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Abbruch des Nacheindickers 2 an der Kläranlage Köttingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 29.09.2026, 08:50 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.vmp-rheinland.de

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[Seite 1]

241 [demVHB entnommen, auf EV-Bedürfnisse angepasst] (Abfall)

Bieter:Vergabenummer A2-3474-26Datum
Baumaßnahme Kläranlage Köttingen
Leistung Abbruch Nacheindicker 2

Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau-und Abbruchabfällen sowieBaustellenabfällen

1 Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

1.1 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebotmindestensnachzuweisen, dass

  • die vorgesehene Anlage die Berechtigung zu Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er dieBau-und Abbruchabfälle annehmen wird,
  • die Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfallwirtschaftsbehörde vorliegt,
  • die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind,
  • die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom Auftraggeber unmittelbar getragen werden können.

1.2 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu den von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Belastungsgrade die Verwertungs-und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass

  • die Verwertungs-bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau-und Abbruchabfalls berechtigt sind und erklären, die Bau-und Abbruchabfälle abzunehmen,
  • die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirtschaftsbehörde dem Auftraggeber Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt,
  • dieAnzeige nach § 53 KrWG erfolgt ist bzw.
  • die erforderliche Erlaubnis (§ 54 KrWG) vorliegt.

2 Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen

2.1 Der Auftragnehmer wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).

2.2 Der Auftragnehmer wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des Auftraggebers zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regelnder Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV)..

2.3 Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriftengetrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.

2.4 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen,Belegeusw.sinddem Auftraggeber vorzulegen.

Ausgabe 2017(StandJanuar 2018)[EV_20180131] 1von1 fb_stabrev_241.docx

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