Einreichung bis zur Übergabe der grüngeprüften und seitens des AG freigegebenen Unterla- gen an den AN, ist mit einer Prüfzeit von 6 Wochen zu rechnen.
Voraussetzung für die o.g. Prüfzeit ist die Richtigkeit & Prüfbarkeit der Unterlagen (wie z. B. vorliegen der Überbaustatik zur Prüfung der Unterbauten und Lager). Sollten Unterlagen nachgereicht werden müssen oder Fehler enthalten, welche eine Überarbeitung seitens AN erforderlich machen, so ist mit einer erheblichen Verlängerung der Prüfzeit oder wiederholt mit 6 Wochen Prüfzeit zu rechnen.
Es darf ausschließlich nach statisch und konstruktiv sowie geometrisch geprüften Ausführungsunterla- gen, die den Ausführungsfreigabevermerk des Auftraggebers tragen, auf der
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Baustelle gearbeitet werden!
Das Erstellen der vorbenannten Unterlagen obliegt dem Auftragnehmer und ist dem Auftraggeber bzw. dem vom AG beauftragten Prüfingenieur mindestens 6 Wochen vor Ausführung vorzulegen, spätestens jedoch zum 30.04.2027.
Erläuterung des Bauablaufes
Der AN Bau hat bereits im Zuge der Angebotsphase das Baukonzept vorzuhalten, im Rahmen der Entwurfsplanung die Grundlagen des Bauablaufes zu erörtern und diese im Laufe der Ausführungspla- nung sowie dem Bauablauf weitergehend zu detaillieren und stets auf aktuellem Stand zu halten.
Baustelleneinrichtungsplan
Der AN Bau legt dem Auftraggeber vor Baubeginn nach Auftragserteilung den Baustelleneinrichtungs- plan zur Zustimmung (Kenntnisnahme) vor.
Aus dem Baustelleneinrichtungsplan sind nicht nur die vorgesehene Art der Einrichtung, sondern auch die vorgesehene Ausbildung der Zufahrt zur Baustelle vom vorhandenen Straßennetz und die vorge- sehene Abführung des Schmutzwassers erkennbar.
Der Auftragnehmer holt vor Abgabe des Baustelleneinrichtungsplanes von dem zuständigen Straßen- baulastträger die Zustimmung zu der gewählten Baustellenzufahrt und von den Wasseraufsichtsbehör- den die Genehmigung zur vorgesehenen Abführung des Schmutzwassers ein.
Bauzeitenplan
Es ist ein Bauzeitenplan vom AN Bau vorzulegen. In dem Bauzeitenplan werden während der Bau- durchführung die Ist-Leistungen den Soll-Leistungen gegenübergestellt.
Bauablaufplan
Ein Bauablaufplan ist die grafische Darstellung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe aller not- wendigen Arbeiten sowie deren Abhängigkeiten voneinander.
Bauablaufpläne sind als Balkenplan (Gantt-Diagramm) oder als Weg-Zeit-Diagramm einschließlich des kritischen Weges darzustellen. Der kritische Weg ist der Weg vom Anfang bis zum Ende eines Bauab- laufplanes, auf dem die Summe aller Pufferzeiten minimal wird.
Der Detaillierungsgrad des Bauablaufplanes ist dem Projekt anzupassen. Mindestens die Hauptge- werke und die vertraglichen Termine (vgl. BVB) sind darzustellen. Erfolgt die Bauausführung nach Teil- abschnitten, sind diese auch im Bauablaufplan darzustellen. Bei Notwendigkeit sind Verkehrsführungs- und Sperrphasen sowie Pufferzeiten anzugeben.
Während der Bauausführung ist durch den Bau AN ein Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen vor- zunehmen und der Bauablaufplan fortzuschreiben und dem AG vorzulegen. Der Vergleich zwischen Soll- und Ist-Terminen ist darzustellen.
Die Fortschreibung des Bauablaufplanes wird regelmäßig bei Änderungen des Bauablaufes nötig.
Die Vertragstermine und der darauf aufgestellte Bauablaufplan gelten für einen unbehinderten Bauab- lauf.
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B werden Ausführungsfristen verlängert, soweit die Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht ist. In diesem Fall erfolgt ebenfalls eine Fortschreibung des Bauablaufplanes.
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Entsorgungskonzept erstellen
Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes.
Bodenlogistikkonzept erstellen
Positions- und ortsbezogener Ablaufplan mit Personal-, Maschinen- und Geräteeinsatz auf Grundlage des Bauzeitenplanes.
Erläuterungsbericht und Transportplan zum Angebot
Vom Bieter sind auf Verlangen ein Erläuterungsbericht über die vorgesehene Art der Baudurchführung und ein Transportplan mit den vorgesehenen Straßenbenutzungen für die Baustofftransporte vorzule- gen. Aus dem Transportplan muss die Straßenbelastung in LKW/Std. und die voraussichtliche Dauer der Straßenbenutzung für die einzelnen Massengüter erkennbar sein.
Der vorgelegte Transportplan wird kein Vertragsbestandteil und dient nur zur Prüfung der Durchführ- barkeit des Angebotes.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan entsprechend der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 ist vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.
Protokolle
Der Auftragnehmer hat bei Besprechungen die Protokolle zu führen. Diese werden nicht gesondert vergütet.
4.3 DEM AUFTRAGNEHMER ZU ÜBERTRAGENDE AUFTRAGGEBERAUFGABEN
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen
- Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators gemäß Baustellenverord- nung werden dem Auftragnehmer Los 1 für die in den Vergabeunterlagen beschriebene Bau- maßnahme und ggf. für folgende gleichzeitig laufende bzw. zeitweise sich überschneidende wei- tere Baumaßnahmen (Baustellen) bzw. auch für das Los 2 mit folgenden vertraglich vereinbarten / voraussichtlichen Ausführungszeiten übertragen:
Ersatzneubau des BW 131 – Feldweg über die A 9 bei Dirnismaning, Januar – November 2027
-
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind gemäß der „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“ (RAB) zu erfüllen.
-
Die Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sind mit der Fertigstellung der Baumaßnahmen unter 1. erfüllt.
-
Der Auftragnehmer hat unverzüglich nach Auftragserteilung dem Auftraggeber Name und An- schrift des Koordinators und des Stellvertreters auf Vordruck des Auftraggebers zu benennen.
-
Ab Baubeginn vor Ort sind dem Auftraggeber wöchentliche Begehungsprotokolle zur Verfügung zu stellen (E-Mail-Verteiler). Die Begehungsprotokolle müssen durch mindestens 3 Farbfotos vom jeweiligen Baugeschehen ergänzt werden. Die Protokolle sind über die gesamte Bauzeit zu fertigen
-
Der Auftragnehmer führt die Nachweisführung gemäß NachwV für die anfallenden Abfälle und die Dokumentationspflichten nach ErsatzbaustoffV. Die Dokumente sind mittels ZKS-Kommu- nikation und Aktenfreigabe dem AG zu übermitteln.
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4.4 ANLAGENVERZEICHNIS
Planungsunterlagen
- Bauwerksskizze BW131neu
- Übersichtslageplan Baufeld
- Planung Verkehrsführungskonzept des AG o Lagepläne Verkehrsführungen 01/02/03 o Regelquerschnitte o Umleitungskonzepte Autobahn/Wirtschaftsweg
Bestandsunterlagen
- Vermessung
- Bauwerkspläne (Bestand)
- Bestandsaufbau A 9
- Bauwerksbuch
Gutachten
- Baugrundgutachten
- Historisch genetische Rekonstruktion
- Schadstoffanalytik
Sonstige
- Baustellen-Sperrzeitenkalender 2027
- Formblatt 5.5.1 Nachweis nicht gefährliche Abfälle
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5 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Geltende ZTV‘en
Die den Vergabeunterlagen beiliegenden Dokumente:
- Sammlung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und
- Sammlung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen – Ergänzungen und Änderungen sind Vertragsbestandteil.
Sonstige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen der Straßenbaubehörde
Die Planung der Verkehrsführung sowie die Umsetzung der Planung in der Örtlichkeit haben nach ZTV SA (siehe oben) zu erfolgen.
Anlagen/Formblätter
Formblatt „Nachweis der Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle“ wird dem AN nach Zuschlagserteilung im Excel-Format zur Verfügung gestellt. Dieses ist für alle Ausbau- und Aushubabschnitte auszufüllen, die eine Verwertung von Abfällen nach Wahl des AN ausweisen.
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Ende des Leistungsprogramms
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