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Anlagen zu den Verträgen für Gestaltung, Produktion und Abbau von Ausstellungen
| Anlage I | Leistungsverzeichnis Gestalter | 3 Seiten |
|---|---|---|
| Anlage II | Allgemeine Vertragsbestimmungen zu den Verträgen für freiberuflich Tätige - AVB - | 13 Seiten |
| Anlage III | Aufbau von Ausstellungen - Auflagen und technische Informationen zum Aufbau und zur Abnahme | 8 Seiten |
| Anlage IV | Infoblatt Medientechnik | 4 Seiten |
| Anlage V | Allgemeine konservatorische Richtlinien | 4 Seiten |
| Anlage VI | Gestaltungselemente, Fotoreproduktionen, Rahmungen für Ausstellungen an den Standorten der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland | 4 Seiten |
| Anlage VII | Anlieferung von Waren (mittels Post bzw. Kurierdienst) | 2 Seiten |
| Anlage VIII | Bautechnische und organisatorische Daten für die Anlieferung und den Transport von Gütern und Ausstellungsmitteln | 10 Seiten |
| Anlage IX | Sicherheitsmerkblatt für Fremdunternehmen | 4 Seiten |
| Anlage X | Einweisungsprotokoll nach DGUV Vorschrift 1, Unfallverhütungsvorschrift und § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | 5 Seiten |
| Anlage XI | Fachbauleiterbescheinigung | 1 Seite |
| Anlage XII | Checkliste elektrotechnische Arbeiten | 3 Seiten |
| Anlage XIII | Inklusion | 1 Seite |
| Anlage XIV | Zeitplan | 1 Seite |
Stand: März 2023
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Anlage I - Seite 1 von 3
Leistungsverzeichnis
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vorgaben oder der Bedarfsplanung der
Auftraggeberin
b) Ortsbesichtigung
c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf
d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Be-
teiligter
e) Zusammenfassen, erläutern und dokumentieren der Ergebnisse
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leistungen mit den fachlich an der Planung
Beteiligten
b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf Zielkonflikte
c) Erarbeiten der Vorplanung, untersuchen, darstellen und bewerten von Varianten nach
gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts
d) Klären und erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgaben und Bedingungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funktionale, technische, wirtschaftliche,
ökologische, bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öffentlich-rechtliche)
e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich
Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauab-
laufs
i) Zusammenfassen, erläutern und dokumentieren der Ergebnisse
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Berücksichtigung der wesentlichen Zu-
sammenhänge, Vorgaben und Bedingungen (zum Beispiel gestalterische, funktionale,
technische, wirtschaftliche, ökologische, soziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage
der Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leistungsphasen und die erforderli-
chen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen unter Verwendung der Beiträge anderer an
der Planung fachlich Beteiligter. Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im erfor-
derlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen
Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100, zum Beispiel bei Innen-
räumen im Maßstab 1:50 bis 1:20
b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich
Beteiligten sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
c) Objektbeschreibung
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Anlage I - Seite 2 von 3
d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit der Kostenschätzung
f) Fortschreiben des Terminplans
g) Zusammenfassen, erläutern und dokumentieren der Ergebnisse
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche
Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Be-
freiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Bei-
träge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Einreichen der Vorlagen
c) Ergänzen und anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelan-
gaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungs-
planung bis zur ausführungsreifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leistungspha-
sen
b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach Art und Größe des Objekts im
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifi-
schen Anforderungen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1, zum Beispiel
bei Innenräumen im Maßstab 1:20 bis 1:1
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich
Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen
d) Fortschreiben des Terminplans
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung
während der Objektausführung
f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktio-
nen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Aufstellen eines Vergabeterminplans
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbe-
reichen, ermitteln und zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausfüh-
rungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) Abstimmen und koordinieren der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der an
der Planung fachlich Beteiligten
d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse
e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der
Kostenberechnung
f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche
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Anlage I - Seite 3 von 3
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner
b) Einholen von Angeboten
c) Prüfen und werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Ein-
zelpositionen oder Teilleistungen, prüfen und werten der Angebote zusätzlicher und ge-
änderter Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise
d) Führen von Bietergesprächen
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten Leistungsver-
zeichnissen oder der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der öffentlich-
rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit ausführenden Unterneh-
men, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allge-
mein anerkannten Regeln der Technik
b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit sehr geringen und geringen Planungs-
anforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
d) Aufstellen, fortschreiben und überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)
e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bautagebuch)
f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
g) Rechnungsprüfung einschließlich prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen
h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit den Auftragssummen einschließ-
lich Nachträgen
i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unter-
nehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen
j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung
und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfeh-
lung für die Auftraggeberin
l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran
m) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, zeichnerischen Darstellungen und
rechnerischen Ergebnisse des Objekts
n) Übergabe des Objekts
o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche
p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel
Stand: Januar 2019
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 1 von 13
Allgemeine Vertragsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen 3
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4
§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4
§ 5 Urheberrecht 5
§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6
§ 7 Behandlung von Unterlagen 6
§ 8 Leistungsverzögerungen 7
§ 9 Abnahme 7
§ 10 Vergütung 8
§ 11 Abrechnung 9
§ 12 Zahlungen 9
§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber 10
§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 11
§ 15 Haftung und Verjährung 11
§ 16 Haftpflichtversicherung 12
§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 12
§ 18 Arbeitsgemeinschaft 12
§ 19 Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache 13
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 2 von 13
§ 1
Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks /
der baulichen Anlagesowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.
1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche
Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:
- die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV-BHO), insbesondere die §§ 7, 24,
34, 54, 55, 56, 58, 59 und 70 BHO,
-
die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),
-
den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
-
die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV),
-
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
-
die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL),
-
das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).
1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers
nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt.
1.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder
Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für
den Auftraggeber wahrzunehmen.
1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von
ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass
dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die
Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der
Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder
persönliches Interesse hat.
1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine
Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des
Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht
eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.
1.6.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. /
Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder
Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung
aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.
Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren
Voraussetzung.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das
Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten
an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 3 von 13
hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter
nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung
gewährleisten.
1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den
vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so
kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der
Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers
einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des
Auftraggebers nach § 1 Nr. 1.6 erforderlich.
1.6.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.
§ 2
Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer
und anderen fachlich Beteiligen
2.1 Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute Stelle des
Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüberweisungsbefugt.
2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen
vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.
2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich
Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten
Termine.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die
planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten,
Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und
Weisungen des Auftraggebers auszurichten.
2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten
Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen
ordnungsgemäß erbringen können.
2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der
jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der
Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über
Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.
2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und
anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des
Auftraggebers herbeizuführen.
2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder mit der Ausführung beauftragte
Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern
der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI
beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich
Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 4 von 13
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen;
die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.
2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des
Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der
Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung
entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen,
soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen.
Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die
Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe,
mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.
2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte
bleiben unberührt.
§ 3
Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die
ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber
die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind.
Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche
der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers
in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren
Baubetriebs bleibt davon unberührt.
3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den
Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen
sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
§ 4
Herausgabeanspruch des Auftraggebers
4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber
herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der
Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die
Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.
4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder
Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis
oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.
4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten
Daten in seinem DV-System zu löschen.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 5 von 13
§ 5
Urheberrecht
5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen
urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und
Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4.
Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann
der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen
seinem Urheberrecht unterliegen.
5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der
Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk
ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des
ausgeführten Werks benutzt werden.
5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des
Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten
bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des
Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessen-
abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch
erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.
Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem
hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.
Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten,
anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit
mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.
5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu
einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine
Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das
ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2. Satz 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an
einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen
Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.
5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das
Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers,
wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare
Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten
für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe
gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe
des Auftragnehmers.
Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers.
Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben
werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 6 von 13
5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück
Berechtigten übertragen.
§ 6
Öffentlichkeitsarbeit
6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge,
Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller
Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.
Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit
im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.
6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung
beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer 2.5 und§ 5 Nummer
5.2 bleiben davon unberührt.
Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten.
§ 7
Behandlung von Unterlagen
7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter
Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich
schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RBBau
und dem VHB entsprechen.
7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers
und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.
Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der
DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen.
Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer
erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“.
Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als
Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu
unterzeichnen.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 7 von 13
§ 8
Leistungsverzögerungen
8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und
Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.
8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat
er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die
Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter
Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue
Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.
8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des
§ 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen
Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von
neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die
Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des
Auftragnehmers unberührt.
8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner
Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere
für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.
Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach
den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände,
wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese
hätte kennen müssen.
Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu
einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach
§ 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen
dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 9
Abnahme
9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten
Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine
wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten
beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14
Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat.
Abweichend von Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen
verlangen:
- Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der
bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, §
650s BGB.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 8 von 13
- Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der
Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich
noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.
Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.
9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu
erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind
vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.
§ 10
Vergütung
10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungsleistungen schriftlich zu
vereinbaren.
10.2 Treten während der Bauausführung Ablaufstörungen ein, die nicht dem Risikobereich des Auftraggebers
zuzurechnen sind, führen diese grundsätzlich nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die
Voraussetzungen des § 313 BGB sind erfüllt. Bei einer durch derartige Umstände bedingten Verlängerung des
Zeitraums der Objektüberwachung legen die Vertragsparteien die Zumutbarkeitsschwelle bei 20 % der vertraglich
vorgesehenen Zeitdauer der Objektüberwachung fest, so dass der Auftragnehmer für darüberhinausgehende
Ausführungszeitverlängerungen eine zusätzliche Vergütung für Leistungen der Objektüberwachung geltend
machen kann. Derartige Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer im Einzelfall konkret nachzuweisenden
Mehraufwand beschränkt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des
Honorars.
10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des
Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich,
so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu
berechnen.
10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende
Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich
zur Gegenzeichnung zuzuleiten.
Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des
Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur
Leistungsbewertung, zu tragen.
10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der
aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon
unberührt.
10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der
Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 9 von 13
§ 11
Abrechnung
11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der
Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).
Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß
der Gliederungsstruktur der Anlage zu den Spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen
(Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den
Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der
vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf
Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.
11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung
eingereicht werden.
Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein,
obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der
Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die
Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.
§ 12
Zahlungen
12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen
Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein.
Auf Verlangen einer Vertragspartei ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren, der an die zu erbringenden Leistungen
anknüpft werden. Ist ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen nach Maßgabe des
§ 632a Abs.1 BGB. Zu den einzelnen Zahlungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige
Abschlagsrechnung vorzulegen. Erfolgt zum einzelnen Zahlungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der
Auftraggeber berechtigt, nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine
Ersatzabschlagsrechnung zu erstellen.
Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigenAbschlagsrechnung bzw. der Versendung
der Ersatzabschlagsrechnung fällig.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 10 von 13
Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich
der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen,
Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüche bei
Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils
5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen
auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der
Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der
Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, zudem ohne Befristung, auszustellen.
Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsstufen 1-4
sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen nach § 9 Nummer 9.1 Abs. 2, 1. oder 2. Variante,
auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der Auftraggeber nicht zu diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche in Bezug
auf diese Leistungen geltend gemacht hat.
12.2 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder
aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber
und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf einen etwaigen Wegfall
der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte
Abrechnung nicht selbst verursacht hat.
Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die
Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche
Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von
Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw.
Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn,
der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; §
199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit
rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.
12.3 Der Auftraggeber behält sich vor, insbesondere mit zuvor an den Auftraggeber abgetretenen vertraglichen und
steuerlichen Forderungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für
die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, sowie vertraglichen Forderungen der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben und des Landesbetriebs bzw. des Landessondervermögens des Bundeslandes, in dem der
Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, gegen Forderungen des Auftragnehmers
aufzurechnen.
§ 13
Kündigung durch den Auftraggeber
13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.
13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine
Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines
anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein
solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels
Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung
vertragsgemäß erbrachten Leistungen.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 11 von 13
13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt
werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu
erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.
Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten
Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern.
Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13 Nummern 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder
Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen
sie zu Lasten des Auftragnehmers.
13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
13.6 Bei einer Kündigung nach Nummern 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf
Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen.
13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach §
648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur
Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine
prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.
13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.
13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.
§ 14
Kündigung durch den Auftragnehmer
14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der Auftraggeber
die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche
angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der
Leistungen der vorangegangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen
verbundenen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die
dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der
Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen
Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die
Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus
der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder
Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
14.2 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt.
§ 15
Haftung und Verjährung
15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und
Schadensersatzansprücherichten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen
mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 12 von 13
§ 16
Haftpflichtversicherung
16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten
Vertragszeitunterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem
Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten
Deckungssummen besteht.
16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des
Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes
abhängig machen.
16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der
vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen
Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu
gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene
Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers
einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 17
Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen
sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
17.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende Stelle des
Auftraggebers anrufen. Soweit die Fachaufsicht führende Stelle nicht im Vertrag bezeichnet ist, wird der
Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kontaktdaten der zuständigen Stelle übermitteln.
17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand
für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem
Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
§ 18
Arbeitsgemeinschaft
18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag
genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner
Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber
unwirksam.
18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren
Auflösung gesamtschuldnerisch.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Allgemeine Vertragsbestimmungen Anlage II - Seite 13 von 13
18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten
Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung
der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem
Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.
§ 19
Anwendbares Recht, Schriftform, Sprache
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.
Eingeführt mit Erlass BMIvom 31.05.2018-BWI 1-8111.1/0
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Anlage III – Seite 1 von 8
Aufbau von Ausstellungen - Auflagen und technische Informationen zum Aufbau
und zur Abnahme
Vorschriften und Richtlinien
- Brandschutzordnung und Hausordnung des jeweiligen Präsentationsorts
Die Fremdfirmen sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter/innen in den notwendigen
Brandschutzmaßnahmen unterwiesen werden und sich entsprechend verhalten (z.B. Rauch-
verbote, Schweißerlaubnisscheine usw.)
- Bauordnung, Sonderbauverordnung (SBauVO), Sächsische Versammlungsstättenverordnung
(SächsVStättVO), Versammlungsstättenverordnung (Bonn), Verordnung über den Betrieb von
baulichen Anlagen (BetrVO Berlin).
- Vorschriften der DGUV, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie DIN, VDE und VDI
Vorschriften
- Betriebssicherheitsverordnung und die allgemein anerkannten Regeln der Technik
Sicherheitstechnik
- Alle Ausstellungshallen bilden separate Sicherungsbereiche mit Blockschloss-
türanlagen.
-
Die Innenraumsicherung erfolgt über Bewegungsmelder. Diese dürfen nicht verbaut werden.
-
An den Ausgängen der Ausstellungshallen in Bonn und Leipzig sind Videokameras zur
Raumüberwachung installiert. Diese dürfen nicht verbaut werden. Änderungen sind nur in Ab-
stimmung mit der Betriebstechnik des Hauses der Geschichte Bonn (Tel.: 0228 9165-140)
bzw. des Zeitgeschichtlichen Forums Leipzig (Tel.: 0341 2220-180) zulässig.
Rettungs- und Angriffswege, Ausgänge
- Fluchtwege in der Ausstellung müssen ausreichend vorhanden, bemessen (Länge höchstens
30 m und lichte Breite eines jeden Teils mindestens 1,20 m) und gekennzeichnet sein.
Haus der Geschichte Bonn
Die Türen
-
Ausgang zum Treppenhaus Garten
-
Doppeltür Ausgang Windfang Verwaltung und
-
die Tür neben dem Lastenaufzug dienen als Flucht- und Rettungswege für Besucher und
als Angriffswege für die Feuerwehr.
Zeitgeschichtliches Forum Leipzig und Museum in der Kulturbrauerei Berlin
- Änderungen an den Angriffswegen für die Feuerwehr dürfen nicht vorgenommen werden.
[Seite 19]
Anlage III – Seite 2 von 8
Durchgänge
Haus der Geschichte Bonn
- Der Zugang zum Lastenaufzug muss freigehalten werden. Durchfahrbereich vom Falttor bis
zum Lastenaufzug mindestens 3 m breit und 2,90 m hoch. Der Durchfahrbereich muss so
angelegt sein, dass er mit dem im Haus vorhandenen Denka-Lift passiert werden kann.
Brandschutzeinrichtungen, Brandschutzanforderungen für Ausstellungsaufbauten
- Die Ausstellungshallen bilden separate Brandabschnitte F90-AB. Brandlasten sind
niedrig zu halten.
- Begehbare Aufbauten aus Stahl- oder Aluminiumkonstruktionen müssen mindestens feuer-
hemmend in F-30-AB ausgeführt werden.
- Stellwände aus Eternit-, Promat-, Gipskartonplatten; mineralischer Putz, jedoch mindestens
schwer entflammbar Baustoffklasse B1. Wenig Holz verwenden; wenn Holz, dann gehobelt
und versiegelt, d.h. glatte Oberflächen und in Baustoffklasse B1.
- Lichtdurchlässige Bedachungen, Unterdecken und Bekleidungen an Decken sowie Unterkon-
struktionen, Halterungen und Befestigungen hierzu müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Sie dürfen unter Hitzeeinwirkung ihren Zusammenhalt nicht verlieren. Unterdecken müssen
sprinklertauglich ausgeführt werden. Überdachungen an Durchgängen für Besucher müssen
nach Baustoffklasse A ausgeführt werden.
- Vorhänge, Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und Bekleidungen an Wänden
müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
- Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht
werden.
- Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von
mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.
-
Kein Plexiglas verwenden.
-
Nachweise über die Schwerentflammbarkeit nach DIN 4102 B1 und Nichtbrennbarkeit sind
beizubringen.
- Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass
das Material durch diese nicht entzündet werden kann. Mindestabstände von 0,5 m sind
einzuhalten.
- Kfz-Treibstofftanks und die Zuleitungen sind zu entleeren und mit Stickstoff zu füllen. Auto-
batterien müssen außer Betrieb genommen werden.
- Vorhandene Feuerschutztore müssen freigehalten werden und dürfen nicht verbaut werden.
[Seite 20]
Anlage III – Seite 3 von 8
Haus der Geschichte Bonn
- Die Fenster auf der Nordseite (Gartenseite) dienen als Rauchwärmeabzugsöffnungen und
müssen freigehalten werden. Abstand mindestens 0,5 m. Der Rauchabzug muss gewähr-
leistet sein.
- Die Wechselausstellungshalle ist mit einer Brandmeldeanlage und einer vorgesteuerten
Sprinkleranlage ausgerüstet. Bei Staubarbeiten muss die Anlage auf Inspektion eingestellt
sein. Hierzu ist vorab die Betriebstechnik (Tel.: 0228 9165-140) zu informieren.
- Die Feuerschutztore vor den Fenstern und dem Falttor werden im Brandfall automatisch
geschlossen und dürfen nicht verbaut werden.
Zeitgeschichtliches Forum Leipzig
- Die Ausstellungshallen sind mit Brandmeldeanlagen ausgerüstet. Bei Staubarbeiten
müssen diese auf Revision eingestellt sein. Die Betriebstechnik (Tel.: 0341 2220-180) ist
rechtzeitig zu informieren.
Museum in der Kulturbrauerei Berlin
- Die Ausstellungsräume sind mit Brandmeldeanlagen ausgerüstet. Bei
Staubarbeiten müssen diese auf Revision eingestellt sein. Die Verwaltung
(Tel.: 030 4737779-51 / -43 oder 0170 5607775) ist rechtzeitig zu informieren.
Brandschutzabnahme
Vorlagen für die Abnahme
-
Abnahmeprotokoll des Bauleiters oder Bühnenbaumeisters.
-
Fachbauleiterbescheinigungen zum baulichen Brandschutz.
-
Standsicherheitsnachweise. Statische Nachweise für die Aufbauten und ggf. Konstruktions
pläne müssen vorgelegt werden.
- Sicherheitsdatenblätter und Verwendungsbescheinigungen für die verwendeten B1- und A-
Baumaterialien und Brandschutzfarben.
Haus der Geschichte Bonn
Brandschutzabnahme erfolgt durch die Feuerwehr Bonn
Wichtig: Vor Ausführungsplanung ist ein Termin mit der Feuerwehr Bonn,
Tel.: 0228 717767, zu vereinbaren.
Abweichungen von den brandschutztechnischen Auflagen dürfen nur mit
Zustimmung der Feuerwehr Bonn erfolgen.
[Seite 21]
Anlage III – Seite 4 von 8
Zeitgeschichtliches Forum Leipzig
Brandschutzabnahme erfolgt durch den Brandschutzbeauftragten
Wichtig: Vor Ausführungsplanung ist ein Termin mit dem Brandschutzsach-
verständigen zu vereinbaren.
Dr.-Ing. Hans-Ulrich Rönn
Sachverständiger für baulichen Brandschutz
Menckestraße 20, 04155 Leipzig
Tel.: 0341 5900114
Fax: 0341 5900165
Mobil: 0172 8852159
E-Mail: BSB@roenn.info
Abweichungen von den brandschutztechnischen Auflagen dürfen nur mit
Zustimmung des Brandschutzbeauftragten erfolgen.
Museum in der Kulturbrauerei Berlin
Brandschutzabnahme erfolgt durch den/die Brandschutzbeauftragte/n
Wichtig: Abweichungen von den brandschutztechnischen Auflagen dürfen nur mit
Zustimmung des/der Brandschutzbeauftragten erfolgen.
Vor Ausführungsplanung ist ein Termin mit einem Brandschutzsachver-
ständigen zu vereinbaren. Kontaktdaten erhalten Sie über die Berliner
Verwaltung.
Notwendige Treppen, Rampen und Podeste
- Treppen und Rampen sind einschließlich der Podeste mit beidseitigen Handläufen zu verse-
hen. Optimales Steigungsverhältnis für Treppenstufen 15,5 x 32 cm.
- Notwendige Umwehrungen sowie Geländer oder Brüstungen sind gemäß Bauordnung, Son-
derbauverordnung (SBauVO), Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO),
Sonderbauverordnung (SBauVO), Betriebsstättenverordnung (BetrVO) und Verordnung über
den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO Berlin) auszuführen.
Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden liegen, sind zu umwehren.
- Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Absperrgitter oder Glaswände müssen minde-
stens 1,10 m hoch sein. Sie sind so zu gestalten, dass ein Überklettern durch Kleinkinder er-
schwert wird.
- Stufen in Gängen (Stufengängen) müssen eine Auftrittfläche von mindestens 26 cm haben.
Die Steigung der Stufen muss mindestens 10 cm und darf höchstens 19 cm haben.
[Seite 22]
Anlage III – Seite 5 von 8
- Höhenunterschiede müssen zunächst durch bauliche Maßnahmen vermieden werden. Wenn
diese aus baulichen Gründen - z. B. durch eine Rampe - nicht überbrückt werden können und
deshalb eine oder mehrere Stufen erforderlich sind, müssen diese gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung ist in Bezug auf eine bauliche Lösung nur Behelfslösung.
- Die Längsneigung von Rampen darf höchstens 6 % betragen, eine Querneigung ist
unzulässig.
Vitrinen
- Alle Glasflächen müssen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) sein und geschliffene Kanten
haben. Einscheibensicherheitsglas ist nicht zulässig. Kein Acrylglas (Plexiglas).
- Das Öffnen der Vitrinen sollte zur Bestückung, Pflege der Exponate und zum Leuchtmittel-
wechsel ohne den Ausbau von großflächigen Verglasungen möglich sein.
- Bei Vitrinen in und an Verkehrswegen sind die Ecken und die Kanten abzurunden oder
abzuschrägen.
Belastbarkeit und sonstige Anforderungen Fußböden, Wände und Decken
-
Die zulässige Belastung der Fußbodenoberfläche beträgt:
-
Wechselausstellungen Bonn: 7,5 kN/m2
-
Wechselausstellungen Leipzig: 5,0 kN/m2
-
Museum in der Kulturbrauerei Berlin: 5,0 kN/m2
-
Das direkte Befahren der Bodenauslässe und der Bodenkänale mit Gabelstaplern und
schwerem Gerät muss aus statischen Gründen vermieden werden.
- Unterzüge im Deckenbereich und vorhandene Säulen dürfen aus statischen- und brandschutz-
technischen Gründen nicht angebohrt werden.
Haus der Geschichte Bonn
- Abhängungen über seitliche Bohrungen ca. Mitte Sturz sind nur nach statischer Prüfung
zulässig.
- Fußböden dürfen keine Stolperstellen haben und müssen eben sein. Höhenunterschiede von
mehr als 4 mm sind zu vermeiden.
- Bodenbeläge müssen trittfest, rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und leicht zu reinigen sein;
sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen.
- Lichtdurchlässige Ganzglaswände müssen so ausgebildet oder gesichert werden, dass sie bei
Gedränge nicht eingedrückt werden können.
- Rahmenlose und großflächige lichtdurchlässige Wände und Spiegelflächen müssen
ausreichend gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung aufgrund baulicher oder
einrichtungstechnischer Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann; z.B. Verwen-
dung von farbigem Glas oder Markierungen, Aufschriften, Aufklebern, Einbauten oder beson-
ders großen Griffen.
[Seite 23]
Anlage III – Seite 6 von 8
- Alle Glasflächen müssen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) sein und geschliffene Kanten
haben. Einscheibensicherheitsglas ist nicht zulässig. Kein Acrylglas (Plexiglas).
- Wände, Wandvorlagen, Stützen und sonstige Ausstattungsteile dürfen nicht in Verkehrswege
vorspringen; Ecken und Kanten sind abzurunden oder abzuschrägen.
-
Wandaufbauten sollen möglichst mit Sockelleisten und Kantenschutz versehen werden.
-
Die Länge der einzelnen Rampenläufe darf maximal 6 m, die nutzbare Breite muss mindestens
1,20 m betragen. Nach der genannten Lauflänge ist jeweils ein Zwischenpodest von minde-
stens 1,50 m Länge erforderlich.
- Die Vorsatzschalen der Wände sind nur an den vorhandenen Edelstahlösen belastbar.
Elektroinstallationen und Stromversorgungen
- Die Elektroplanung ist der Verantwortlichen Elektrofachkraft der Stiftung zur Abstimmung
vorzulegen.
- Die Energieversorgung erfolgt aus den vorhandenen Speisepunkten wie Fußbodentanks
und /oder Deckenauslässen in Absprache mit der Verantwortlichen Elektrofachkraft der
Stiftung.
-
Unterverteilungsräume und Bedientableaus müssen frei zugänglich bleiben.
-
Die elektrischen Installationen (Leitungen Beleuchtungen etc.) sowie die elektrischen Ar-
beitsmittel (Monitore, Zuspieltechnik etc.) müssen nach den DIN VDE Normen ausgeführt
werden, insbesondere zu beachten sind:
o DIN VDE 0100-711 (VDE 0100-711):2003-11 Elektrische Anlagen von Gebäuden
Teil 7-711: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer
Art – Ausstellungen, Shows und Stände
o DIN VDE 0100-713 (VDE 0100-713):2017-10 Errichten von Niederspannungsan-
lagen - Teil 7-713: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen be-
sonderer Art – Möbel und ähnliche Einrichtungsgegenstände
o DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 Errichten von Niederspannungsan-
lagen – Teil 4-42: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen thermische Auswirkungen
o DIN VDE 0710 Teil 14/04.1982 – Leuchten mit Betriebsspannung unter 1000 V
– Leuchten zum Einbau in Möbel
o Sowie die allgemeinen Anforderungen der Teile 100 bis 600 der Reihe DIN VDE
0100
[Seite 24]
Anlage III – Seite 7 von 8
- Im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen hat die Auswahl der Kabel und Leitungen
nach DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420):2016-02 Abschnitt 422.2 und der Leitungsan-
lagen-Richtlinie - LAR NRW (Bonn), LAR Sachsen (Leipzig) bzw. der BauO Bln (Berlin) zu
erfolgen.
- Es ist für ausreichende Be- und Entlüftung für die Elektrogeräte in der Ausstellung zu
achten. Die Mindestabstände der Geräte und Einbauleuchten sind einzuhalten, ebenfalls
müssen sie den thermischen Anforderungen genügen.
- Die Vitrinen sind lichttechnisch so zu bestücken, dass Qualitätsverluste bei Filmaufnah-
men (z.B. Flimmern und Flackern des Bildes) ausgeschlossen sind. Dies wird z.B. durch
die Verwendung der LED Modulkette 4M2835 Linse (weiß oder warmweiß) der Firma
Technolux in Verbindung mit dem u.a. Treiber erreicht.
- Die bei der Vitrinenbeleuchtung verwendeten Vorschaltgeräte (LED-Treiber) benötigen ei-
ne separate Ansteuerung zum dimmen (Tast-Dimmen etc.) und einen integrierten Über-
lastschutz. Weiterhin soll jede Vitrine einzeln zu dimmen sein.
- Die zum Einsatz kommenden Treiber und Leuchtmittel sind mit 12V-Technik vorzusehen
(Meanwell HLG Serie oder ähnlich). Die Kabellänge auf der sekundären Seite darf nicht
mehr als zwei Meter betragen, jedoch soll der Dimmer jederzeit zugänglich sein. Der An-
schlußraum am Vorschaltgerät muss verschraubbar gegen berühren geschützt oder ge-
kaspelt sein.
- Das Anbringen von Leuchten auf brennbaren Baustoffen ist nur zulässig, wenn sie mit
den entsprechenden Sicherheitskennzeichen versehen sind.
- Leuchten müssen so befestigt sein, das ein Herabfallen ausgeschlossen ist.
Sämtliche Leuchten sind mit einem mechanischen Schutz z.B. Schutzscheibe zu verse-
hen oder müssen eine Fangeinrichtung besitzen, die das Herausfallen von Leuchtmitteln
oder Leuchtteilen verhindern.
- Bei Niedervoltbeleuchtung dürfen nur zertifiziere Transformatoren verwendet werden,
die staubgeschützt sind. Die maximale Leitungslänge der Sekundärseite ist zu beachten.
Zeitgeschichtliches Forum Leipzig
- Zwischen der Firma EWL-Elektroinstallation Ltd., Georg-Schwarz-Straße 171, 04179
Leipzig, (W. Langenberger, Tel.: 0341 4412645) und dem Zeitgeschichtlichen Forum
Leipzig besteht ein Dienstleistungsvertrag. Die Fa. EWL steht für Elektroarbeiten zur Verfü-
gung und besitzt die erforderlichen Kenntnisse über die Elektroanlagen.
[Seite 25]
Anlage III – Seite 8 von 8
Klimaanlage
Haus der Geschichte Bonn
- Die Lüftungsschlitze für die Raumabluft befinden sich in den Sockeln der Wände.
Der Mindestabstand der Einbauten zu diesen Abluftöffnungen sollte mindestens 0,5 m betra-
gen. Zusätzliche Lüftungsöffnungen in den Aufbauten sind vorzusehen.
- Die Zuluft erfolgt von oben über Deckenauslässe. Diese dürfen ebenfalls nicht verbaut
werden.
Zeitgeschichtliches Forum Leipzig (nur große Wechselausstellungshalle)
- Die Zuluftregulierung erfolgt von oben über Deckenauslässe. Die Abluftregulierung erfolgt
über Lüftungsgitter, die oben in der Wand, in welcher sich die Ausgangstür befindet, verortet
sind. Diese dürfen nicht verbaut werden. Der Mindestabstand der Einbauten zu diesen Abluft-
öffnungen sollte mindestens 0,5 m betragen.
Einbringung
- Zur Vermeidung von Schäden am Fußboden (z.B. Spuren von Transportwagen) ist der Boden
auf den Transportwegen mit geeigneten Materialen zu schützen.
- Bei Transporten sperriger, kantiger Güter mit den Aufzügen sind darin befindliche Spiegel mit
Luftpolsterfolie oder geeigneten Schutzmaterial vollflächig zu verkleben bzw. die Kanten des
Transportgutes in geeigneter Weise abzupolstern.
Stand: September 2021
[Seite 26]
Anlage IV - Seite 1 von 4
Infoblatt Medientechnik
Für Gestalter/in und Auftragnehmer Produktion zum Einbau von AV - Technik in Wechsel- und
Dauerausstellungen des Hauses der Geschichte (HdG)
Arbeitsteilung Medientechnik <-> Auftragnehmer Produktion
- Die beauftragte Aufbaufirma muss generell den Frontend - Einbau der Medientechnik
durchführen, d.h. Montage der dem Betrachter zugewandte Medientechnik wie
Monitore, Touch-screens, Lautsprecher, Hörlöffel etc. Insbesondere fallen hierunter
auch Projektoren und andere Geräte, bei deren Einbau besondere sicherheitstechnische
Aspekte zu berücksichtigen sind, z.B. die bestimmungsgemäße Absicherung dieser
Geräte bei "über Kopf"- Montage. Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und
Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende
Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Tragmittel und Anschlagmittel müssen
entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb und den beim Betrieb
auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein.
Die ordnungsgemäße und sicherheitstechnisch unbedenkliche Montage dieser Geräte
obliegt ausdrücklich der Aufbaufirma.
- Der/Die Gestalter/in / die Aufbaufirma müssen außerdem in Absprache mit den
Medieningenieuren für geeignete Rückräume zur Aufnahme der Zuspielgeräte sorgen.
Darunter fällt auch der Einbau geeigneter Belüftungs- und Kühlungseinrichtungen,
sowie genügend Stellflächen (Regale) für die Geräte. Das Material dafür (Lüfter etc.)
muss von der Aufbaufirma gestellt werden.
- Das Einbringen der für die Medientechnik notwendigen Strom- und Signalkabel muss
aufbaubegleitend durch die Aufbaufirma erfolgen. Dazu stellen die Medieningenieure
der Stiftung dem Gestalter zwei Listen zur Verfügung. In der Liste
"Elektroverkabelung" wird aufgeführt, an welchen Stellen wie viele Schuko -
Steckdosen benötigt werden und ob diese Dauerstrom (für besondere Geräte wie z.B.
Videoprojektoren) oder geschalteten Strom (Standardanschlüsse) aufweisen sollen. In
der Liste "Medienverkabelung" sind die Anfangs- und Endpunkte aller benötigten
Mediensignal-kabel verzeichnet sowie die Art des zu verlegenden Kabels.
Das für die Signalverkabelung notwendige Material wird von der Medientechnik der
Stiftung gestellt und bei Aufbaubeginn mit den nötigen Informationen übergeben.
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Das Material für die Elektroverkabelung wird in Abstimmung mit der Elektrowerkstatt
durch das HdG zur Verfügung gestellt.
Die im Detail benutzten Kabelwege müssen mit den zuständigen Elektrikern (HdG)
unter Berücksichtigung der Ausstellungsarchitektur abgestimmt werden. Die
Verkabelung hat nach den gängigen Regelwerken der VDE zu erfolgen. Insbesondere
wird auf die VDE 0100 – 410 hingewiesen. Für eine ausreichende Zug-entlastung der
Leitungen ist zu sorgen; die Verwendung von Klebebändern (z.B. Gaffa-Tape) ist
unzulässig.
- Einbringen, Anschließen und Inbetriebnahme der medientechnischen Geräte in den
dafür von der Aufbaufirma bereitgestellten Rückräumen (AV - Zentralen) erfolgt im
Regelfall durch die Medieningenieure der Stiftung.
Allgemeine Hinweise zum Geräteeinbau
Einbau der Frontends: Die Mediengeräte im Besucherbereich (Monitore, Projektoren, Laut-
sprecher etc.) müssen wartungsfreundlich eingebaut und leicht zugänglich
sein, um bei einem Defekt schnell und ohne große Montagearbeiten an
Gehäusen ausgewechselt werden zu können (Herausschrauben des
Monitor über vier Schrauben direkt nach vorn oder das Öffnen des
Monitorgehäuses über einen Schlüssel und Demontage von hinten. Eine
Person sollte einen Monitor innerhalb von zwei Minuten mit Stand-
ardwerkzeug aus- oder einbauen können).
Projektoren müssen ebenfalls leicht zugänglich sein, zudem muss ein
Lampenwechsel im eingebauten und justierten Zustand erfolgen können.
Bei Geräteeinfassungen ist zu berücksichtigt werden, dass ohne großen
Aufwand auch andere Gerätemodelle bei eventuell erforderlichem
Produktwechsel eingesetzt werden können. Bei Monitoren und
Projektionen, die keine gleichmäßige Lichtabstrahlung nach allen
Richtungen aufweisen, ist bei der Planung der jeweils günstigste
Einblickwinkel zu beachten. Der Einbau ist im Detail mit den
Medieningenieuren abzustimmen.
Technik - Rückräume: Zuspielgeräte müssen in leicht zugänglichen Rückräumen gesammelt für
jeweils mehrere Stationen in entsprechenden Geräteschränken oder
Regalen untergebracht werden (sogenannte AV - Zentralen). Zu Geräten
in den Rückräumen muss unmittelbarer Zugriff ohne Werkzeugeinsatz
bestehen (Schlüssel mit identischen Schließzylinder verwenden).
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Anlage IV - Seite 3 von 4
Größe und Positionen der AV - Zentralen sind in Absprache mit den
Medieningenieuren bereits in der Grundplanung festzulegen, nachträglich
keine weiteren AV - Zentralen zu realisieren sind.
Serviceklappen: Für den Zugriff auf Geräte, die hinter Serviceklappen untergebracht
werden müssen, gelten o.a. Bestimmungen entsprechend. Zum Zugang
dürfen zudem keine Hilfsmittel wie beispiels-weise Leitern etc. notwendig
werden. Die Geräte müssen direkt hinter den Klappen stehen oder der
Rückraum muss, in Form einer AV - Zentrale zugänglich gemacht werden.
Die Breite der Serviceklappe muss sich nach der maximalen Breite der
dahinterstehenden Geräte richten. Die Höhe der Serviceklappe muss
mindestens so hoch wie die Summe der Höhen aller Geräte sein.
Sofern der Raum begehbar sein muss, muss die Serviceklappe mindestens
150 cm hoch und 60 cm breit sein.
Unterbringung: Um Beschädigungen vorzubeugen (Putzwasser etc.) dürfen die Geräte
nicht direkt auf dem Hallenboden stehen. Ein Podest von ca. 2 cm ist
ausreichend.
Belüftung: Generell müssen die AV - Zentralen so belüftet werden, dass die Um-
gebungstemperatur bei eingeschalteten Geräten 35° C nicht über-
schreitet.
Kann dies nicht durch passive Belüftung erreicht werden (Zugluftschlitze
unten, Abluftschlitze diagonal gegenüber oben), müssen statt der Ab-
luftschlitze Lüfter im oberen Bereich der AV-Zentralen eingebaut sein.
Ausschlaggebend für die Wärmeentwicklung ist die Leistungsaufnahme
der Geräte. Dabei ist davon auszugehen, dass die Wärmeentwicklung un-
gefähr der Leistungsaufnahme entspricht. Entsprechende Daten werden
von den Medieningenieuren bereitgestellt.
Erfahrungsgemäß müssen eingebaute Monitore, PCs und Verstärker über
Lüfter gekühlt werden (abhängig von der Art des Einbaus, von der Größe
des umgebenden Raumes und Materials etc.).
Strom: Für medientechnische Geräte sind eigene Stromkreise zu verwenden, (kein
Anschluss an Licht oder Vitrinenbeleuchtungen). Zu beachten ist, dass die
Einschaltströme der Geräte oft deutlich höher liegen, als es den
angegebenen Leistungs-aufnahmen entspricht, deshalb sollte der doppelte
Leistungsaufnahmewert angenommen werden.
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Am Standort Berlin werden den einzelnen Verbrauchern der Medientechnik sowie der
Vitrinenbeleuchtung explizite Stromkreise zugewiesen.
Zusammenfassung:
Von der Aufbaufirma zu leisten:
- Einbau aller Frontend-Mediengeräte (Geräte im Besucherbereich) wie Monitore,
Lautsprecher, Projektoren, Hörlöffel etc.
-
Bereitstellung ausreichend großer und ausreichend belüfteter Medienzentralen.
-
Bereitstellung evtl. benötigter Geräteregale mit Kabeldurchlässen in den Zentralen.
-
Einbau ausreichend großer, abschließbarer Serviceklappen.
-
Einbringen der für die Medientechnik notwendigen Strom- und Signalkabel.
-
Sichern von Geräten (z.B. Projektoren, Lautsprecherboxen etc.) durch Sicherungsseile bei
Überkopfmontage.
Stand: September 2021
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Allgemeine konservatorische Richtlinien
Klima
Die relative Luftfeuchte in der Ausstellung muss normalerweise 48 bis 55 % betragen. Es sind
jedoch Sonderfälle möglich, die bei Bedarf gesondert besprochen werden müssen. Die Tempera-
tur sollte zwischen 18 und 22 °C liegen. Daher muss bei der Architekturplanung die Aufstellung
einer ausreichenden Zahl von Luftbefeuchtern eingeplant werden, falls in den Ausstellungsräu-
men keine Klimaanlage installiert ist.
Beleuchtung
Die Beleuchtungsstärken richten sich nach den jeweiligen Objekten. Folgende Richtlinien ent-
sprechend den musealen Standards:
Exponate aus/mit Papier: 50 Lux (auch Originalfotos!)
Exponate aus/mit Textil: 50 Lux (brüchige Seide darf nur mit 40 Lux beleuchtet werden)
Gemälde, gefasste Skulpturen: 250 Lux
Möbel mit Lackoberflächen und Intarsien: 150 Lux
Elfenbein: 150 Lux
Metall, Stein, Glas: 400 Lux
Zu beachten ist, dass die in den Leihverträgen objektspezifischen genannten Werte eingehalten
werden.
Erläuterung:
Die niedrigen Luxwerte bei Papier und Textil beruhen auf der Erkenntnis, dass Licht ein Hauptfak-
tor bei der Alterung und Schädigung dieser Materialien ist. Eine Belastung findet auch bei diesen
niedrigen Werten statt, die als Kompromisslösung gefunden wurden, da das menschliche Auge
Farbwerte bei dieser Beleuchtungsstärke noch voll wahrnehmen kann. Lichtstärkewechsel in
Ausstellungen sind für das Auge anstrengend und störend. Sie können durch sanfte Lichtführung
vom Hellen ins Gedämpfte und umgekehrt verhindert werden. Noch besser und unproblemati-
scher ist eine getrennte Hängung von Lichtempfindlichem und weniger Lichtempfindlichen, wie
z. B. Grafiken und Gemälden. Als zusätzlicher Schutz für besonders empfindliche Objekte kann
die Beleuchtungsdauer durch mechanische oder elektronische Einrichtungen reduziert werden.
Dies sollte bei der Planung von vornherein bedacht werden.
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Die unvermeidliche Wärmeabgabe von Lichtquellen, auch von Kaltlichtlampen, Neonröhren und
LED beeinflusst das Raumklima und bei zu geringem Abstand auch den Zustand des Objekts. Die
Anzahl und die Leistung der Beleuchtungskörper sollten so weit wie möglich reduziert werden.
Lichtquellen dürfen nicht permanent leuchten. Durch Schaltuhren soll die Beleuchtung auf die
Tages-Ausstellungszeit beschränkt sein.
Tageslicht
Eine Beleuchtung mit Tageslicht sollte in der Regel ausscheiden, da Tageslicht schwer zu regeln
und der aggressive UV-Anteil im Tageslicht sehr hoch ist. Daher muss die Möglichkeit zur Ab-
dunkelung der vorhandenen Fenster existieren.
Vitrinenbeleuchtung
Die Lichtquellen für die Beleuchtung von Vitrinen sollten sich außerhalb des Vitrinenvolumens
befinden. Dies trifft auch auf Kaltlichtlampen und Leuchtstoffröhren zu, da sich die stromführen-
den Teile und Spulen erwärmen. Für ausreichende Belüftung und Wärmeabzugsmöglichkeiten
muss gesorgt sein. Dies ist insbesondere bei geschlossenen Wandsystemen mit integrierten Vit-
rinen wichtig.
Die Lichtquelle muss zum Objekt hin, zusätzlich zum Deckglas, nochmals abgedeckt sein (durch
Folien oder milchiges Plexiglas, wodurch ein erheblicher Anteil von der schädlichen UV-Strahlung
reduziert wird).
Alle Lichtquellen müssen dimmbar sein, damit eine genaue Einstellung der erlaubten Luxwerte
durchgeführt werden kann.
Ein Auswechseln der Lichtquellen muss so möglich sein, dass die Vitrinenobjekte nicht davon
tangiert werden.
Bau-, Farb- und Dekorationsmaterialien
Hölzer und verwandte Baustoffe (z. B. MDF, Pressspanplatten) müssen formaldehydfrei und lö-
semittelfrei produziert worden sein. Vorteilhaft sind länger gelagerte Baustoffe, da Schadstoffe
verdampfen.
Farben, Spachtelmassen und Klebstoffe müssen lösemittelfrei und wasserverdünnbar sein (z. B.
Acryldispersionssysteme).
Stoffbespannungen sollten aus Materialien bestehen, die den Oddytest bestehen und möglichst
naturfarben sein. Sind die Stoffe farbig eingetönt oder sollte das Trägermaterial lackiert sein,
müssen für die Objekte Trennfolien angefertigt werden, da die Farben ausbluten und die Objekte
verfärben können.
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Alle Glasflächen müssen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) sein und geschliffene Kanten haben.
Einscheibensicherheitsglas ist nicht zulässig. Weiterhin zulässig ist Acrylglas (Plexiglas) z. B. für
Stürze und Schutzscheiben.
Allgemeines
Alle Baumaßnahmen und Anstricharbeiten müssen mindestens eine Woche vor der Installation
der Kunst- und Kulturobjekte beendet sein, damit alle verwendeten Materialien gut durchtrocknen
können und das Verdampfen von Wasseranteilen und evtl. Lösemitteln beendet ist.
Die Klimatisierung der Räume muss vor Einbringung von Kunst- und Kulturgütern abgeschlossen
sein.
Nach dem Aufbau der Architektur müssen ausreichend groß dimensionierte Zugänge zur Ausstel-
lung erhalten bleiben, um sperrige Ausstellungsobjekte evtl. mit Gabelstapler etc. problemlos in
die Räume bringen zu können. Diese Zugänge können auch provisorischen Charakter haben.
Mischvitrinen
Bei der Mischung von Materialien in Vitrinen ist darauf zu achten, dass keine Kollision der ver-
schiedenen Klimavorgaben entsteht. Wie schon o.g. sollen alle verwendeten Hölzer abgelagert
sein. Die Mischung von Silber oder Silberhaltigem, wie Fotografien mit Wollstoffen, kann prob-
lematisch sein, da unter Umständen Schwefeldämpfe entstehen können. Das Silber würde sehr
rasch schwärzen. Auch die Verwendung von Eichenhölzern kann u. U. das Schwärzen von Silber
verursachen.
3D-Objekte
Die meisten Objekte benötigen zur fachgerechten Präsentation Montagehilfen wie Ständer,
schräge Ebenen oder andersgeartete Befestigungen. Hier müssen ästhetisch und konservatorisch
befriedigende Lösungen gefunden werden. Befestigungen und Aufstellung von besonders schwe-
ren oder großen Objekten müssen vorher rechtzeitig geplant werden. Zu berücksichtigen sind
hier auch z. B. die geringe Tragkraft von provisorischen Ausstellungswänden oder die Beschrän-
kungen in der Bodenbelastung.
Grafische Blätter, Bücher, etc.
Die Montage von Büchern, Broschüren, Urkunden mit Siegeln etc. an senkrechten Flächen sollte
aus konservatorischen Gründen vermieden werden bzw. bedarf entsprechender Präsentations-
systeme. Die Zugbelastung an der Bindung von Büchern oder von Applikationen ist auf Dauer zu
groß und gefährdet daher die Objekte. Auch hier ist es wichtig, die benötigten Flächen und Vo-
lumen für die Ausstellung genau zu recherchieren. Generell können Papierobjekte nicht überlap-
pend oder übereinander liegend präsentiert werden.
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Anlage V - Seite 4 von 4
Rahmung
Passepartouts und Rahmen für grafische Arbeiten müssen frühzeitig festgelegt werden. Dabei
bitte bedenken, dass viele Leihgeber/innen ihre Grafiken etc. nur gerahmt ausleihen. Die Festle-
gung von drei oder vier Standardgrößen für die, in Eigenleistung zu rahmenden, grafischen
Kunstwerke ist ratsam. Die Rahmen müssen mit einer Diebstahlsicherung versehen sein.
Textilien
Für die Präsentation von Textilien/Kostümen muss mit der Textilrestaurierung der Figurinentypus
und die eventuell benötigten textilen Zwischenlagen besprochen werden. Die Montagen von
Großformatigem wie Gobelins, Fahnen etc. können u. U. architektonische Sonderanfertigungen,
wie schräge Ebenen erfordern. Die Anbringung von Klettbändern ist sehr zeitaufwendig und ver-
bietet sich bei vielen Objekten. Achtung: Textilien müssen vor Staub, Berührung, etc. geschützt
werden. Der Aufwand hierfür ist teilweise durch die Größe der Objekte recht hoch.
Gemälde
Es empfiehlt sich, frühzeitig über die Hängung der Gemälde nachzudenken. In diesem Zusam-
menhang sollte auch an das z. T. immense Gewicht gedacht werden. Sehr wichtig ist eine über-
zeugende mechanische oder elektronische Sicherung für kleinformatige Bilder oder alternativ eine
Präsentation in Vitrinen. Zudem sollte an ausreichend Abstand zu anderen Exponaten gedacht
werden, damit eine Gefährdung oder Beschädigung der Gemäldeoberflächen durch zu eng ste-
hende Besucher vermieden wird.
Allgemeines
Über Luftschächten, Heizungskörpern, Luftbefeuchtern und auf Fluchttüren darf keine Kunst
montiert werden.
Die Vitrinen und Sockel müssen sicher stehen und dürfen bei Berührung nicht wackeln!
Die Ausstellungsräume müssen genügend breit sein, damit kein Besucherstau oder Gedränge
entstehen kann. Rollstühle und Kinderwagen müssen genügend Platz haben. In der Ausstellung
sollten sich keine Stufen oder andere Hindernisse befinden.
Stand: Januar 2019
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Gestaltungselemente, Reproduktionen, Fotoreproduktionen, Rahmungen für
Wechselausstellungen an den drei Standorten der Stiftung Haus der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland Haus der Geschichte, Bonn (im Folgenden: HdG) Zeitgeschichtliches Forum Leipzig (im Folgenden: ZFL) Museum in der Kulturbrauerei, Berlin (im Folgenden: MIK)
In der Objektdatenbank (IMS) der Stiftung werden in der Phase der Objektbenennung (vgl.
jeweiliger Ausstellungszeitplan) vom Projektteam Objekte aus den eigenen Sammlungen,
Leihgaben sowie alle weiteren Elemente einer Wechselausstellung wie Reproduktionen, Grafiken
und AV-Stationen einer Ausstellung benannt und der jeweiligen Ausstellungssystematik
zugewiesen.
Der Datenaustausch zwischen dem Museum und dem/der beauftragten Gestalter/in erfolgt zu
vertraglich vereinbarten Terminen durch die Freischaltung des „Gestaltermoduls“ im IMS, das
den digitalen Zugang zu den ausstellungsrelevanten Objektdaten, Reproduktionen und
Gestaltungselementen ermöglicht. Diese Termine sind im Zeitplan als „1. und 2. Objektschub“
gekennzeichnet. Nach Absprache kann der/die Ausstellungsgestalter/in auch notwendige
Objektlisten über die jeweilige Objektdisposition erstellen lassen.
Gestaltungselemente Alle im IMS benannten Datensätze haben eine individuelle „EB-Nummer“. Handelt es sich nicht
um Exponate aus den eigenen Sammlungen, so beginnt diese Nummer mit dem vierstelligen
Kürzel des Ausstellungsobjektes (SKAN, HITS, FLUV, SYMB etc.). Daran kann sich ein
Buchstabe (G oder F) anschließen, der das hinter dem Datensatz stehende Ausstellungselement
genauer einordnet.
Der Zusatz „G“ im Feld „EB-Nummer“ eines Datensatzes bedeutet, dass es sich bei diesem
Element um ein Gestaltungsmittel handelt. Dies kann ein Blätterelement, eine Grafik oder die
Reproduktion eines Originals sein, das gestalterisch bearbeitet wurde, um z. B. auf eine
Plakatwand geklebt, auf Forex aufgezogen oder als Blätterelement laminiert zu werden. Die
Kennzeichnung als „G“ lässt große Freiheit bei der Gestaltung und dem Umgang mit diesem
Element zu. G-Elemente werden nicht in die Sammlungen der Stiftung aufgenommen, sondern in
der Regel nach Ausstellungsende entsorgt oder für weitere Projekte als Ausstellungsmittel
eingelagert.
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Anlage VI - Seite 2 von 4
Recherche, inhaltliche Verantwortung, Rechteklärung, Gestaltung und Produktion der G-Elemente
liegen in erster Linie beim Projektteam und beim/ bei der Gestalter/in. Die Objektdisposition des
HdG wird hier nur unterstützend tätig, z. B. bei der Vorlagenbeschaffung.
In der Phase der Objektbenennung und in der Entwurfsphase muss die Kennzeichnung dieser
Datensätze vom jeweiligen Teammitglied im Feld „Präsentation“ darüber hinaus mit den
notwendigen Zusätzen für die Erstellung wie z. B. „Repro“ und weiteren Präsentationshinweisen,
wie z. B. „laminiert“, „aufgezogen“ und im Feld „Ausmaß“ mit der gewünschten Endgröße der
Reproduktion laut Wandabwicklung versehen werden.
Zur besseren Übersicht und als gemeinsame Arbeitsgrundlage für die Produktion der Repros kann
die Objektdisposition nach Ende der Benennungsphase aus den Datensätzen im IMS eine Excel-
Liste mit allen G-Elementen erstellen.
Für die Produktion gilt grundsätzlich folgende Arbeitsaufteilung:
HdG:
- Reproduzierte Gestaltungsmittel bis zu einer Endgröße von DIN A 3 werden bauseits
durch die Werkstätten des HdG erstellt (z. B. Blätterelemente mit Laminierungen)
- Reproduzierte Gestaltungsmittel mit einer Endgröße über DIN A 3 werden durch den/die
Gestalter/in im Zuge der Mitwirkung bei der Vergabe berücksichtigt und extern erstellt (z.
B. Plakatreproduktionen für Plakatwände, Zitatwände, Zitate aus Klebebuchstaben).
ZFL und MIK:
- Für die Produktion der mit „G“ bezeichneten Datensätze ist grundsätzlich der/die
Gestalter/in im Zuge der Mitwirkung bei der Vergabe verantwortlich.
Reproduktionen mit Objektcharakter Hochwertige Reproduktionen, die aus inhaltlichen Gründen Eingang in die Sammlungen der
Stiftung finden, werden wie Objekte aus den Sammlungen der Stiftung behandelt.
Die benötigten Vorlagen werden nach Benennung der Herkunft durch das Ausstellungsteam in
der Regel von der Objektdisposition beschafft. Die 1:1 Reproduktion erfolgt in der Regel über die
Fotografen/innen (HdG), Objektdisposition (ZFL) oder Restauratoren/innen des jeweiligen
Museums.
Für diese hochwertigen Reproduktionen gelten die gleichen konservatorischen Bedingungen wie
für Exponate.
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Anlage VI - Seite 3 von 4
Fotoreproduktionen Trägt ein Datensatz nach dem Ausstellungskürzel im EB-Nummern-Feld den Zusatz „F“, handelt
es sich um ein Foto, das in der Ausstellung in reproduzierter Form präsentiert werden soll.
Die Größe und die Gestaltung sind frei wählbar und werden durch die Wandabwicklung
vorgegeben. Insbesondere bei digitalen Vorlagen von Bildagenturen ist, entsprechend der
Endgröße, auf eine ausreichende Qualität zu achten. Das Projektteam ist, in Absprache mit
dem/der Gestalter/in, für die Eingabe der gestalterischen Angaben wie Endmaß, ggf.
Bildausschnitt, Kaschierung auf Forex etc. verantwortlich.
In der Benennungsphase wird die Herkunft dieser Fotos im Feld „Bemerkung“ nach festgelegten
Eingabekonventionen benannt.
Die Beschaffung der Vorlagen erfolgt nach diesen Angaben durch die Objektdisposition.
Grundsätzlich werden Fotoreproduktionen bis zu einer Breite/Länge von 60 cm (HdG, MIK),
100 cm (ZFL) (Länge/Breite mitlaufend) durch das jeweilige Museum (in der Regel durch das
Fotostudio bzw. eine/n Fotografen/in im Rahmenvertrag) auf Forex (Farbe grau oder weiß, im ZFL
in der Regel schwarz nach Absprache, Stärke 3-5 mm, Oberfläche semimatt) produziert.
Fotoreproduktionen mit einem Endmaß breiter/länger als 60 cm (HdG, MIK) bzw. 100 cm (ZFL)
werden durch den/die Gestalter/in im Zuge der Mitwirkung bei der Vergabe berücksichtigt und
extern produziert. Diese Fotoreproduktionen sind im Feld „Präsentation“ mit dem Kürzel
„GF“(=Großfoto) gekennzeichnet.
Die digitalen Vorlagen für die Produktion der Großfotos erhält der/die Gestalter/in von der
Objektdisposition in ausreichender Qualität. Der/Die Gestalter/in rechnet bei Bedarf die Daten für
die Reproduktion hoch.
Nach dem Ende der Benennungsphase kann über die jeweilige Objektdisposition aus den
Eingaben im IMS eine Excel-Liste als gemeinsame Arbeitsgrundlage für die Produktion der
Fotoreproduktionen erstellt werden.
Rahmungen Alle zu rahmenden Objekte und Reproduktionen müssen im Feld „Präsentation“ mit dem Eintrag
„Rahmen“ bzw. „Sammel-Rahmen“ gekennzeichnet sein. Zusätzlich wird die Art des Rahmens
und eine laufende Nummer ergänzt: „ER + laufende Nummer“ für Einzelrahmen, „SR + laufende
Nummer“ für Sammelrahmen. Ggf. werden weitere Angaben wie z. B. „Passepartout“ o. ä.
vermerkt. Die Benennung erfolgt anhand der Wandabwicklungen durch das Projektteam.
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Anlage VI - Seite 4 von 4
Alle Angaben müssen spätestens acht Wochen vor Bestückungsbeginn im IMS eingearbeitet
sein, damit die Rahmungen zeitgerecht erfolgen können.
Frühestens acht bis spätestens zwei Wochen vor Bestückungsbeginn findet ein abschließendes
Check-up-Gespräch (Koordinierungsbesprechung Objektbestückung = KOB) mit dem
Projektteam, dem/der Gestalter/in und weiteren beteiligten Kollegen/innen aus dem Haus zur
Klärung noch offener Fragen u. a. im Hinblick auf Gestaltungselemente, Reproduktionen,
Fotoreproduktionen, Rahmungen, den Stand der Objektbeschaffung und den Ablauf der
Objektbestückung statt.
Stand: September 2021
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Anlage VII - Seite 1 von 2
Anlieferung von Waren (mittels Post bzw. Kurierdienst)
Haus der Geschichte Bonn
Pakete mit einer Maximalgröße von 40 x 80 x 200 cm und einem Maximalgewicht von 20 kg
können ohne Vorankündigung während der üblichen Arbeitszeiten angeliefert werden, entweder
direkt an der Poststelle des Hauses der Geschichte (Verwaltungstrakt, Ecke Willy-Brandt-
Allee/Coburger Straße)
oder an der Pforte des Verwaltungstraktes (ca. 100 m Fußweg von der Coburger Straße
entlang der Willy-Brandt-Allee)
Die Anlieferung aller übrigen Waren ist nur montags, mittwochs und freitags zwischen
09:00 und 12:00 Uhr nach vorheriger Ankündigung (z. B. telefonisch beim / der Besteller/in)
möglich.
Unabhängig davon, welches Anlieferungsverfahren gewählt wird, ist auf jeden Fall auf der
Verpackung oder dem Lieferschein der/die konkrete Empfänger/in im Haus oder aber die genaue
Warenbezeichnung anzugeben.
Zeitgeschichtliches Forum Leipzig
Waren können täglich ohne Vorankündigung bis 11:00 Uhr in der Grimmaischen Straße 6,
04109 Leipzig, angeliefert werden. Bei Anlieferungen nach 11:00 Uhr ist ein Befahren des
Innenstadtbereiches nicht möglich, da die Zufahrt durch ein Pollersystem verhindert wird. Nach
11:00 Uhr ist die Zufahrt im Bereich des Neumarktes bis auf Höhe Neumarkt 6-10 möglich, es
besteht jedoch keine Wendemöglichkeit für große Fahrzeuge (Fußweg ca. 100 m bis
Grimmaische Straße 6).
Auf jeden Fall ist auf der Verpackung oder dem Lieferschein der/die konkrete Empfänger/in im
Haus oder aber die genaue Warenbezeichnung anzugeben.
[Seite 39]
Anlage VII - Seite 2 von 2
Museum in der Kulturbrauerei Berlin
Waren können täglich ohne Vorankündigung zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr angeliefert
werden. Die Lieferanschrift lautet:
Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,
Museum in der Kulturbrauerei
Geb. 6, Aufgang D
Knaackstraße 97
10435 Berlin
Die Zufahrt auf das Gelände erfolgt in der Regel über die Sredzkistraße. Eine Anlieferung ist ohne
Parkgenehmigung möglich. Bei der Auffahrt auf das Gelände der Kulturbrauerei ist die Anmeld-
ung des Liefervorgangs ggf. an die Wache (Zufahrt auf das Gelände) zu kommunizieren.
Die Einbringung in die Ausstellungsräumlichkeiten ist ebenerdig. Die Anlieferung von Materialien
kann mit einem Transportfahrzeug bis direkt vor die Wechselausstellungsräumlichkeiten erfolgen.
Auf jeden Fall ist auf der Verpackung oder dem Lieferschein der/die konkrete Empfänger/in im
Haus oder aber die genaue Warenbezeichnung anzugeben.
Stand: September 20121
[Seite 40]
Anlage VIII - Seite 1
Bautechnische und organisatorische Daten für die Anlieferung und den Transport von Gütern und Ausstellungsmitteln
Haus der Geschichte Bonn
Zufahrt Anlieferung: Zugang Rheinweg: Spurbreite je Spur: 3,3 m Eingangsbereich
Punktbelastung: 500 kg/qm H.: 2,30 m B.: 1,90 m bzw. 4,00 m
Anlieferung: Innenbereich Foyer:
H.: 3,95 m max. Bodenbelastung im kg:
B.: 6,00 m 750 kg/qm
T.: 10,00 m max. Belastung Aufgänge in kg:
Tragkraft: 750 kg/qm 500 kg/qm
Lastenaufzug: Zugang Wechselausstellung:
Bedienung nur nach Einweisung !
H.: 2,85 m H.: 4,50 m
B.: 2,40 m B.: 2x 2,50 m
T.: 5,30 m
Tragkraft: 3100 kg
Hubbühne: Bodenbelastung Wechselausstellung
B.: 2,40 m max. Punktbelastung in kg:
T.: 1,50 m 750 kg/qm
Tragkraft: 5000 kg
Auslegerkran: Gabelstapler:
Tragkraft: 2000 kg Tragkraft: 1290 kg
[Seite 43]
Anlage VIII - Seite 4
Zeitgeschichtliches Forum Leipzig
Anlieferung
- Die Anlieferung kann sowohl über die Grimmaische Straße 6 als auch über Neumarkt 2
erfolgen.
-
Die Maße der Aufzüge und der Rolltore sind als Kopie beigefügt.
-
Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit sind durch die beauftragte Firma
ggf. erforderliche Genehmigungen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig,
Referat 55, einzuholen.
Anlieferung über Grimmaische Straße 6
-
Eine Anlieferung bis 11:00 Uhr ist problemlos möglich.
-
Bei einer Anlieferung nach 11:00 Uhr oder über mehrere Tage muss durch die
Verwaltung des Zeitgeschichtlichen Forums Leipzig eine Parkgenehmigung eingeholt
werden.
Anlieferung über den Hof — Rolltor im 3. OG (mittels Hebebühne)
-
Einbringung ist nur mittels Hebebühne möglich (siehe untenstehende Erläuterungen)
-
Das Rolltor befindet sich in ca. 15 Metern Höhe.
-
Es ist in jedem Fall eine Parkgenehmigung für die Straße am Neumarkt erforderlich.
Unabhängig von der Wahl der Anlieferzone muss für die Einholung der Parkgenehmigung
die Dauer der Parkzeit, die Größe der Stellfläche sowie das Kfz-Kennzeichen der
parkenden Autos über den/die Projektleiter/in der Verwaltung mitgeteilt werden.
! Bitte Umweltzone beachten !
- Außerhalb der Sondergenehmigung dürfen keine Firmenfahrzeuge vor dem Haus
abgestellt werden.
Nutzung einer Hebebühne
-
Die Hebebühne ist durch den AN zu organisieren.
-
Die Nutzung einer Hebebühne muss immer rechtzeitig (mindestens vier Wochen
vorher) bei der Verwaltung wegen der Sperrung der Zufahrt zur Tiefgarage gemeldet
werden.
- Die Nutzung der Hebebühne ist in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
genehmigungsfrei.
- Bei eventuell geplanter Nachtarbeit ist nur der Einsatz einer elektrischen Hebebühne
möglich (kein Diesel). Hierfür ist eine Genehmigung beim Umweltamt der Landesdirektion
Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 55, einzuholen.
[Seite 44]
Anlage VIII – Seite 5
Außen-Rolltor
Bemaßung
Lichte Breite: 3,58 m
Lichte Höhe: 2,60 m
Diagonale: 4,40 m
[Seite 45]
Anlage VIII – Seite 6 Brandschutztor Atelier
Bemaßung
Lichte Breite: 3,34 m
Lichte Höhe: 2,37 m
Diagonale: 4,09 m
[Seite 46]
Anlage VIII – Seite 7
Lastenaufzug Tür
Bemaßung
Lichte Breite: 1,30 m
Lichte Höhe: 2,09 m
Diagonale: 2,46 m
[Seite 47]
Anlage VIII – Seite 8 Lastenaufzug Innen
Bemaßung
Lichte Breite: von Handlauf zu Handlauf 1,24 m
Lichte Höhe Tür: 2,09 m
Lichte Höhe Aufzugdecke: 2,28 m
Diagonale: auf dem Fußboden 2,75 m
Fußboden zu Decke 3,50 m
1.600 kg Tragkraft:
[Seite 48]
Anlage VIII – Seite 9 Rolltor Wechselausstellung
Bemaßung
Lichte Breite: 4,81 m
Lichte Höhe: 2,78 m
Diagonale: 5,55 m
[Seite 49]
Anlage VIII - Seite 10
Berliner Standort: Museum in der Kulturbrauerei
Anlieferung
Waren können täglich zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr angeliefert werden. Die Lieferanschrift
lautet:
Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (HdG)
Museum in der Kulturbrauerei
Geb. 6, Aufgang D
Knaackstraße 97
10435 Berlin
!Bitte Umweltzone beachten!
Die Zufahrt auf das Gelände erfolgt in der Regel über die Sredzkistraße. Eine Anlieferung ohne
Parkgenehmigung kann ausschließlich erfolgen, wenn der Liefervorgang keinen großen Zeitraum
beansprucht.
Bei einer Anlieferung über mehrere Tage muss über die Verwaltung des HdG eine
Parkgenehmigung bei der Liegenschaftsverwaltung der Kulturbrauerei TLG eingeholt werden.
Es ist zu jeder Zeit darauf zu achten, dass haltende und/oder parkende Fahrzeuge nicht die
Feuerwehrzufahrten zum Gelände behindern. Außerhalb von Sondergenehmigungen dürfen keine
Fahrzeuge auf dem Gelände abgestellt werden.
In Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung kann über die
Verwaltung des HdG durch die Liegenschaftsverwaltung der TLG die Anlieferung über die
Knaackstraße erfolgen.
Für die Anlieferung ist außerdem zu berücksichtigen, dass das gesamte Gelände der
Kulturbrauerei gepflastert (Kopfsteinpflaster) ist, weshalb eine ggf. erforderliche Sicherung des
Transportgutes sehr wichtig ist.
Die Einbringung in die Ausstellungsräumlichkeiten ist ebenerdig. Die Anlieferung von Materialien
ist mit einem Transportfahrzeug bis direkt vor die Wechselausstellungsräumlichkeiten möglich.
Stand: November 2022
[Seite 50]
Anlage IX - Seite 1 von 4
Hinweis: Ist bei Arbeitsbeginn dem/der Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartner/in ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen
Bestätigung
gilt als Bestandteil Ihres Auftrages Zeichen/Nr. ........ vom ................
Sicherheitsmerkblatt für Fremdunternehmen
Der/Die Unterzeichner/in bestätigt durch seine/ihre Unterschrift, dass er/sie das "Sicherheitsmerkblatt
für Fremdunternehmen" (Anlage) erhalten und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Er/Sie verpflich-
tet sich, die darin enthaltenen Sicherheitsregeln seinen Beschäftigten bekannt zu geben und darauf zu
achten, dass diese auch befolgt werden. Er/Sie haftet für alle Schäden, die sich aus der Nichtbefolgung
der Sicherheitsregeln ergeben.
Teilbereich Betriebszweig Koordinator für verantwortlicher
Arbeitssicherheit Aufsichtsführender
Die vorstehend Beauftragten haben gemäß § 6 DGUV Vorschrift 1, soweit es für die Sicherheit erfor-
derlich ist, auch Weisungsbefugnis gegenüber unseren bei Ihnen tätig werdenden Mitarbeitern/innen.
(Datum) (Stempel und Unterschrift)
Die Bestätigung über den Erhalt des Sicherheitsmerkblatts für Fremdunternehmen ist Bestandteil des
Arbeitsauftrages. Wir bitten, dieselbe zu unterschreiben und an uns zurückzusenden.
Anlage: Sicherheitsmerkblatt
[Seite 51]
Anlage IX - Seite 2 von 4
Sicherheitsmerkblatt für Fremdunternehmen
Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, die für die Arbeitsausführung geltenden Rechtsvorschriften
und die behördlichen Anordnungen, z. B. der Baubehörde, sowie die anerkannten Normen und Regeln
der Technik zu befolgen. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen hat der/die Unternehmer/in Einrichtungen
zu schaffen sowie Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der DGUV Vor-
schrift 1 und den für ihn sonst geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie den erlasse-
nen innerbetrieblichen Sicherheitsanweisungen im übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechni-
schen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Im Interesse der Arbeits- und Betriebssicherheit innerhalb unserer Stiftung sind bei der Durchführung
von Arbeiten auf unserem Gelände insbesondere folgende Sicherheitshinweise zu beachten:
- Vor Aufnahme der Arbeit hat der/die Auftragnehmer/in oder deren/dessen Beauftragte/r sich mit
dem/der zuständigen Leiter/in der Organisationseinheit oder deren/dessen Vertreter/in über die
durchzuführenden Arbeiten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verständigen.
- Der/Die Auftragnehmer/in hat alle seine im Haus der Geschichte (HdG) tätig werdenden Mitarbei-
ter/innen zu unterrichten, dass der/die in der Erklärung zum Sicherheitsmerkblatt von der Auftrag-
geberin benannte Auftragsverantwortliche und Ansprechpartner/in berechtigt ist, den Mitarbei-
tern/innen des/der Auftragnehmers/in Weisungen zu erteilen, soweit es für die Sicherheit erforder-
lich ist.
- Die Weisungsbefugnis des/der Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartners/in in Fragen der
Arbeitssicherheit befreit die Vorgesetzten des Unternehmers jedoch nicht von deren Verantwortung
für die eigenen Mitarbeiter/innen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Weisungen der Brandschutz- und Sicherheitsbeauftragten
sowie des Sicherheitsdienstes des HdG für die Mitarbeiter/innen des/der Auftragnehmers/in eben-
falls bindend sind.
- Für jede Arbeit muss der/die Auftragnehmer/in eine verantwortliche Person benennen und mit der
Aufsicht betrauen. Diese Person ist für alle Fragen der Arbeits- und Betriebssicherheit verantwort-
lich und über den Umfang ihres Verantwortungsbereiches unterrichtet.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme mit den für die Arbei-
ten zuständigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und sonstigen Sicherheitsbestimmungen
vertraut zu machen.
- Mit der Arbeit darf erst begonnen werden, wenn sich der/die Aufsichtführende des/der Auftrag-
nehmers/in davon überzeugt hat, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.
- An Arbeitsplätzen, an welchen Körperschutzmittel und andere Sicherheitseinrichtungen erforderlich
sind, wie z. B. Schutzbrillen, Schutzschuhe, Schutzhelme, Gehörschutz usw., hat der/die Auftrag-
nehmer/in diese seinen Mitarbeitern/innen zur Verfügung zu stellen und ist dafür verantwortlich,
dass sie in ordnungsgemäßem Zustand sind und ständig benutzt werden.
[Seite 52]
Anlage IX - Seite 3 von 4
- Arbeiten mit besonderer Gefährdung (Höhenarbeitsplätze, enge Räume, Ex-Bereiche, Betreten ab-
geschlossener elektrischer Betriebsstätten, Durchführung von Schweißarbeiten etc.) dürfen nur mit
Genehmigung des/der zuständigen Leiters/in der Fachabteilung der Auftraggeberin durchgeführt
werden. Die Absperrung und Abschaltung von elektrischen Anlagen darf nur von Fachpersonal der
Auftraggeberin durchgeführt werden.
- Baustellen, Baugruben, Kanäle, Schächte und andere Arbeitsstellen sind so abzusichern, dass auch
bei Dunkelheit keine Unfallgefahr besteht. Eine Absperrung mit Stricken, Ketten oder Draht allein
ist nicht zulässig.
Bei der Sicherung von Baugruben, Schächten usw. muss die Abdeckung trittsicher und nicht ver-
schiebbar sein. Besteht die Gefahr des seitlichen Abgleitens, sind entsprechend sichere Geländer
mit Handläufen anzubringen.
Bei Arbeiten an erhöht liegenden Arbeitsplätzen dürfen nur Gerüste, Bühnen, Leitern usw. verwen-
det werden, die den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen. Sie müssen standsicher
und so gestaltet sein, dass Handwerkszeug, Material usw. nicht herabfallen können. Kann an er-
höht liegenden Arbeitsplätzen nicht vom Gerüst aus gearbeitet werden, müssen Sicherheitsgurte
verwendet werden. Die Werkzeuge, Leitern, Gerüste usw. sind als Eigentum des Auftragnehmers
deutlich zu kennzeichnen.
- Die eigenmächtige Benutzung der betrieblichen Einrichtungen der Auftraggeberin, insbesondere von
Maschinen, Fahrzeugen, Hebezeugen, Krananlagen und elektrischen Anlagen, ist nicht gestattet.
Ist die Benutzung solcher Einrichtungen erforderlich, ist bei den zuständigen Leitern/innen der Or-
ganisationseinheit rechtzeitig eine befähigte Person anzufordern. Der Transport von Lasten in Per-
sonenaufzügen ist strengstens verboten. Er darf nur in den hierfür vorgesehenen Lastenaufzügen
erfolgen.
- Schweiß-, Schneide- und Brennarbeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Ge-
nehmigung (Schweißerlaubnisschein) durch die zuständige Fachabteilung. Bei der Durchführung
von Schweiß- und Schneidearbeiten sind geeignete Blendschirme aufzustellen. Die unterhalb der
Schweiß- und Schneidearbeiten befindlichen Räume sind abzusichern. Für ausreichende Feuer-
löschmittel ist zu sorgen. Gegebenenfalls ist eine Brandwache zu stellen.
Bei Benutzung werkseigener Feuerlöschgeräte sind dieselben nach Gebrauch unverzüglich der zu-
ständigen Stelle zur Neufüllung zurückzugeben.
- Nach Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsstellen aufzuräumen und ausreichend zu sichern.
Handwerkszeuge, Geräte und Werkzeuge, sind zu entfernen. Reststoffe sind zum Recycling oder
zur Entsorgung bereitzuhalten. Über geeignete Lagerstellen informiert Sie die zuständige Fachabtei-
lung.
-
Auf unserem gesamten Gelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
-
Alle vom/von der Auftragnehmer/in eingesetzten elektrischen Betriebsmittel, Maschinen, Gerüste,
Leitern und Transportmittel müssen einen von außen erkennbaren Prüfstatus (Plakette mit nächs-
tem Prüftermin) aufweisen. Alle vom/ von der Auftragnehmer/in eingesetzten Arbeitsmittel müssen
sich in einem sicherheitsgerechten Zustand befinden.
[Seite 53]
Anlage IX - Seite 4 von 4
- Bei Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Lüftungs- und Klimaanlagen müssen die Mit-
arbeiter/innen des Auftragnehmer einen Qualifikationsnachweis über die nach VDI 6022 geforderte
Hygiene-Zusatzausbildung (je nach auszuführende Arbeiten Kategorie A oder B) vorlegen.
- Arbeiten an elektrischen Anlagen der Auftraggeberin bedürfen der Zustimmung durch den Anlagen-
verantwortlichen oder der verantwortlichen Elektrofachkraft.
- Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, die in der Nähe aktiver Teile, die keinen Schutz gegen direk-
tes Berühren haben, durchgeführt werden sollen (z.B. Freileitungen), sind die Schutzabstände nach
Tabelle 4 der DGUV Vorschrift A3 einzuhalten.
- Für alle explosionsgefährdeten Bereiche des Hauses gelten besondere Sicherheitsanforderungen
über die die zuständige Fachabteilung der Auftraggeberin, den/die Auftragnehmer/in informiert.
- Der Genuss alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel führt zum sofortigen und dauerhaf-
ten Verweis von unserem Gelände. Auf dem gesamten Gelände der Auftraggeberin herrscht ein
generelles Rauchverbot.
Dieses Sicherheitsmerkblatt ist Teil des Vertrages. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt der Vertrag
als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Schadenersatzansprüche wegen sich daraus ergebender Folgen bleiben
vorbehalten. Insbesondere haftet der/die Auftragnehmer/in für alle Personen- und Sachschäden, die
durch ihn und seine Belegschaft unseren Belegschaftsmitgliedern oder dritten Personen entstehen.
Stand: September 2021
[Seite 54]
Anlage X – Seite 1 von 5
Einweisungsprotokoll nach DGUV Vorschrift 1, Unfallverhütungs-
vorschrift und nach § 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Auftragnehmer/in (AN): …………………………………………………………………………………..…....
Einsatzort:……………………………………………………………………………………………………….…
Zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung zwischen Ihren und unseren Beschäftigten bzw. zwischen Ihren Mitarbeitern/innen und Beschäftigten anderer Auftragnehmer am o.g. Einsatzort haben
wir unsere/n Mitarbeiter/in Frau / Herrn……………………………………………………………………... zur/zum Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartner/in bestellt.
Der/Die für Sie benannte Ansprechpartner/in hat gemäß § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 Weisungsbefugnis gegenüber dem/der „Verantwortlichen“ Ihres Unternehmens und gegenüber Ihren Mitarbeitern/innen. Den Anweisungen und Weisungen des/der Ansprechpartners/in ist deshalb zu folgen. Außerdem sind Weisungen unseres Sicherheitsdienstes und Sicherheitsbeauftragten für Sie verbindlich.
Unsere Bestellung und Benennung des/der Ansprechpartners/in entbindet Sie und Ihre benannten Vorgesetzten nicht von der Verantwortung gegenüber Ihren Mitarbeitern/innen. Sie haben zur Verhütung von Arbeitsunfällen Einrichtungen zu schaffen, Anordnungen zu geben und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften DGUV Vorschrift 1 § 2.1 und im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regel entsprechen.
Neben den Vorschriften Ihrer Berufsgenossenschaft sind die Bestimmungen der für unseren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft – Unfallversicherung Bund und Bahn – zwingend einzuhalten. Jede erkennbare Gefahr und jeder Mangel an einer Einrichtung oder Anlage ist unverzüglich dem/der Ansprechpartner/in und bei nicht Erreichbarkeit dem Pfortenpersonal zu melden.
Wichtige Telefonnummern Auftragsverantwortliche/r Ansprechpartner/in: ……………………… Feuer / Unfall: 112 Pforte HdG: Bonn: 0228 - 91 65 - 253 Berlin: 030 - 473 77 779 - 51 Leipzig: 0341 - 222 0 - 111
Bei einem Unfall oder Feuer muss zusätzlich die Pforte und die/der Ansprechpartner/in unverzüglich informiert werden.
[Seite 55]
Anlage X – Seite 2 von 5
Im Folgenden werden Sie schriftlich unterwiesen:
-
Einsatzort/Arbeitsstelle Das Betreten von Betriebsbereichen, die nicht im Fremdfirmennachweis genannt sind, ist nicht gestattet. Ist dies zur Ausführung der Arbeiten notwendig, ist immer der/die Ansprechpartner/in im Haus zu verständigen. Auf den Geländen aller unserer Liegenschaften gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs- ordnung (StVO). Alle mitgeführten Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel sind dem/der Ansprechpartner/in anzumelden.
-
Flucht- und Rettungspläne Flucht- und Rettungspläne sind in den Gebäuden zu beachten und im Räumungsfall ist der dort eingezeichnete Sammelplatz aufzusuchen. Den Anweisungen der Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.
-
Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen hat die/der AN eigenverantwortlich durchzuführen, hierbei sind die Arbeits-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (DGUV Vorschriften und Regeln), sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln einzuhalten.
Die/Der AN ist nach dem Arbeitsschutzgesetz zu einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Sollte hier Unterstützung zu spezifischen Gefährdungen nötig sein, ist der/die Ansprechpartner/in zu kontaktieren.
Der/Die AN stellt die erforderliche, geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) in ausreichender Menge zur Verfügung. Der/Die AN muss zum Tragen der PSA geeignet sein, und in der Verwendung unterwiesen sein. Bei jeglichen Arbeiten außerhalb von Gebäuden, sind wenigstens Warnwesten oder Jacken nach EN ISO 20471 zu tragen.
-
Sicherheitsregeln Arbeiten dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese sicher ausgeführt werden können. Hier sind insbesondere die Sicherheitsregeln für elektrische und mechanische Freischaltungen (5 Sicherheitsregeln) zu beachten.
-
Gesundheitsschutz Die/Der AN erklärt hiermit, dass sie/er Arbeiten nur ausführt, wenn sie/er sich arbeitstauglich fühlt und keine Erkrankungen hat, die die Arbeiten einschränken oder gefährden könnten.
-
Rauchen und Rauschmittel In allen Gebäuden vom HdG gilt ein generelles Rauchverbot. Das Einbringen von Alkohol, Medikamenten und/oder Drogen auf das Gelände des HdG, deren Genuss sowie das Betreten der Gelände im alkoholisierten Zustand oder unter Medikamenten- bzw. Drogeneinfluss ist nicht gestattet.
-
Arbeits- und Betriebsmittel Alle verwendeten Arbeits- und Betriebsmittel müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen und dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Die/Der AN ist verantwortlich für die sicherheitsgerechte Ausrüstung, den ordnungsgemäßen Zustand sowie den sicheren Betrieb der Arbeits- und Betriebsmittel.
[Seite 56]
Anlage X – Seite 3 von 5
Jedes elektrische Gerät benötigt ein aktuelles Prüfsiegel, welches sichtbar an dem Betriebsmittel anzubringen ist. Auf Verlangen sind die entsprechenden Prüfprotokolle vorzulegen. Bei Arbeiten mit ortsveränderlichen Betriebsmitteln ist ein Personenschutzschalter, PRCD-S einzusetzen. Bei Bedarf kann ein PRCD-S Leitungsroller an der Pforte ausgeliehen werden.
-
Arbeiten auf Höhe Werden Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen durchgeführt, ist vorab der Ansprechpartner zu verständigen. Im HdG sind Linearmelder (Fire Beams) verbaut. Werden diese unterbrochen, wird sofort die Feuerwehr alarmiert. Wurde dies vorher nicht abgeklärt, hat der AN die Kosten des Einsatzes zu tragen.
-
Gerüste und Einsatz von Hubarbeitsbühnen und Flurförderzeugen Für das sichere Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Gerüsten ist die DIN 4420 anzuwenden. Eingesetzte Hubarbeitsbühnen und Flurförderfahrzeuge müssen nach DGUV geprüft sein und dürfen ausschließlich von denjenigen benutzt werden, die hierzu die Befähigung besitzen, einen schriftlichen Auftrag ihres Arbeitgebers haben sowie über den Einsatz dieser Arbeitsmittel und die Gefahren, die hiervon ausgehen, ausführlich und nachweislich unterwiesen wurden.
-
Brandschutz Nachfolgende Arbeiten bedürfen einer besonderen schriftlichen Erlaubnis und sind ohne ausdrückliche Genehmigung verboten:
- Heißarbeiten (Schweiß-, Brenn-, Schleif-, Trenn-, Schneid- und Lötarbeiten) in oder auf Gebäuden und Hallen
- Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten Die schriftliche Erlaubnis ist während der Durchführung der Arbeiten mit sich zu führen.
-
Gefahrstoffe Werden Gefahrstoffe in Bereichen des HdG eingesetzt, gelagert, umgefüllt oder transportiert, ist die/der Ansprechpartner/in zu informieren. Ausgenommen sind Gefahrstoffe der Stufe 1 in einer maximalen Menge pro Gebinde von 1 Liter oder 1 kg. Bei Tätigkeiten mit gefährlichen Arbeits- stoffen ist die/der AN für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Insbesondere sind die erforderlichen Schutz- und Kontrollmaßnahmen, Maßgabe nach GefStoffV und TRGS, eigenverantwortlich zu treffen.
-
Umweltschutz Abfälle, die während der Arbeiten anfallen, sind grundsätzlich nach Abschluss der Arbeiten durch die/den AN vollständig mitzunehmen und eigenverantwortlich ordnungsgemäß zu entsorgen.
-
Vertraulichkeit Die zur Kenntnis gelangten betrieblichen Informationen sind vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Abschluss der Arbeiten.
[Seite 57]
Anlage X – Seite 4 von 5
- Sonstiges / Bemerkungen
…………………………………………………………………………………..…....………………………………
…………………………………………………………………………………..…....………………………………
…………………………………………………………………………………..…...........…………………..…....
…………………………………………………………………………………..…..........................................
[Seite 58]
Anlage X – Seite 5 von 5
Durch meine Unterschrift erkläre ich, dass ich alle vorgenannten Punkte zur Kenntnis genommen und verstanden habe. Ich stelle die Einhaltung aller Forderungen während der Durchführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten sicher.
Eingewiesene Personen (Die Einweisung hat eine Gültigkeit bis zum jeweiligen Jahresende):
| Datum | Uhrzeit | Name | Vorname | Unterschrift | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | |||||
| 2 | |||||
| 3 | |||||
| 4 | |||||
| 5 | |||||
| 6 | |||||
| 7 | |||||
| 8 | |||||
| 9 | |||||
| 10 | |||||
| 11 | |||||
| 12 | |||||
| 13 | |||||
| 14 | |||||
| 15 | |||||
| 16 |
Einweisende Person:
| Datum | Uhrzeit | Name | Vorname | Unterschrift | |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | |||||
| 2 | |||||
| 3 | |||||
| 4 | |||||
| 5 | |||||
| 6 | |||||
| 4 | |||||
| 8 |
[Seite 59]
Anlage XI - Seite 1 von 1
Hinweis: wird bei Abnahme dem Auftragsverantwortlichen und Ansprechpartner vorgelegt
Fachbauleiterbescheinigung
für o Wechselausstellungsaufbau Haus der Geschichte Bonn o Wechselausstellungsaufbau Zeitgeschichtliches Forum Leipzig o Wechselausstellungsaufbau im Museum in der Kulturbrauerei Berlin o Aufbauten im Coburger Flügel bzw. Foyer im Haus der Geschichte Bonn o Aufbauten im Foyer bzw. Atelier im Zeitgeschichtlichen Forum Leipzig
Projekte: ………………………………………………………………………………………………
In meiner Funktion als ……………………………………….. (z. B. Bauleiter/in, Fachbauleiter/in etc.)
wurden die Aufbauten in den Räumlichkeiten des Hauses der Geschichte, Willy-Brandt-Allee 14,
53113 Bonn / des Zeitgeschichtlichen Forums Leipzig, Grimmaische Straße 6, 04109 Leipzig /
des Museums in der Kulturbrauerei, Knaackstr. 97, 10435 Berlin von mir nach den geltenden
Bestimmungen (Bauordnung, Sächsische Versammlungsstättenverordnung /SächsVStättVO),
Sonderbauverordnung (SBauVO), Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO),
Sicherheitstechnische Richtlinien) überwacht und abgenommen.
Die Standsicherheit der Aufbauten ist gewährleistet, die notwendigen statischen Nachweise
wurden erbracht und sind als Anlage 1 beigefügt.
Die Anforderungen des baulichen Brandschutzes sind erfüllt. Die verwendeten Baumaterialien,
Stoffe, Farben usw. entsprechen Brandschutzklasse B1 bzw. A. Sicherheitsdatenblätter und
Verwendungsbescheinigungen für die verwendeten Materialien sind als Anlage 2 beigefügt.
Ort, Datum
Name Auftragnehmer/in Unterschrift Auftragnehmer/in
Firmenstempel Auftragnehmer/in
Name Auftraggeberin Unterschrift Auftraggeberin
Stand: September 2021
[Seite 60]
Anlage XII - Seite 1 von 3
Checkliste elektrotechnische Arbeiten
| Ausstellung: | |||
|---|---|---|---|
| Teilnehmer: | |||
| Datum: | Uhrzeit: |
| 1. Dokumentationsunterlagen | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Kontrollfrage | ja | nein | entfällt | ||
| 1.1. Lag die Elektroplanung zur Abstimmung vor? | |||||
| 1.2. Sind Änderungen vorgenommen worden | |||||
| Wenn ja, welche: | |||||
| Festgestellte Mängel: |
| 2. Speisepunkte / Betriebsmittel | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kontrollfrage | ja | nein | entfällt | |||
| 2.1. Werden die zugewiesenen Speisepunkte verwendet? | ||||||
| Festgestellte Mängel: | ||||||
| 2.2. Sind die elektrischen Betriebsmittel pro Steckdosenauslass korrekt zugewiesen und wurden diese aufgelistet? | ||||||
| Festgestellte Mängel: | ||||||
| 2.3. Ist der freie Zugang zu den Unterverteilungsräumen und den Bedien- tableaus gegeben? | ||||||
| Festgestellte Mängel: | ||||||
| 2.4. Werden die elektrischen Betriebsmittel ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung betrieben und sind diese normgerecht ausgewählt wor- den? | ||||||
| Festgestellte Mängel: | ||||||
| 2.5. Sind Leuchten, welche im Handbereich angebracht oder sonst wie zufälligem Berühren zugänglich sind, sicher und ausreichend befes- tigt? | ||||||
| Festgestellte Mängel: | ||||||
| 2.6. Sind auf den Leuchten die vorgeschriebenen Kennzeichnungen der Ein- und Anbaumöglichkeiten vorhanden und wurde die Installation nach den Montageanweisungen durchgeführt? | ||||||
| Zum Beispiel: |
| Ausgabe/Revision: | 2018/07 | Seite: | 1 von 3 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Datum: | 10.08.2018 | Gültig ab: | 07/2018 | ||||
| Erstellt/geändert: | Dehmer | ||||||
| Genehmigt: | Dehmer |
© Copyright MEBEDO Consulting GmbH (Vervielfältigung nur innerhalb für Haus der Geschichte erlaubt)
[Seite 61]
Anlage XII - Seite 2 von 3
Checkliste elektrotechnische Arbeiten
| 2. Speisepunkte / Betriebsmittel | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Kontrollfrage | ja | nein | entfällt | ||
| Festgestellte Mängel: |
| 3. Kennzeichnung | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kontrollfrage | ja | nein | entfällt | |||
| 3.1. Sind alle Betriebsmittel und Bauteile eindeutig gekennzeichnet? | ||||||
| Festgestellte Mängel: | ||||||
| 3.2. Sind die in Frage kommenden elektrischen Geräte nach DIN VDE 0701-0702 geprüft und können die Prüfprotokolle vorgelegt werden? | ||||||
| Festgestellte Mängel: | ||||||
| 3.3. Sind die elektrischen Geräte mit einer gültige Prüfplakette versehen? | ||||||
| Festgestellte Mängel: |
| 4. Elektrische Verteilung | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Kontrollfrage | Ja | Nein | Entfällt | ||
| 4.1. Sind Steckverbindungen entsprechend der DIN VDE 0625-1 verwen- det worden? | |||||
| Festgestellte Mängel: | |||||
| 4.2. Sind sämtliche Verbindungen in einem Gehäuse mit einer Schutzart vom min. IP4X oder IPXXD erfolgt? | |||||
| Festgestellte Mängel: | |||||
| 4.3. Sind Anschluss- und Verbindungsstellen, an die bewegliche Leitungen angeschlossen wurden oder Zug auf die Verbindung entstehen kann, fachgerecht mit Zugentlastungen versehen? | |||||
| Festgestellte Mängel: | |||||
| 4.4. Ist für ausreichende Be- und Entlüftung der Elektrogeräte und der Un- terverteilung in der Ausstellung gesorgt? | |||||
| Festgestellte Mängel: |
| Ausgabe/Revision: | 2018/07 | Seite: | 2 von 3 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Datum: | 10.08.2018 | Gültig ab: | 07/2018 | ||||
| Erstellt/geändert: | Dehmer | ||||||
| Genehmigt: | Dehmer |
© Copyright MEBEDO Consulting GmbH (Vervielfältigung nur innerhalb für Haus der Geschichte erlaubt)
[Seite 62]
Anlage XII - Seite 3 von 3
Checkliste elektrotechnische Arbeiten
| 5. Leitungen außerhalb der Einbauräume | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Kontrollfrage | Ja | Nein | Entfällt | ||
| 5.1. Sind die verwendeten Kabel und Leitungen für die vorgesehene Ver- legungsart zugelassen und ausreichend dimensioniert. Wird der Min- destquerschnitt von 1,5mm² eingehalten? | |||||
| Festgestellte Mängel: | |||||
| 5.2. Wurden die Kabel und Leitungen vorschriftsmäßig befestigt oder ge- führt (z.B. in Elektroinstallationsrohren oder -kanälen) und gegen me- chanische Beschädigung geschützt? | |||||
| Festgestellte Mängel: | |||||
| 5.3. Sind die Bereiche der Flucht- und Rettungswegen Kabel und so- weit möglich leitungsfrei? Wenn Kabel und Leitungen verlegt wor- den sind, entspricht die Ausführung der LAR NRW Punkt 3.2.2? | |||||
| Festgestellte Mängel: |
Die Abnahme wird erteilt: Datum/Unterschrift Auftragnehmer/in Die Abnahme wird unter Vorbehalt er- teilt:
Die Abnahme wird nicht erteilt:
Datum/Unterschrift Auftraggeberin Festgestellte Mängel sind abzustellen bis:
| Ausgabe/Revision: | 2018/07 | Seite: | 3 von 3 | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Datum: | 10.08.2018 | Gültig ab: | 07/2018 | ||||
| Erstellt/geändert: | Dehmer | ||||||
| Genehmigt: | Dehmer |
© Copyright MEBEDO Consulting GmbH (Vervielfältigung nur innerhalb für Haus der Geschichte erlaubt)
[Seite 63]
Anlage XIII
Anlage: Inklusive Standards für die Gestaltung von Wechselausstellungen
Raumstruktur: Durchgangsbreiten: mind. 120 cm Wendeflächen: mind. 150 x 150 cm Gangbreiten innerhalb der Ausstellung: 220-250 cm (ausreichend Platz für
Betrachtungsabstand und passierende Besucher) Integration von ausreichend Sitzmöglichkeiten, mit und ohne Rücken- und Armlehnen
Aufmerksamkeitsökonomie/Orientierung: gute Grundbeleuchtung Ausleuchtung der Objekte/Texte/Grafiken visuell kontrastreiche (=Hell-Dunkel-Kontrast) Darstellung von Grafiken, Textelementen
Wandgestaltung: Mittelachse für Hängung von Objekten: 150 cm
Thementexte: Mittelachse für Hängung: 150 cm Positionierung: deutlich sichtbar am Anfang der entsprechenden Einheit Sprachen: Deutsch und Englisch, Videos in Deutscher Gebärdensprache
Objekttexte: klare Zuordnung durch Positionierung: in Laufrichtung hinter dem Objekt, möglichst nicht
in Vitrinen (andernfalls um 45˚angeschrägt vorne auf Vitrinenboden) Hängung zwischen 120 und 140 cm, im Regelfall Oberkante 130 cm Schriftgröße mindestens 14 Pt.
Freistehende Vitrinen: einheitliche Präsentationshöhe gute Einsehbarkeit von allen Seiten mindestens anfahrbar, möglichst unterfahrbar (90 cm breit, zwischen 67 und 80 cm
hoch, 55 cm tief)
[Seite 64]
Tastmodelle bei inhaltlichen und gestalterisch geeigneten Leitobjekten/zentralen
Erzählpunkten (ZEPs), Präsentation möglichst in einer Höhe von 80 bis 100 cm
Aktivierende und partizipative Elemente leichte Handhabbarkeit (Material, Griffe/Knöpfe) leichte Zugänglichkeit Klappelemente möglichst seitlich von links nach rechts zu öffnen („Buch aufschlagen“) Blätterelemente: Matt laminieren
Medienstationen: Mittelachse für Hängung der Bildschirme: 140 cm Hängehöhe der Hörlöffel: 110 cm (max. 140 cm, mind. 85 cm) Einblickwinkel der Monitore: 178˚ horizontal und vertikal Untertitelung zentraler Medienstationen Betextung zentraler Hörstationen Medien- und Hörstationen sind mit zwei Hörknubbeln zu versehen, von denen eine mit
Induktionsschleife ausgestattet ist Offener Raumton mit Induktionsschleifen
[Seite 65]
Anlage XIV Zeitplan Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Zeitgeschichtliches Forum Leipzig Umzug "Nach Hitler" von Bonn nach Leipzig2027
| KW | Januar | Februar | März | April | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | ||
| Abbau der Ausstellung in Bonn | |||||||||||||||||
| Transport nach Leipzig | |||||||||||||||||
| Transport Medientechnik | |||||||||||||||||
| Transport Exponate | 1 T, 9. KW | ||||||||||||||||
| Montage Ausstellung | |||||||||||||||||
| Montage Medien | |||||||||||||||||
| Montage Grafik | |||||||||||||||||
| Montage Teppich + Vorhänge | |||||||||||||||||
| Einrichten Medien | |||||||||||||||||
| Einrichten Medien SBB | |||||||||||||||||
| Endabnahme | 12.03.27 | ||||||||||||||||
| Einrichten Licht | |||||||||||||||||
| Exponateinrichtung | |||||||||||||||||
| Eröffnung | 15.04.27 |
Eröffnung 15.04.27
aufgestellt: BÜROBERLIN Datum: 23.07.2026