[Seite 1]
Fremdfirmenrichtlinie
Seite: 1 von 5 Landratsamt Gotha
- Ziel und Zweck
Gemäß geltenden Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz) und Vorschriften der Unfallkasse (DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“) müssen Arbeiten von Fremdfirmen zur Vermeidung möglicher Gefährdungen aufeinander abgestimmt werden.
Ziel dieser Fremdfirmenrichtlinie ist: • die geordnete, reibungslose und sichere Ausführung von Fremdfirmenarbeiten, • größtmöglich störungsfreier Ablauf aller Geschäftstätigkeiten der jeweiligen Bereiche des Landratsamtes Gotha, • die Vermeidung von Personenschäden, Umweltschäden und Sachschäden sowie • die Sicherstellung des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes.
- Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für alle Auftragnehmer (Fremdfirmen) und deren Beschäftigte (Fremdfirmenmitarbeiter), bei deren Einsatz an Standorten des Landratsamtes Gotha sowie den damit verbundenen Unternehmen. Sie ist bei allen Tätigkeiten auf dem gesamten Gelände des Landratsamtes Gotha und den Geländen der außenliegenden Betriebsstätten (z.B. Schulen in der Trägerschaft des Landkreises Gotha) der ein- zelnen Standorte anzuwenden, soweit keine anderen vergleichbaren vertraglichen Reglungen zur An- wendung kommen.
Die Bezeichnung Auftragnehmer (Fremdfirmen) schließt etwaige Nachauftragnehmer (Subunternehmer) ein. Entsprechendes gilt für die Bezeichnung Beschäftigte bzw. Mitarbeiter des Auftragnehmers (Fremd- firmen-Mitarbeiter).
Für Arbeiten oder Projekte, die in den Geltungsbereich der Baustellenverordnung (BaustellV) fallen, be- hält sich das Landratsamt Gotha vor, eine diese Richtlinie ergänzende bzw. ganze oder teilweise erset- zende Baustellenordnung zu erlassen.
- Allgemeine Hinweise
Die Fremdfirma stellt sicher, dass alle ihre Mitarbeiter über die erforderliche Sachkunde zur Ausführung der Vertragsarbeiten verfügen und weist dies auf Verlangen dem Landratsamt Gotha nach.
Die beauftragte Fremdfirma stellt sicher, dass alle von ihr mit der Arbeit beauftragten Mitarbeiter die An- forderungen dieser Richtlinie kennen und beachten.
Unbeachtet dieser Richtlinie besteht für Fremdfirmen die Verpflichtung, die einschlägigen Sicherheits-, Arbeits- und Umweltvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, die hier nicht im Ein- zelnen genannt sind, aber für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, zu beachten und einzuhalten.
Dies gilt insbesondere für:
• den Einsatz von befähigtem und unterwiesenem Personal mit gültigem Sozialversicherungs- nachweis, • den Einsatz ordnungsgemäß geprüfter Betriebsmittel und den sachgemäßen Umgang damit,
[Seite 2]
Fremdfirmenrichtlinie
Seite: 2 von 5 Landratsamt Gotha
• bei Erfordernis die Verwendung vorgeschriebener persönlicher und technischer Schutzaus- rüstung, • den ordnungsgemäßen Umgang mit notwendigen Gefahrstoffen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen.
Sofern das Landratsamt Gotha besondere Sicherheitsanforderungen hat, werden diese der Fremdfirma durch den beauftragten Koordinator/Bauleiter/Mitarbeiter mitgeteilt.
Verstöße gegen die Regelungen dieser Fremdfirmenrichtlinie berechtigen das Landratsamt Gotha zur Einstellung der Arbeiten und bei erheblicher Verletzung der Vertragspflichten zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
- Generelle Verhaltensregeln
4.1 Koordinator Das beauftragende Amt benennt der Fremdfirma als Ansprechpartner einen Koordinator/Mitarbeiter des Landratsamtes Gotha. Dieser koordiniert alle an der Arbeitsausführung Beteiligten.
4.2 Verantwortung der Fremdfirma, An- und Abmeldung, Unterweisung Für die Einhaltung dieser Fremdfirmenrichtlinie ist der Auftragnehmer verantwortlich. Die Fremdfirma benennt dem Koordinator/Mitarbeiter einen verantwortlichen Mitarbeiter, den sie mit der Planung, Durchführung und Aufsicht von Maßnahmen im Landratsamt Gotha betraut. Dieser verantwort- liche Mitarbeiter wird vor Beginn der Arbeiten, mindestens jedoch einmal jährlich wiederkehrend vom Koordinator/ Bauleiter eingewiesen. Die Einweisung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren (z.B. Anlage 1). Der eingewiesene, verant- wortliche Mitarbeiter der Fremdfirma weist seinerseits alle eingesetzten Mitarbeiter der Fremdfirma so- wie alle Mitarbeiter von Subunternehmen ein. Der Einsatz nicht eingewiesener Mitarbeiter auf dem Ge- lände des Landratsamtes Gotha ist untersagt.
Im Rahmen des Vergabeverfahrens hat der Auftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle jeweils im oberen Abschnitt der Anlagen 1 und 2 schriftlich zu bestätigen, dass die nach dieser Richtlinie erforderlichen Unterweisungen der eingesetzten Mitarbeiter vor Aufnahme der Arbeiten durchgeführt werden. Die vollständig ausgefüllten Nachweise sind vor Beginn der Arbeiten bzw. nach erfolgter Unterweisung beim zuständigen Fachamt, Koordinator oder Bauleiter einzureichen.
Die zuständigen Mitarbeiter der betroffenen Einrichtungen des Landratsamtes Gotha (Diensthabende, Sekretariate, Schulhausmeister) müssen durch die Fremdfirma über deren Anwesenheit informiert wer- den. (An-/Abmeldung)
4.3 Arbeiten auf dem Gelände/in den Gebäuden des Landratsamtes Gotha
Die technische Planung, die Ausführung sowie die zügige zeitliche Abfolge ist so zu gestalten, dass eine möglichst geringe Gefährdung der Mitarbeiter und Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes des Land-ratsamtes Gotha eintritt. Die Einrichtung der Arbeitsstelle, das Aufstellen von Absperrungen, Fahrzeugen, Maschinen usw., das Anlegen von Materiallagerplätzen und die Festlegung von Verkehrswegen auf dem Betriebsgelände dür-fen nur im Einvernehmen mit dem Koordinator/Mitarbeiter erfolgen.
Bau- und Arbeitsstellen sind zu sichern und entsprechend zu kennzeichnen.
[Seite 3]
Fremdfirmenrichtlinie
Seite: 3 von 5 Landratsamt Gotha
Die Fremdfirma sorgt für Sauberkeit und Ordnung an ihrer Einsatz-/Arbeitsstelle sowie den Verkehrswe- gen. Diese sind regelmäßig wiederkehrend, mindestens jedoch arbeitstäglich, von der Fremdfirma auf- zuräumen und in ordentlichem Zustand zu halten. Arbeitsstellen sind, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, nach Beendigung der Arbeiten von der Fremdfirma besenrein zu hinterlassen.
Abfälle, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung anfallen, hat die Fremdfirma in regelmäßi- gen Abständen (i.d.R. arbeitstäglich), spätestens nach Beendigung der Arbeiten in eigener Verantwor- tung, ggf. durch die Beauftragung Dritter, vollständig und fachgerecht zu entsorgen. Kommt die Fremd- firma ihren Räumungs- und Entsorgungspflichten nicht nach, kann das Landratsamt Gotha, nach Ablauf einer gesetzten Frist, die Entsorgung auf Kosten der Fremdfirma durchführen lassen.
Druckgasbehälter dürfen nicht in Gebäuden des Landratsamt Gotha gelagert werden. Sie sind arbeits- täglich zum Arbeitsende aus dem Gebäude zu entfernen.
4.4 Nutzung von Einrichtungen des Landratsamtes Gotha Die Benutzung von landratsamteigenen Betriebsmitteln, Arbeitsgeräten, Fahrzeugen etc. durch Fremd- firmen ist nicht gestattet, ausgenommen der Benutzung von Brandschutzeinrichtungen im Brandfall. Dies beinhaltet nicht die von Fremdfirmen durchzuführenden Sicherheitsvorkehrungen (z.B. eigene Feuerlö-scherbereitstellung bei Heißarbeiten etc.).
Anschlüsse an Versorgungsnetze dürfen nur in Abstimmung mit dem Koordinator/Bauleiter erfolgen. Dies entbindet die Fremdfirma jedoch nicht von der Pflicht, die jeweils erforderlichen Sicherheitsvorkeh- rungen zu treffen.
4.5 Sicherheitseinrichtungen, Ein-/Abschaltvorgänge, Energie-/Medienabschaltung Das unbefugte Verändern, Entfernen oder Außerkraftsetzen von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Brandmelde- und Brandschutzanlagen, ist verboten. Alle Schaltvorgänge bei Strom sowie an allen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (z.B. Lüf- tung, Kühlung, Heizung, Signal- und Meldeeinrichtungen) sind rechtzeitig vor der Schalthandlung durch die Fremdfirma mit dem Koordinator/Bauleiter abzustimmen. Über Risiken und mögliche Gefahren sind der Koordinator/Bauleiter und alle Beteiligten zu informieren.
Vorstehender Absatz gilt sinngemäß für das Absperren, Abschalten, Öffnen, Zuschalten von Energie- und Medienversorgung.
- Besondere Sicherheitsanforderungen
5.1 Gen•ereSlleta Vndeorhrtableteznesicrehgneulnng und Adresse Die Fre•mdfBirrmaan disstc vheurtpzoflircdhntuent,g s Ticehi lv Aor Arbeitsbeginn mit folgenden sicherheits- und brandschutzrele- vanten •BelaFnlugcehnt -v uenrtdra Ruet tztuun mgsawcheegne und diese zu beachten, welches auch Teil der Unterweisung durch den Koo • rdionpattiosrc/Bhea uulnedite/ord isetr: akustische Warneinrichtungen und Signale • Standorte und Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen • Warn-, Verbots- und Gebotsbeschilderung
In allen Gebäuden des Landratsamtes Gotha ist Rauchen, Alkohol- und/oder Drogenkonsum verboten.
[Seite 4]
Fremdfirmenrichtlinie
Seite: 4 von 5 Landratsamt Gotha
5.2 Einsatz von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln Die Fremdfirma hat sicherzustellen, dass bei Arbeiten auf dem Gelände des Landratsamtes Gotha nur ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel zum Einsatz kommen, die eine gültige Prüfung gemäß DIN VDE 0701/0702 und DGUV Vorschrift 4 besitzen. Dies muss auf geeignete Weise dokumentiert sein, üblicherweise durch eine entsprechende Prüfplakette.
5.3 Einsatz von Arbeits- und Betriebsmitteln, Arbeits- und Gefahrstoffen Die Fremdfirma informiert den Koordinator/Mitarbeiter über besondere Gefahren, die von ihrer Arbeit ausgehen (z.B. verwendete Gefahrstoffe, gefährliche Maschinen/Arbeiten/Verfahren) sowie über alle unerwarteten Ereignisse, die während der Arbeit auftreten.
5.4 Feuergefährliche Arbeiten Vor Beginn von feuergefährlichen Arbeiten (Schweißen, Trennschneiden, Schleifen, offene Flammen etc.) ist grundsätzlich die Genehmigung durch den Koordinator/Mitarbeiter des Landratsamtes einzuho- len. Kann eine potentielle Brandgefahr nicht sicher ausgeschlossen werden, so ist vom Koordina- tor/Bauleiter/ Brandschutzbeauftragten eine schriftliche Erlaubnis zu erstellen. Die darin festgelegten Sicherheitsmaßnahmen hat die Fremdfirma durchzuführen/einzuhalten.
5.5 Flucht- und Rettungswege Alle Flure, Treppenhäuser, Foyers und Verkehrsflächen sind als Flucht- und Rettungswege zu betrach- ten. Das Einengen sowie das Abstellen von Gegenständen in Flucht- und Rettungswegen, Notausgängen und Notausstiegen sind verboten. Die als Feuerwehrzufahrten gekennzeichneten Flächen im Außenbereich sind jederzeit frei zu halten. Das unvorschriftsmäßige Offenhalten von Brand- und Rauchschutztüren ist verboten.
5.6 Rauch- und Brandmeldeanlagen Müssen zur Durchführung von Arbeiten Brandmeldeanlagen lokal oder komplett außer Betrieb genom- men werden, ist dies nach Rücksprache nur durch den Brandschutzbeauftragten zu veranlassen, in Ab- stimmung mit der Feuerwehr. Die Abschaltung der Brandmeldeanlagen außerhalb der Dienstzeiten ist nicht zulässig.
Verursacht die Fremdfirma durch ihre Arbeit/ihr Verhalten einen Fehlalarm, trägt sie die Kosten.
5.7 Gebäudeschadstoffe/Gefahrstoffe Die Fremdfirma wird grundsätzlich vom Bauleiter/Koordinator auf Schadstoffe hingewiesen, soweit diese bekannt sind. Sollten dennoch Gebäudeschadstoffe/Gefahrstoffe erst durch die Fremdfirma festgestellt werden, hat diese umgehend den Koordinator/Mitarbeiter vor Weiterführung der Arbeiten zu informieren. In diesem Fall kommen die einschlägigen Vorschriften zur Anwendung.
[Seite 5]
Fremdfirmenrichtlinie
Seite: 5 von 5 Landratsamt Gotha
5.8 Verhalten im Notfall
Gefahrstoffe Jegliches unbeabsichtigte Austreten/Freisetzen von Gefahrstoffen, die von der Fremdfirma eingesetzt werden, ist unverzüglich dem Bauleiter/Mitarbeiter zu melden. Die Sicherungsmaßnahmen (Auffangen, Verhindern des Eintritts in Kanalisation, Erdreich etc.) sind von der Fremdfirma zu veranlassen.
Brand, Feuer, Evakuierung Rettungsleitstelle über Notruf 112 oder Brandmelder alarmieren, Löschversuch mit örtlich vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen unternehmen – auf Eigenschutz achten. Evakuierung gemäß Unterweisung, d.h. sofort Arbeit einstellen, ggf. Gefahrenbereich sichern und beim Ertönen der Warnsirene das Gebäu- de entsprechend der Fluchtwegpläne/-beschilderung verlassen und den vorgeschriebenen Sammelplatz aufsuchen.
Unfälle Unfälle sind nach dem Ergreifen der Ersten-Hilfe-Maßnahmen und ggf. Rufen des Rettungsdienstes – 112- dem Koordinator/ Mitarbeiter unverzüglich anzuzeigen.
- Datenschutz, Haftung
Dokumente und elektronische Daten im Eigentum des Landratsamtes Gotha dürfen ohne Erlaubnis des Koordinators/Mitarbeiters nicht mitgenommen, vervielfältigt oder unbefugt Dritten zugänglich gemacht werden.
Alle in Zusammenhang mit den auszuführenden Arbeiten erlangten Daten sind gemäß den Bestimmun- gen des Thüringer Datenschutzgesetzes vertraulich zu behandeln.
Die Fremdfirma ist verpflichtet, von ihr eingebrachtes Eigentum in geeigneter Weise zu sichern. Das Landratsamt Gotha übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Werkstoffen, Arbeitsmitteln, Fahrzeugen, Einrichtungen und sonstigen Eigentumswerten der Fremdfirma, ihrer Beauf- tragten und ihrer Mitarbeiter.
Die Fremdfirma haftet für alle durch sie verursachten Schäden, insbesondere für diejenigen, welche aus der Nichteinhaltung dieser Fremdfirmenrichtlinie entstehen.
- Anlagen
Anlage 1: Unterweisungsnachweis (Dokumentation der Einweisung)
Anlage 2: Erlaubnisschein feuergefährliche Arbeiten (nach Bedarf)