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9a Anlagen Vertrag Umzug WA NS 14_2026.pdf

Abbau, Transport und Wiederaufbau der Wechselausstellung „Nach Hitler“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 17:31 (Europe/Berlin)

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Anlagen zu den Verträgen für Gestaltung, Produktion und Abbau von Ausstellungen

Anlage ILeistungsverzeichnis Gestalter3 Seiten
Anlage IIAllgemeine Vertragsbestimmungen zu den Verträgen für freiberuflich Tätige - AVB -13 Seiten
Anlage IIIAufbau von Ausstellungen - Auflagen und technische Informationen zum Aufbau und zur Abnahme8 Seiten
Anlage IVInfoblatt Medientechnik4 Seiten
Anlage VAllgemeine konservatorische Richtlinien4 Seiten
Anlage VIGestaltungselemente, Fotoreproduktionen, Rahmungen für Ausstellungen an den Standorten der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland4 Seiten
Anlage VIIAnlieferung von Waren (mittels Post bzw. Kurierdienst)2 Seiten
Anlage VIIIBautechnische und organisatorische Daten für die Anlieferung und den Transport von Gütern und Ausstellungsmitteln10 Seiten
Anlage IXSicherheitsmerkblatt für Fremdunternehmen4 Seiten
Anlage XEinweisungsprotokoll nach DGUV Vorschrift 1, Unfallverhütungsvorschrift und § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)5 Seiten
Anlage XIFachbauleiterbescheinigung1 Seite
Anlage XIICheckliste elektrotechnische Arbeiten3 Seiten
Anlage XIIIInklusion1 Seite
Anlage XIVZeitplan1 Seite

Stand: März 2023

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Anlage I - Seite 1 von 3

Leistungsverzeichnis

LPH 1 Grundlagenermittlung

a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung der

Auftraggeberin

b) Ortsbesichtigung

c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf

d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Be-

teiligter

e) Zusammenfassen, erläutern und dokumentieren der Ergebnisse

LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung

Beteiligten

b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte

c) Erarbeiten der Vorplanung, untersuchen, darstellen und bewerten von Varianten nach

gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts

d) Klären und erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen

(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche,

ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)

e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich

Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen

h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauab-

laufs

i) Zusammenfassen, erläutern und dokumentieren der Ergebnisse

LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zu-

sammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel gestalterische, funktionale,

technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage

der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderli-

chen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an

der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erfor-

derlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen

Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innen-

räumen im Maßstab 1:50 bis 1:20

b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich

Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

c) Objektbeschreibung

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d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit

e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung

f) Fortschreiben des Terminplans

g) Zusammenfassen, erläutern und dokumentieren der Ergebnisse

LPH 4 Genehmigungsplanung

a) Erarbeiten und zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche

Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Be-

freiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Bei-

träge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

b) Einreichen der Vorlagen

c) Ergänzen und anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen

LPH 5 Ausführungsplanung

a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelan-

gaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungs-

planung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungspha-

sen

b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im

erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifi-

schen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel

bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1

c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich

Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen

d) Fortschreiben des Terminplans

e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung

während der Objektausführung

f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktio-

nen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung

LPH 6 Vorbereitung der Vergabe

a) Aufstellen eines Vergabeterminplans

b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbe-

reichen, ermitteln und zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausfüh-

rungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

c) Abstimmen und koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an

der Planung fachlich Beteiligten

d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse

e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der

Kostenberechnung

f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche

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LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe

a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner

b) Einholen von Angeboten

c) Prüfen und werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Ein-

zelpositionen oder Teilleistungen, prüfen und werten der Angebote zusätzlicher und ge-

änderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise

d) Führen von Bietergesprächen

e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens

f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche

g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsver-

zeichnissen oder der Kostenberechnung

h) Mitwirken bei der Auftragserteilung

LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation

a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-

rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unterneh-

men, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allge-

mein anerkannten Regeln der Technik

b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungs-

anforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

d) Aufstellen, fortschreiben und überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)

f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

g) Rechnungsprüfung einschließlich prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen

h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließ-

lich Nachträgen

i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unter-

nehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen

j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276

k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung

und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfeh-

lung für die Auftraggeberin

l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran

m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und

rechnerischen Ergebnisse des Objekts

n) Übergabe des Objekts

o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche

p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

Stand: Januar 2019

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 1 von 13

Allgemeine Vertragsbestimmungen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen 3

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4

§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4

§ 5 Urheberrecht 5

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6

§ 7 Behandlung von Unterlagen 6

§ 8 Leistungsverzögerungen 7

§ 9 Abnahme 7

§ 10 Vergütung 8

§ 11 Abrechnung 9

§ 12 Zahlungen 9

§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber 10

§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 11

§ 15 Haftung und Verjährung 11

§ 16 Haftpflichtversicherung 12

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 12

§ 18 Arbeitsgemeinschaft 12

§ 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache 13

Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 2 von 13

§ 1

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks /

der baulichen Anlagesowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche

Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:

  • die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV-BHO), insbesondere die §§ 7, 24,

34, 54, 55, 56, 58, 59 und 70 BHO,

  • die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),

  • den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

  • die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV),

  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),

  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL),

  • das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).

1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers

nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt.

1.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder

Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für

den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von

ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass

dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die

Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der

Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder

persönliches Interesse hat.

1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine

Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des

Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht

eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.

1.6.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. /

Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder

Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung

aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.

Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren

Voraussetzung.

Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das

Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten

an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 3 von 13

hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter

nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung

gewährleisten.

1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den

vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so

kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der

Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers

einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des

Auftraggebers nach § 1 Nr. 1.6 erforderlich.

1.6.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den

Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

§ 2

Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer

und anderen fachlich Beteiligen

2.1 Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute Stelle des

Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüberweisungsbefugt.

2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen

vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.

2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich

Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten

Termine.

2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die

planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten,

Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und

Weisungen des Auftraggebers auszurichten.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten

Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen

ordnungsgemäß erbringen können.

2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der

jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der

Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über

Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.

2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und

anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des

Auftraggebers herbeizuführen.

2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder mit der Ausführung beauftragte

Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern

der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI

beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich

Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können.

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 4 von 13

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen;

die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.

2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des

Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der

Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung

entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen,

soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen.

Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die

Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe,

mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.

2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte

bleiben unberührt.

§ 3

Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die

ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber

die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind.

Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche

der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers

in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren

Baubetriebs bleibt davon unberührt.

3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den

Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen

sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

§ 4

Herausgabeanspruch des Auftraggebers

4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber

herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der

Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die

Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter

Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.

4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder

Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis

oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.

4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten

Daten in seinem DV-System zu löschen.

Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 5 von 13

§ 5

Urheberrecht

5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen

urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und

Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4.

Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann

der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen

seinem Urheberrecht unterliegen.

5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der

Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk

ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des

ausgeführten Werks benutzt werden.

5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des

Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten

bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des

Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessen-

abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch

erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.

Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem

hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.

Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten,

anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit

mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu

einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine

Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das

ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2. Satz 2 gilt entsprechend mit der

Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an

einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen

Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.

5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das

Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers,

wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare

Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten

für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe

gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe

des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des

Auftraggebers.

Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben

werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.

Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 6 von 13

5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück

Berechtigten übertragen.

§ 6

Öffentlichkeitsarbeit

6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge,

Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller

Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.

Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit

im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.

6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung

beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer 2.5 und§ 5 Nummer

5.2 bleiben davon unberührt.

Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten.

§ 7

Behandlung von Unterlagen

7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter

Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich

schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RBBau

und dem VHB entsprechen.

7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers

und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.

Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der

DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen.

Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer

erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“.

Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als

Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu

unterzeichnen.

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§ 8

Leistungsverzögerungen

8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und

Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.

8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine

angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat

er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die

Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter

Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue

Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.

8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des

§ 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen

Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von

neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die

Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom

Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des

Auftragnehmers unberührt.

8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner

Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere

für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.

Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach

den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände,

wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese

hätte kennen müssen.

Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu

einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach

§ 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen

dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 9

Abnahme

9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten

Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine

wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten

beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14

Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat.

Abweichend von Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen

verlangen:

  • Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der

bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, §

650s BGB.

Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 8 von 13

  • Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der

Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich

noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.

Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.

9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu

erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind

vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

§ 10

Vergütung

10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungsleistungen schriftlich zu

vereinbaren.

10.2 Treten während der Bauausführung Ablaufstörungen ein, die nicht dem Risikobereich des Auftraggebers

zuzurechnen sind, führen diese grundsätzlich nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die

Voraussetzungen des § 313 BGB sind erfüllt. Bei einer durch derartige Umstände bedingten Verlängerung des

Zeitraums der Objektüberwachung legen die Vertragsparteien die Zumutbarkeitsschwelle bei 20 % der vertraglich

vorgesehenen Zeitdauer der Objektüberwachung fest, so dass der Auftragnehmer für darüberhinausgehende

Ausführungszeitverlängerungen eine zusätzliche Vergütung für Leistungen der Objektüberwachung geltend

machen kann. Derartige Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer im Einzelfall konkret nachzuweisenden

Mehraufwand beschränkt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des

Honorars.

10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des

Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich,

so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu

berechnen.

10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende

Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich

zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des

Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur

Leistungsbewertung, zu tragen.

10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der

aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon

unberührt.

10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der

Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0

[Seite 13]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 9 von 13

§ 11

Abrechnung

11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der

Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).

Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß

der Gliederungsstruktur der Anlage zu den Spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen

(Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den

Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der

vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf

Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.

11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung

eingereicht werden.

Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein,

obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der

Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die

Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.

§ 12

Zahlungen

12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen

Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen

Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein.

Auf Verlangen einer Vertragspartei ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren, der an die zu erbringenden Leistungen

anknüpft werden. Ist ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen nach Maßgabe des

§ 632a Abs.1 BGB. Zu den einzelnen Zahlungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige

Abschlagsrechnung vorzulegen. Erfolgt zum einzelnen Zahlungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der

Auftraggeber berechtigt, nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine

Ersatzabschlagsrechnung zu erstellen.

Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigenAbschlagsrechnung bzw. der Versendung

der Ersatzabschlagsrechnung fällig.

Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0

[Seite 14]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 10 von 13

Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich

der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen,

Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüche bei

Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils

5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen

auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der

Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der

Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, zudem ohne Befristung, auszustellen.

Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsstufen 1-4

sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen nach § 9 Nummer 9.1 Abs. 2, 1. oder 2. Variante,

auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der Auftraggeber nicht zu diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche in Bezug

auf diese Leistungen geltend gemacht hat.

12.2 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder

aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber

und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf einen etwaigen Wegfall

der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte

Abrechnung nicht selbst verursacht hat.

Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die

Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche

Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von

Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw.

Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn,

der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; §

199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen

Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit

rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

12.3 Der Auftraggeber behält sich vor, insbesondere mit zuvor an den Auftraggeber abgetretenen vertraglichen und

steuerlichen Forderungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für

die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, sowie vertraglichen Forderungen der Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben und des Landesbetriebs bzw. des Landessondervermögens des Bundeslandes, in dem der

Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, gegen Forderungen des Auftragnehmers

aufzurechnen.

§ 13

Kündigung durch den Auftraggeber

13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.

13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine

Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines

anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein

solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels

Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung

vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0

[Seite 15]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 11 von 13

13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt

werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu

erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.

Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten

Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern.

Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13 Nummern 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder

Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen

sie zu Lasten des Auftragnehmers.

13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.6 Bei einer Kündigung nach Nummern 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf

Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen.

13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach §

648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur

Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine

prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.

13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.

13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.

§ 14

Kündigung durch den Auftragnehmer

14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach

Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der Auftraggeber

die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche

angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der

Leistungen der vorangegangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen

verbundenen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die

dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der

Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen

Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die

Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus

der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder

Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

14.2 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt.

§ 15

Haftung und Verjährung

15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und

Schadensersatzansprücherichten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen

mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.

Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0

[Seite 16]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 12 von 13

§ 16

Haftpflichtversicherung

16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten

Vertragszeitunterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem

Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten

Deckungssummen besteht.

16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des

Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes

abhängig machen.

16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der

vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen

Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu

gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene

Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers

einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 17

Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen

sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

17.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende Stelle des

Auftraggebers anrufen. Soweit die Fachaufsicht führende Stelle nicht im Vertrag bezeichnet ist, wird der

Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kontaktdaten der zuständigen Stelle übermitteln.

17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand

für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem

Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

§ 18

Arbeitsgemeinschaft

18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag

genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner

Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber

unwirksam.

18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren

Auflösung gesamtschuldnerisch.

Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0

[Seite 17]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 13 von 13

18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten

Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung

der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem

Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.

§ 19

Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache

19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.

Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0

[Seite 18]

Anlage III – Seite 1 von 8

Aufbau von Ausstellungen - Auflagen und technische Informationen zum Aufbau

und zur Abnahme

Vorschriften und Richtlinien

  • Brandschutzordnung und Hausordnung des jeweiligen Präsentationsorts

Die Fremdfirmen sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter/innen in den notwendigen

Brandschutzmaßnahmen unterwiesen werden und sich entsprechend verhalten (z.B. Rauch-

verbote, Schweißerlaubnisscheine usw.)

  • Bauordnung, Sonderbauverordnung (SBauVO), Sächsische Versammlungsstättenverordnung

(SächsVStättVO), Versammlungsstättenverordnung (Bonn), Verordnung über den Betrieb von

baulichen Anlagen (BetrVO Berlin).

  • Vorschriften der DGUV, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie DIN, VDE und VDI

Vorschriften

  • Betriebssicherheitsverordnung und die allgemein anerkannten Regeln der Technik

Sicherheitstechnik

  • Alle Ausstellungshallen bilden separate Sicherungsbereiche mit Blockschloss-

türanlagen.

  • Die Innenraumsicherung erfolgt über Bewegungsmelder. Diese dürfen nicht verbaut werden.

  • An den Ausgängen der Ausstellungshallen in Bonn und Leipzig sind Videokameras zur

Raumüberwachung installiert. Diese dürfen nicht verbaut werden. Änderungen sind nur in Ab-

stimmung mit der Betriebstechnik des Hauses der Geschichte Bonn (Tel.: 0228 9165-140)

bzw. des Zeitgeschichtlichen Forums Leipzig (Tel.: 0341 2220-180) zulässig.

Rettungs- und Angriffswege, Ausgänge

  • Fluchtwege in der Ausstellung müssen ausreichend vorhanden, bemessen (Länge höchstens

30 m und lichte Breite eines jeden Teils mindestens 1,20 m) und gekennzeichnet sein.

Haus der Geschichte Bonn

Die Türen

  • Ausgang zum Treppenhaus Garten

  • Doppeltür Ausgang Windfang Verwaltung und

  • die Tür neben dem Lastenaufzug dienen als Flucht- und Rettungswege für Besucher und

als Angriffswege für die Feuerwehr.

Zeitgeschichtliches Forum Leipzig und Museum in der Kulturbrauerei Berlin

  • Änderungen an den Angriffswegen für die Feuerwehr dürfen nicht vorgenommen werden.

[Seite 19]

Anlage III – Seite 2 von 8

Durchgänge

Haus der Geschichte Bonn

  • Der Zugang zum Lastenaufzug muss freigehalten werden. Durchfahrbereich vom Falttor bis

zum Lastenaufzug mindestens 3 m breit und 2,90 m hoch. Der Durchfahrbereich muss so

angelegt sein, dass er mit dem im Haus vorhandenen Denka-Lift passiert werden kann.

Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzanforderungen für Ausstellungsaufbauten

  • Die Ausstellungshallen bilden separate Brandabschnitte F90-AB. Brandlasten sind

niedrig zu halten.

  • Begehbare Aufbauten aus Stahl- oder Aluminiumkonstruktionen müssen mindestens feuer-

hemmend in F-30-AB ausgeführt werden.

  • Stellwände aus Eternit-, Promat-, Gipskartonplatten; mineralischer Putz, jedoch mindestens

schwer entflammbar Baustoffklasse B1. Wenig Holz verwenden; wenn Holz, dann gehobelt

und versiegelt, d.h. glatte Oberflächen und in Baustoffklasse B1.

  • Lichtdurchlässige Bedachungen, Unterdecken und Bekleidungen an Decken sowie Unterkon-

struktionen, Halterungen und Befestigungen hierzu müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen

bestehen.

Sie dürfen unter Hitzeeinwirkung ihren Zusammenhalt nicht verlieren. Unterdecken müssen

sprinklertauglich ausgeführt werden. Überdachungen an Durchgängen für Besucher müssen

nach Baustoffklasse A ausgeführt werden.

  • Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und Bekleidungen an Wänden

müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

  • Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht

werden.

  • Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von

mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.

  • Kein Plexiglas verwenden.

  • Nachweise über die Schwerentflammbarkeit nach DIN 4102 B1 und Nichtbrennbarkeit sind

beizubringen.

  • Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass

das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Mindestabstände von 0,5 m sind

einzuhalten.

  • Kfz-Treibstofftanks und die Zuleitungen sind zu entleeren und mit Stickstoff zu füllen. Auto-

batterien müssen außer Betrieb genommen werden.

  • Vorhandene Feuerschutztore müssen freigehalten werden und dürfen nicht verbaut werden.

[Seite 20]

Anlage III – Seite 3 von 8

Haus der Geschichte Bonn

  • Die Fenster auf der Nordseite (Gartenseite) dienen als Rauchwärmeabzugsöffnungen und

müssen freigehalten werden. Abstand mindestens 0,5 m. Der Rauchabzug muss gewähr-

leistet sein.

  • Die Wechselausstellungshalle ist mit einer Brandmeldeanlage und einer vorgesteuerten

Sprinkleranlage ausgerüstet. Bei Staubarbeiten muss die Anlage auf Inspektion eingestellt

sein. Hierzu ist vorab die Betriebstechnik (Tel.: 0228 9165-140) zu informieren.

  • Die Feuerschutztore vor den Fenstern und dem Falttor werden im Brandfall automatisch

geschlossen und dürfen nicht verbaut werden.

Zeitgeschichtliches Forum Leipzig

  • Die Ausstellungshallen sind mit Brandmeldeanlagen ausgerüstet. Bei Staubarbeiten

müssen diese auf Revision eingestellt sein. Die Betriebstechnik (Tel.: 0341 2220-180) ist

rechtzeitig zu informieren.

Museum in der Kulturbrauerei Berlin

  • Die Ausstellungsräume sind mit Brandmeldeanlagen ausgerüstet. Bei

Staubarbeiten müssen diese auf Revision eingestellt sein. Die Verwaltung

(Tel.: 030 4737779-51 / -43 oder 0170 5607775) ist rechtzeitig zu informieren.

Brandschutzabnahme

Vorlagen für die Abnahme

  • Abnahmeprotokoll des Bauleiters oder Bühnenbaumeisters.

  • Fachbauleiterbescheinigungen zum baulichen Brandschutz.

  • Standsicherheitsnachweise. Statische Nachweise für die Aufbauten und ggf. Konstruktions

pläne müssen vorgelegt werden.

  • Sicherheitsdatenblätter und Verwendungsbescheinigungen für die verwendeten B1- und A-

Baumaterialien und Brandschutzfarben.

Haus der Geschichte Bonn

Brandschutzabnahme erfolgt durch die Feuerwehr Bonn

Wichtig: Vor Ausführungsplanung ist ein Termin mit der Feuerwehr Bonn,

Tel.: 0228 717767, zu vereinbaren.

Abweichungen von den brandschutztechnischen Auflagen dürfen nur mit

Zustimmung der Feuerwehr Bonn erfolgen.

[Seite 21]

Anlage III – Seite 4 von 8

Zeitgeschichtliches Forum Leipzig

Brandschutzabnahme erfolgt durch den Brandschutzbeauftragten

Wichtig: Vor Ausführungsplanung ist ein Termin mit dem Brandschutzsach-

verständigen zu vereinbaren.

Dr.-Ing. Hans-Ulrich Rönn

Sachverständiger für baulichen Brandschutz

Menckestraße 20, 04155 Leipzig

Tel.: 0341 5900114

Fax: 0341 5900165

Mobil: 0172 8852159

E-Mail: BSB@roenn.info

Abweichungen von den brandschutztechnischen Auflagen dürfen nur mit

Zustimmung des Brandschutzbeauftragten erfolgen.

Museum in der Kulturbrauerei Berlin

Brandschutzabnahme erfolgt durch den/die Brandschutzbeauftragte/n

Wichtig: Abweichungen von den brandschutztechnischen Auflagen dürfen nur mit

Zustimmung des/der Brandschutzbeauftragten erfolgen.

Vor Ausführungsplanung ist ein Termin mit einem Brandschutzsachver-

ständigen zu vereinbaren. Kontaktdaten erhalten Sie über die Berliner

Verwaltung.

Notwendige Treppen, Rampen und Podeste

  • Treppen und Rampen sind einschließlich der Podeste mit beidseitigen Handläufen zu verse-

hen. Optimales Steigungsverhältnis für Treppenstufen 15,5 x 32 cm.

  • Notwendige Umwehrungen sowie Geländer oder Brüstungen sind gemäß Bauordnung, Son-

derbauverordnung (SBauVO), Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO),

Sonderbauverordnung (SBauVO), Betriebsstättenverordnung (BetrVO) und Verordnung über

den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO Berlin) auszuführen.

Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden liegen, sind zu umwehren.

  • Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Absperrgitter oder Glaswände müssen minde-

stens 1,10 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten, dass ein Überklettern durch Kleinkinder er-

schwert wird.

  • Stufen in Gängen (Stufengängen) müssen eine Auftrittfläche von mindestens 26 cm haben.

Die Steigung der Stufen muss mindestens 10 cm und darf höchstens 19 cm haben.

[Seite 22]

Anlage III – Seite 5 von 8

  • Höhenunterschiede müssen zunächst durch bauliche Maßnahmen vermieden werden. Wenn

diese aus baulichen Gründen - z. B. durch eine Rampe - nicht überbrückt werden können und

deshalb eine oder mehrere Stufen erforderlich sind, müssen diese gekennzeichnet werden. Die

Kennzeichnung ist in Bezug auf eine bauliche Lösung nur Behelfslösung.

  • Die Längsneigung von Rampen darf höchstens 6 % betragen, eine Querneigung ist

unzulässig.

Vitrinen

  • Alle Glasflächen müssen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) sein und geschliffene Kanten

haben. Einscheibensicherheitsglas ist nicht zulässig. Kein Acrylglas (Plexiglas).

  • Das Öffnen der Vitrinen sollte zur Bestückung, Pflege der Exponate und zum Leuchtmittel-

wechsel ohne den Ausbau von großflächigen Verglasungen möglich sein.

  • Bei Vitrinen in und an Verkehrswegen sind die Ecken und die Kanten abzurunden oder

abzuschrägen.

Belastbarkeit und sonstige Anforderungen Fußböden, Wände und Decken

  • Die zulässige Belastung der Fußbodenoberfläche beträgt:

  • Wechselausstellungen Bonn: 7,5 kN/m2

  • Wechselausstellungen Leipzig: 5,0 kN/m2

  • Museum in der Kulturbrauerei Berlin: 5,0 kN/m2

  • Das direkte Befahren der Bodenauslässe und der Bodenkänale mit Gabelstaplern und

schwerem Gerät muss aus statischen Gründen vermieden werden.

  • Unterzüge im Deckenbereich und vorhandene Säulen dürfen aus statischen- und brandschutz-

technischen Gründen nicht angebohrt werden.

Haus der Geschichte Bonn

  • Abhängungen über seitliche Bohrungen ca. Mitte Sturz sind nur nach statischer Prüfung

zulässig.

  • Fußböden dürfen keine Stolperstellen haben und müssen eben sein. Höhenunterschiede von

mehr als 4 mm sind zu vermeiden.

  • Bodenbeläge müssen trittfest, rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und leicht zu reinigen sein;

sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.

  • Lichtdurchlässige Ganzglaswände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, dass sie bei

Gedränge nicht eingedrückt werden können.

  • Rahmenlose und großflächige lichtdurchlässige Wände und Spiegelflächen müssen

ausreichend gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung aufgrund baulicher oder

einrichtungstechnischer Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann; z.B. Verwen-

dung von farbigem Glas oder Markierungen, Aufschriften, Aufklebern, Einbauten oder beson-

ders großen Griffen.

[Seite 23]

Anlage III – Seite 6 von 8

  • Alle Glasflächen müssen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) sein und geschliffene Kanten

haben. Einscheibensicherheitsglas ist nicht zulässig. Kein Acrylglas (Plexiglas).

  • Wände, Wandvorlagen, Stützen und sonstige Ausstattungsteile dürfen nicht in Verkehrswege

vorspringen; Ecken und Kanten sind abzurunden oder abzuschrägen.

  • Wandaufbauten sollen möglichst mit Sockelleisten und Kantenschutz versehen werden.

  • Die Länge der einzelnen Rampenläufe darf maximal 6 m, die nutzbare Breite muss mindestens

1,20 m betragen. Nach der genannten Lauflänge ist jeweils ein Zwischenpodest von minde-

stens 1,50 m Länge erforderlich.

  • Die Vorsatzschalen der Wände sind nur an den vorhandenen Edelstahlösen belastbar.

Elektroinstallationen und Stromversorgungen

  • Die Elektroplanung ist der Verantwortlichen Elektrofachkraft der Stiftung zur Abstimmung

vorzulegen.

  • Die Energieversorgung erfolgt aus den vorhandenen Speisepunkten wie Fußbodentanks

und /oder Deckenauslässen in Absprache mit der Verantwortlichen Elektrofachkraft der

Stiftung.

  • Unterverteilungsräume und Bedientableaus müssen frei zugänglich bleiben.

  • Die elektrischen Installationen (Leitungen Beleuchtungen etc.) sowie die elektrischen Ar-

beitsmittel (Monitore, Zuspieltechnik etc.) müssen nach den DIN VDE Normen ausgeführt

werden, insbesondere zu beachten sind:

o DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-711):2003-11 Elektrische Anlagen von Gebäuden

Teil 7-711: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer

Art – Ausstellungen, Shows und Stände

o DIN VDE 0100-713 (VDE 0100-713):2017-10 Errichten von Niederspannungsan-

lagen - Teil 7-713: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen be-

sonderer Art – Möbel und ähnliche Einrichtungsgegenstände

o DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 Errichten von Niederspannungsan-

lagen – Teil 4-42: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen thermische Auswirkungen

o DIN VDE 0710 Teil 14/04.1982 – Leuchten mit Betriebsspannung unter 1000 V

– Leuchten zum Einbau in Möbel

o Sowie die allgemeinen Anforderungen der Teile 100 bis 600 der Reihe DIN VDE

0100

[Seite 24]

Anlage III – Seite 7 von 8

  • Im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen hat die Auswahl der Kabel und Leitungen

nach DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 Abschnitt 422.2 und der Leitungsan-

lagen-Richtlinie - LAR NRW (Bonn), LAR Sachsen (Leipzig) bzw. der BauO Bln (Berlin) zu

erfolgen.

  • Es ist für ausreichende Be- und Entlüftung für die Elektrogeräte in der Ausstellung zu

achten. Die Mindestabstände der Geräte und Einbauleuchten sind einzuhalten, ebenfalls

müssen sie den thermischen Anforderungen genügen.

  • Die Vitrinen sind lichttechnisch so zu bestücken, dass Qualitätsverluste bei Filmaufnah-

men (z.B. Flimmern und Flackern des Bildes) ausgeschlossen sind. Dies wird z.B. durch

die Verwendung der LED Modulkette 4M2835 Linse (weiß oder warmweiß) der Firma

Technolux in Verbindung mit dem u.a. Treiber erreicht.

  • Die bei der Vitrinenbeleuchtung verwendeten Vorschaltgeräte (LED-Treiber) benötigen ei-

ne separate Ansteuerung zum dimmen (Tast-Dimmen etc.) und einen integrierten Über-

lastschutz. Weiterhin soll jede Vitrine einzeln zu dimmen sein.

  • Die zum Einsatz kommenden Treiber und Leuchtmittel sind mit 12V-Technik vorzusehen

(Meanwell HLG Serie oder ähnlich). Die Kabellänge auf der sekundären Seite darf nicht

mehr als zwei Meter betragen, jedoch soll der Dimmer jederzeit zugänglich sein. Der An-

schlußraum am Vorschaltgerät muss verschraubbar gegen berühren geschützt oder ge-

kaspelt sein.

  • Das Anbringen von Leuchten auf brennbaren Baustoffen ist nur zulässig, wenn sie mit

den entsprechenden Sicherheitskennzeichen versehen sind.

  • Leuchten müssen so befestigt sein, das ein Herabfallen ausgeschlossen ist.

Sämtliche Leuchten sind mit einem mechanischen Schutz z.B. Schutzscheibe zu verse-

hen oder müssen eine Fangeinrichtung besitzen, die das Herausfallen von Leuchtmitteln

oder Leuchtteilen verhindern.

  • Bei Niedervoltbeleuchtung dürfen nur zertifiziere Transformatoren verwendet werden,

die staubgeschützt sind. Die maximale Leitungslänge der Sekundärseite ist zu beachten.

Zeitgeschichtliches Forum Leipzig

  • Zwischen der Firma EWL-Elektroinstallation Ltd., Georg-Schwarz-Straße 171, 04179

Leipzig, (W. Langenberger, Tel.: 0341 4412645) und dem Zeitgeschichtlichen Forum

Leipzig besteht ein Dienstleistungsvertrag. Die Fa. EWL steht für Elektroarbeiten zur Verfü-

gung und besitzt die erforderlichen Kenntnisse über die Elektroanlagen.

[Seite 25]

Anlage III – Seite 8 von 8

Klimaanlage

Haus der Geschichte Bonn

  • Die Lüftungsschlitze für die Raumabluft befinden sich in den Sockeln der Wände.

Der Mindestabstand der Einbauten zu diesen Abluftöffnungen sollte mindestens 0,5 m betra-

gen. Zusätzliche Lüftungsöffnungen in den Aufbauten sind vorzusehen.

  • Die Zuluft erfolgt von oben über Deckenauslässe. Diese dürfen ebenfalls nicht verbaut

werden.

Zeitgeschichtliches Forum Leipzig (nur große Wechselausstellungshalle)

  • Die Zuluftregulierung erfolgt von oben über Deckenauslässe. Die Abluftregulierung erfolgt

über Lüftungsgitter, die oben in der Wand, in welcher sich die Ausgangstür befindet, verortet

sind. Diese dürfen nicht verbaut werden. Der Mindestabstand der Einbauten zu diesen Abluft-

öffnungen sollte mindestens 0,5 m betragen.

Einbringung

  • Zur Vermeidung von Schäden am Fußboden (z.B. Spuren von Transportwagen) ist der Boden

auf den Transportwegen mit geeigneten Materialen zu schützen.

  • Bei Transporten sperriger, kantiger Güter mit den Aufzügen sind darin befindliche Spiegel mit

Luftpolsterfolie oder geeigneten Schutzmaterial vollflächig zu verkleben bzw. die Kanten des

Transportgutes in geeigneter Weise abzupolstern.

Stand: September 2021

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Anlage IV - Seite 1 von 4

Infoblatt Medientechnik

Für Gestalter/in und Auftragnehmer Produktion zum Einbau von AV - Technik in Wechsel- und

Dauerausstellungen des Hauses der Geschichte (HdG)

Arbeitsteilung Medientechnik <-> Auftragnehmer Produktion

  • Die beauftragte Aufbaufirma muss generell den Frontend - Einbau der Medientechnik

durchführen, d.h. Montage der dem Betrachter zugewandte Medientechnik wie

Monitore, Touch-screens, Lautsprecher, Hörlöffel etc. Insbesondere fallen hierunter

auch Projektoren und andere Geräte, bei deren Einbau besondere sicherheitstechnische

Aspekte zu berücksichtigen sind, z.B. die bestimmungsgemäße Absicherung dieser

Geräte bei "über Kopf"- Montage. Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und

Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende

Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Tragmittel und Anschlagmittel müssen

entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb und den beim Betrieb

auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein.

Die ordnungsgemäße und sicherheitstechnisch unbedenkliche Montage dieser Geräte

obliegt ausdrücklich der Aufbaufirma.

  • Der/Die Gestalter/in / die Aufbaufirma müssen außerdem in Absprache mit den

Medieningenieuren für geeignete Rückräume zur Aufnahme der Zuspielgeräte sorgen.

Darunter fällt auch der Einbau geeigneter Belüftungs- und Kühlungseinrichtungen,

sowie genügend Stellflächen (Regale) für die Geräte. Das Material dafür (Lüfter etc.)

muss von der Aufbaufirma gestellt werden.

  • Das Einbringen der für die Medientechnik notwendigen Strom- und Signalkabel muss

aufbaubegleitend durch die Aufbaufirma erfolgen. Dazu stellen die Medieningenieure

der Stiftung dem Gestalter zwei Listen zur Verfügung. In der Liste

"Elektroverkabelung" wird aufgeführt, an welchen Stellen wie viele Schuko -

Steckdosen benötigt werden und ob diese Dauerstrom (für besondere Geräte wie z.B.

Videoprojektoren) oder geschalteten Strom (Standardanschlüsse) aufweisen sollen. In

der Liste "Medienverkabelung" sind die Anfangs- und Endpunkte aller benötigten

Mediensignal-kabel verzeichnet sowie die Art des zu verlegenden Kabels.

Das für die Signalverkabelung notwendige Material wird von der Medientechnik der

Stiftung gestellt und bei Aufbaubeginn mit den nötigen Informationen übergeben.

[Seite 27]

Anlage IV - Seite 2 von 4

Das Material für die Elektroverkabelung wird in Abstimmung mit der Elektrowerkstatt

durch das HdG zur Verfügung gestellt.

Die im Detail benutzten Kabelwege müssen mit den zuständigen Elektrikern (HdG)

unter Berücksichtigung der Ausstellungsarchitektur abgestimmt werden. Die

Verkabelung hat nach den gängigen Regelwerken der VDE zu erfolgen. Insbesondere

wird auf die VDE 0100 – 410 hingewiesen. Für eine ausreichende Zug-entlastung der

Leitungen ist zu sorgen; die Verwendung von Klebebändern (z.B. Gaffa-Tape) ist

unzulässig.

  • Einbringen, Anschließen und Inbetriebnahme der medientechnischen Geräte in den

dafür von der Aufbaufirma bereitgestellten Rückräumen (AV - Zentralen) erfolgt im

Regelfall durch die Medieningenieure der Stiftung.

Allgemeine Hinweise zum Geräteeinbau

Einbau der Frontends: Die Mediengeräte im Besucherbereich (Monitore, Projektoren, Laut-

sprecher etc.) müssen wartungsfreundlich eingebaut und leicht zugänglich

sein, um bei einem Defekt schnell und ohne große Montagearbeiten an

Gehäusen ausgewechselt werden zu können (Herausschrauben des

Monitor über vier Schrauben direkt nach vorn oder das Öffnen des

Monitorgehäuses über einen Schlüssel und Demontage von hinten. Eine

Person sollte einen Monitor innerhalb von zwei Minuten mit Stand-

ardwerkzeug aus- oder einbauen können).

Projektoren müssen ebenfalls leicht zugänglich sein, zudem muss ein

Lampenwechsel im eingebauten und justierten Zustand erfolgen können.

Bei Geräteeinfassungen ist zu berücksichtigt werden, dass ohne großen

Aufwand auch andere Gerätemodelle bei eventuell erforderlichem

Produktwechsel eingesetzt werden können. Bei Monitoren und

Projektionen, die keine gleichmäßige Lichtabstrahlung nach allen

Richtungen aufweisen, ist bei der Planung der jeweils günstigste

Einblickwinkel zu beachten. Der Einbau ist im Detail mit den

Medieningenieuren abzustimmen.

Technik - Rückräume: Zuspielgeräte müssen in leicht zugänglichen Rückräumen gesammelt für

jeweils mehrere Stationen in entsprechenden Geräteschränken oder

Regalen untergebracht werden (sogenannte AV - Zentralen). Zu Geräten

in den Rückräumen muss unmittelbarer Zugriff ohne Werkzeugeinsatz

bestehen (Schlüssel mit identischen Schließzylinder verwenden).

[Seite 28]

Anlage IV - Seite 3 von 4

Größe und Positionen der AV - Zentralen sind in Absprache mit den

Medieningenieuren bereits in der Grundplanung festzulegen, nachträglich

keine weiteren AV - Zentralen zu realisieren sind.

Serviceklappen: Für den Zugriff auf Geräte, die hinter Serviceklappen untergebracht

werden müssen, gelten o.a. Bestimmungen entsprechend. Zum Zugang

dürfen zudem keine Hilfsmittel wie beispiels-weise Leitern etc. notwendig

werden. Die Geräte müssen direkt hinter den Klappen stehen oder der

Rückraum muss, in Form einer AV - Zentrale zugänglich gemacht werden.

Die Breite der Serviceklappe muss sich nach der maximalen Breite der

dahinterstehenden Geräte richten. Die Höhe der Serviceklappe muss

mindestens so hoch wie die Summe der Höhen aller Geräte sein.

Sofern der Raum begehbar sein muss, muss die Serviceklappe mindestens

150 cm hoch und 60 cm breit sein.

Unterbringung: Um Beschädigungen vorzubeugen (Putzwasser etc.) dürfen die Geräte

nicht direkt auf dem Hallenboden stehen. Ein Podest von ca. 2 cm ist

ausreichend.

Belüftung: Generell müssen die AV - Zentralen so belüftet werden, dass die Um-

gebungstemperatur bei eingeschalteten Geräten 35° C nicht über-

schreitet.

Kann dies nicht durch passive Belüftung erreicht werden (Zugluftschlitze

unten, Abluftschlitze diagonal gegenüber oben), müssen statt der Ab-

luftschlitze Lüfter im oberen Bereich der AV-Zentralen eingebaut sein.

Ausschlaggebend für die Wärmeentwicklung ist die Leistungsaufnahme

der Geräte. Dabei ist davon auszugehen, dass die Wärmeentwicklung un-

gefähr der Leistungsaufnahme entspricht. Entsprechende Daten werden

von den Medieningenieuren bereitgestellt.

Erfahrungsgemäß müssen eingebaute Monitore, PCs und Verstärker über

Lüfter gekühlt werden (abhängig von der Art des Einbaus, von der Größe

des umgebenden Raumes und Materials etc.).

Strom: Für medientechnische Geräte sind eigene Stromkreise zu verwenden, (kein

Anschluss an Licht oder Vitrinenbeleuchtungen). Zu beachten ist, dass die

Einschaltströme der Geräte oft deutlich höher liegen, als es den

angegebenen Leistungs-aufnahmen entspricht, deshalb sollte der doppelte

Leistungsaufnahmewert angenommen werden.

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Anlage IV - Seite 4 von 4

Am Standort Berlin werden den einzelnen Verbrauchern der Medientechnik sowie der

Vitrinenbeleuchtung explizite Stromkreise zugewiesen.

Zusammenfassung:

Von der Aufbaufirma zu leisten:

  • Einbau aller Frontend-Mediengeräte (Geräte im Besucherbereich) wie Monitore,

Lautsprecher, Projektoren, Hörlöffel etc.

  • Bereitstellung ausreichend großer und ausreichend belüfteter Medienzentralen.

  • Bereitstellung evtl. benötigter Geräteregale mit Kabeldurchlässen in den Zentralen.

  • Einbau ausreichend großer, abschließbarer Serviceklappen.

  • Einbringen der für die Medientechnik notwendigen Strom- und Signalkabel.

  • Sichern von Geräten (z.B. Projektoren, Lautsprecherboxen etc.) durch Sicherungsseile bei

Überkopfmontage.

Stand: September 2021

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Anlage V - Seite 1 von 4

Allgemeine konservatorische Richtlinien

Klima

Die relative Luftfeuchte in der Ausstellung muss normalerweise 48 bis 55 % betragen. Es sind

jedoch Sonderfälle möglich, die bei Bedarf gesondert besprochen werden müssen. Die Tempera-

tur sollte zwischen 18 und 22 °C liegen. Daher muss bei der Architekturplanung die Aufstellung

einer ausreichenden Zahl von Luftbefeuchtern eingeplant werden, falls in den Ausstellungsräu-

men keine Klimaanlage installiert ist.

Beleuchtung

Die Beleuchtungsstärken richten sich nach den jeweiligen Objekten. Folgende Richtlinien ent-

sprechend den musealen Standards:

Exponate aus/mit Papier: 50 Lux (auch Originalfotos!)

Exponate aus/mit Textil: 50 Lux (brüchige Seide darf nur mit 40 Lux beleuchtet werden)

Gemälde, gefasste Skulpturen: 250 Lux

Möbel mit Lackoberflächen und Intarsien: 150 Lux

Elfenbein: 150 Lux

Metall, Stein, Glas: 400 Lux

Zu beachten ist, dass die in den Leihverträgen objektspezifischen genannten Werte eingehalten

werden.

Erläuterung:

Die niedrigen Luxwerte bei Papier und Textil beruhen auf der Erkenntnis, dass Licht ein Hauptfak-

tor bei der Alterung und Schädigung dieser Materialien ist. Eine Belastung findet auch bei diesen

niedrigen Werten statt, die als Kompromisslösung gefunden wurden, da das menschliche Auge

Farbwerte bei dieser Beleuchtungsstärke noch voll wahrnehmen kann. Lichtstärkewechsel in

Ausstellungen sind für das Auge anstrengend und störend. Sie können durch sanfte Lichtführung

vom Hellen ins Gedämpfte und umgekehrt verhindert werden. Noch besser und unproblemati-

scher ist eine getrennte Hängung von Lichtempfindlichem und weniger Lichtempfindlichen, wie

z. B. Grafiken und Gemälden. Als zusätzlicher Schutz für besonders empfindliche Objekte kann

die Beleuchtungsdauer durch mechanische oder elektronische Einrichtungen reduziert werden.

Dies sollte bei der Planung von vornherein bedacht werden.

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Anlage V - Seite 2 von 4

Die unvermeidliche Wärmeabgabe von Lichtquellen, auch von Kaltlichtlampen, Neonröhren und

LED beeinflusst das Raumklima und bei zu geringem Abstand auch den Zustand des Objekts. Die

Anzahl und die Leistung der Beleuchtungskörper sollten so weit wie möglich reduziert werden.

Lichtquellen dürfen nicht permanent leuchten. Durch Schaltuhren soll die Beleuchtung auf die

Tages-Ausstellungszeit beschränkt sein.

Tageslicht

Eine Beleuchtung mit Tageslicht sollte in der Regel ausscheiden, da Tageslicht schwer zu regeln

und der aggressive UV-Anteil im Tageslicht sehr hoch ist. Daher muss die Möglichkeit zur Ab-

dunkelung der vorhandenen Fenster existieren.

Vitrinenbeleuchtung

Die Lichtquellen für die Beleuchtung von Vitrinen sollten sich außerhalb des Vitrinenvolumens

befinden. Dies trifft auch auf Kaltlichtlampen und Leuchtstoffröhren zu, da sich die stromführen-

den Teile und Spulen erwärmen. Für ausreichende Belüftung und Wärmeabzugsmöglichkeiten

muss gesorgt sein. Dies ist insbesondere bei geschlossenen Wandsystemen mit integrierten Vit-

rinen wichtig.

Die Lichtquelle muss zum Objekt hin, zusätzlich zum Deckglas, nochmals abgedeckt sein (durch

Folien oder milchiges Plexiglas, wodurch ein erheblicher Anteil von der schädlichen UV-Strahlung

reduziert wird).

Alle Lichtquellen müssen dimmbar sein, damit eine genaue Einstellung der erlaubten Luxwerte

durchgeführt werden kann.

Ein Auswechseln der Lichtquellen muss so möglich sein, dass die Vitrinenobjekte nicht davon

tangiert werden.

Bau-, Farb- und Dekorationsmaterialien

Hölzer und verwandte Baustoffe (z. B. MDF, Pressspanplatten) müssen formaldehydfrei und lö-

semittelfrei produziert worden sein. Vorteilhaft sind länger gelagerte Baustoffe, da Schadstoffe

verdampfen.

Farben, Spachtelmassen und Klebstoffe müssen lösemittelfrei und wasserverdünnbar sein (z. B.

Acryldispersionssysteme).

Stoffbespannungen sollten aus Materialien bestehen, die den Oddytest bestehen und möglichst

naturfarben sein. Sind die Stoffe farbig eingetönt oder sollte das Trägermaterial lackiert sein,

müssen für die Objekte Trennfolien angefertigt werden, da die Farben ausbluten und die Objekte

verfärben können.

[Seite 32]

Anlage V - Seite 3 von 4

Alle Glasflächen müssen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) sein und geschliffene Kanten haben.

Einscheibensicherheitsglas ist nicht zulässig. Weiterhin zulässig ist Acrylglas (Plexiglas) z. B. für

Stürze und Schutzscheiben.

Allgemeines

Alle Baumaßnahmen und Anstricharbeiten müssen mindestens eine Woche vor der Installation

der Kunst- und Kulturobjekte beendet sein, damit alle verwendeten Materialien gut durchtrocknen

können und das Verdampfen von Wasseranteilen und evtl. Lösemitteln beendet ist.

Die Klimatisierung der Räume muss vor Einbringung von Kunst- und Kulturgütern abgeschlossen

sein.

Nach dem Aufbau der Architektur müssen ausreichend groß dimensionierte Zugänge zur Ausstel-

lung erhalten bleiben, um sperrige Ausstellungsobjekte evtl. mit Gabelstapler etc. problemlos in

die Räume bringen zu können. Diese Zugänge können auch provisorischen Charakter haben.

Mischvitrinen

Bei der Mischung von Materialien in Vitrinen ist darauf zu achten, dass keine Kollision der ver-

schiedenen Klimavorgaben entsteht. Wie schon o.g. sollen alle verwendeten Hölzer abgelagert

sein. Die Mischung von Silber oder Silberhaltigem, wie Fotografien mit Wollstoffen, kann prob-

lematisch sein, da unter Umständen Schwefeldämpfe entstehen können. Das Silber würde sehr

rasch schwärzen. Auch die Verwendung von Eichenhölzern kann u. U. das Schwärzen von Silber

verursachen.

3D-Objekte

Die meisten Objekte benötigen zur fachgerechten Präsentation Montagehilfen wie Ständer,

schräge Ebenen oder andersgeartete Befestigungen. Hier müssen ästhetisch und konservatorisch

befriedigende Lösungen gefunden werden. Befestigungen und Aufstellung von besonders schwe-

ren oder großen Objekten müssen vorher rechtzeitig geplant werden. Zu berücksichtigen sind

hier auch z. B. die geringe Tragkraft von provisorischen Ausstellungswänden oder die Beschrän-

kungen in der Bodenbelastung.

Grafische Blätter, Bücher, etc.

Die Montage von Büchern, Broschüren, Urkunden mit Siegeln etc. an senkrechten Flächen sollte

aus konservatorischen Gründen vermieden werden bzw. bedarf entsprechender Präsentations-

systeme. Die Zugbelastung an der Bindung von Büchern oder von Applikationen ist auf Dauer zu

groß und gefährdet daher die Objekte. Auch hier ist es wichtig, die benötigten Flächen und Vo-

lumen für die Ausstellung genau zu recherchieren. Generell können Papierobjekte nicht überlap-

pend oder übereinander liegend präsentiert werden.

[Seite 33]

Anlage V - Seite 4 von 4

Rahmung

Passepartouts und Rahmen für grafische Arbeiten müssen frühzeitig festgelegt werden. Dabei

bitte bedenken, dass viele Leihgeber/innen ihre Grafiken etc. nur gerahmt ausleihen. Die Festle-

gung von drei oder vier Standardgrößen für die, in Eigenleistung zu rahmenden, grafischen

Kunstwerke ist ratsam. Die Rahmen müssen mit einer Diebstahlsicherung versehen sein.

Textilien

Für die Präsentation von Textilien/Kostümen muss mit der Textilrestaurierung der Figurinentypus

und die eventuell benötigten textilen Zwischenlagen besprochen werden. Die Montagen von

Großformatigem wie Gobelins, Fahnen etc. können u. U. architektonische Sonderanfertigungen,

wie schräge Ebenen erfordern. Die Anbringung von Klettbändern ist sehr zeitaufwendig und ver-

bietet sich bei vielen Objekten. Achtung: Textilien müssen vor Staub, Berührung, etc. geschützt

werden. Der Aufwand hierfür ist teilweise durch die Größe der Objekte recht hoch.

Gemälde

Es empfiehlt sich, frühzeitig über die Hängung der Gemälde nachzudenken. In diesem Zusam-

menhang sollte auch an das z. T. immense Gewicht gedacht werden. Sehr wichtig ist eine über-

zeugende mechanische oder elektronische Sicherung für kleinformatige Bilder oder alternativ eine

Präsentation in Vitrinen. Zudem sollte an ausreichend Abstand zu anderen Exponaten gedacht

werden, damit eine Gefährdung oder Beschädigung der Gemäldeoberflächen durch zu eng ste-

hende Besucher vermieden wird.

Allgemeines

Über Luftschächten, Heizungskörpern, Luftbefeuchtern und auf Fluchttüren darf keine Kunst

montiert werden.

Die Vitrinen und Sockel müssen sicher stehen und dürfen bei Berührung nicht wackeln!

Die Ausstellungsräume müssen genügend breit sein, damit kein Besucherstau oder Gedränge

entstehen kann. Rollstühle und Kinderwagen müssen genügend Platz haben. In der Ausstellung

sollten sich keine Stufen oder andere Hindernisse befinden.

Stand: Januar 2019

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Anlage VI - Seite 1 von 4

Gestaltungselemente, Reproduktionen, Fotoreproduktionen, Rahmungen für

Wechselausstellungen an den drei Standorten der Stiftung Haus der Geschichte

der Bundesrepublik Deutschland  Haus der Geschichte, Bonn (im Folgenden: HdG)  Zeitgeschichtliches Forum Leipzig (im Folgenden: ZFL)  Museum in der Kulturbrauerei, Berlin (im Folgenden: MIK)

In der Objektdatenbank (IMS) der Stiftung werden in der Phase der Objektbenennung (vgl.

jeweiliger Ausstellungszeitplan) vom Projektteam Objekte aus den eigenen Sammlungen,

Leihgaben sowie alle weiteren Elemente einer Wechselausstellung wie Reproduktionen, Grafiken

und AV-Stationen einer Ausstellung benannt und der jeweiligen Ausstellungssystematik

zugewiesen.

Der Datenaustausch zwischen dem Museum und dem/der beauftragten Gestalter/in erfolgt zu

vertraglich vereinbarten Terminen durch die Freischaltung des „Gestaltermoduls“ im IMS, das

den digitalen Zugang zu den ausstellungsrelevanten Objektdaten, Reproduktionen und

Gestaltungselementen ermöglicht. Diese Termine sind im Zeitplan als „1. und 2. Objektschub“

gekennzeichnet. Nach Absprache kann der/die Ausstellungsgestalter/in auch notwendige

Objektlisten über die jeweilige Objektdisposition erstellen lassen.

Gestaltungselemente Alle im IMS benannten Datensätze haben eine individuelle „EB-Nummer“. Handelt es sich nicht

um Exponate aus den eigenen Sammlungen, so beginnt diese Nummer mit dem vierstelligen

Kürzel des Ausstellungsobjektes (SKAN, HITS, FLUV, SYMB etc.). Daran kann sich ein

Buchstabe (G oder F) anschließen, der das hinter dem Datensatz stehende Ausstellungselement

genauer einordnet.

Der Zusatz „G“ im Feld „EB-Nummer“ eines Datensatzes bedeutet, dass es sich bei diesem

Element um ein Gestaltungsmittel handelt. Dies kann ein Blätterelement, eine Grafik oder die

Reproduktion eines Originals sein, das gestalterisch bearbeitet wurde, um z. B. auf eine

Plakatwand geklebt, auf Forex aufgezogen oder als Blätterelement laminiert zu werden. Die

Kennzeichnung als „G“ lässt große Freiheit bei der Gestaltung und dem Umgang mit diesem

Element zu. G-Elemente werden nicht in die Sammlungen der Stiftung aufgenommen, sondern in

der Regel nach Ausstellungsende entsorgt oder für weitere Projekte als Ausstellungsmittel

eingelagert.

[Seite 35]

Anlage VI - Seite 2 von 4

Recherche, inhaltliche Verantwortung, Rechteklärung, Gestaltung und Produktion der G-Elemente

liegen in erster Linie beim Projektteam und beim/ bei der Gestalter/in. Die Objektdisposition des

HdG wird hier nur unterstützend tätig, z. B. bei der Vorlagenbeschaffung.

In der Phase der Objektbenennung und in der Entwurfsphase muss die Kennzeichnung dieser

Datensätze vom jeweiligen Teammitglied im Feld „Präsentation“ darüber hinaus mit den

notwendigen Zusätzen für die Erstellung wie z. B. „Repro“ und weiteren Präsentationshinweisen,

wie z. B. „laminiert“, „aufgezogen“ und im Feld „Ausmaß“ mit der gewünschten Endgröße der

Reproduktion laut Wandabwicklung versehen werden.

Zur besseren Übersicht und als gemeinsame Arbeitsgrundlage für die Produktion der Repros kann

die Objektdisposition nach Ende der Benennungsphase aus den Datensätzen im IMS eine Excel-

Liste mit allen G-Elementen erstellen.

Für die Produktion gilt grundsätzlich folgende Arbeitsaufteilung:

HdG:

  • Reproduzierte Gestaltungsmittel bis zu einer Endgröße von DIN A 3 werden bauseits

durch die Werkstätten des HdG erstellt (z. B. Blätterelemente mit Laminierungen)

  • Reproduzierte Gestaltungsmittel mit einer Endgröße über DIN A 3 werden durch den/die

Gestalter/in im Zuge der Mitwirkung bei der Vergabe berücksichtigt und extern erstellt (z.

B. Plakatreproduktionen für Plakatwände, Zitatwände, Zitate aus Klebebuchstaben).

ZFL und MIK:

  • Für die Produktion der mit „G“ bezeichneten Datensätze ist grundsätzlich der/die

Gestalter/in im Zuge der Mitwirkung bei der Vergabe verantwortlich.

Reproduktionen mit Objektcharakter Hochwertige Reproduktionen, die aus inhaltlichen Gründen Eingang in die Sammlungen der

Stiftung finden, werden wie Objekte aus den Sammlungen der Stiftung behandelt.

Die benötigten Vorlagen werden nach Benennung der Herkunft durch das Ausstellungsteam in

der Regel von der Objektdisposition beschafft. Die 1:1 Reproduktion erfolgt in der Regel über die

Fotografen/innen (HdG), Objektdisposition (ZFL) oder Restauratoren/innen des jeweiligen

Museums.

Für diese hochwertigen Reproduktionen gelten die gleichen konservatorischen Bedingungen wie

für Exponate.

[Seite 36]

Anlage VI - Seite 3 von 4

Fotoreproduktionen Trägt ein Datensatz nach dem Ausstellungskürzel im EB-Nummern-Feld den Zusatz „F“, handelt

es sich um ein Foto, das in der Ausstellung in reproduzierter Form präsentiert werden soll.

Die Größe und die Gestaltung sind frei wählbar und werden durch die Wandabwicklung

vorgegeben. Insbesondere bei digitalen Vorlagen von Bildagenturen ist, entsprechend der

Endgröße, auf eine ausreichende Qualität zu achten. Das Projektteam ist, in Absprache mit

dem/der Gestalter/in, für die Eingabe der gestalterischen Angaben wie Endmaß, ggf.

Bildausschnitt, Kaschierung auf Forex etc. verantwortlich.

In der Benennungsphase wird die Herkunft dieser Fotos im Feld „Bemerkung“ nach festgelegten

Eingabekonventionen benannt.

Die Beschaffung der Vorlagen erfolgt nach diesen Angaben durch die Objektdisposition.

Grundsätzlich werden Fotoreproduktionen bis zu einer Breite/Länge von 60 cm (HdG, MIK),

100 cm (ZFL) (Länge/Breite mitlaufend) durch das jeweilige Museum (in der Regel durch das

Fotostudio bzw. eine/n Fotografen/in im Rahmenvertrag) auf Forex (Farbe grau oder weiß, im ZFL

in der Regel schwarz nach Absprache, Stärke 3-5 mm, Oberfläche semimatt) produziert.

Fotoreproduktionen mit einem Endmaß breiter/länger als 60 cm (HdG, MIK) bzw. 100 cm (ZFL)

werden durch den/die Gestalter/in im Zuge der Mitwirkung bei der Vergabe berücksichtigt und

extern produziert. Diese Fotoreproduktionen sind im Feld „Präsentation“ mit dem Kürzel

„GF“(=Großfoto) gekennzeichnet.

Die digitalen Vorlagen für die Produktion der Großfotos erhält der/die Gestalter/in von der

Objektdisposition in ausreichender Qualität. Der/Die Gestalter/in rechnet bei Bedarf die Daten für

die Reproduktion hoch.

Nach dem Ende der Benennungsphase kann über die jeweilige Objektdisposition aus den

Eingaben im IMS eine Excel-Liste als gemeinsame Arbeitsgrundlage für die Produktion der

Fotoreproduktionen erstellt werden.

Rahmungen Alle zu rahmenden Objekte und Reproduktionen müssen im Feld „Präsentation“ mit dem Eintrag

„Rahmen“ bzw. „Sammel-Rahmen“ gekennzeichnet sein. Zusätzlich wird die Art des Rahmens

und eine laufende Nummer ergänzt: „ER + laufende Nummer“ für Einzelrahmen, „SR + laufende

Nummer“ für Sammelrahmen. Ggf. werden weitere Angaben wie z. B. „Passepartout“ o. ä.

vermerkt. Die Benennung erfolgt anhand der Wandabwicklungen durch das Projektteam.

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Anlage VI - Seite 4 von 4

Alle Angaben müssen spätestens acht Wochen vor Bestückungsbeginn im IMS eingearbeitet

sein, damit die Rahmungen zeitgerecht erfolgen können.

Frühestens acht bis spätestens zwei Wochen vor Bestückungsbeginn findet ein abschließendes

Check-up-Gespräch (Koordinierungsbesprechung Objektbestückung = KOB) mit dem

Projektteam, dem/der Gestalter/in und weiteren beteiligten Kollegen/innen aus dem Haus zur

Klärung noch offener Fragen u. a. im Hinblick auf Gestaltungselemente, Reproduktionen,

Fotoreproduktionen, Rahmungen, den Stand der Objektbeschaffung und den Ablauf der

Objektbestückung statt.

Stand: September 2021

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Anlage VII - Seite 1 von 2

Anlieferung von Waren (mittels Post bzw. Kurierdienst)

Haus der Geschichte Bonn

Pakete mit einer Maximalgröße von 40 x 80 x 200 cm und einem Maximalgewicht von 20 kg

können ohne Vorankündigung während der üblichen Arbeitszeiten angeliefert werden, entweder

 direkt an der Poststelle des Hauses der Geschichte (Verwaltungstrakt, Ecke Willy-Brandt-

Allee/Coburger Straße)

oder  an der Pforte des Verwaltungstraktes (ca. 100 m Fußweg von der Coburger Straße

entlang der Willy-Brandt-Allee)

Die Anlieferung aller übrigen Waren ist nur montags, mittwochs und freitags zwischen

09:00 und 12:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung (z. B. telefonisch beim / der Besteller/in)

möglich.

Unabhängig davon, welches Anlieferungsverfahren gewählt wird, ist auf jeden Fall auf der

Verpackung oder dem Lieferschein der/die konkrete Empfänger/in im Haus oder aber die genaue

Warenbezeichnung anzugeben.

Zeitgeschichtliches Forum Leipzig

Waren können täglich ohne Vorankündigung bis 11:00 Uhr in der Grimmaischen Straße 6,

04109 Leipzig, angeliefert werden. Bei Anlieferungen nach 11:00 Uhr ist ein Befahren des

Innenstadtbereiches nicht möglich, da die Zufahrt durch ein Pollersystem verhindert wird. Nach

11:00 Uhr ist die Zufahrt im Bereich des Neumarktes bis auf Höhe Neumarkt 6-10 möglich, es

besteht jedoch keine Wendemöglichkeit für große Fahrzeuge (Fußweg ca. 100 m bis

Grimmaische Straße 6).

Auf jeden Fall ist auf der Verpackung oder dem Lieferschein der/die konkrete Empfänger/in im

Haus oder aber die genaue Warenbezeichnung anzugeben.

[Seite 39]

Anlage VII - Seite 2 von 2

Museum in der Kulturbrauerei Berlin

Waren können täglich ohne Vorankündigung zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr angeliefert

werden. Die Lieferanschrift lautet:

Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,

Museum in der Kulturbrauerei

Geb. 6, Aufgang D

Knaackstraße 97

10435 Berlin

Die Zufahrt auf das Gelände erfolgt in der Regel über die Sredzkistraße. Eine Anlieferung ist ohne

Parkgenehmigung möglich. Bei der Auffahrt auf das Gelände der Kulturbrauerei ist die Anmeld-

ung des Liefervorgangs ggf. an die Wache (Zufahrt auf das Gelände) zu kommunizieren.

Die Einbringung in die Ausstellungsräumlichkeiten ist ebenerdig. Die Anlieferung von Materialien

kann mit einem Transportfahrzeug bis direkt vor die Wechselausstellungsräumlichkeiten erfolgen.

Auf jeden Fall ist auf der Verpackung oder dem Lieferschein der/die konkrete Empfänger/in im

Haus oder aber die genaue Warenbezeichnung anzugeben.

Stand: September 20121

[Seite 40]

Anlage VIII - Seite 1

Bautechnische und organisatorische Daten für die Anlieferung und den Transport von Gütern und Ausstellungsmitteln

Haus der Geschichte Bonn

Zufahrt Anlieferung: Zugang Rheinweg: Spurbreite je Spur: 3,3 m Eingangsbereich

Punktbelastung: 500 kg/qm H.: 2,30 m B.: 1,90 m bzw. 4,00 m

Anlieferung: Innenbereich Foyer:

H.: 3,95 m max. Bodenbelastung im kg:

B.: 6,00 m 750 kg/qm

T.: 10,00 m max. Belastung Aufgänge in kg:

Tragkraft: 750 kg/qm 500 kg/qm

Lastenaufzug: Zugang Wechselausstellung:

Bedienung nur nach Einweisung !

H.: 2,85 m H.: 4,50 m

B.: 2,40 m B.: 2x 2,50 m

T.: 5,30 m

Tragkraft: 3100 kg

Hubbühne: Bodenbelastung Wechselausstellung

B.: 2,40 m max. Punktbelastung in kg:

T.: 1,50 m 750 kg/qm

Tragkraft: 5000 kg

Auslegerkran: Gabelstapler:

Tragkraft: 2000 kg Tragkraft: 1290 kg

[Seite 43]

Anlage VIII - Seite 4

Zeitgeschichtliches Forum Leipzig

Anlieferung

  • Die Anlieferung kann sowohl über die Grimmaische Straße 6 als auch über Neumarkt 2

erfolgen.

  • Die Maße der Aufzüge und der Rolltore sind als Kopie beigefügt.

  • Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind durch die beauftragte Firma

ggf. erforderliche Genehmigungen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig,

Referat 55, einzuholen.

Anlieferung über Grimmaische Straße 6

  • Eine Anlieferung bis 11:00 Uhr ist problemlos möglich.

  • Bei einer Anlieferung nach 11:00 Uhr oder über mehrere Tage muss durch die

Verwaltung des Zeitgeschichtlichen Forums Leipzig eine Parkgenehmigung eingeholt

werden.

Anlieferung über den Hof — Rolltor im 3. OG (mittels Hebebühne)

  • Einbringung ist nur mittels Hebebühne möglich (siehe untenstehende Erläuterungen)

  • Das Rolltor befindet sich in ca. 15 Metern Höhe.

  • Es ist in jedem Fall eine Parkgenehmigung für die Straße am Neumarkt erforderlich.

Unabhängig von der Wahl der Anlieferzone muss für die Einholung der Parkgenehmigung

die Dauer der Parkzeit, die Größe der Stellfläche sowie das Kfz-Kennzeichen der

parkenden Autos über den/die Projektleiter/in der Verwaltung mitgeteilt werden.

! Bitte Umweltzone beachten !

  • Außerhalb der Sondergenehmigung dürfen keine Firmenfahrzeuge vor dem Haus

abgestellt werden.

Nutzung einer Hebebühne

  • Die Hebebühne ist durch den AN zu organisieren.

  • Die Nutzung einer Hebebühne muss immer rechtzeitig (mindestens vier Wochen

vorher) bei der Verwaltung wegen der Sperrung der Zufahrt zur Tiefgarage gemeldet

werden.

  • Die Nutzung der Hebebühne ist in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr

genehmigungsfrei.

  • Bei eventuell geplanter Nachtarbeit ist nur der Einsatz einer elektrischen Hebebühne

möglich (kein Diesel). Hierfür ist eine Genehmigung beim Umweltamt der Landesdirektion

Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 55, einzuholen.

[Seite 44]

Anlage VIII – Seite 5

Außen-Rolltor

Bemaßung

Lichte Breite: 3,58 m

Lichte Höhe: 2,60 m

Diagonale: 4,40 m

[Seite 45]

Anlage VIII – Seite 6 Brandschutztor Atelier

Bemaßung

Lichte Breite: 3,34 m

Lichte Höhe: 2,37 m

Diagonale: 4,09 m

[Seite 46]

Anlage VIII – Seite 7

Lastenaufzug Tür

Bemaßung

Lichte Breite: 1,30 m

Lichte Höhe: 2,09 m

Diagonale: 2,46 m

[Seite 47]

Anlage VIII – Seite 8 Lastenaufzug Innen

Bemaßung

Lichte Breite: von Handlauf zu Handlauf 1,24 m

Lichte Höhe Tür: 2,09 m

Lichte Höhe Aufzugdecke: 2,28 m

Diagonale: auf dem Fußboden 2,75 m

Fußboden zu Decke 3,50 m

1.600 kg Tragkraft:

[Seite 48]

Anlage VIII – Seite 9 Rolltor Wechselausstellung

Bemaßung

Lichte Breite: 4,81 m

Lichte Höhe: 2,78 m

Diagonale: 5,55 m

[Seite 49]

Anlage VIII - Seite 10

Berliner Standort: Museum in der Kulturbrauerei

Anlieferung

Waren können täglich zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr angeliefert werden. Die Lieferanschrift

lautet:

Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (HdG)

Museum in der Kulturbrauerei

Geb. 6, Aufgang D

Knaackstraße 97

10435 Berlin

!Bitte Umweltzone beachten!

Die Zufahrt auf das Gelände erfolgt in der Regel über die Sredzkistraße. Eine Anlieferung ohne

Parkgenehmigung kann ausschließlich erfolgen, wenn der Liefervorgang keinen großen Zeitraum

beansprucht.

Bei einer Anlieferung über mehrere Tage muss über die Verwaltung des HdG eine

Parkgenehmigung bei der Liegenschaftsverwaltung der Kulturbrauerei TLG eingeholt werden.

Es ist zu jeder Zeit darauf zu achten, dass haltende und/oder parkende Fahrzeuge nicht die

Feuerwehrzufahrten zum Gelände behindern. Außerhalb von Sondergenehmigungen dürfen keine

Fahrzeuge auf dem Gelände abgestellt werden.

In Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung kann über die

Verwaltung des HdG durch die Liegenschaftsverwaltung der TLG die Anlieferung über die

Knaackstraße erfolgen.

Für die Anlieferung ist außerdem zu berücksichtigen, dass das gesamte Gelände der

Kulturbrauerei gepflastert (Kopfsteinpflaster) ist, weshalb eine ggf. erforderliche Sicherung des

Transportgutes sehr wichtig ist.

Die Einbringung in die Ausstellungsräumlichkeiten ist ebenerdig. Die Anlieferung von Materialien

ist mit einem Transportfahrzeug bis direkt vor die Wechselausstellungsräumlichkeiten möglich.

Stand: November 2022

[Seite 50]

Anlage IX - Seite 1 von 4

Hinweis: Ist bei Arbeitsbeginn dem/der Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartner/in ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen

Bestätigung

gilt als Bestandteil Ihres Auftrages Zeichen/Nr. ........ vom ................

Sicherheitsmerkblatt für Fremdunternehmen

Der/Die Unterzeichner/in bestätigt durch seine/ihre Unterschrift, dass er/sie das "Sicherheitsmerkblatt

für Fremdunternehmen" (Anlage) erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Er/Sie verpflich-

tet sich, die darin enthaltenen Sicherheitsregeln seinen Beschäftigten bekannt zu geben und darauf zu

achten, dass diese auch befolgt werden. Er/Sie haftet für alle Schäden, die sich aus der Nichtbefolgung

der Sicherheitsregeln ergeben.

Teilbereich Betriebszweig Koordinator für verantwortlicher

Arbeitssicherheit Aufsichtsführender

Die vorstehend Beauftragten haben gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1, soweit es für die Sicherheit erfor-

derlich ist, auch Weisungsbefugnis gegenüber unseren bei Ihnen tätig werdenden Mitarbeitern/innen.

(Datum) (Stempel und Unterschrift)

Die Bestätigung über den Erhalt des Sicherheitsmerkblatts für Fremdunternehmen ist Bestandteil des

Arbeitsauftrages. Wir bitten, dieselbe zu unterschreiben und an uns zurückzusenden.

Anlage: Sicherheitsmerkblatt

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Anlage IX - Seite 2 von 4

Sicherheitsmerkblatt für Fremdunternehmen

Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, die für die Arbeitsausführung geltenden Rechtsvorschriften

und die behördlichen Anordnungen, z. B. der Baubehörde, sowie die anerkannten Normen und Regeln

der Technik zu befolgen. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat der/die Unternehmer/in Einrichtungen

zu schaffen sowie Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der DGUV Vor-

schrift 1 und den für ihn sonst geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie den erlasse-

nen innerbetrieblichen Sicherheitsanweisungen im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechni-

schen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

Im Interesse der Arbeits- und Betriebssicherheit innerhalb unserer Stiftung sind bei der Durchführung

von Arbeiten auf unserem Gelände insbesondere folgende Sicherheitshinweise zu beachten:

  1. Vor Aufnahme der Arbeit hat der/die Auftragnehmer/in oder deren/dessen Beauftragte/r sich mit

dem/der zuständigen Leiter/in der Organisationseinheit oder deren/dessen Vertreter/in über die

durchzuführenden Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verständigen.

  1. Der/Die Auftragnehmer/in hat alle seine im Haus der Geschichte (HdG) tätig werdenden Mitarbei-

ter/innen zu unterrichten, dass der/die in der Erklärung zum Sicherheitsmerkblatt von der Auftrag-

geberin benannte Auftragsverantwortliche und Ansprechpartner/in berechtigt ist, den Mitarbei-

tern/innen des/der Auftragnehmers/in Weisungen zu erteilen, soweit es für die Sicherheit erforder-

lich ist.

  1. Die Weisungsbefugnis des/der Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartners/in in Fragen der

Arbeitssicherheit befreit die Vorgesetzten des Unternehmers jedoch nicht von deren Verantwortung

für die eigenen Mitarbeiter/innen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Weisungen der Brandschutz- und Sicherheitsbeauftragten

sowie des Sicherheitsdienstes des HdG für die Mitarbeiter/innen des/der Auftragnehmers/in eben-

falls bindend sind.

  1. Für jede Arbeit muss der/die Auftragnehmer/in eine verantwortliche Person benennen und mit der

Aufsicht betrauen. Diese Person ist für alle Fragen der Arbeits- und Betriebssicherheit verantwort-

lich und über den Umfang ihres Verantwortungsbereiches unterrichtet.

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme mit den für die Arbei-

ten zuständigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und sonstigen Sicherheitsbestimmungen

vertraut zu machen.

  1. Mit der Arbeit darf erst begonnen werden, wenn sich der/die Aufsichtführende des/der Auftrag-

nehmers/in davon überzeugt hat, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.

  1. An Arbeitsplätzen, an welchen Körperschutzmittel und andere Sicherheitseinrichtungen erforderlich

sind, wie z. B. Schutzbrillen, Schutzschuhe, Schutzhelme, Gehörschutz usw., hat der/die Auftrag-

nehmer/in diese seinen Mitarbeitern/innen zur Verfügung zu stellen und ist dafür verantwortlich,

dass sie in ordnungsgemäßem Zustand sind und ständig benutzt werden.

[Seite 52]

Anlage IX - Seite 3 von 4

  1. Arbeiten mit besonderer Gefährdung (Höhenarbeitsplätze, enge Räume, Ex-Bereiche, Betreten ab-

geschlossener elektrischer Betriebsstätten, Durchführung von Schweißarbeiten etc.) dürfen nur mit

Genehmigung des/der zuständigen Leiters/in der Fachabteilung der Auftraggeberin durchgeführt

werden. Die Absperrung und Abschaltung von elektrischen Anlagen darf nur von Fachpersonal der

Auftraggeberin durchgeführt werden.

  1. Baustellen, Baugruben, Kanäle, Schächte und andere Arbeitsstellen sind so abzusichern, dass auch

bei Dunkelheit keine Unfallgefahr besteht. Eine Absperrung mit Stricken, Ketten oder Draht allein

ist nicht zulässig.

Bei der Sicherung von Baugruben, Schächten usw. muss die Abdeckung trittsicher und nicht ver-

schiebbar sein. Besteht die Gefahr des seitlichen Abgleitens, sind entsprechend sichere Geländer

mit Handläufen anzubringen.

Bei Arbeiten an erhöht liegenden Arbeitsplätzen dürfen nur Gerüste, Bühnen, Leitern usw. verwen-

det werden, die den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen. Sie müssen standsicher

und so gestaltet sein, dass Handwerkszeug, Material usw. nicht herabfallen können. Kann an er-

höht liegenden Arbeitsplätzen nicht vom Gerüst aus gearbeitet werden, müssen Sicherheitsgurte

verwendet werden. Die Werkzeuge, Leitern, Gerüste usw. sind als Eigentum des Auftragnehmers

deutlich zu kennzeichnen.

  1. Die eigenmächtige Benutzung der betrieblichen Einrichtungen der Auftraggeberin, insbesondere von

Maschinen, Fahrzeugen, Hebezeugen, Krananlagen und elektrischen Anlagen, ist nicht gestattet.

Ist die Benutzung solcher Einrichtungen erforderlich, ist bei den zuständigen Leitern/innen der Or-

ganisationseinheit rechtzeitig eine befähigte Person anzufordern. Der Transport von Lasten in Per-

sonenaufzügen ist strengstens verboten. Er darf nur in den hierfür vorgesehenen Lastenaufzügen

erfolgen.

  1. Schweiß-, Schneide- und Brennarbeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Ge-

nehmigung (Schweißerlaubnisschein) durch die zuständige Fachabteilung. Bei der Durchführung

von Schweiß- und Schneidearbeiten sind geeignete Blendschirme aufzustellen. Die unterhalb der

Schweiß- und Schneidearbeiten befindlichen Räume sind abzusichern. Für ausreichende Feuer-

löschmittel ist zu sorgen. Gegebenenfalls ist eine Brandwache zu stellen.

Bei Benutzung werkseigener Feuerlöschgeräte sind dieselben nach Gebrauch unverzüglich der zu-

ständigen Stelle zur Neufüllung zurückzugeben.

  1. Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsstellen aufzuräumen und ausreichend zu sichern.

Handwerkszeuge, Geräte und Werkzeuge, sind zu entfernen. Reststoffe sind zum Recycling oder

zur Entsorgung bereitzuhalten. Über geeignete Lagerstellen informiert Sie die zuständige Fachabtei-

lung.

  1. Auf unserem gesamten Gelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

  2. Alle vom/von der Auftragnehmer/in eingesetzten elektrischen Betriebsmittel, Maschinen, Gerüste,

Leitern und Transportmittel müssen einen von außen erkennbaren Prüfstatus (Plakette mit nächs-

tem Prüftermin) aufweisen. Alle vom/ von der Auftragnehmer/in eingesetzten Arbeitsmittel müssen

sich in einem sicherheitsgerechten Zustand befinden.

[Seite 53]

Anlage IX - Seite 4 von 4

  1. Bei Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Lüftungs- und Klimaanlagen müssen die Mit-

arbeiter/innen des Auftragnehmer einen Qualifikationsnachweis über die nach VDI 6022 geforderte

Hygiene-Zusatzausbildung (je nach auszuführende Arbeiten Kategorie A oder B) vorlegen.

  1. Arbeiten an elektrischen Anlagen der Auftraggeberin bedürfen der Zustimmung durch den Anlagen-

verantwortlichen oder der verantwortlichen Elektrofachkraft.

  1. Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, die in der Nähe aktiver Teile, die keinen Schutz gegen direk-

tes Berühren haben, durchgeführt werden sollen (z.B. Freileitungen), sind die Schutzabstände nach

Tabelle 4 der DGUV Vorschrift A3 einzuhalten.

  1. Für alle explosionsgefährdeten Bereiche des Hauses gelten besondere Sicherheitsanforderungen

über die die zuständige Fachabteilung der Auftraggeberin, den/die Auftragnehmer/in informiert.

  1. Der Genuss alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel führt zum sofortigen und dauerhaf-

ten Verweis von unserem Gelände. Auf dem gesamten Gelände der Auftraggeberin herrscht ein

generelles Rauchverbot.

Dieses Sicherheitsmerkblatt ist Teil des Vertrages. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt der Vertrag

als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben

vorbehalten. Insbesondere haftet der/die Auftragnehmer/in für alle Personen- und Sachschäden, die

durch ihn und seine Belegschaft unseren Belegschaftsmitgliedern oder dritten Personen entstehen.

Stand: September 2021

[Seite 54]

Anlage X – Seite 1 von 5

Einweisungsprotokoll nach DGUV Vorschrift 1, Unfallverhütungs-

vorschrift und nach § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Auftragnehmer/in (AN): …………………………………………………………………………………..…....

Einsatzort:……………………………………………………………………………………………………….…

Zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung zwischen Ihren und unseren Beschäftigten bzw. zwischen Ihren Mitarbeitern/innen und Beschäftigten anderer Auftragnehmer am o.g. Einsatzort haben

wir unsere/n Mitarbeiter/in Frau / Herrn……………………………………………………………………... zur/zum Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartner/in bestellt.

Der/Die für Sie benannte Ansprechpartner/in hat gemäß § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 Weisungsbefugnis gegenüber dem/der „Verantwortlichen“ Ihres Unternehmens und gegenüber Ihren Mitarbeitern/innen. Den Anweisungen und Weisungen des/der Ansprechpartners/in ist deshalb zu folgen. Außerdem sind Weisungen unseres Sicherheitsdienstes und Sicherheitsbeauftragten für Sie verbindlich.

Unsere Bestellung und Benennung des/der Ansprechpartners/in entbindet Sie und Ihre benannten Vorgesetzten nicht von der Verantwortung gegenüber Ihren Mitarbeitern/innen. Sie haben zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen zu schaffen, Anordnungen zu geben und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften DGUV Vorschrift 1 § 2.1 und im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regel entsprechen.

Neben den Vorschriften Ihrer Berufsgenossenschaft sind die Bestimmungen der für unseren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft – Unfallversicherung Bund und Bahn – zwingend einzuhalten. Jede erkennbare Gefahr und jeder Mangel an einer Einrichtung oder Anlage ist unverzüglich dem/der Ansprechpartner/in und bei nicht Erreichbarkeit dem Pfortenpersonal zu melden.

Wichtige Telefonnummern Auftragsverantwortliche/r Ansprechpartner/in: ……………………… Feuer / Unfall: 112 Pforte HdG: Bonn: 0228 - 91 65 - 253 Berlin: 030 - 473 77 779 - 51 Leipzig: 0341 - 222 0 - 111

Bei einem Unfall oder Feuer muss zusätzlich die Pforte und die/der Ansprechpartner/in unverzüglich informiert werden.

[Seite 55]

Anlage X – Seite 2 von 5

Im Folgenden werden Sie schriftlich unterwiesen:

  1. Einsatzort/Arbeitsstelle Das Betreten von Betriebsbereichen, die nicht im Fremdfirmennachweis genannt sind, ist nicht gestattet. Ist dies zur Ausführung der Arbeiten notwendig, ist immer der/die Ansprechpartner/in im Haus zu verständigen. Auf den Geländen aller unserer Liegenschaften gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs- ordnung (StVO). Alle mitgeführten Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel sind dem/der Ansprechpartner/in anzumelden.

  2. Flucht- und Rettungspläne Flucht- und Rettungspläne sind in den Gebäuden zu beachten und im Räumungsfall ist der dort eingezeichnete Sammelplatz aufzusuchen. Den Anweisungen der Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.

  3. Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen hat die/der AN eigenverantwortlich durchzuführen, hierbei sind die Arbeits-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (DGUV Vorschriften und Regeln), sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln einzuhalten.

Die/Der AN ist nach dem Arbeitsschutzgesetz zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Sollte hier Unterstützung zu spezifischen Gefährdungen nötig sein, ist der/die Ansprechpartner/in zu kontaktieren.

Der/Die AN stellt die erforderliche, geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) in ausreichender Menge zur Verfügung. Der/Die AN muss zum Tragen der PSA geeignet sein, und in der Verwendung unterwiesen sein. Bei jeglichen Arbeiten außerhalb von Gebäuden, sind wenigstens Warnwesten oder Jacken nach EN ISO 20471 zu tragen.

  1. Sicherheitsregeln Arbeiten dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese sicher ausgeführt werden können. Hier sind insbesondere die Sicherheitsregeln für elektrische und mechanische Freischaltungen (5 Sicherheitsregeln) zu beachten.

  2. Gesundheitsschutz Die/Der AN erklärt hiermit, dass sie/er Arbeiten nur ausführt, wenn sie/er sich arbeitstauglich fühlt und keine Erkrankungen hat, die die Arbeiten einschränken oder gefährden könnten.

  3. Rauchen und Rauschmittel In allen Gebäuden vom HdG gilt ein generelles Rauchverbot. Das Einbringen von Alkohol, Medikamenten und/oder Drogen auf das Gelände des HdG, deren Genuss sowie das Betreten der Gelände im alkoholisierten Zustand oder unter Medikamenten- bzw. Drogeneinfluss ist nicht gestattet.

  4. Arbeits- und Betriebsmittel Alle verwendeten Arbeits- und Betriebsmittel müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen und dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Die/Der AN ist verantwortlich für die sicherheitsgerechte Ausrüstung, den ordnungsgemäßen Zustand sowie den sicheren Betrieb der Arbeits- und Betriebsmittel.

[Seite 56]

Anlage X – Seite 3 von 5

Jedes elektrische Gerät benötigt ein aktuelles Prüfsiegel, welches sichtbar an dem Betriebsmittel anzubringen ist. Auf Verlangen sind die entsprechenden Prüfprotokolle vorzulegen. Bei Arbeiten mit ortsveränderlichen Betriebsmitteln ist ein Personenschutzschalter, PRCD-S einzusetzen. Bei Bedarf kann ein PRCD-S Leitungsroller an der Pforte ausgeliehen werden.

  1. Arbeiten auf Höhe Werden Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen durchgeführt, ist vorab der Ansprechpartner zu verständigen. Im HdG sind Linearmelder (Fire Beams) verbaut. Werden diese unterbrochen, wird sofort die Feuerwehr alarmiert. Wurde dies vorher nicht abgeklärt, hat der AN die Kosten des Einsatzes zu tragen.

  2. Gerüste und Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Flurförderzeugen Für das sichere Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Gerüsten ist die DIN 4420 anzuwenden. Eingesetzte Hubarbeitsbühnen und Flurförderfahrzeuge müssen nach DGUV geprüft sein und dürfen ausschließlich von denjenigen benutzt werden, die hierzu die Befähigung besitzen, einen schriftlichen Auftrag ihres Arbeitgebers haben sowie über den Einsatz dieser Arbeitsmittel und die Gefahren, die hiervon ausgehen, ausführlich und nachweislich unterwiesen wurden.

  3. Brandschutz Nachfolgende Arbeiten bedürfen einer besonderen schriftlichen Erlaubnis und sind ohne ausdrückliche Genehmigung verboten:

  • Heißarbeiten (Schweiß-, Brenn-, Schleif-, Trenn-, Schneid- und Lötarbeiten) in oder auf Gebäuden und Hallen
  • Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten Die schriftliche Erlaubnis ist während der Durchführung der Arbeiten mit sich zu führen.
  1. Gefahrstoffe Werden Gefahrstoffe in Bereichen des HdG eingesetzt, gelagert, umgefüllt oder transportiert, ist die/der Ansprechpartner/in zu informieren. Ausgenommen sind Gefahrstoffe der Stufe 1 in einer maximalen Menge pro Gebinde von 1 Liter oder 1 kg. Bei Tätigkeiten mit gefährlichen Arbeits- stoffen ist die/der AN für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Insbesondere sind die erforderlichen Schutz- und Kontrollmaßnahmen, Maßgabe nach GefStoffV und TRGS, eigenverantwortlich zu treffen.

  2. Umweltschutz Abfälle, die während der Arbeiten anfallen, sind grundsätzlich nach Abschluss der Arbeiten durch die/den AN vollständig mitzunehmen und eigenverantwortlich ordnungsgemäß zu entsorgen.

  3. Vertraulichkeit Die zur Kenntnis gelangten betrieblichen Informationen sind vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Abschluss der Arbeiten.

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Anlage X – Seite 4 von 5

  1. Sonstiges / Bemerkungen

…………………………………………………………………………………..…....………………………………

…………………………………………………………………………………..…....………………………………

…………………………………………………………………………………..…...........…………………..…....

…………………………………………………………………………………..…..........................................

[Seite 58]

Anlage X – Seite 5 von 5

Durch meine Unterschrift erkläre ich, dass ich alle vorgenannten Punkte zur Kenntnis genommen und verstanden habe. Ich stelle die Einhaltung aller Forderungen während der Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten sicher.

Eingewiesene Personen (Die Einweisung hat eine Gültigkeit bis zum jeweiligen Jahresende):

DatumUhrzeitNameVornameUnterschrift
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16

Einweisende Person:

DatumUhrzeitNameVornameUnterschrift
1
2
3
4
5
6
4
8

[Seite 59]

Anlage XI - Seite 1 von 1

Hinweis: wird bei Abnahme dem Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartner vorgelegt

Fachbauleiterbescheinigung

für o Wechselausstellungsaufbau Haus der Geschichte Bonn o Wechselausstellungsaufbau Zeitgeschichtliches Forum Leipzig o Wechselausstellungsaufbau im Museum in der Kulturbrauerei Berlin o Aufbauten im Coburger Flügel bzw. Foyer im Haus der Geschichte Bonn o Aufbauten im Foyer bzw. Atelier im Zeitgeschichtlichen Forum Leipzig

Projekte: ………………………………………………………………………………………………

In meiner Funktion als ……………………………………….. (z. B. Bauleiter/in, Fachbauleiter/in etc.)

wurden die Aufbauten in den Räumlichkeiten des Hauses der Geschichte, Willy-Brandt-Allee 14,

53113 Bonn / des Zeitgeschichtlichen Forums Leipzig, Grimmaische Straße 6, 04109 Leipzig /

des Museums in der Kulturbrauerei, Knaackstr. 97, 10435 Berlin von mir nach den geltenden

Bestimmungen (Bauordnung, Sächsische Versammlungsstättenverordnung /SächsVStättVO),

Sonderbauverordnung (SBauVO), Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO),

Sicherheitstechnische Richtlinien) überwacht und abgenommen.

Die Standsicherheit der Aufbauten ist gewährleistet, die notwendigen statischen Nachweise

wurden erbracht und sind als Anlage 1 beigefügt.

Die Anforderungen des baulichen Brandschutzes sind erfüllt. Die verwendeten Baumaterialien,

Stoffe, Farben usw. entsprechen Brandschutzklasse B1 bzw. A. Sicherheitsdatenblätter und

Verwendungsbescheinigungen für die verwendeten Materialien sind als Anlage 2 beigefügt.


Ort, Datum


Name Auftragnehmer/in Unterschrift Auftragnehmer/in


Firmenstempel Auftragnehmer/in


Name Auftraggeberin Unterschrift Auftraggeberin

Stand: September 2021

[Seite 60]

Anlage XII - Seite 1 von 3

Checkliste elektrotechnische Arbeiten

Ausstellung:
Teilnehmer:
Datum:Uhrzeit:
1. Dokumentationsunterlagen
Kontrollfragejaneinentfällt
1.1. Lag die Elektroplanung zur Abstimmung vor?
1.2. Sind Änderungen vorgenommen worden
Wenn ja, welche:
Festgestellte Mängel:
2. Speisepunkte / Betriebsmittel
Kontrollfragejaneinentfällt
2.1. Werden die zugewiesenen Speisepunkte verwendet?
Festgestellte Mängel:
2.2. Sind die elektrischen Betriebsmittel pro Steckdosenauslass korrekt zugewiesen und wurden diese aufgelistet?
Festgestellte Mängel:
2.3. Ist der freie Zugang zu den Unterverteilungsräumen und den Bedien- tableaus gegeben?
Festgestellte Mängel:
2.4. Werden die elektrischen Betriebsmittel ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung betrieben und sind diese normgerecht ausgewählt wor- den?
Festgestellte Mängel:
2.5. Sind Leuchten, welche im Handbereich angebracht oder sonst wie zufälligem Berühren zugänglich sind, sicher und ausreichend befes- tigt?
Festgestellte Mängel:
2.6. Sind auf den Leuchten die vorgeschriebenen Kennzeichnungen der Ein- und Anbaumöglichkeiten vorhanden und wurde die Installation nach den Montageanweisungen durchgeführt?
Zum Beispiel:
Ausgabe/Revision:2018/07Seite:1 von 3
Datum:10.08.2018Gültig ab:07/2018
Erstellt/geändert:Dehmer
Genehmigt:Dehmer

© Copyright MEBEDO Consulting GmbH (Vervielfältigung nur innerhalb für Haus der Geschichte erlaubt)

[Seite 61]

Anlage XII - Seite 2 von 3

Checkliste elektrotechnische Arbeiten

2. Speisepunkte / Betriebsmittel
Kontrollfragejaneinentfällt
Festgestellte Mängel:
3. Kennzeichnung
Kontrollfragejaneinentfällt
3.1. Sind alle Betriebsmittel und Bauteile eindeutig gekennzeichnet?
Festgestellte Mängel:
3.2. Sind die in Frage kommenden elektrischen Geräte nach DIN VDE 0701-0702 geprüft und können die Prüfprotokolle vorgelegt werden?
Festgestellte Mängel:
3.3. Sind die elektrischen Geräte mit einer gültige Prüfplakette versehen?
Festgestellte Mängel:
4. Elektrische Verteilung
KontrollfrageJaNeinEntfällt
4.1. Sind Steckverbindungen entsprechend der DIN VDE 0625-1 verwen- det worden?
Festgestellte Mängel:
4.2. Sind sämtliche Verbindungen in einem Gehäuse mit einer Schutzart vom min. IP4X oder IPXXD erfolgt?
Festgestellte Mängel:
4.3. Sind Anschluss- und Verbindungsstellen, an die bewegliche Leitungen angeschlossen wurden oder Zug auf die Verbindung entstehen kann, fachgerecht mit Zugentlastungen versehen?
Festgestellte Mängel:
4.4. Ist für ausreichende Be- und Entlüftung der Elektrogeräte und der Un- terverteilung in der Ausstellung gesorgt?
Festgestellte Mängel:
Ausgabe/Revision:2018/07Seite:2 von 3
Datum:10.08.2018Gültig ab:07/2018
Erstellt/geändert:Dehmer
Genehmigt:Dehmer

© Copyright MEBEDO Consulting GmbH (Vervielfältigung nur innerhalb für Haus der Geschichte erlaubt)

[Seite 62]

Anlage XII - Seite 3 von 3

Checkliste elektrotechnische Arbeiten

5. Leitungen außerhalb der Einbauräume
KontrollfrageJaNeinEntfällt
5.1. Sind die verwendeten Kabel und Leitungen für die vorgesehene Ver- legungsart zugelassen und ausreichend dimensioniert. Wird der Min- destquerschnitt von 1,5mm² eingehalten?
Festgestellte Mängel:
5.2. Wurden die Kabel und Leitungen vorschriftsmäßig befestigt oder ge- führt (z.B. in Elektroinstallationsrohren oder -kanälen) und gegen me- chanische Beschädigung geschützt?
Festgestellte Mängel:
5.3. Sind die Bereiche der Flucht- und Rettungswegen Kabel und so- weit möglich leitungsfrei? Wenn Kabel und Leitungen verlegt wor- den sind, entspricht die Ausführung der LAR NRW Punkt 3.2.2?
Festgestellte Mängel:

Die Abnahme wird erteilt: Datum/Unterschrift Auftragnehmer/in Die Abnahme wird unter Vorbehalt er- teilt:

Die Abnahme wird nicht erteilt:

Datum/Unterschrift Auftraggeberin Festgestellte Mängel sind abzustellen bis:

Ausgabe/Revision:2018/07Seite:3 von 3
Datum:10.08.2018Gültig ab:07/2018
Erstellt/geändert:Dehmer
Genehmigt:Dehmer

© Copyright MEBEDO Consulting GmbH (Vervielfältigung nur innerhalb für Haus der Geschichte erlaubt)

[Seite 63]

Anlage XIII

Anlage: Inklusive Standards für die Gestaltung von Wechselausstellungen

Raumstruktur:  Durchgangsbreiten: mind. 120 cm  Wendeflächen: mind. 150 x 150 cm  Gangbreiten innerhalb der Ausstellung: 220-250 cm (ausreichend Platz für

Betrachtungsabstand und passierende Besucher)  Integration von ausreichend Sitzmöglichkeiten, mit und ohne Rücken- und Armlehnen

Aufmerksamkeitsökonomie/Orientierung:  gute Grundbeleuchtung  Ausleuchtung der Objekte/Texte/Grafiken  visuell kontrastreiche (=Hell-Dunkel-Kontrast) Darstellung von Grafiken, Textelementen

Wandgestaltung:  Mittelachse für Hängung von Objekten: 150 cm

Thementexte:  Mittelachse für Hängung: 150 cm  Positionierung: deutlich sichtbar am Anfang der entsprechenden Einheit  Sprachen: Deutsch und Englisch, Videos in Deutscher Gebärdensprache

Objekttexte:  klare Zuordnung durch Positionierung: in Laufrichtung hinter dem Objekt, möglichst nicht

in Vitrinen (andernfalls um 45˚angeschrägt vorne auf Vitrinenboden)  Hängung zwischen 120 und 140 cm, im Regelfall Oberkante 130 cm  Schriftgröße mindestens 14 Pt.

Freistehende Vitrinen:  einheitliche Präsentationshöhe  gute Einsehbarkeit von allen Seiten  mindestens anfahrbar, möglichst unterfahrbar (90 cm breit, zwischen 67 und 80 cm

hoch, 55 cm tief)

[Seite 64]

 Tastmodelle bei inhaltlichen und gestalterisch geeigneten Leitobjekten/zentralen

Erzählpunkten (ZEPs), Präsentation möglichst in einer Höhe von 80 bis 100 cm

Aktivierende und partizipative Elemente  leichte Handhabbarkeit (Material, Griffe/Knöpfe)  leichte Zugänglichkeit  Klappelemente möglichst seitlich von links nach rechts zu öffnen („Buch aufschlagen“)  Blätterelemente: Matt laminieren

Medienstationen:  Mittelachse für Hängung der Bildschirme: 140 cm  Hängehöhe der Hörlöffel: 110 cm (max. 140 cm, mind. 85 cm)  Einblickwinkel der Monitore: 178˚ horizontal und vertikal  Untertitelung zentraler Medienstationen  Betextung zentraler Hörstationen  Medien- und Hörstationen sind mit zwei Hörknubbeln zu versehen, von denen eine mit

Induktionsschleife ausgestattet ist  Offener Raumton mit Induktionsschleifen

[Seite 65]

Anlage XIV Zeitplan Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Zeitgeschichtliches Forum Leipzig Umzug "Nach Hitler" von Bonn nach Leipzig2027

KWJanuarFebruarMärzApril
12345678910111213141516
Abbau der Ausstellung in Bonn
Transport nach Leipzig
Transport Medientechnik
Transport Exponate1 T, 9. KW
Montage Ausstellung
Montage Medien
Montage Grafik
Montage Teppich + Vorhänge
Einrichten Medien
Einrichten Medien SBB
Endabnahme12.03.27
Einrichten Licht
Exponateinrichtung
Eröffnung15.04.27

Eröffnung 15.04.27

aufgestellt: BÜROBERLIN Datum: 23.07.2026

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