[Seite 1]
[dem VHB entnommen, auf EV-Bedürfnisse angepasst] 214 (Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer A2-3474-26 Baumaßnahme: Kläranlage Köttingen
Leistung Abbruch Nacheindicker 2
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen) Mit der Ausführung ist zu beginnen am 11.01.2027 spätestens Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW. innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B). Die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum zugehen; Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1VOB/B bleibt hiervon unberührt. nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen) am 26.02.2027 innerhalb von Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn. in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW in der im beiliegenden Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2 Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5, Abs. 1 VOB/B sind: vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen aus dem beigefügtem Bauzeitenplan
2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der Auftragsnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfrist oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen
€ (ohne Umsatzsteuer)
0,1 % Der Abrechnungssumme ohne Umsatzsteuer; Beträge für angebotene Instandhal- tungsarbeiten bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Ver- tragsstrafe bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Abrechnungssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den in Satz 1 genannten Prozentsatz als Teil der Abrechnungssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist verbindlicher Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
Ausgabe 2017 (Stand 2019) [EV_20240327] Seite 1 von 2 fb_stabrev_214
[Seite 2]
[dem VHB entnommen, auf EV-Bedürfnisse angepasst] 214 (Besondere Vertragsbedingungen)
3 Zahlung (§ 16 VOB/B) Aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung wird die Frist für die Schlusszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B verlängert auf Tage.
4 Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
5 Sicherheitsleistung für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B) Auf Sicherheit für Mängelansprüche wird verzichtet. Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Schlussrechnungssumme.
6 Bürgschaften (§ 17 VOB/B) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden, und zwar für
- Die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- Die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- Vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
Die Urkunde über die Mängelbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfrist für Mängelansprü- che des Auftraggebers abgelaufen ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemachte Mängelansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber ebenfalls einen entspre- chenden Teil der Sicherheit bis zur Höhe der Kosten für die noch nicht erledigten Ansprüche zurückhalten.
7 Technische Spezifikationen Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen europä- ische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifi- kationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
8 Werbung Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
9 frei
10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen
Ausgabe 2017 (Stand 2019) [EV_20240327] Seite 2 von 2 fb_stabrev_214