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02_Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag_(Anlage 2 der VU)_25.09.2026.pdf

Abbruch-, Rückbau- und Schadstoffsanierungsarbeiten an zwei Schulgebäuden

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 09:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Besondere Vertragsbedingungen zum Bauvertrag

Abbruch-, Rückbau und Schadstoffsanierungsarbeiten an der

Mont-Cenis-Gesamtschule in 44627 Herne

der HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH (BVB-Bau HSM)

Inhalt

  1. Vertragsgrundlagen ............................................................................................................................. 2
  2. Ausführungsfristen .............................................................................................................................. 3
  3. Vergütung ............................................................................................................................................ 3

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  1. Vertragsgrundlagen

1.1 Vertragsgrundlagen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen und Normen in der nach- folgend dargestellten Reihen- und Rangfolge. Die jeweils vorstehenden Unterlagen bezie- hungsweise Normen schließen die nachfolgenden in den Teilen aus, in welchen sie den vor- stehenden Unterlagen beziehungsweise Normen widersprechen.

1.1.1 Bieterfragen und Antworten aus dem Vergabeverfahren,

1.1.2 diese Besonderen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag (BVB-Bau HSM),

1.1.3 die Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag (AVB-Bau HSM),

1.1.4 die Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tarif- und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen,

1.1.5 die Vergabeunterlagen in ihrer letzten Fassung,

1.1.6 die einschlägigen zwingenden Bestimmungen der Europäischen Union, der Bundesre- publik Deutschland (insbesondere des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)) und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die folgenden Regelungen in der bei Abgabe des Angebotes jeweils geltenden Fassung in der folgenden Rangfolge:

a) die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie gegebenenfalls die Be- und Verarbeitungsvorschriften und Anwendungsvorschriften der Hersteller- und Lieferfirmen;

b) alle einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere sämtliche relevan- ten Euro-Normen (EN) oder DIN-Vorschriften;

c) alle einschlägigen besonderen örtlichen Bestimmungen, technische Vorschrif- ten, Auflagen und Bestimmungen der Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehör- den, insbesondere der Bauaufsicht, der Verbände und Innungen, der Berufs- genossenschaften, der zuständigen Versorger, die Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstätten-Richtlinien, die Unfallverhütungsvorschriften (UVV, GUVV);

d) alle einschlägigen Richtlinien, insbesondere VDE- und VDI-Richtlinien;

e) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B und C (VOB/B+C);

f) das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Im Übrigen hat der Auftragnehmer (AN) selbstständig zu ermitteln, welche techni- schen Regelwerke und Bestimmungen für seine Leistung einschlägig sind und diese bei seiner Leistungserbringung zugrunde zu legen.

1.1.7 das Angebot des AN.

1.2 Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen und für eventuelle Vertragsausle- gungen gilt die vorgenannte Rangfolge. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertrags- grundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller beschriebene, bei Fehlen einer speziellen Beschreibung die jüngere Fassung maßgebend.

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Ein Widerspruch zwischen den Vertragsgrundlagen ist nur dann gegeben, wenn Anforderungen an die Leistungen des AN in den Vertragsgrundlagen unterschiedlich definiert sind und sich im Wege der Auslegung nicht auflösen lassen. Sollte beispielsweise in einer vorrangigen Ver- tragsgrundlage ein Detail einer nachrangigen Vertragsgrundlage nicht umschrieben oder defi- niert sein, stellt die fehlende Regelung keinen Widerspruch zur Regelung an nachrangiger Stelle dar. Es handelt sich dann lediglich um eine ergänzende Beschreibung des vertraglichen Leistungsumfanges des AN.

Im Falle eines nicht auflösbaren Widerspruchs zwischen einzelnen Vertragsgrundlagen oder bei Zweifeln an der zu liefernden Bauqualität hat der AN dem Auftraggeber (AG) unverzüglich in Textform auf den Widerspruch hinzuweisen und einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Im Anschluss werden die Parteien innerhalb von 10 Werktagen zusammenwirken, um den Wider- spruch bzw. die Zweifel abschließend zu klären.

1.3 Mündliche Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen zu den Vertragsgrundlagen sind nicht getroffen.

  1. Ausführungsfristen

2.1 Verbindlicher Ausführungsbeginn:

Der AN hat die Ausführung am 14.12.2026 zu beginnen.

2.2 Verbindlicher Endfertigstellungstermin:

Der AN wird die gesamten vertraglich geschuldeten Leistungen bis zum 24.06.2027 fertigstel- len.

  1. Vergütung

3.1 Die Vergütung des AN erfolgt auf der Grundlage der in seinem Angebot genannten Einheits- preise und der tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen.

3.2 Die vereinbarten Einheitspreise sind Festpreise und schließen die Vergütung von Nebenleis- tungen mit ein. Die Parteien vereinbaren keine Gleitklausel für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten.

3.3 Die Parteien rechnen die Vergütung auf der Grundlage des Aufmaßes der tatsächlich ausge- führten Leistungen ab. Die Parteien erstellen das Aufmaß gemeinsam und unterzeichnen es. Dies gilt insbesondere für solche Leistungen, die bei der Weiterführung der Arbeiten nur noch schwer feststellbar sind. Der AN hat dem AG mit einem Vorlauf von mindestens fünf Arbeits- tagen (Montag – Freitag) einen Termin zur Erstellung des Aufmaßes zu benennen. Erscheint der AG zu diesem Termin nicht oder leistet er einer Aufforderung zur Aufmaßerstellung inner-

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halb einer schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist keine Folge, entfällt die Verpflich- tung zur Durchführung eines gemeinsamen Aufmaßes. Dem AG bleibt es aber unbenommen, das Aufmaß auf seine Richtigkeit nachzuprüfen.

Der Vertrag kommt durch Zuschlag an den obsiegenden Bieter zustande, ohne dass es einer Unter- zeichnung des Auftragsschreibens bedarf. Die Unterzeichnung der Auftragsschreiben durch die Par- teien ist daher rein deklaratorischer Natur.

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