Transport und Verwertung von Altholz in vier Losen
Landkreis Göttingen · Göttingen, Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Der Landkreis Göttingen vergibt eine Rahmenvereinbarung für den Transport und die Verwertung verschiedener Altholzfraktionen in vier Losen. Beschafft werden Altholz der Klassen AI–III und A IV aus den Entsorgungsanlagen Deiderode, Dransfeld, Breitenberg und Hattorf am Harz; für AI–III sind unter anderem 3.200 Tonnen in Deiderode, 120 Tonnen in Breitenberg, 80 Tonnen in Dransfeld und 2.800 Tonnen in Hattorf am Harz angegeben. Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet bei Erreichen einer Höchstmenge von 4.500 Tonnen; die Angebotsfrist endet am 8. Oktober 2026 um 7:30 Uhr.
Vergabeunterlagen
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Beschreibung
Der Landkreis Göttingen schreibt verschiedene Altholzfraktionen zur Verwertung aus. Die Ausschreibung gliedert sich in vier Lose. Los 1: Altholz AI-III EA Deiderode, Dransfeld, Breitenberg Los 2: Altholz AI-III EA Hattorf am Harz Los 3: Altholz AIV EA Deiderode, Dransfeld, Breitenberg Los 4: Altholz AIV EA Hattorf am Harz
Qualifikation
Es gelten hinsichtlich der Ausschlussgründe die §§ 123 und 124 des GWB. (§ 123 Abs 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), (123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 10 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 123 Abs. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zu Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. (§ 124 Abs.1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. (124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 1. das Unternehmen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, ( §124 Abs.1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. ... das Unternehmen... seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben. (§ 124 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 9 GWB) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn... 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken..., 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder... 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Ausgeschlossen hiervon sind leistungsbezogene Unterlagen nach § 41 Abs. 3 UVgO bzw. § 56 Nr. 3 VgV.
Lose
4 LoseLos 1: Pos1: Altholzmenge AI-III Deiderode 3.200 t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 -Pos.2: Altholzmenge AI-III 120 t Breitenberg, 80 t Dransfeld, Schwankungsbreite +/- 30,0% AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 1: Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 4.500 t erreicht ist. Los 2: Altholzmenge AI-III Hattorf/Harz 2.800t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 2: Die Rahmenvereinbarung für Los 2 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 3.700 t erreicht ist. Los 3: Pos. 1: Deiderode Altholz AIV 570t ohne Glas, 50t mit Glas Altholz A IV mit Glas (Fenstern und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Pos 2: Altholz AIV Breitenberg 60t, Dransfeld 50t Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Schwankungsbreite je Pos. +/- 30,0% Höchstmenge Los 3: Die Rahmenvereinbarung für Los 3 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 1.000 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist. Los 4: Entsorgungsanlage Hattorf am Harz Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 220t, Altholz A IV mit Glas (Fenster und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 40 Schwankungsbreite +/- 30,0% Höchstmenge Los 4: Die Rahmenvereinbarung für Los 4 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 370 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist.
Los 1: Pos1: Altholzmenge AI-III Deiderode 3.200 t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 -Pos.2: Altholzmenge AI-III 120 t Breitenberg, 80 t Dransfeld, Schwankungsbreite +/- 30,0% AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 1: Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 4.500 t erreicht ist. Los 2: Altholzmenge AI-III Hattorf/Harz 2.800t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 2: Die Rahmenvereinbarung für Los 2 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 3.700 t erreicht ist. Los 3: Pos. 1: Deiderode Altholz AIV 570t ohne Glas, 50t mit Glas Altholz A IV mit Glas (Fenstern und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Pos 2: Altholz AIV Breitenberg 60t, Dransfeld 50t Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Schwankungsbreite je Pos. +/- 30,0% Höchstmenge Los 3: Die Rahmenvereinbarung für Los 3 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 1.000 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist. Los 4: Entsorgungsanlage Hattorf am Harz Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 220t, Altholz A IV mit Glas (Fenster und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 40 Schwankungsbreite +/- 30,0% Höchstmenge Los 4: Die Rahmenvereinbarung für Los 4 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 370 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist.
Los 1: Pos1: Altholzmenge AI-III Deiderode 3.200 t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 -Pos.2: Altholzmenge AI-III 120 t Breitenberg, 80 t Dransfeld, Schwankungsbreite +/- 30,0% AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 1: Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 4.500 t erreicht ist. Los 2: Altholzmenge AI-III Hattorf/Harz 2.800t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 2: Die Rahmenvereinbarung für Los 2 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 3.700 t erreicht ist. Los 3: Pos. 1: Deiderode Altholz AIV 570t ohne Glas, 50t mit Glas Altholz A IV mit Glas (Fenstern und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Pos 2: Altholz AIV Breitenberg 60t, Dransfeld 50t Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Schwankungsbreite je Pos. +/- 30,0% Höchstmenge Los 3: Die Rahmenvereinbarung für Los 3 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 1.000 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist. Los 4: Entsorgungsanlage Hattorf am Harz Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 220t, Altholz A IV mit Glas (Fenster und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 40 Schwankungsbreite +/- 30,0% Höchstmenge Los 4: Die Rahmenvereinbarung für Los 4 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 370 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist.
Los 1: Pos1: Altholzmenge AI-III Deiderode 3.200 t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 -Pos.2: Altholzmenge AI-III 120 t Breitenberg, 80 t Dransfeld, Schwankungsbreite +/- 30,0% AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 1: Die Rahmenvereinbarung für Los 1 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 4.500 t erreicht ist. Los 2: Altholzmenge AI-III Hattorf/Harz 2.800t Schwankungsbreite +/- 20,0% Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment AIII-Holz) AVV-Nr. 20 03 07 AVV-Nr. 20 01 38 / 19 12 07 Höchstmenge Los 2: Die Rahmenvereinbarung für Los 2 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 3.700 t erreicht ist. Los 3: Pos. 1: Deiderode Altholz AIV 570t ohne Glas, 50t mit Glas Altholz A IV mit Glas (Fenstern und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Pos 2: Altholz AIV Breitenberg 60t, Dransfeld 50t Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04* Schwankungsbreite je Pos. +/- 30,0% Höchstmenge Los 3: Die Rahmenvereinbarung für Los 3 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 1.000 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist. Los 4: Entsorgungsanlage Hattorf am Harz Altholz A IV ohne Glas AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 220t, Altholz A IV mit Glas (Fenster und Türen) AVV-Nr. 20 01 37* / 19 12 06* / 17 02 04*, 40 Schwankungsbreite +/- 30,0% Höchstmenge Los 4: Die Rahmenvereinbarung für Los 4 endet automatisch, wenn eine Höchstmenge von 370 t (Altholz A IV ohne & mit Glas) erreicht ist.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- price100%
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
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Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"