Transport von Restabfällen und Sperrmüll aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis ab 01.01.2027
Ennepe-Ruhr-Kreis · Schwelm, Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Der Ennepe-Ruhr-Kreis vergibt die Transportleistung für Restabfälle und Sperrmüll ab dem 1. Januar 2027. Die Ausschreibung umfasst zwei Lose: Los 1 mit etwa 48.800 Tonnen Restabfall pro Jahr von zwei Übernahmestellen (Witten und Gevelsberg) sowie Los 2 mit etwa 13.700 Tonnen Sperrmüll pro Jahr. Die Leistung beinhaltet die Übernahme an den Umschlagsanlagen und den Transport zu den jeweiligen Verwertungsanlagen in Nordrhein-Westfalen. Die Angebotsfrist endet am 24. September 2026.
Vergabeunterlagen
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Beschreibung
Gegenstand der Leistung ist der Transport von Restabfällen und Sperrmüll, die dem Ennepe-Ruhr-Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger überlassen werden, ab dem 01.01.2027. Die Leistung umfasst jeweils die Übernahme von den zwei Übernahmestellen im Kreisgebiet und den Transport zur jeweiligen Verwertungsanlage. Die Leistung ist unterteilt in zwei Lose: Los 1 umfasst die Übernahme und Transport von Restabfällen. Die erwartete Abfallmenge an Restabfall ab der Umschlagsanlage im Nordkreis (Übernahmestelle Witten) beträgt 28.900 Mg/a, ab der Umschlagsanlage im Südkreis (Übernahmestelle Gevelsberg) 19.900 Mg/a. Los 2 umfasst die Übernahme und den Transport von Sperrmüll. Die erwartete Abfallmenge an Sperrmüll ab der Umschlagsanlage im Nordkreis (Übernahmestelle Witten) beträgt 8.000 Mg/a, ab der Umschlagsanlage im Südkreis (Übernahmestelle Gevelsberg) 5.700 Mg/a. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs sind in der Leistungsbeschreibung (Kapitel II.) festgelegt.
Qualifikation
Rein nationale und andere Ausschlussgründe: Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB sowie den in § 124 Abs. 2 GWB aufgeführten Gesetzen. Zwingende Ausschlussgründe sind in erster Linie bestimmte Straftaten, die sich unmittelbar auf die Eignung des Bieters auswirken. Die Straftaten sind in § 123 Abs. 1 Ziffer 1 bis 10 GWB aufgeführt. Bei Verletzung der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung kann ein Ausschluss nach § 123 Abs. 4 GWB erfolgen. Der Bieter hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bieter Vertretungsberechtigter in den letzten drei Jahren • gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder • gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder • gem. § 98c des Aufenthaltsgesetzes • gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist • gem. § 22 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße in der dort genannten Höhe belegt worden ist oder • gem. § 13 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) eine erhebliche Pflichtverletzung festgestellt wurde (s. § 14 BTTG). Der Bieter hat eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Formular F4 und F5) mit seinem Angebot einzureichen. Entsprechende Erklärungen sind von evtl. Bietergemeinschaftsmitgliedern mit dem Angebot abzugeben; bei Unterauftragsvergabe und Eignungsleihe werden die notwendigen Nachweise durch Erklärung im Formular F8 erbracht bzw. auf Anforderung der Vergabestelle vor Zuschlagserteilung. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, Erklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können nach Maßgabe von § 56 Abs. 2 bis 4 VgV bis zum Ablauf einer von dem AG festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist nachgefordert werden. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht grundsätzlich nicht. Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich vor, im Falle von Zweifeln an den von den Bietern gemachten Angaben oder vorgelegten Nachweisen Erläuterungen anzufordern. Insbesondere kann die Vorlage von Originalen verlangt werden, wenn Zweifel an der Echtheit von Dokumenten besteht.
Lose
2 LoseGegenstand der Leistung ist der Transport von Restabfällen, die dem Ennepe-Ruhr-Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger überlassen werden, ab dem 01.01.2027. Die Leistung umfasst die Übernahme von den zwei Übernahmestellen im Kreisgebiet und den Transport zur jeweiligen Verwertungsanlage. Die erwartete Abfallmenge an Restabfall ab der Umschlagsanlage im Nordkreis (Übernahmestelle Witten) beträgt 28.900 Mg/a, ab der Umschlagsanlage im Südkreis (Übernahmestelle Gevelsberg) 19.900 Mg/a. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs sind in der Leistungsbeschreibung (Kapitel II.) festgelegt.
Gegenstand der Leistung ist der Transport von Restabfällen, die dem Ennepe-Ruhr-Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger überlassen werden, ab dem 01.01.2027. Die Leistung umfasst die Übernahme von den zwei Übernahmestellen im Kreisgebiet und den Transport zur jeweiligen Verwertungsanlage. Die erwartete Abfallmenge an Sperrmüll ab der Umschlagsanlage im Nordkreis (Übernahmestelle Witten) beträgt 8.000 Mg/a, ab der Umschlagsanlage im Südkreis (Übernahmestelle Gevelsberg) 5.700 Mg/a. Die Einzelheiten des Leistungsumfangs sind in der Leistungsbeschreibung (Kapitel II.) festgelegt.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price100%
Das wirtschaftlichste Angebot setzt sich zusammen aus dem angebotenen Gesamtpreis (auf Basis eines Jahres) sowie einem Wertungsbonus „Umwelt“. 1. Gesamtpreis Es sind gesondert für die beiden Übernahmestellen die Nettopreise für verschiedene Mengenkorridore anzugeben. Jedem Mengenkorridor wird ein Gewichtungsfaktor zugeordnet, der sich aus einer Wahrscheinlichkeitsprognose für den Eintritt dieses Mengenkorridors ergibt. Die angebotenen Preise werden mit dem Gewichtungsfaktor multipliziert und die gewichteten Preise addiert. Die Summe daraus ergibt den Bewertungspreis. Der Bewertungspreis wird jeweils mit der Auftragsmenge pro Jahr je Übernahmestelle (Witten 28.900 Mg/a; Gevelsberg 19.000 Mg/a) multipliziert und bildet den Gesamtpreis Witten bzw. Gevelsberg. Die Summe für beide Übernahmestellen bildet den Gesamt-/Wertungspreis. Anschließend wird der ermittelte Wertungspreis bewertet. Dabei erhält der Bieter mit den niedrigsten Gesamtentsorgungskosten die volle Punktzahl (90 Punkte). 0 Punkte entsprechen den doppelten Kosten des günstigsten Anbieters. Die Punkte der dazwischenliegenden Kosten werden mittel linearer Interpolation ermittelt. Kosten, die den doppelten Betrag des günstigsten Anbieters übertreffen, erhalten ebenfalls 0 Punkte. 2. Wertungsbonus „Umwelt“ Zusätzliche Punkte (Maximum 10) erhält der Bieter, wenn er sich mit dem Angebot verpflichtet, für mehr als 30 % der je Vertragsjahr gefahrenen Kilometer „saubere Fahrzeuge“ im Sinne dieser Ausschreibung einzusetzen. Zusagen von mehr als 90 % werden für die Wertung als 90 % berücksichtigt und begründen keine über 90 % hinausgehende Verpflichtung. Für die Wertung der Angebote erklärt der Bieter im Angebotsschreiben, für wie viel Prozent der gefahrenen Kilometer er „saubere Fahrzeuge“ einsetzen wird (Ziff. 21 des Angebotsschreibens). Der erklärte Prozentwert wird nach folgender Formel in Punkte umgerechnet: P = 10 × (z − 30) / 60 Dabei ist P die erreichte Punktzahl und z der erklärte Anteil der je Vertragsjahr mit „sauberen Fahrzeugen" gefahrenen Kilometer in Prozent. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Eine Erklärung von 30 % ergibt 0 Punkte. Eine Erklärung von 90 % oder mehr ergibt die Höchstpunktzahl von 10 Punkten. 3. Gesamtwertung Für die Gesamtwertung werden die unter 1. und 2. erreichten Punkte addiert. Das Angebot mit der höchsten Endsumme erhält den Zuschlag.
- price100%
Das wirtschaftlichste Angebot setzt sich zusammen aus dem angebotenen Gesamtpreis (auf Basis eines Jahres) sowie einem Wertungsbonus „Umwelt“. 1. Gesamtpreis Es sind gesondert für die beiden Übernahmestellen die Nettopreise für verschiedene Mengenkorridore anzugeben. Jedem Mengenkorridor wird ein Gewichtungsfaktor zugeordnet, der sich aus einer Wahrscheinlichkeitsprognose für den Eintritt dieses Mengenkorridors ergibt. Die angebotenen Preise werden mit dem Gewichtungsfaktor multipliziert und die gewichteten Preise addiert. Die Summe daraus ergibt den Bewertungspreis. Der Bewertungspreis wird jeweils mit der Auftragsmenge pro Jahr je Übernahmestelle (Witten 8.000 Mg/a; Gevelsberg 5.700 Mg/a) multipliziert und bildet den Gesamtpreis Witten bzw. Gevelsberg. Die Summe für beide Übernahmestellen bildet den Gesamt-/Wertungspreis. Anschließend wird der ermittelte Wertungspreis bewertet. Dabei erhält der Bieter mit den niedrigsten Gesamtentsorgungskosten die volle Punktzahl (90 Punkte). 0 Punkte entsprechen den doppelten Kosten des günstigsten Anbieters. Die Punkte der dazwischenliegenden Kosten werden mittel linearer Interpolation ermittelt. Kosten, die den doppelten Betrag des günstigsten Anbieters übertreffen, erhalten ebenfalls 0 Punkte. 2. Wertungsbonus „Umwelt“ Zusätzliche Punkte (Maximum 10) erhält der Bieter, wenn er sich mit dem Angebot verpflichtet, für mehr als 30 % der je Vertragsjahr gefahrenen Kilometer „saubere Fahrzeuge“ im Sinne dieser Ausschreibung einzusetzen. Zusagen von mehr als 90 % werden für die Wertung als 90 % berücksichtigt und begründen keine über 90 % hinausgehende Verpflichtung. Für die Wertung der Angebote erklärt der Bieter im Angebotsschreiben, für wie viel Prozent der gefahrenen Kilometer er „saubere Fahrzeuge“ einsetzen wird (Ziff. 21 des Angebotsschreibens). Der erklärte Prozentwert wird nach folgender Formel in Punkte umgerechnet: P = 10 × (z − 30) / 60 Dabei ist P die erreichte Punktzahl und z der erklärte Anteil der je Vertragsjahr mit „sauberen Fahrzeugen" gefahrenen Kilometer in Prozent. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Eine Erklärung von 30 % ergibt 0 Punkte. Eine Erklärung von 90 % oder mehr ergibt die Höchstpunktzahl von 10 Punkten. 3. Gesamtwertung Für die Gesamtwertung werden die unter 1. und 2. erreichten Punkte addiert. Das Angebot mit der höchsten Endsumme erhält den Zuschlag.