Winterdienst auf Fußwegen (Streuplan C) 2026‑2028, optional 2028‑2030, in drei Losen
Stadt Essen - Amt für Straßen und Verkehr · Essen, Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Die Stadt Essen vergibt den Winterdienst für Fußverkehrsanlagen in drei geografisch getrennten Losen (Nord, Mitte, Süd). Die Leistungen umfassen Räumung und Streuung nach dem Streuplan C für die Zeiträume 01. November 2026 – 15. April 2027, 01. November 2027 – 15. April 2028 und optional bis 2030. Die Rahmenvereinbarung hat eine Grundlaufzeit von 24 Monaten, die sich bei Nichtkündigung automatisch um weitere 24 Monate verlängert.
Vergabeunterlagen
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Beschreibung
Winterdienst auf Fußwegen (Streuplan C) 2026 bis 2028 - Los 1 Nord, Los 2 Mitte, Los 3 Süd. (Optional 2028 bis 2030). Räumung und Streuung der Fußverkehrsflächen, um die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der vorhandenen Anlagen für den Fußverkehr zu gewährleisten. Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 24 Monaten. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um weitere 24 Monate, wenn der Auftraggeber diese Option nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der ersten 24 Monate kündigt. Die Leistung ist innerhalb der ersten 24 Monate vom 01. November 2026 bis einschließlich 15. April 2027 und vom 01. November 2027 bis einschließlich 15. April 2028 zu erbringen. Bei Verlängerung der Laufzeit um weitere 24 Monate ist die Leistung vom 01. November 2028 bis einschließlich 15. April 2029 und vom 01. November 2029 bis einschließlich 15. April 2030 zu erbringen.
Qualifikation
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Vergabeverordnung (VgV). Fehlende Unterlagen, deren Vorlagen mit Teilnahmeantrag/Angebotsabgabe gefordert war, werden im Rahmen der Rechtsprechung nachgefordert
Lose
3 LoseDie Stadt Essen, vertreten durch das Amt für Straßen und Verkehr, im folgenden Auftraggeber genannt, vergibt Winterdienstaufgaben auf Fußverkehrsanlagen der Stadt Essen. In drei Teillosen (Nord, Mitte und Süd) werden die Winterdienstarbeiten innerhalb des Stadtgebietes vergeben. Bei den betroffenen Fußverkehrsanlagen handelt es sich innerhalb der geschlossenen Ortslage vor allem um wichtige Querungsstellen über oder entlang von verkehrswichtigen Straßen, um Gehwege auf und unter Brücken, sowie um wichtige Fußgängerbeziehungen auf Plätzen und in Fußgängerzonen, sowie um fußläufige Verbindungswege, einschließlich der Treppenanlagen und Überführungen. Maßgebend ist die städtische Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird in der Regel im letzten Quartal eines jeden Jahres durch den Rat der Stadt Essen in einer aktuellen Fassung beschlossen. Die Satzung trifft die verbindlichen Regelungen über Art und Umfang der Winterwartungspflicht der Grundstückseigentümerin. Die Leistung ist innerhalb der ersten 24 Monate vom 01. November 2026 bis einschließlich 15. April 2027 und vom 01. November 2027 bis einschließlich 15. April 2028 zu erbringen. Bei Verlängerung der Laufzeit um weitere 24 Monate ist die Leistung vom 01. November 2028 bis einschließlich 15. April 2029 und vom 01. November 2029 bis einschließlich 15. April 2030 zu erbringen. HINWEIS: Die Leistungsverzeichnisse beziehen sich auf jeweils eine Winterdienstsaison. Der AN stellt sicher, dass stets sämtliche Vorschriften hinsichtlich des Arbeitsschutzes, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes beachtet werden. Es gibt eine Loslimitierung. Angebote können für eins oder mehrere Lose eingereicht werden. Jeder Bieter kann den Zuschlag nur auf ein Los erhalten bezogen auf die Gesamtlosanzahl von 3 Losen (Loslimitierung). Bei der Vergabeentscheidung wird nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Angebote des Einzelloses betrachtet, sondern das Gesamtergebnis aller Lose. Es bleibt deshalb vorbehalten, die Einzellose so zu vergeben, dass für die Stadt Essen das wirtschaftlichste Gesamtergebnis erzielt wird.
Die Stadt Essen, vertreten durch das Amt für Straßen und Verkehr, im folgenden Auftraggeber genannt, vergibt Winterdienstaufgaben auf Fußverkehrsanlagen der Stadt Essen. In drei Teillosen (Nord, Mitte und Süd) werden die Winterdienstarbeiten innerhalb des Stadtgebietes vergeben. Bei den betroffenen Fußverkehrsanlagen handelt es sich innerhalb der geschlossenen Ortslage vor allem um wichtige Querungsstellen über oder entlang von verkehrswichtigen Straßen, um Gehwege auf und unter Brücken, sowie um wichtige Fußgängerbeziehungen auf Plätzen und in Fußgängerzonen, sowie um fußläufige Verbindungswege, einschließlich der Treppenanlagen und Überführungen. Maßgebend ist die städtische Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird in der Regel im letzten Quartal eines jeden Jahres durch den Rat der Stadt Essen in einer aktuellen Fassung beschlossen. Die Satzung trifft die verbindlichen Regelungen über Art und Umfang der Winterwartungspflicht der Grundstückseigentümerin. Die Leistung ist innerhalb der ersten 24 Monate vom 01. November 2026 bis einschließlich 15. April 2027 und vom 01. November 2027 bis einschließlich 15. April 2028 zu erbringen. Bei Verlängerung der Laufzeit um weitere 24 Monate ist die Leistung vom 01. November 2028 bis einschließlich 15. April 2029 und vom 01. November 2029 bis einschließlich 15. April 2030 zu erbringen. HINWEIS: Die Leistungsverzeichnisse beziehen sich auf jeweils eine Winterdienstsaison. Der AN stellt sicher, dass stets sämtliche Vorschriften hinsichtlich des Arbeitsschutzes, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes beachtet werden. Es gibt eine Loslimitierung. Angebote können für eins oder mehrere Lose eingereicht werden. Jeder Bieter kann den Zuschlag nur auf ein Los erhalten bezogen auf die Gesamtlosanzahl von 3 Losen (Loslimitierung). Bei der Vergabeentscheidung wird nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Angebote des Einzelloses betrachtet, sondern das Gesamtergebnis aller Lose. Es bleibt deshalb vorbehalten, die Einzellose so zu vergeben, dass für die Stadt Essen das wirtschaftlichste Gesamtergebnis erzielt wird.
Die Stadt Essen, vertreten durch das Amt für Straßen und Verkehr, im folgenden Auftraggeber genannt, vergibt Winterdienstaufgaben auf Fußverkehrsanlagen der Stadt Essen. In drei Teillosen (Nord, Mitte und Süd) werden die Winterdienstarbeiten innerhalb des Stadtgebietes vergeben. Bei den betroffenen Fußverkehrsanlagen handelt es sich innerhalb der geschlossenen Ortslage vor allem um wichtige Querungsstellen über oder entlang von verkehrswichtigen Straßen, um Gehwege auf und unter Brücken, sowie um wichtige Fußgängerbeziehungen auf Plätzen und in Fußgängerzonen, sowie um fußläufige Verbindungswege, einschließlich der Treppenanlagen und Überführungen. Maßgebend ist die städtische Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung) in der jeweils geltenden Fassung. Sie wird in der Regel im letzten Quartal eines jeden Jahres durch den Rat der Stadt Essen in einer aktuellen Fassung beschlossen. Die Satzung trifft die verbindlichen Regelungen über Art und Umfang der Winterwartungspflicht der Grundstückseigentümerin. Die Leistung ist innerhalb der ersten 24 Monate vom 01. November 2026 bis einschließlich 15. April 2027 und vom 01. November 2027 bis einschließlich 15. April 2028 zu erbringen. Bei Verlängerung der Laufzeit um weitere 24 Monate ist die Leistung vom 01. November 2028 bis einschließlich 15. April 2029 und vom 01. November 2029 bis einschließlich 15. April 2030 zu erbringen. HINWEIS: Die Leistungsverzeichnisse beziehen sich auf jeweils eine Winterdienstsaison. Der AN stellt sicher, dass stets sämtliche Vorschriften hinsichtlich des Arbeitsschutzes, der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes beachtet werden. Es gibt eine Loslimitierung. Angebote können für eins oder mehrere Lose eingereicht werden. Jeder Bieter kann den Zuschlag nur auf ein Los erhalten bezogen auf die Gesamtlosanzahl von 3 Losen (Loslimitierung). Bei der Vergabeentscheidung wird nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Angebote des Einzelloses betrachtet, sondern das Gesamtergebnis aller Lose. Es bleibt deshalb vorbehalten, die Einzellose so zu vergeben, dass für die Stadt Essen das wirtschaftlichste Gesamtergebnis erzielt wird.