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Vertrag
zwischen
der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,
Willy-Brandt-Allee 14, 53113 Bonn,
vertreten durch den Präsidenten,
– nachfolgend Auftraggeberin genannt –
und der Firma
_________________________________________,
vertreten durch ______________________,
– nachfolgend Auftragnehmer genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist der Abbau, Transport und Wiederaufbau der Ausstellung „Nach
Hitler. Die deutsche Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus“. Geschuldet ist der
Abbau der Ausstellung am Hauptstandort der Auftraggeberin in Bonn, der Transport zum
Standort der Auftraggeberin in Leipzig und der dortige Aufbau durch fachlich entsprechend
ausgebildetes Personal. Hierbei müssen teilweise Bestandteile der Ausstellung entsorgt und
teilweise Ausstellungselemente neu errichtet und dafür hergestellt werden. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich zu den im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen
beim Ab-/Aufbau und Transport der Ausstellung; vgl. Angebot des Auftragnehmers vom
__________ 2026 (s. Anlage 1) einschließlich der hierzu erforderlichen Nebenleistungen.
(2) Die Ausstellung ist als Wechselausstellung konzipiert und in einer geeigneten hochwertigen
Verarbeitungsqualität laut Leistungsverzeichnis zu produzieren.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
-
die Bestimmungen des Vertrages,
-
Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der bei
Vertragsschluss gültigen Fassung,
- Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) in der bei
Vertragsschluss gültigen Fassung,
- das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung 14/2026 mit den übrigen Vergabeunterlagen
vgl. Anlage 1,
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-
das Angebot des Auftragnehmers gemäß § 1 Abs. 1 dieses Vertrages,
-
zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB): allgemeine Vertragsbestimmungen
-
besondere Vertragsbedingungen der Auftraggeberin für Bauleistungen (BVB):
Anlagenband für Bauverträge
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik, alle einschlägigen Gewerbe- und
Brandschutzbestimmungen, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Umweltschutz
und zur Arbeitssicherheit, die Unfallverhütungsvorschriften, alle Vorschriften der
Berufsgenossenschaft in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung,
- Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung, die überreichten
Planunterlagen sowie die weiteren Vertragsunterlagen vor Vertragsschluss gewissenhaft zu
prüfen (insbesondere hinsichtlich der Maße und Massen) und die Auftraggeberin auf
Widersprüche, Unklarheiten und/oder Ungenauigkeiten einzelner Vertragsbestandteile, die
sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, schriftlich hinzuweisen.
(3) Die Regelungen dieses Vertrages und der Vertragsgrundlagen gelten auch für weitere
Aufträge und Leistungen, die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem
vertragsgegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt werden.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
(5) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der in Absatz 1 genannten
Reihenfolge.
§ 3 Vertragsbeginn, -ende
Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Der Vertrag endet, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung bedarf.
§ 4 Vergütung
(1) Die Auftragssumme (Pauschalfestpreis) beträgt für alle Positionen des
Leistungsverzeichnisses wie angeboten brutto _________________________ Euro.
(2) Die angebotenen Preise für alle Positionen haben Gültigkeit bis zum 31.03.2027.
(3) Die im Angebot genannten Preise bleiben bis zum 30.04.2027 Grundlage für evtl.
anstehende Nachträge und Folgeaufträge.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs (Nachträge)
bedürfen einer vorherigen Vereinbarung in Textform, in der auch die zusätzliche Vergütung
zu regeln ist. Zu diesem Zweck ist bei der Auftraggeberin ein Nachtragsangebot
einzureichen, welches wie das Hauptangebot zu kalkulieren ist. Dieses Angebot wird durch
die Vergabestelle der Auftraggeberin geprüft und von dieser beauftragt.
(5) Erbringt der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen ohne eine solche vorherige Vereinbarung,
ist ein vertraglicher Vergütungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, die Auftraggeberin
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genehmigt die Leistung nachträglich in Textform. Gesetzliche Ansprüche des
Auftragnehmers (insbesondere aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB
oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB) bleiben von diesem
Ausschluss unberührt, soweit die zusätzlichen Leistungen zwingend und unaufschiebbar
erforderlich waren, um eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte
(insbesondere die historischen Museumsexponate oder das Gebäude) abzuwenden
(Notmaßnahme).
(6) Mit dem Pauschalfestpreis werden alle zur vertragsgemäßen Erstellung des beauftragten
Werkes erforderlichen Leistungen abgegolten. Der Pauschalfestpreis versteht sich für die
Leistung nach diesem Vertrag einschließlich aller erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe,
Gerätemieten, Vorhaltekosten, Wegegelder, Kost und Logis, Auslösungen,
Lohnnebenkosten, Überstunden-, Sonn- und Leistungszuschläge, Gebühren, Kosten für
Material-Prüfverfahren sowie die verantwortliche Bauleitung. Ferner gilt der
Pauschalfestpreis auch für den Fall, dass während der vertraglichen Bauzeit eine Erhöhung
der Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten eintritt.
§ 5 Zeitplanung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich in Kenntnis der Beschaffenheit und Lage der Baustelle
sowie aller die Preisbildung beeinflussenden Umstände die Leistung zu den im Angebot
eingesetzten Preisen und Terminen fach- und fristgerecht auszuführen.
(2) Die Arbeiten haben entsprechend nachstehender Termine zu erfolgen:
Fertigstellung des Abbaus der Ausstellung in Bonn: 22.01.2027
Abschluss des Transports der Ausstellungsarchitektur: 29.01.2027
Fertigstellung des Aufbaus der Ausstellungsarchitektur: 12.03.2027
Weitere Termine ergeben sich unmittelbar aus dem Leistungsverzeichnis (vgl. Anlage XIV
zum Vertrag). Die vorgegebenen Termine sind verbindlich.
Der Fertigstellungstermin 12.03.2027 ist als Vertragsfrist zwingend einzuhalten.
Leistungsverzögerungen sind der Auftragsgeberin unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Kündigung
Für die Kündigung dieses Vertrags gelten die §§ 8 und 9 VOB/B. Die Auftraggeberin ist darüber
hinaus zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt,
a) wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der
Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind oder ihnen
nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solche Handlungen
des Auftragnehmers stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm bevollmächtigt,
beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob solche Vorteile unmittelbar
den Personen oder in deren Interesse einem Dritten angeboten oder versprochen wurden;
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b) wenn der Auftragnehmer gegen Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
verstößt und derartige Verstöße trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und
Androhung der Kündigung nicht unterlässt.
§ 7 Zahlungen
(1) Die Vergütung erfolgt nach entsprechender fachtechnischer Prüfung bzw. durchgeführter
Abnahme gemäß § 11 dieses Vertrages in Teilzahlungen auf Rechnung.
(2) Jeder Abschlagsrechnung ist eine prüfbare Aufstellung der ausgeführten Leistungen
beizufügen.
(3) Die prüfbare Schlussrechnung ist mit allen Anlagen spätestens zwei Monate nach der
Fertigstellung einzureichen. In die Schlussrechnung sind auch die vereinbarten
Nachtragsleistungen sowie weitere Nachtragsleistungen aufzunehmen, für die der
Auftragnehmer eine Nachtragsvergütung geltend macht.
(4) In der Schlussrechnung sind die erfolgten Abschlagszahlungen unter Darstellung des
jeweiligen Rechnungsbetrags und der ggf. hierauf geleisteten Mehrwertsteuer auszuweisen.
(5) Folgende Teilzahlungen sind vorgesehen:
10 % der Auftragssumme (gem. § 4 Abs. 1) fällig nach Vergabe,
40 % der Auftragssumme fällig nach Durchführung des Abbaus und des Transportes
der Ausstellungsarchitektur,
40 % der Auftragssumme fällig nach Abschluss des Aufbaus der
Ausstellungsarchitektur und erfolgter Abnahme i.S.v. § 11,
10 % fällig als Schlusszahlung nach Mängelbeseitigung und mängelfreier Übergabe.
Der Transport gilt als durchgeführt, wenn die Ausstellungsarchitektur in der
Wechselausstellungshalle des Bestimmungsortes Leipzig abgeladen ist.
(6) Die Abtretung von Forderungen gegen die Auftraggeberin ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Hiervon ausgenommen ist die Abtretung von Geldforderungen gemäß § 354a HGB. Im Falle
einer solchen Abtretung ist die Auftraggeberin jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl mit
schuldbefreiender Wirkung entweder an den Auftragnehmer oder an den ihr namhaft
gemachten neuen Gläubiger zu leisten (§ 354a Abs. 1 Satz 2 HGB).
(7) Die Stiftung behält sich das Recht vor, mit eigenen Forderungen jeglicher Art aufzurechnen.
§ 8 Vertragsstrafe
(1) Gerät der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Leistungen am Fertigstellungstermin (§ 5
Abs. 2) in Verzug, so hat er für jeden Werktag des Verzuges 0,2 Prozent der
Nettoauftragssumme zu zahlen.
(2) Die insgesamt nach diesem Vertrag zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt maximal fünf
Prozent der Nettoauftragssumme.
(3) Die Auftraggeberin kann sich Vertragsstrafenansprüche bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung
vorbehalten.
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(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin bleiben unberührt. Die
Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
(5) Soweit sich Vertragsfristen aufgrund berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des
Auftragnehmers verschieben oder wenn Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt
werden, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine. Eine neue
Vereinbarung zu Vertragsstrafen ist nicht notwendig.
§ 9 Verschwiegenheitsklausel
Über Vertragsinhalte, -abwicklung und alle dem Auftragnehmer bei Gelegenheit der Erfüllung
dieses Vertrages etwa bekanntwerdenden internen Angelegenheiten der Auftraggeberin,
einschließlich aller sicherheitsrelevanten Daten (Zugänge, Gebäudesicherheit etc.), Daten
finanzieller Bedeutung und personenbezogener Daten hat der Auftragnehmer - auch nach
Beendigung dieses Vertragsverhältnisses - Stillschweigen zu wahren.
§ 10 Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmen ist nur nach vorheriger Anmeldung mit Zustimmung der
Auftraggeberin zulässig. Diese müssen ebenfalls die in der Ausschreibung geforderten
Mindestanforderungen erfüllen. Ihre fachliche Eignung ist nachzuweisen. Etwas anderes gilt nur
für Nachunternehmer, die der Auftragnehmer bereits namentlich im Rahmen des
vorangegangenen Vergabeverfahrens benannt hat. Eine Benennung im Vergabeverfahren ist nur
dann ausreichend, wenn der Auftragnehmer hierbei auch erklärt, für welche spezifischen
Leistungen der Nachunternehmer eingesetzt wird.
§ 11 Abnahme
(1) Die Leistung des Auftragnehmers ist nach Abschluss des Aufbaus der
Ausstellungsarchitektur förmlich abzunehmen. Eine fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5
VOB/B sowie eine Abnahme durch Ingebrauchnahme sind ausgeschlossen.
(2) Abnahme ist die Erklärung der Auftraggeberin, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt
ist. § 12 VOB/B bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Evtl. Abschlagszahlungen haben keinen Einfluss auf die (Sachmängel-)Haftung und werden
nicht als Abnahme von erbrachten Teilleistungen gesehen.
(4) Die Auftraggeberin ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistung des
Auftragnehmers wesentliche Mängel aufweist. Ein wesentlicher Mangel, der zur
Verweigerung der Abnahme berechtigt, liegt auch dann vor, wenn nicht alle eingeforderten
Nachweise, die für dauerhafte Nutzung und den Betrieb des Werks erforderlich sind,
spätestens bei Abnahme vorgelegt werden.
(5) Der Auftragnehmer hat sämtliche erforderlichen behördlichen Abnahmen und
Abnahmebescheinigungen für seine Leistungen rechtzeitig zu beantragen, einzuholen und die
hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen.
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§ 12 Mindestlohn
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin die jeweils geltenden
Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten. Der Auftragnehmer versichert
insbesondere, dass er seinen Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich des Mindest-
lohngesetzes fallen, mindestens den derzeit geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlt.
(2) Sollte die Auftraggeberin zukünftig Haftungsansprüchen oder staatlichen Sanktionsmaßnah-
men ausgesetzt sein, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer dieser Verpflichtung
zuwiderhandelt, erklärt er sich, soweit dies gesetzlich möglich ist, schon jetzt dazu bereit,
der Auftraggeberin alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. In diesem Zusammen-
hang verpflichtet sich der Auftragnehmer die Auftraggeberin von Ersatzansprüchen, die sich
aus einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz ergeben, freizustellen.
(3) Die Pflicht zur Freistellung besteht auch dann, falls Mitarbeiter der durch den Auftragnehmer
eingesetzten Nachunternehmer die Auftraggeberin in Anspruch nehmen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, die beauftragten Nachunternehmer ebenfalls in dieser Erklärung
enthaltenen Bedingungen aufzuerlegen und deren Einhaltung zu überwachen.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
(1) Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen sowie sämtliche im Rahmen dieses
Vertrages vom Auftragnehmer zu erbringenden Erklärungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Textform. Dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung dieses
Textformerfordernisses selbst.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzliche Vorschriften die
entstandene Regelungslücke nicht schließen, gelten die Grundsätze der ergänzenden
Vertragsauslegung.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung oder Nichterfüllung des
Vertrages ergeben, ist Bonn. Erfüllungsort ist ebenfalls Bonn. Es gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Auftraggeberin: Auftragnehmer:
Stiftung Haus der Geschichte
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn, den ……………………… ………………, den
Präsident und Professor
Dr. Harald Biermann