[Seite 1]
Allgemeine Vertragsbedingungen zum Bauvertrag
der HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH (AVB-Bau HSM, Stand: 2026 – 09)
Inhalt
- Geltungsbereich / Anwendungsvorrang .............................................................................................. 2
- Grundsätze der Zusammenarbeit ......................................................................................................... 2
- Aufgaben des AN ................................................................................................................................. 4
- Arbeitskräfte und Nachunternehmer des AN ....................................................................................... 4
- Ausführung .......................................................................................................................................... 5
- Behinderung / Bedenken .................................................................................................................... 7
- Stundenlohnarbeiten ........................................................................................................................... 7
- Vergütung ............................................................................................................................................ 8
- Zahlung / Überzahlung / Forderungsabtretung .................................................................................. 8
- Abnahme .......................................................................................................................................... 10
- Gewährleistung ................................................................................................................................ 10
- Sicherheiten .................................................................................................................................... 10
- Haftung ........................................................................................................................................... 12
- Vertragsstrafe .................................................................................................................................. 12
- Kündigung ....................................................................................................................................... 13
- Schlussbestimmungen ..................................................................................................................... 14
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 1 von 14
[Seite 2]
- Geltungsbereich / Anwendungsvorrang
Die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Bauvertrag (AVB-Bau HSM) sind Vertrags- bestandteil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber, der HSM Herner Schulmodernisierungsgesell- schaft mbH (im Folgenden AG), und dem Auftragnehmer (im Folgenden AN). Diese ergänzen die Regeln der VOB.
- Grundsätze der Zusammenarbeit
2.1 Die Projektsprache ist Deutsch.
2.2 Dem AN gegenüber ist grundsätzlich nur der AG oder dessen Bevollmächtigte/r weisungsbe- fugt. Der AG benennt diese/n mit Vertragsschluss.
2.3 Der AN benennt mit Vertragsschluss dem AG einen Bevollmächtigten. Dieser ist zur Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen und zur rechtsgeschäftlichen Vertre- tung des AN nach diesem Vertrag befugt.
2.4 Der AN hat im Urlaubs- oder Krankheitsfall einen kompetenten Stellvertreter des Bevollmäch- tigten gemäß Ziffer 2.3 zu den Bauherrn-Jour-Fixe-Terminen zu entsenden. Die Bauherrn-Jour- Fixe-Termine werden seitens des AG abhängig vom Projektfortschritt terminiert.
2.5 Der AN ist verpflichtet, dem AG die nachfolgend genannten Unterlagen (sofern einschlägig) spätestens zum Beginn der Arbeiten an stammdaten@hsm.herne.de zu übermitteln:
- Handelsregisterauszug;
- Nachweis über die Gewerbeanmeldung;
- Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle;
- Bescheinigung des Finanzamts über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Absatz 4 Satz 3 UStG;
- Angabe des für den AN zuständigen Finanzamts nebst Steuernummer;
- Beitragserfüllungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die Abführung der Unfall- versicherungsbeiträge;
- Nachweis über Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft bzw. über die Frei- stellung hiervon.
- gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG);
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Umfang der vertraglich ver- einbarten Deckungssummen; Bis zum Nachweis der beiden letztgenannten Sachverhalte werden Zahlungsansprüche des AN nicht fällig.
2.6 Der AN hat die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG anzufordern und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Alle in den Ausführungszeichnungen
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 2 von 14
[Seite 3]
angegebenen Maße müssen, soweit sie die Leistungen des AN betreffen, von diesem am Bau überprüft werden. Alle Unstimmigkeiten sind vom AN unverzüglich dem AG bekanntzugeben.
2.7 Der AN hat alle für seine Leistungen erforderlichen Berechnungen und Ausführungspläne, so- weit sie nicht vom AG bereitgestellt werden, ohne besondere Vergütung zu erstellen und dem AG rechtzeitig zur Kenntnisnahme vorzulegen. Dies gilt insbesondere auch für gegebenenfalls erforderliche Werk- und Montagepläne, notwendige Berechnungen, Statiken sowie für sonstige Angaben und Daten seiner Lieferungen und Leistungen, die für andere Gewerke von Bedeutung sein können. Die hieraus entstehenden Kosten hat der AN bei seiner Preisbildung einzukalku- lieren. Mit der Kenntnisnahme übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle Angaben für die vom AN benötigten Aussparungen, Schlitze, Durchbrüche etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig abzustimmen. Sollte der AN durch falsche, vergessene oder nicht recht zeitige Angaben zusätzliche Kosten verursachen, so ist der AG berechtigt, diese dem AN in Rechnung zu stellen.
2.8 Soweit für die vom AN auszuführenden Leistungen besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne besondere Vergü- tung rechtzeitig eingeholt werden bzw. deren Einholung veranlasst werden. Der AG ist hiervon rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen, eingeholte Genehmigungen etc. sind dem AG in Kopie zur Verfügung zu stellen.
2.9 Alle dem AN übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden, Gutachten und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließliches Eigentum des AG. Sie dürfen vom AN nur im Rahmen des geschlossenen Bauvertrages verwendet werden und ohne vorherige Zustimmung des AG weder veröffentlicht, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Ausgenom- men hiervon sind vom AN mitgeteilte und vom AN bestätigte Nachunternehmer. Der AN ver- pflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen des Bauvertrages bekanntwerdenden Betriebsgeheim- nisse, insbesondere Verfahren, Patente etc., sowie vertrauliche Angaben nicht an Dritte wei- terzugeben. Im Falle eines Verstoßes steht dem AG das Recht auf Schadenersatz und Kündi- gung zu.
2.10 Ausführungsbeginn, Zwischentermin(e) und Endfertigstellungstermin sind verbindliche Ver- tragstermine.
2.11 Die Regelungen dieses Vertrages gelten auch für sämtliche Nachträge.
2.12 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für etwaige Liefer-, Zahlungs- und sonstige Vertragsbedingungen des AN.
2.13 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung durch den AG zulässig.
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 3 von 14
[Seite 4]
- Aufgaben des AN
3.1 Die vom AN auszuführenden Leistungen werden nach Art und Umfang durch die Vergabeunter- lagen – insbesondere das Leistungsverzeichnis nebst Anlagen sowie diesen AVB-Bau – be- stimmt. Der AN hat seine Leistungen so zu erbringen, dass die vertraglichen Vorgaben des AG erfüllt werden. Leistungen, die nicht ausdrücklich in den Vertragsgrundlagen beschrieben sind, aber aus der Sicht eines sachkundigen Auftragnehmers bei Vertragsschluss zur Herbei- führung des Gesamterfolges zu erbringen sind, werden ebenso von der Leistungsverpflichtung umfasst.
3.2 Die Leistungen des AN müssen dem allgemeinen Stand der einschlägigen Wissenschaft, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öf- fentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen sowie den örtlichen und betrieblichen Ver- hältnissen Rechnung tragen.
- Arbeitskräfte und Nachunternehmer des AN
Ergänzend zu § 4 Absatz 8 VOB/B gilt Folgendes:
4.1 Der AN versichert, dass er Arbeitskräfte aus den Ländern außerhalb der Europäischen Union nur dann einsetzt, wenn sie im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und eines gültigen So- zialversicherungsausweises sind. Er sorgt dafür, dass diese Verpflichtung auch von etwaigen Nachunternehmern eingehalten wird. Der AN gestattet dem AG, entsprechende Kontrollen durchzuführen.
4.2 Eine Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des AG, wobei der AG durch den AN vorgeschlagene Nachunternehmer nur schriftlich und aus wichtigem Grund ablehnen wird. Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fach- kundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von gesetzlichen Mindestentgelten, Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat dem AG vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehe- nen Nachunternehmers mitzuteilen. Der AG ist weiterhin berechtigt, Nachweise über die Fach- kunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlan- gen.
4.3 Der AN ist verpflichtet, den AG laufend über eingesetzte Nachunternehmer und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge zu informieren, soweit dies berechtigten Interessen des AN oder des Nachunternehmers nicht widerspricht oder diese Geheimhaltung unterliegen.
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 4 von 14
[Seite 5]
4.4 Der AN verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mindestlohnge- setz und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge zu beachten.
4.5 Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen seiner Arbeitnehmer, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nachunter- nehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 14 AEntG, § 28 e Absatz 3 a-f SGB IV und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften frei- zustellen. Der AN übernimmt im Innenverhältnis zum AG die Verpflichtungen, welche AG und AN als Mitbürgen gemäß § 14 AEntG treffen, allein und in vollem Umfang. Gleiches gilt für die Beauftragung von Verleihern nach dem AÜG.
4.6 Verstößt der AN gegen die in Ziffer 4.1 - 4.5 genannten gesetzlichen Verpflichtungen, berech- tigt dies den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn eine zuvor gesetzte angemessene Abhilfefrist mit Kündigungsandrohung fruchtlos abgelaufen ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Nachunternehmer des AN gegen diese Verpflichtungen verstößt.
- Ausführung
5.1 Der AN hat arbeitstäglich schriftliche Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich dem AG zu übergeben. Diese Bautagesberichte sind durch den AN zu unterzeichnen und müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten. Die Unter- zeichnung der Bautagesberichte stellt kein Anerkenntnis einer Vergütungspflicht dar.
5.2 Muster und Proben der zur Verwendung vorgesehenen Materialien und Teile sind, sofern nicht in den Vergabeunterlagen explizit anders vorgegeben, einschließlich der Prüfzeugnisse vom AN auf seine Kosten so rechtzeitig zu liefern, dass noch eine Klärung erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden.
5.3 Der AN hat ständig den durch seine Leistungen entstandenen sowie allgemein anfallenden Schutt und Schmutz im Umfang der VOB unter Beachtung der einschlägigen Entsorgungsbe- stimmungen zu beseitigen und den Leistungsbereich in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Falls der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist der AG berechtigt, die Reini- gung und Entsorgung nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung zu Lasten des AN durchzuführen. Lassen sich der oder die Verursacher nicht eindeutig zuordnen, erfolgt eine anteilige Kostenumlage unter den Auftragnehmern auf der Baustelle zum Zeitpunkt der Ent- stehung.
5.4 Der AN hat sich vor Ausführung seiner Arbeiten über das Vorhandensein und die Lage etwaiger Ver- und Entsorgungsleitungen, Kabel etc. in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich Ge- wissheit zu verschaffen.
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 5 von 14
[Seite 6]
5.5 Eine eventuell notwendige Beweissicherung hat der AN auf seine Kosten durchzuführen, sofern dies nicht in den Vergabeunterlagen explizit anders geregelt wird.
5.6 Dem AN wird vom AG ein Platz für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung entspre- chend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Notwendige Umlagerungen und Umset- zungen, insbesondere soweit der Baufortschritt auch anderer Gewerke betroffen oder behindert ist, werden nicht besonders vergütet.
5.7 Der AN ist für die sichere und vorschriftsmäßige Verwahrung und Unterbringung seiner Mate- rialien und Geräte selbst verantwortlich. Insoweit übernimmt der AG keinerlei Haftung.
5.8 Der AG ist berechtigt, vom AN zu verlangen, solche Arbeitskräfte, die fachlich oder persönlich ungeeignet sind oder ihrer Verpflichtung zum Tragen von Schutzausrüstungen nicht nachkom- men, ferner solche Arbeitskräfte, die keine gültige Arbeitsgenehmigung vorlegen können, von der Baustelle zu entfernen und durch andere zu ersetzen.
5.9 Der AN ist verpflichtet, zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit seiner Leis- tung die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen sowie sämtliche für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz- plan zu beachten. Vor Benutzung fremder Gerüste oder Einrichtungen hat der AN diese eigen- verantwortlich auf Sicherheit und Geeignetheit zu überprüfen. Der AN hat sämtliche auf der Baustelle von ihm eingesetzten Arbeitskräfte einschließlich seiner eigenen Nachunternehmer zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönli- chen Schutzausrüstungen (z.B. Sicherheitsschuhe, Schutzhelme, etc.) zu tragen. Arbeitskräfte des AN und seiner Nachunternehmer, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstun- gen nicht nachkommen, können vom AG von der Baustelle verwiesen werden.
5.10 Der AN ist verpflichtet, für seinen Leistungsbereich Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu stellen. Wenn und soweit diese vom AG gestellt werden, werden diese bei der Übergabe an den AN gemeinsam abgenommen. Sie sind während der Ausführung der Arbeiten des AN von diesem eigenverantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Der AN hat sie sodann nach Abschluss seiner Arbeiten dem AG ordnungsgemäß zu übergeben. Vorhandene Schutzab- deckungen, Geländer oder ähnliches, seien es solche des AN, seien es solche des AG oder anderer am Bauwerk tätiger Unternehmen, die zur Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind ordnungsgemäß wiederherzustellen. Für die Dauer der Entfer- nung müssen sämtliche Gefahrstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften der Berufsgenossenschaften abgesichert und gegebenenfalls beschildert werden. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, so bedarf es keiner Abmahnung, der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN gegebenenfalls fehlende Si- cherheitseinrichtungen selbst oder durch Dritte herstellen oder ergänzen zu lassen.
5.11 Alle für die zu erbringende Leistung erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom AN eigen- verantwortlich durchzuführen.
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 6 von 14
[Seite 7]
- Behinderung / Bedenken
6.1 Der AN ist verpflichtet, Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmen, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitzuteilen.
6.2 Der AN hat seine Arbeiten so auszuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für gegebenenfalls erforderliche Unterrichtungen oder Abstimmungen vor Ort hinsichtlich des zeitlichen und tech- nischen Arbeitsablaufes sorgen und berücksichtigen, dass auch andere AN des AG sowie der AG selbst Arbeiten parallel ausführen.
6.3 Bauübliche Behinderungen (insbesondere durch andere Bauausführende oder den AG selbst) berechtigen den AN nicht zu Ansprüchen gegenüber dem AG, weder finanziell noch hinsichtlich der Bauzeit. Insoweit muss der AN dies in seine Preise mit einkalkulieren. Ist hingegen er- kennbar, dass sich durch eine Behinderung oder Unterbrechung nicht nur geringfügige Aus- wirkungen ergeben, so hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, so hat er dem AG sämtlichen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere soweit der AG hierdurch nicht in die Lage versetzt wird, seinerseits die Behinderung dem Bauherrn mitzuteilen.
6.4 Wird der AN von anderen AN oder Dritten in der Ausführung seiner Leistung behindert, ohne dass den AG hieran ein Verschulden trifft, so sind etwaige Entschädigungsansprüche des AN gegenüber dem AG auf denjenigen Betrag begrenzt, den der AG gegenüber dem Verursacher zuvor durchsetzen kann.
- Stundenlohnarbeiten
7.1 Stundenlohnarbeiten sind gesondert aufzuführen und dem AG spätestens sieben Werktage nach Erbringung zur Unterzeichnung vorzulegen.
7.2 Die Unterzeichnung der Stundenberichte stellt kein Anerkenntnis einer Vergütungspflicht dar.
7.3 Stellt sich später heraus, dass die im Stundenlohn erbrachten Arbeiten bereits in der Vertrags- leistung berücksichtigt sind oder zu Nebenleistungen gehören, so werden die Stundenlohnar- beiten nicht gesondert vergütet.
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 7 von 14
[Seite 8]
- Vergütung
8.1 Durch die Einheits- und / oder Pauschalpreise werden alle Leistungen einschließlich Neben- leistungen des AN abgegolten, die nach den Vertragsgrundlagen zur vollständigen und termin- gerechten Ausführung der vertraglichen Leistungen und Lieferungen notwendig sind (z.B. auch Arbeits- und Schutzgerüste, Einweisungen des Personals des Bauherrn in Bedienung und War- tung, etc.). Der AN hat sich vor Abgabe seines Angebotes über die Baustelle und alle für die Preisfindung und Durchführung wichtigen Umstände zu unterrichten.
8.2 Auf Verlangen ist der AN verpflichtet, seine Angebotskalkulation in einem verschlossenen Um- schlag beim AG zu hinterlegen. In der Kalkulation müssen mindestens folgende Kosten ge- trennt ausgewiesen sein: Einzelkosten der Teilleistung, Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Bei Meinungsverschiedenheiten über eine Nachtragsver- gütung ist der AG berechtigt, in Anwesenheit des AN in die Auftragskalkulation Einsicht zu nehmen. Nach erfolgter Einsichtnahme ist diese wieder zu verschließen.
8.3 Der AG ist berechtigt, den Leistungsumfang nachträglich durch die Herausnahme von Teilleis- tungen zu verringern. Die Vergütung des AN für den entfallenen Teil der Leistung bestimmt sich nach § 8 Absatz 1 VOB/B. Der AN ist verpflichtet, die Vergütungsminderung zu berechnen und dem AG auf Verlangen auch schon vor dessen Entscheidung über die Herausnahme einen prüfbaren Vorschlag zu unterbreiten.
8.4 Die Umsatzsteuer wird ggf. nach den zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden gesetzlichen Best- immungen vergütet.
- Zahlung / Überzahlung / Forderungsabtretung
9.1 Der AG gewährt Abschlagszahlungen nach Leistungsstand; diese sind kumuliert aufzustellen und gemäß der DIN 276: 2018-12 / zweite Ebene (Kosten im Bauwesen) zu kennzeichnen. Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen beizufü- gen.
9.2 In einer Abschlagszahlung liegt kein Anerkenntnis der Richtigkeit der in der Abschlagsrech- nung aufgeführten Massen und Beträge.
9.3 Die Anerkennung oder Prüfung eines Aufmaßes und / oder der Schlussrechnung sowie die Bezahlung der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen (nachträglich erkannter, fehlerhaft berechneter) Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann in diesem Fall vom AN nicht geltend gemacht werden. Bei Überzahlung verpflichtet sich der AN zur Erstattung des zu viel gezahlten Betrages zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zahlung, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen.
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 8 von 14
[Seite 9]
9.4 Abschlagszahlungen sind vom AG innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der jeweiligen Ab- schlagsrechnung zu zahlen. Sofern der AN dem AG nicht die nach diesem Vertrag vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit vorlegt (Ziffer 12.1 & 12.2), ist der AG bis zu deren Vorlage zu einem Einbehalt in Höhe von bis zu insgesamt 10 % der Bruttoauftragssumme berechtigt. Verringert sich die Bruttoauftragssumme im Falle eines Einheitspreisvertrags so, dass der Ein- behalt im Verhältnis zur verringerten Bruttoauftragssumme über 10 % steigt, ist der Einbehalt in entsprechender Höhe zu verringern, bis er wieder eine Höhe von 10 % nicht überschreitet.
9.5 Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für Stoffe oder Bauteile, die der AN noch nicht einge- baut hat, oder wird eine Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile geleistet, so übereignet der AN die besagten Stoffe und Bauteile dem AG.
9.6 In der prüffähigen Schlussrechnung sind die erfolgten Abschlagszahlungen unter Darstellung des jeweiligen Rechnungsbetrags und der ggf. hierauf geleisteten Umsatzsteuer auszuweisen und gemäß der DIN 276: 2018-12 / zweite Ebene (Kosten im Bauwesen) zu kennzeichnen.
9.7 Die Bezahlung der Schlussrechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schluss- rechnung beim AG. Sofern der AN dem AG nicht die nach diesem Vertrag vereinbarte Gewähr- leistungssicherheit vorlegt (Ziffer 12.4), ist der AG nach Abnahme und bis zu deren Vorlage durch den AN zu einem Einbehalt von 5% der Bruttoabrechnungssumme berechtigt und zwar Zug um Zug gegen Verringerung des Einbehalts gemäß Ziffer 12.1 und 12.2.
9.8 Der Einbehalt von Gegenforderungen des AG nach § 16 Absatz 1 Nr. 2 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
9.9 Der AN hat dem AG bereits bei Vertragsschluss eine wirksame Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes nach § 48b EStG vorzulegen und den AG unverzüglich zu unterrich- ten, sofern die von ihm vorgelegte Freistellungsbescheinigung zurückgenommen oder wider- rufen wird. Ohne Vorlage einer wirksamen Freistellungsbescheinigung wird der AG von fälligen Vergütungsansprüchen des AN 15% des jeweiligen Bruttobetrages einbehalten und mit befrei- ender Wirkung gegenüber dem AN an das zuständige Finanzamt zahlen.
9.10 Die Abtretung einer Forderung des AN, gleich welchen Inhalts, bedarf der vorherigen Zustim- mung des AG. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Der AG wird die Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
9.11 Eine Aufrechnung des AN mit Gegenansprüchen gegen den AG ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche durch den AG nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind und / oder im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
9.12 Sämtliche Rechnungen sind ausschließlich an rechnungseingang@hsm.herne.de zu übermit- teln.
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 9 von 14
[Seite 10]
- Abnahme
10.1 Alle Leistungen des AN sind förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Absatz 5 VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen. Die Unterzeichnung von Plänen, Zeichnungen usw. durch den AG stellt keine Abnahme dar.
10.2 Der AG ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen des AN mindestens einen wesentlichen Mangel aufweisen. Ein wesentlicher Mangel, der zur Verweigerung der Ab- nahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle Revisionspläne, Bestandspläne, Doku- mentationen und Bedienungsanleitungen, die für die dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind, spätestens bei Abnahme durch den AN vorgelegt werden.
10.3 Der AN hat sämtliche erforderlichen behördlichen Abnahmen und Abnahmebescheinigungen für seine Leistungen rechtzeitig zu beantragen, einzuholen und die hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.
- Gewährleistung
11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche jeglicher Gewerke beginnt mit der Abnahme der Leis- tung und beträgt fünf Jahre. § 13 Absatz 4 Nr. 2 VOB/B findet keine Anwendung.
11.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Mängelbeseitigungsarbeiten beginnt mit der Ab- nahme der Mängelbeseitigungsarbeiten und beträgt fünf Jahre.
11.3 Der AN tritt künftig ihm zustehende Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprü- che gegen seine Lieferanten und Nachunternehmer an den AG ab. Der AG nimmt diese Abtre- tung mit Vertragsschluss an. Außerdem händigt der AN dem AG auf Verlangen eine Liste seiner Lieferanten und der von ihm beauftragten Unternehmen mit Angabe der einzelnen Gewährleis- tungsfristen aus.
11.4 Der AG ist berechtigt Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Auftraggeber abzutreten.
- Sicherheiten
12.1 Der AN leistet an den AG eine Sicherheit für die Vertragserfüllung. Diese dient der Absicherung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung sowie sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere der vertragsgemäßen und rechtzeitigen Ausführung, der Leistung von Schadens- ersatz jeder Art, der Zahlung der Vertragsstrafe, der Beseitigung von Mängeln nach Abnahme (soweit noch vorbehaltene Mängel aus der Abnahme offenstehen) sowie der Rückerstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen. Umfasst sind auch Regressansprüche des AG aus
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 10 von 14
[Seite 11]
einer Inanspruchnahme gemäß § 14 AentG, § 28 e Absatz 3 a-f SGB IV und wegen der Bürgen- haftung des AG für die Entrichtung von Mindestlöhnen.
12.2 Diese Sicherheit für Vertragserfüllung ist in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme ein- schließlich eventueller Nachträge zu leisten. Verringert sich die Bruttoauftragssumme im Falle eines Einheitspreisvertrags so, dass die Sicherheit im Verhältnis zur verringerten Bruttoauf- tragssumme über 10 % steigt, ist die Sicherheit in entsprechender Höhe zu verringern, bis sie wieder eine Höhe von 10 % nicht überschreitet. Die Sicherheit ist durch unbedingte, unbefris- tete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers im Sinne von § 17 Absatz 2 VOB/B zu leisten. Die Bürg- schaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und, soweit dem Auftraggeber keine unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten und im Gegenseitigkeits- verhältnis stehenden Gegenforderungen zustehen, auf die Einrede der Aufrechenbarkeit und Anfechtung gemäß §§ 770, 771 BGB abzugeben. Der Verzicht auf die Einrede der Anfechtung gilt ausschließlich hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeit in § 770 BGB und ausdrücklich nicht hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 BGB. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein.
12.3 Leistet der AN die Vertragserfüllungssicherheit nicht binnen 12 Kalendertagen nach Vertrags- abschluss, so ist der AG berechtigt, entsprechend Ziffer 9 Einbehalte von Abschlagsrechnungen des AN vorzunehmen. Der AN ist berechtigt, diesen Einbehalt durch eine den vorstehenden Anforderungen entsprechende Bürgschaft abzulösen.
12.4 Der AN leistet nach der Abnahme in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme eine Gewähr- leistungssicherheit zur Absicherung der Leistung von Schadensersatz jeder Art, der Zahlung der Vertragsstrafe, der Beseitigung von nach Abnahme festgestellter Mängel, sowie der Rück- erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen durch Bürgschaft eines im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers nach näherer Maßgabe zu Inhalt und Form gemäß Ziffer 12.2. Die Gewährleistungssicherheit erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche (mit Ausnahme etwaiger bei Abnahme vorbehaltener Mängel und Restleistungen, siehe Ziffer 12.1), Nacherfüllung, Schadensersatz, Kostenvorschuss sowie Minderung, die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen und auf Regress- und Freistellungsansprüche aus diesem Vertrag einschließlich ausgeführter Nachtragsleistungen. Umfasst ist weiterhin die Absicherung der Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie die Absicherung bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG), bei Nichtzahlung der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 14 AEntG) bzw. bei Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Absatz 3 a-f SGB IV).
12.5 Der AN erhält von dem AG nach der Abnahme die frei werdende Vertragserfüllungssicherheit (Ziffer 12.1) Zug um Zug gegen Gestellung der vereinbarten Gewährleistungssicherheit (Ziffer 12.4) zurück, es sei denn, dass Ansprüche des AG, die nicht von der gestellten Gewährleis- tungssicherheit umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf der AG für diese Vertragser- füllungsansprüche einen entsprechenden Teil (maximal das Doppelte der voraussichtlichen
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 11 von 14
[Seite 12]
Mangelbeseitigungskosten) der Vertragserfüllungssicherheit zurückhalten. § 17 Absatz 8 Nr.1 VOB/B bleibt unberührt.
- Haftung
13.1 Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung zu den üblichen Versicherungsbedingungen abzuschließen und dem AG durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung das Bestehen einer solchen Versicherung nachzuweisen. Er tritt mit Vertragsschluss unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer an den AG ab, soweit sie die aus diesem Vertrag herrührende Tätigkeit des AN betreffen. Der AG nimmt diese Abtretung an. Der AG ermächtigt den AN bis auf Widerruf, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der AN hat seinerseits die Abtretung der Ansprüche an den AG in seinen Verträgen mit seinen eigenen Nachunternehmern und Lieferanten vorzusehen. Der Versicherungsschutz muss bis zur Abnahme bestehen.
13.2 Die Deckungssummen, die mindestens zweifach pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen müssen, betragen pro Schadensfall mindestens:
13.2.1 für Personenschäden: 3.000.000,00 EUR pro Schadensfall und Person
13.2.2 für alle sonstigen Schäden: 1.500.000,00 EUR pro Schadensfall
- Vertragsstrafe
14.1 Gerät der AN mit dem Endfertigstellungstermin gemäß Ziffer 2.2 der Besondere Vertragsbedin- gungen zum Bauvertrag (BVB-Bau HSM) bzw. einem gegebenenfalls geänderten Endfertigstel- lungstermin in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Nettoauftragssumme (beim Pauschalpreisvertrag) bzw. von der Nettoabrechnungssumme (beim Einheitspreisvertrag) zu zahlen, höchstens jedoch ins- gesamt 5 % der Nettoauftragssumme (beim Pauschalpreisvertrag) bzw. der Nettoabrechnungs- summe (beim Einheitspreisvertrag). Die Darlegungs- und Beweislast, den Terminverzug nicht verschuldet zu haben, trägt der AN.
14.2 Gerät der AN mit einem oder mehreren der vertraglich vereinbarten Zwischentermine gemäß Ziffer 2.3 der BVB-Bau HSM bzw. einem oder mehreren gegebenenfalls geänderten Zwischen- terminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Ver- tragsstrafe in Höhe von 0,15 % der Teil-Nettoabrechnungssumme, höchstens jedoch insgesamt 5 % bzw. bei Einhaltung des Endfertigstellungstermins 3 % der maßgeblichen Teil-Nettoab- rechnungssumme, zu zahlen. Die Darlegungs- und Beweislast, den Terminverzug nicht ver- schuldet zu haben, trägt der AN. Maßgeblich für die jeweilige Teil-Nettoabrechnungssumme ist die Bewertung der jeweils bis dahin fertig zu stellenden Teilleistungen des AN.
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 12 von 14
[Seite 13]
14.3 Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für einen bewehrten Zwischentermin wird auf die nach- folgend verwirkte Vertragsstrafe für den Endfertigstellungstermin angerechnet. Eine Kumulie- rung erfolgt weder hinsichtlich weiterer bewehrter Zwischentermine noch hinsichtlich des End- fertigstellungstermins.
14.4 Der AG kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe über die Abnahme hinaus bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung vorbehalten.
14.5 Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt neben der Vertragsstrafe unbe- rührt. Jede verwirkte Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzsprüche angerechnet.
- Kündigung
15.1 Für die Kündigung dieses Vertrags gelten die §§ 8 und 9 VOB/B sowie die gesetzlichen Best- immungen. Der AG ist darüber hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt,
15.1.1 wenn der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung / dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt, beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;
15.1.2 wenn der AN gegen Bestimmungen des SchwarzArbG verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht unterlässt.
15.2 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrages hat der AN seine Leistung so abzuschließen, dass der AG die Leistung ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiter- führung derselben durch einen Nachunternehmer oder Dritten veranlassen kann. Beide Par- teien haben die Abwicklung des Vertrags nach besten Kräften zu fördern. Dem Interesse einer Partei an Maßnahmen zur Beweissicherung hat die jeweils andere Partei Rechnung zu tragen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
15.3 Auch im Falle einer Kündigung erfolgt eine Abnahme, die maßgeblich für den Verjährungsbe- ginn ist. Ziffer 10 (Abnahme) gilt entsprechend.
15.4 Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 13 von 14
[Seite 14]
- Schlussbestimmungen
16.1 Die gesamte Vertragsabwicklung der Parteien erfolgt schriftlich (§ 126 BGB). Dies gilt sowohl für Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen, Nachträge, Beauftragungen etc., als auch für alle vertragsausfüllenden oder -beendenden Mitteilungen, Erklärungen und ähnliches, sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für ein etwaiges Abbedingen dieses Schriftformerfordernisses. Soweit in diesem Ver- trag für Mitteilungen zwischen den Parteien (Ausnahme: Kündigungserklärungen) Schriftlich- keit gefordert wird, genügt Textform.
16.2 Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens. Herne wird als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
16.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
16.4 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten werden sich die Parteien bemühen, eine außerge- richtliche Streitbeilegung herbeizuführen. Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Rege- lung nicht berührt.
HSM Herner Schulmodernisierungsgesellschaft mbH Seite 14 von 14