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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Technischen Universität Dresden
§ 1 Grundlagen
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der und die Behauptung, dass keine schriftliche Bestätigung Technischen Universität Dresden berücksichtigen die darüber erfolgen sollte. allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsschlüssen infolge (2) Der Empfang des Auftragsschreibens/Zuschlags ist vom ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um Auftragnehmer schriftlich dem Sachgebiet Zentrale zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 der Beschaffung zu bestätigen (Empfangs- bzw. Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Auftragsbestätigung). Leistungen (VOL/B). (2) Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOL/B Bestandteil des Vertrages. § 7 Qualitätssicherung / Güteprüfung (3) Im Rahmen der Vertragsverhältnisse gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom (1) Die Anforderungen an das betriebliche 21.11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18.12.1953) in der Qualitätssicherungssystem sind in der jeweils gültigen Fassung. Leistungsbeschreibung enthalten. (2) Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, das vorgesehene Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten § 2 Geltungsbereich und Änderungen anzuzeigen. (3) Die TU Dresden behält sich vor, das vom Auftragnehmer (1) Die AGB gelten für Verträge über die Erbringung von praktizierte Qualitäts-Management-System zu prüfen. Dienstleistungen sowie den Kauf oder die Herstellung von (4) Die TU Dresden ist im Rahmen der Güteprüfung berechtigt, Waren. sich vor Ort beim Auftragnehmer über die vertragsgemäße (2) Sie gelten für andere Vertragsarten (z.B. Miete, Leasing) Ausführung der Leistungen auch während der laufenden entsprechend. Produktion zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. § 3 Auftraggeber (5) Anstelle der Güteprüfung kann die TU Dresden die Vorlage normierter Qualitätsprüfzertifikate vom Auftragnehmer (1) Auftraggeber ist die Technische Universität Dresden. verlangen. (2) Die Technische Universität Dresden wird vertreten durch (6) Weitere Regelungen über die Güteprüfung ergeben sich aus den Kanzler der Technischen Universität Dresden, dieser § 12 VOL/B. vertreten durch die Dezernentin Finanzen und Beschaffung.
§ 8 Erfüllungsort / Zahlungsort § 4 Ansprech- und Verhandlungspartner (1) Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg (1) Ansprechpartner und Verhandlungspartner in einzutreten hat. Fehlt eine vertragliche Festlegung, ist Vertragsangelegenheiten ist grundsätzlich das Sachgebiet Erfüllungsort der Sitz des Sachgebietes Zentrale Zentrale Beschaffung. Beschaffung in Dresden. (2) Das Sachgebiet Zentrale Beschaffung kann andere (2) Zahlungsort ist die Filiale der Commerzbank AG in Struktureinheiten als zuständigen Ansprechpartner Dresden. benennen und ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. § 9 Verpackung, Transport, Transportkosten
§ 5 Vertragsbestandteile (1) Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der (1) Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden Anforderungen nach Art und Gewicht der Ware sowie des durch den Vertrag bestimmt. eingesetzten Beförderungsmittels zu verwenden. (2) Vertragsbestandteile werden: (2) Die Kosten für Packmittel und Transport trägt a) die Leistungsbeschreibung, grundsätzlich der Auftragnehmer. Sie sind in den b) Angebot und Auftragsschreiben, Angebotspreis zu kalkulieren. Dies gilt auch für c) Ergänzende Vertragsbedingungen, Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsgebühren, d) diese AGB (Zusätzliche Vertragsbedingungen) Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, e) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung Standgeld oder Gebühr für eine von Leistungen (VOL/B). Transportkostenbescheinigung. (3) Bei Unstimmigkeiten gelten die Vertragsbestandteile in der (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet bzw. der beauftragte obengenannten Rangfolge. Frachtführer ist durch den Auftragnehmer zu verpflichten, (4) Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten Verpackungen (i.S. der Verpackungsverordnung in der auch technische Richtlinien und technische jeweils gültigen Fassung) bei Anlieferung kostenfrei vom Lieferbedingungen. Empfänger der Leistung zurückzunehmen. Eine (5) Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Übereignung von Packmitteln findet in diesem Fall nicht Konkretisierung der Leistungsbeschreibung. statt. Der Empfänger der Leistung kann jedoch noch bei (6) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Anlieferung verlangen, dass ihm die Packmittel, soweit werden nicht Bestandteil des Vertrages. darüber verfügt werden darf, übereignet werden.
§ 6 Vertragsschluss § 10 Lieferscheine
(1) Den Vertrag betreffende Vereinbarungen werden schriftlich (1) Der Auftragnehmer fertigt zur Vorbereitung der Übergabe getroffen. Den Vertrag betreffende mündliche Abreden des Leistungsgegenstandes die Lieferscheine. sowie diesbezüglich in Textform abgegebene Erklärungen (2) Die Erstellung eines Lieferscheines erfolgt in 2-facher bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ausfertigung (Satz). Je Auftragsnummer ist pro Liegt keine solche Bestätigung vor, trägt im Zweifel die Empfänger ein Satz Lieferscheine zu fertigen. Beweislast, wer sich auf die mündliche Abrede oder (3) Je Teilleistung ist pro Empfänger ein Satz Lieferscheine zu Erklärung beruft. Zu beweisen ist in diesem Fall der Inhalt fertigen. (4) Im Lieferschein ist die Bestellnummer und ggf. die vorgegebene Warenkennzeichnung anzugeben.
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§ 11 Übergabe § 17 Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Übergabe des (1) Die TU Dresden kann, abgesehen von den Bestimmungen geschuldeten Leistungsgegenstandes an den vertraglich des § 8 VOL/B, vom bestimmten Empfänger auf dessen Gelände oder in dessen Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, Räumlichkeiten (Verwendungsstelle). a) wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur (2) Bei Übergabe hat sich der Auftragnehmer den Empfang des Verschwiegenheit oder eine ihm auferlegte Leistungsgegenstandes auf dem Satz Lieferscheine Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins ihm im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält der bekannt geworden sind, verletzt; Auftragnehmer. b) wenn sich der Auftragnehmer im Zuge der (3) Führt der Auftragnehmer die Anlieferung nicht selbst durch, Begründung oder Durchführung des verpflichtet sie den Erfüllungsgehilfen gemäß Absatz 2. Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 12 Abnahme (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder (1) Abnahme ist die Erklärung der TU Dresden, Nichtabgabe von Angeboten sowie Vereinbarung mit dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Dritten über zu fordernde Preise. § 13 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt. c) wenn Ausschlussgründe im Sinne des § 333 StGB (2) Eine vorausgegangene Güteprüfung nach § 7 AGB (Vorteilsgewährung) oder des § 334 StGB ersetzt die Abnahme nicht. (Bestechung) oder bei vorsätzlicher Abgabe von (3) Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel (z.B. §§ unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf 434, 435, 633 BGB) vor oder fehlt die Eignung für die nach Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, kann die TU Leistungsfähigkeit seitens des Auftragnehmers Dresden oder der von ihr Beauftragte die Abnahme der vorliegen. Leistung verweigern. (2) Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314, 626 BGB bleiben unberührt.
§ 13 Einreichen der Rechnung § 18 Vertragsstrafe (1) Die Rechnung ist ausschließlich an die zentrale Rechnungsanschrift der Technischen Universität Dresden zu (1) Werden Ausführungsfristen überschritten, ist der senden: Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von TU Dresden 0,5 von Hundert pro Woche, höchstens jedoch 5 von Zentraler Rechnungseingang Hundert des gesamten Auftragswertes ausschließlich der 01062 Dresden. gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben (2) Zu jedem Auftrag ist eine gesonderte Rechnung zu der Erfüllung geltend zu machen. erstellen. Verschiedene Lieferorte können (3) Wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass ihn nur zusammengefasst werden. leichte Fahrlässigkeit bei einem Verstoß gegen (3) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z. B. Lieferung zu Ausführungsfristen trifft oder nur ein geringer Schaden verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung entstanden ist, kann der Auftraggeber von der Einforderung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden. der Strafe absehen. (4) § 15 VOL/B bleibt unberührt. (4) Weitere Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
§ 14 Zahlung der Rechnung § 19 Anwendbares Recht
(1) Die Begleichung von Rechnungen erfolgt gemäß den (1) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. vertraglichen Vereinbarungen, spätestens 30 Tage nach (2) Der Schriftverkehr mit dem Auftraggeber erfolgt Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Die Fälligkeit tritt erst grundsätzlich in deutscher Sprache. nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein. (2) Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Hingabe oder Absendung des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut. § 20 Gerichtsstand (3) Im Übrigen gilt §17 VOL/B. Gerichtsstand ist Dresden.
§ 15 Skonto
(1) Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Macht die TU Dresden berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt. (2) Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten.
§ 16 Verschwiegenheit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist. (2) Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§3 VOL/B) bleiben unberührt.