[Seite 1]
Bezeichnung der Bauleistung:
| A-01855-00 | B.B1.E BW131 im Bereich Dirnismaning(131) |
|---|---|
| A0185500103 | A9_BW131_Ersatzneubau_Funktionalausschreibung_Los1_Bau |
(wie Aufforderung bzw. EU-Aufforderung zur Angebotsabgabe)
Besondere Vertragsbedingungen
1 Vertragsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Beginn der Ausführung
Spätestens Werktage nach Aufforderung; Späteste Aufforderung am (Datum)
Frühestens , Spätestens nach Zuschlagserteilung
Frühestens am , Spätestens am (Datum)
Folgende Termine werden vorgegeben und müssen vom AN eingehalten werden:
Beginn der Bauausführung auf der Baustelle: spätestens am 08.02.2027 (Datum)
Als zeitlicher Beginn der Ausführung wird folgende Tätigkeit festgelegt:
Wird vorstehend keine ausdrückliche Aussage zur Tätigkeit getroffen, ist davon auszugehen, dass
mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle ge-
meint ist; dies ist im Regelfall die Baustelleneinrichtung.
1.2 Vollendung der Ausführung in Werktagen nach Aufforderung, Zuschlagserteilung, etc.:
Spätestens Werktage nach
Einzelfristen für
1.2.1 Vorlage genehmigungsfähiger = spätestens 40 Werktage nach Zuschlagserteilung
Bauwerksentwurf einschließlich
Betonrezepturen
1.2.2 = spätestens Werktage nach
1.2.3 = spätestens Werktage nach
1.2.4 = spätestens Werktage nach
1.2.5 = spätestens Werktage nach
1.3 Vollendung der Ausführung nach Datum
Spätestens am 15.12.2027 (Datum)
131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23 Seite 1
[Seite 2]
Einzelfristen für
1.3.1 Abbruch Bestandsbauwerk (Überbau) = spätestens 28.02.2027 (Datum)
1.3.2 Abschluss der Ausführungsplanung = spätestens 30.04.2027 (Datum)
Ersatzneubau (Vorlage zur Genehmi-
gung)
1.3.3 Fertigstellung Widerlager + Mittepfeiler = spätestens 30.06.2027 (Datum)
1.3.4 Fertigstellung Überbau (Konstruktions- = spätestens 30.09.2027 (Datum)
querschnitt in Endlage inkl. Abdichtung)
1.3.5 Wiederherstellung des IST-Zustands = spätestens 31.10.2027 (Datum)
der Verkehrswege
1.4 Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
Arbeitsstellen kürzerer Dauer:
1.4.1 Fahrtrichtung München = .Kalendertage (vgl. Wertungskriterien: für die Wertung
relevante Termine für Verkehrsicherungen zu AkDs Los 1 bzw. Los 3)
1.4.2 Fahrtrichtung Nürnberg = Kalendertage (vgl. Wertungskriterien: für die Wertung
relevante Termine für Verkehrsicherungen zu AkDs Los 1 bzw. Los 3)
Arbeitsstellen längerer Dauer:
1.4.3 Verkehrsführung 02 = von bis (Datum) (vgl. Wertungskriterien: für die Wer-
tung relevante Terminangaben des AN Los 1 bzw. Los 3
1.4.4 Verkehrsführung 03 = von bis (Datum) (vgl. Wertungskriterien: für die Wer-
tung relevante Terminangaben des AN Los 1 bzw. Los 3
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
Vertragsstrafen werden vereinbart.
Bei vom Auftragnehmer zu vertretender Überschreitung der Vertragsfristen hat dieser gemäß
§ 11 VOB/B für jeden Werk- bzw. Kalendertag, um den eine Frist überschritten wird, folgende Ver-
tragsstrafe(n) zu zahlen:
2.1 Bei Überschreitung der Frist für die Vollendung der Ausführung
0,2 % je Werktag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)
131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23 Seite 2
[Seite 3]
0,2 % je Kalendertag der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto)
2.2 Vertragsstrafe je Werktag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
0,02 % nach 1.2.1 % nach 1.2.2 % nach 1.2.3
% nach 1.2.4 % nach 1.2.5
Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung
(netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für die Vollendung:
0,1 % nach 1.3.1 0,02 % nach 1.3.2 0,1 % nach 1.3.3
0,15 % nach 1.3.4 0,15 % nach 1.3.5
2.3 Vertragsstrafe je Kalendertag in % der Kosten der Ausführung der zugehörigen baulichen Leistung (netto) bei Überschreitung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen
0,15 % nach 1.4.1 0,15 % nach 1.4.2 0,15 % nach 1.4.3
0,15 % nach 1.4.4 % nach 1.4.5
2.4 Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zu- schlagsschreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt (bei Einzelfristen: auf max. 5 % der Netto-Auftragssumme der zugehörigen baulichen Leistung; 1.2.1 - Maximal 0,2% der Netto-Auftragssumme; 1.3.1 - Maximal 0,35% der Netto-Auftragssumme; 1.3.2 - Maximal 0,2% der Netto-Auftragssumme; 1.3.3 - Maximal 1,1% der Netto - Auftrags- summe; 1.3.4 - Maximal 0,75% der Netto – Auftragssumme; 1.3.5 - Maximal 0,75% der Netto – Auftragssumme; 1.4.1 bis 1.4.4 – Maximal 3,3 % der Netto-Auftragssumme). Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Netto-Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.5 Verwirkte Vertragsstrafen für die Überschreitung wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbar- ter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollen- dung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Vertragsstrafen wegen Überschreitung von Einzelfristen werden auf die wegen Überschreitung einer nachfolgenden Einzelfrist oder der Fertigstellungsfrist verwirkte Vertragsstrafe angerechnet, soweit die Überschreitungen auf dersel- ben Verzögerungsursache beruhen.
3 Zahlung (§ 16 VOB/B)
Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung
gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzugs gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B auf
30 Kalendertage festgelegt.
4 Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet.
131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23 Seite 3
[Seite 4]
Es ist eine Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatz-
steuer ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet.
Nach erfolgter Abnahme ist bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Sicherheit für
Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 % der Abrechnungs-
summe inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.
6 Bürgschaften
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftragge-
bers zu verwenden und zwar für
die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“ die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“
vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlags- „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/ zahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B Vorauszahlungsbürgschaft“ das Formblatt
7 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen eu-
ropäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische
Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen
Zusatz „oder gleichwertig“ immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Frei
131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23 Seite 4
[Seite 5]
9 Beschleunigungsvergütung
Die Geltung einer Beschleunigungsvergütung gemäß „HVA B-StB Beschleunigungsvergütung“ wird
vereinbart (siehe Anlage)
9.1 Höhe der Beschleunigungsvergütung bei Unterschreitung der Einzelfristen für
Verkehrsbeschränkungen nach 1.4.1 0,075% der Auftragssumme EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.20,075% der Auftragssumme EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.3 0,075% der Auftragssumme EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.4 0,075% der Auftragssumme EUR (netto)/Kalendertag
nach 1.4.5 EUR (netto)/Kalendertag
9.2 Die Höchstsumme der Beschleunigungsvergütung wird auf insgesamt 1,65 % der Auftragssumme EUR (netto) begrenzt.
10 Preisgleitklauseln
Die Geltung folgender Preisgleitklausel(n) wird vereinbart:
Stoffpreisgleitklausel gemäß „HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel“ (siehe Anlage)
11 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Keine
Siehe beigefügte Unterlage
12 Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert
Die Geltung der Sanktionierung für die Nichterfüllung von Bieterangaben zum Zuschlagskriterium
Technischer Wert bei der späteren Bauausführung gemäß „HVA B-StB Sanktionierung Nichterfül-
lung Technischer Wert“ wird vereinbart (siehe Anlage)
13 Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells
Die Geltung einer bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells gemäß „HVA B-
StB „Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell“ wird vereinbart (siehe An-
lage)
Anlagen: HVA B-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen
HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel
HVA B-StB Beschleunigungsvergütung
HVA B-StB Sanktionierung Nichterfüllung Technischer Wert
HVA B-StB Besondere Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitsmodell
131 HVA B-StB Vorlage Besondere Vertragsbedingungen 03-23 Seite 5