Übernahme und Verwertung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen
Göttinger Entsorgungsbetriebe · Göttingen, Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Die Göttinger Entsorgungsbetriebe beauftragen die Übernahme, den Transport und die hochwertige Verwertung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem Stadtgebiet Göttingen. Das zu verarbeitende Gemisch beträgt voraussichtlich 1.150 Mg im Vertragszeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2027. Die Leistungen umfassen die Abholung am Entsorgungszentrum Königsbühl, den Transport zu Behandlungsanlagen sowie die abschließende Verwertung und Entsorgung der anfallenden Reststoffe.
Vergabeunterlagen
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Beschreibung
Übernahme und Verwertung von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen, gesammelt im System Wertstofftonne, aus dem Stadtgebiet Göttingen Zum 01.01.2024 wurde in der Stadt Göttingen eine Wertstofftonne zur Erfassung von Leichtstoffverpackungen (LVP) aus Metallen, Kunststoffen und Verbundstoffen und zusätzlich stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP) eingeführt. Hierfür haben sich die dualen Systembetreiber mit der Stadt Göttingen auf ein Gebietsteilungsmodell geeinigt. Gegenstand der Ausschreibung sind diejenigen Sammelmengen aus dem Teilgebiet der Stadt Göttingen, welche ab dem 01.01.2024 in der Verantwortung der Stadt Göttingen einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden müssen. Die Menge des zu übernehmenden Wertstoffsammelgemisches beläuft sich voraussichtlich auf 1.150 Mg im ausgeschriebenen Vertragszeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2027. Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen alle für die Übernahme und die ordnungsgemäße und abschließende Verwertung/Entsorgung des anteiligen Gemisches notwendigen Leistungen, insbesondere die Teilleistungen: • Übernahme des Wertstoffsammelgemisches am Entsorgungszentrum Königsbühl (Kapitel 3.3), • Transport des Abfallgemisches zur Erstbehandlungsanlage bzw. weiteren Behandlungsanlagen, • ordnungsgemäße und schadlose hochwertige Verwertung des Wertstoffsammelgemisches, • ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. sonstige Entsorgung aller bei der Behandlung des Wertstoffsammelgemisches anfallenden Behandlungsprodukte und Behandlungsreste sowie ggf. Fremd und Störstoffe.
Qualifikation
Es gelten die Ausschlussgründe gemäß §§ 123 und 124 des GWB Mit dem Angebot ist der Nachweis zu erbringen entweder durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) oder vorläufig entweder durch eine den Ausschreibungsunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt 124) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE). Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten oder aus ausländischen Staaten haben gleichwertige Nachweise des Herkunftslandes in deutscher Sprache beizubringen. Auf Verlangen der Auftraggeberin sind zur Bestätigung der Eigenerklärung innerhalb von 6 Kalendertagen vorzulegen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer. Beruft sich das Unternehmen zur Erfüllung der Leistung auf die Fähigkeiten anderer Unternehmen, ist die jeweilige Nummer im Präqualifikationsverzeichnis oder es sind die o. g. Erklärungen und Bescheinigungen auch für diese anderen Unternehmen auf Verlangen vorzulegen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. 1.2) Im Falle der Einbindung von Unterauftragnehmern ist eine Erklärung zum vorgesehenen Einsatz und zu Art und Umfang der Teilleistungen vorzulegen (Formblatt 233) 1.3) Im Falle der Einbindung von Unterauftragnehmern ist spätestens vor Auftragserteilung eine Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers vorzulegen, dem Hauptauftragnehmer im Auftragsfall die erforderlichen Mittel bzw. Leistungen zur Verfügung zu stellen (Formblatt 236); 1.4) Erklärung, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Frage stellen: 1.4.1) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB; 1.4.2) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB; 1.4.3) Erklärung über eine Selbstreinigung gemäß § 125 GWB. Das Nachforderungs/Aufklärungsverfahren erfolgt ausschließlich elektronisch über das Vergabeportal; es gelten die zur diesbezüglich im Bieterportal eingestellten Nachrichten.
Lose
1 LosGegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind die Übernahme, der Transport, die Sortierung und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Wertstoffe, bestehend aus Leichtverpackungen (LVP) und stoffgleichen Nichtverpackungen (sNVP). Leistungsgegenstand sind diejenigen Sammelmengen aus dem Teilgebiet der Stadt Göttingen, welche in der Verantwortung der Stadt Göttingen einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden. - Leistungsumfang: Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen alle für die Übernahme und die ordnungsgemäße und abschließende Verwertung/Entsorgung des anteiligen Gemisches notwendigen Leistungen, insbesondere die Teilleistungen: • Übernahme des Wertstoffsammelgemisches am Entsorgungszentrum Königsbühl (Kapitel 3.3), • Transport des Abfallgemisches zur Erstbehandlungsanlage bzw. weiteren Behandlungsanlagen, • ordnungsgemäße und schadlose hochwertige Verwertung des Wertstoffsammelgemisches, • ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. sonstige Entsorgung aller bei der Behandlung des Wertstoffsammelgemisches anfallenden Behandlungsprodukte und Behandlungsreste sowie ggf. Fremd- und Störstoffe, • lückenlose Dokumentation der vom Auftraggeber übernommenen Wertstoffe. Die Mengen an Flüssigkeitskartons, welche körperlich am Standort der Behandlungsanlage an die dualen Systembetreiber übergeben wurden, müssen dokumentiert und monatlich an den Auftraggeber gemeldet werden. - Das ausschreibungsgegenständliche Sammelgemisch setzt sich aus LVP und sNVP zusammen. Eine Trennung beider Fraktionen findet weder während noch nach der Sammlung statt. Die Qualität des Sammelgutes entspricht damit derjenigen, welche die Verpackungsrücknahmesysteme ihren Leistungsvertragspartnern für die Sortierung/Verwertung übergeben, jedoch verändert durch das zusätzliche Vorhandensein von sNVP. Die Qualität ist schwankend. Der Auftraggeber kann keine Zusicherungen hinsichtlich der Qualität der Abfälle geben. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Preisanpassung bei einer Veränderung der Qualität des grundsätzlich heterogenen Materials. Dasselbe gilt im Falle von Mengenveränderungen. Da die Wertstofftonne ab dem 01.01.2024 neu in der Stadt Göttingen eingeführt wurde, liegen noch keine Langzeiterfahrungen hinsichtlich der zu erwartenden finalen jährlichen Sammelmenge des neuen Sammelgemisches vor. Die der Ausschreibung zugrunde liegende Sammelmenge (Sammelgemisch aus LVP und sNVP) beträgt ca. 1.150 Mg pro Jahr. Der Auftragnehmer hat die Sammelmenge auch dann vollständig zu übernehmen und zu verwerten, wenn diese höher oder niedriger ausfällt. Dem Auftragnehmer obliegt die Sortierung und die anschließende vollständige, ordnungsgemäße und schadlose sowie hochwertige Verwertung der übergebenen Wertstoffe einschließlich etwaiger darin enthaltener Verunreinigungen und Störstoffe. Die Kosten für die Entsorgung von Verunreinigungen und Störstoffen sind in den Angebotspreis einzukalkulieren. Die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers schließt, vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkung hinsichtlich der Flüssigkeitskartonagen, die vollständige Vermarktung bzw. Verwertung der Behandlungsprodukte und die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) aller weiteren Behandlungsreste ein. Abweichend von den vorstehenden Vorgaben hat der Auftragnehmer die Fraktion der Flüssigkeitskartons (0510 Flüssigkeitskartons) auszusortieren und den Systembetreibern entsprechend der vorgegebenen Produktspezifikation (Anlage 1) kostenfrei, entsprechend ihrem jeweiligen Planmengenanteil, der für die Zuweisung der Sortiermengen zugrunde gelegt wird, an der Sortieranlage körperlich zur Verfügung zu stellen. Die für den Transport eingesetzten Transportsysteme müssen technisch mangelfrei sein und allen gesetzlichen Anforderungen genügen. Bei der Durchführung der Transporte trägt der Auftragnehmer eigenverantwortlich jederzeit Sorge für die vollständige Einhaltung aller gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Abfallrechts und des Arbeitsschutzrechts. Im Sinne der Umwelt hat der Auftragnehmer bzw. der von ihm beauftragte Dritte ausschließlich LKW-Gespanne einzusetzen, welche mindestens die Emissionsgrenzwerte der Abgasnorm EURO VI einhalten.
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price