Kostenloses Live-Webinar: VergabeHero in Aktion erleben.

9 Vertrag Umzug WA NS 14_2026.pdf

Abbau, Transport und Wiederaufbau der Wechselausstellung „Nach Hitler“

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 17:31 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Vertrag

zwischen

der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,

Willy-Brandt-Allee 14, 53113 Bonn,

vertreten durch den Präsidenten,

– nachfolgend Auftraggeberin genannt –

und der Firma

_________________________________________,


vertreten durch ______________________,

– nachfolgend Auftragnehmer genannt –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist der Abbau, Transport und Wiederaufbau der Ausstellung „Nach

Hitler. Die deutsche Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus“. Geschuldet ist der

Abbau der Ausstellung am Hauptstandort der Auftraggeberin in Bonn, der Transport zum

Standort der Auftraggeberin in Leipzig und der dortige Aufbau durch fachlich entsprechend

ausgebildetes Personal. Hierbei müssen teilweise Bestandteile der Ausstellung entsorgt und

teilweise Ausstellungselemente neu errichtet und dafür hergestellt werden. Der

Auftragnehmer verpflichtet sich zu den im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen

beim Ab-/Aufbau und Transport der Ausstellung; vgl. Angebot des Auftragnehmers vom

__________ 2026 (s. Anlage 1) einschließlich der hierzu erforderlichen Nebenleistungen.

(2) Die Ausstellung ist als Wechselausstellung konzipiert und in einer geeigneten hochwertigen

Verarbeitungsqualität laut Leistungsverzeichnis zu produzieren.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  1. die Bestimmungen des Vertrages,

  2. Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei

Vertragsschluss gültigen Fassung,

  1. Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) in der bei

Vertragsschluss gültigen Fassung,

  1. das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung 14/2026 mit den übrigen Vergabeunterlagen

vgl. Anlage 1,

[Seite 2]

  1. das Angebot des Auftragnehmers gemäß § 1 Abs. 1 dieses Vertrages,

  2. zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB): allgemeine Vertragsbestimmungen

  3. besondere Vertragsbedingungen der Auftraggeberin für Bauleistungen (BVB):

Anlagenband für Bauverträge

  1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik, alle einschlägigen Gewerbe- und

Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz

und zur Arbeitssicherheit, die Unfallverhütungsvorschriften, alle Vorschriften der

Berufsgenossenschaft in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung,

  1. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung, die überreichten

Planunterlagen sowie die weiteren Vertragsunterlagen vor Vertragsschluss gewissenhaft zu

prüfen (insbesondere hinsichtlich der Maße und Massen) und die Auftraggeberin auf

Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten einzelner Vertragsbestandteile, die

sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, schriftlich hinzuweisen.

(3) Die Regelungen dieses Vertrages und der Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere

Aufträge und Leistungen, die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem

vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt werden.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

(5) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der in Absatz 1 genannten

Reihenfolge.

§ 3 Vertragsbeginn, -ende

Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Der Vertrag endet, ohne dass es einer

gesonderten Kündigung bedarf.

§ 4 Vergütung

(1) Die Auftragssumme (Pauschalfestpreis) beträgt für alle Positionen des

Leistungsverzeichnisses wie angeboten brutto _________________________ Euro.

(2) Die angebotenen Preise für alle Positionen haben Gültigkeit bis zum 31.03.2027.

(3) Die im Angebot genannten Preise bleiben bis zum 30.04.2027 Grundlage für evtl.

anstehende Nachträge und Folgeaufträge.

(4) Änderungen oder Ergänzungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs (Nachträge)

bedürfen einer vorherigen Vereinbarung in Textform, in der auch die zusätzliche Vergütung

zu regeln ist. Zu diesem Zweck ist bei der Auftraggeberin ein Nachtragsangebot

einzureichen, welches wie das Hauptangebot zu kalkulieren ist. Dieses Angebot wird durch

die Vergabestelle der Auftraggeberin geprüft und von dieser beauftragt.

(5) Erbringt der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen ohne eine solche vorherige Vereinbarung,

ist ein vertraglicher Vergütungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Auftraggeberin

[Seite 3]

genehmigt die Leistung nachträglich in Textform. Gesetzliche Ansprüche des

Auftragnehmers (insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB

oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB) bleiben von diesem

Ausschluss unberührt, soweit die zusätzlichen Leistungen zwingend und unaufschiebbar

erforderlich waren, um eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte

(insbesondere die historischen Museumsexponate oder das Gebäude) abzuwenden

(Notmaßnahme).

(6) Mit dem Pauschalfestpreis werden alle zur vertragsgemäßen Erstellung des beauftragten

Werkes erforderlichen Leistungen abgegolten. Der Pauschalfestpreis versteht sich für die

Leistung nach diesem Vertrag einschließlich aller erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe,

Gerätemieten, Vorhaltekosten, Wegegelder, Kost und Logis, Auslösungen,

Lohnnebenkosten, Überstunden-, Sonn- und Leistungszuschläge, Gebühren, Kosten für

Material-Prüfverfahren sowie die verantwortliche Bauleitung. Ferner gilt der

Pauschalfestpreis auch für den Fall, dass während der vertraglichen Bauzeit eine Erhöhung

der Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten eintritt.

§ 5 Zeitplanung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich in Kenntnis der Beschaffenheit und Lage der Baustelle

sowie aller die Preisbildung beeinflussenden Umstände die Leistung zu den im Angebot

eingesetzten Preisen und Terminen fach- und fristgerecht auszuführen.

(2) Die Arbeiten haben entsprechend nachstehender Termine zu erfolgen:

Fertigstellung des Abbaus der Ausstellung in Bonn: 22.01.2027

Abschluss des Transports der Ausstellungsarchitektur: 29.01.2027

Fertigstellung des Aufbaus der Ausstellungsarchitektur: 12.03.2027

Weitere Termine ergeben sich unmittelbar aus dem Leistungsverzeichnis (vgl. Anlage XIV

zum Vertrag). Die vorgegebenen Termine sind verbindlich.

Der Fertigstellungstermin 12.03.2027 ist als Vertragsfrist zwingend einzuhalten.

Leistungsverzögerungen sind der Auftragsgeberin unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Kündigung

Für die Kündigung dieses Vertrags gelten die §§ 8 und 9 VOB/B. Die Auftraggeberin ist darüber

hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt,

a) wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der

Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen

nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen

des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt,

beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar

den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;

[Seite 4]

b) wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und

Androhung der Kündigung nicht unterlässt.

§ 7 Zahlungen

(1) Die Vergütung erfolgt nach entsprechender fachtechnischer Prüfung bzw. durchgeführter

Abnahme gemäß § 11 dieses Vertrages in Teilzahlungen auf Rechnung.

(2) Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen

beizufügen.

(3) Die prüfbare Schlussrechnung ist mit allen Anlagen spätestens zwei Monate nach der

Fertigstellung einzureichen. In die Schlussrechnung sind auch die vereinbarten

Nachtragsleistungen sowie weitere Nachtragsleistungen aufzunehmen, für die der

Auftragnehmer eine Nachtragsvergütung geltend macht.

(4) In der Schlussrechnung sind die erfolgten Abschlagszahlungen unter Darstellung des

jeweiligen Rechnungsbetrags und der ggf. hierauf geleisteten Mehrwertsteuer auszuweisen.

(5) Folgende Teilzahlungen sind vorgesehen:

10 % der Auftragssumme (gem. § 4 Abs. 1) fällig nach Vergabe,

40 % der Auftragssumme fällig nach Durchführung des Abbaus und des Transportes

der Ausstellungsarchitektur,

40 % der Auftragssumme fällig nach Abschluss des Aufbaus der

Ausstellungsarchitektur und erfolgter Abnahme i.S.v. § 11,

10 % fällig als Schlusszahlung nach Mängelbeseitigung und mängelfreier Übergabe.

Der Transport gilt als durchgeführt, wenn die Ausstellungsarchitektur in der

Wechselausstellungshalle des Bestimmungsortes Leipzig abgeladen ist.

(6) Die Abtretung von Forderungen gegen die Auftraggeberin ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Hiervon ausgenommen ist die Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354a HGB. Im Falle

einer solchen Abtretung ist die Auftraggeberin jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl mit

schuldbefreiender Wirkung entweder an den Auftragnehmer oder an den ihr namhaft

gemachten neuen Gläubiger zu leisten (§ 354a Abs. 1 Satz 2 HGB).

(7) Die Stiftung behält sich das Recht vor, mit eigenen Forderungen jeglicher Art aufzurechnen.

§ 8 Vertragsstrafe

(1) Gerät der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Leistungen am Fertigstellungstermin (§ 5

Abs. 2) in Verzug, so hat er für jeden Werktag des Verzuges 0,2 Prozent der

Nettoauftragssumme zu zahlen.

(2) Die insgesamt nach diesem Vertrag zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt maximal fünf

Prozent der Nettoauftragssumme.

(3) Die Auftraggeberin kann sich Vertragsstrafenansprüche bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung

vorbehalten.

[Seite 5]

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. Die

Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.

(5) Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des

Auftragnehmers verschieben oder wenn Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt

werden, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine. Eine neue

Vereinbarung zu Vertragsstrafen ist nicht notwendig.

§ 9 Verschwiegenheitsklausel

Über Vertragsinhalte, -abwicklung und alle dem Auftragnehmer bei Gelegenheit der Erfüllung

dieses Vertrages etwa bekanntwerdenden internen Angelegenheiten der Auftraggeberin,

einschließlich aller sicherheitsrelevanten Daten (Zugänge, Gebäudesicherheit etc.), Daten

finanzieller Bedeutung und personenbezogener Daten hat der Auftragnehmer - auch nach

Beendigung dieses Vertragsverhältnisses - Stillschweigen zu wahren.

§ 10 Nachunternehmer

Der Einsatz von Nachunternehmen ist nur nach vorheriger Anmeldung mit Zustimmung der

Auftraggeberin zulässig. Diese müssen ebenfalls die in der Ausschreibung geforderten

Mindestanforderungen erfüllen. Ihre fachliche Eignung ist nachzuweisen. Etwas anderes gilt nur

für Nachunternehmer, die der Auftragnehmer bereits namentlich im Rahmen des

vorangegangenen Vergabeverfahrens benannt hat. Eine Benennung im Vergabeverfahren ist nur

dann ausreichend, wenn der Auftragnehmer hierbei auch erklärt, für welche spezifischen

Leistungen der Nachunternehmer eingesetzt wird.

§ 11 Abnahme

(1) Die Leistung des Auftragnehmers ist nach Abschluss des Aufbaus der

Ausstellungsarchitektur förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5

VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen.

(2) Abnahme ist die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt

ist. § 12 VOB/B bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Evtl. Abschlagszahlungen haben keinen Einfluss auf die (Sachmängel-)Haftung und werden

nicht als Abnahme von erbrachten Teilleistungen gesehen.

(4) Die Auftraggeberin ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistung des

Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweist. Ein wesentlicher Mangel, der zur

Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle eingeforderten

Nachweise, die für dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind,

spätestens bei Abnahme vorgelegt werden.

(5) Der Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen behördlichen Abnahmen und

Abnahmebescheinigungen für seine Leistungen rechtzeitig zu beantragen, einzuholen und die

hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.

[Seite 6]

§ 12 Mindestlohn

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin die jeweils geltenden

Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten. Der Auftragnehmer versichert

insbesondere, dass er seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindest-

lohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlt.

(2) Sollte die Auftraggeberin zukünftig Haftungsansprüchen oder staatlichen Sanktionsmaßnah-

men ausgesetzt sein, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer dieser Verpflichtung

zuwiderhandelt, erklärt er sich, soweit dies gesetzlich möglich ist, schon jetzt dazu bereit,

der Auftraggeberin alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. In diesem Zusammen-

hang verpflichtet sich der Auftragnehmer die Auftraggeberin von Ersatzansprüchen, die sich

aus einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz ergeben, freizustellen.

(3) Die Pflicht zur Freistellung besteht auch dann, falls Mitarbeiter der durch den Auftragnehmer

eingesetzten Nachunternehmer die Auftraggeberin in Anspruch nehmen. Der Auftragnehmer

verpflichtet sich, die beauftragten Nachunternehmer ebenfalls in dieser Erklärung

enthaltenen Bedingungen aufzuerlegen und deren Einhaltung zu überwachen.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

(1) Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen sowie sämtliche im Rahmen dieses

Vertrages vom Auftragnehmer zu erbringenden Erklärungen bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Textform. Dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung dieses

Textformerfordernisses selbst.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder

undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit übrigen Bestimmungen

dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren

Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzliche Vorschriften die

entstandene Regelungslücke nicht schließen, gelten die Grundsätze der ergänzenden

Vertragsauslegung.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung oder Nichterfüllung des

Vertrages ergeben, ist Bonn. Erfüllungsort ist ebenfalls Bonn. Es gilt deutsches Recht unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Auftraggeberin: Auftragnehmer:

Stiftung Haus der Geschichte

der Bundesrepublik Deutschland

Bonn, den ……………………… ………………, den


Präsident und Professor

Dr. Harald Biermann

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung