Schlüsselfertige PKI-Lösung für die Polizei Nordrhein-Westfalen
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen · Duisburg, Deutschland · TED
Bekanntmachung berichtigt · Zusätzliche Informationen veröffentlicht
Die Angebotsfrist wird um 30 Tage verlängert
Passende Ausschreibungen nicht mehr suchen müssen.
Sie bekommen von uns kostenlos drei aktuelle Ausschreibungen, die zu Ihrem Betrieb passen.
- Ohne Registrierung
- Rückmeldung in 1–2 Werktagen
In einem kurzen Telefonat klären wir, welche Aufträge wirklich zu Ihnen passen.
Sie erlauben uns mit dem Absenden, Ihnen passende Ausschreibungen per E-Mail zu schicken und Sie dazu einmal anzurufen. Sie können das jederzeit widerrufen. Datenschutz
Zusammenfassung
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen vergibt einen EVB-IT Erstellungsvertrag für eine schlüsselfertige Public-Key-Infrastructure-Lösung (PKI) auf Basis von Hardware-Appliances. Die Lösung soll zur manuellen und automatisierten Bereitstellung von digitalen Zertifikaten für den internen Einsatz bei der Polizei NRW dienen. Der geschätzte Gesamtwert liegt bei etwa 500.000 Euro über die gesamte Vertragslaufzeit von 1.800 Tagen in Nordrhein-Westfalen.
Vergabeunterlagen
Kostenlos registrieren und alle Unterlagen herunterladen.Vergabeunterlagen.pdf
PDF-Dokument · 2,4 MB
Leistungsverzeichnis.pdf
PDF-Dokument · 860 KB
Eigenerklärung.docx
Word-Dokument · 124 KB
Beschreibung
Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden offenen Verfahrens einen EVB-IT Erstellungsvertrag für die Erstellung einer schlüsselfertigen PKI-Lösung auf Basis von Hardware-Appliances zur manuellen und automatisierten Bereitstellung von digitalen Zertifikaten für den internen Einsatz bei der Polizei NRW gemäß Leistungsbeschreibung (Kapitel B) zu vergeben.
Qualifikation
gesetzliche Ausschlussgründe führen zum Ausschluss! zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 6-9 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB Die nachfolgend aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) sind bis zum Ablauf der Angebotsfrist zusammen mit dem Angebot (Angebotsvordruck (Formular 324 EU) kann vom Vergabemarktplatz NRW - www.evergabe.nrw.de - abgerufen werden)vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die geforderten Unterlagen, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt worden sind, nachzufordern. Das Gleichbehandlungsgebot wird vom Auftraggeber gewahrt. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch auf diese Nachforderung. Weitergehend behält der Auftraggeber sich das Recht vor, insofern einzelne geforderte Unterlagen unvollständig oder missverständlich sind, die Bieter - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes - aufzufordern, diese Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern. Die Bieter haben jedoch auch auf diese Nachforderung keinen Anspruch. Eine Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen, Erklärungen und Nachweise zum Angebot (Formular 325 EU) kann zudem beim Vergabemarktplatz NRW - www.evergabe.nrw.de - abgerufen werden. Auflistung der Unterlagen: "Eigenerklärung Ausschlussgründe" (das entsprechende Formular 521 EU kann beim Vergabemarktplatz NRW - www.evergabe.nrw.de - abgerufen werden). Bietergemeinschaften müssen für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die oben geforderten Unterlagen mit dem Angebot vorlegen. Zudem müssen Bietergemeinschaften die vollständig ausgefüllte und von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterschriebene "Bietergemeinschaftserklärung" mit Einreichung des Angebotes vorlegen (das entsprechende Formular 531 EU kann beim Vergabemarktplatz NRW - www.evergabe.nrw.de - abgerufen werden). Bei sonstigen Nachunternehmern, das heißt solchen Nachunternehmern, auf deren Kapazitäten sich ein Bieter nicht bereits zum Nachweis seiner Eignung in seinem Angebot beruft, ist eine vom Bieter vollständig ausgefüllte und unterschriebene "Erklärung Eignungsleihe/Unterauftrag" vorzulegen (der entsprechende Vordruck Formular 532 EU kann beim Vergabemarktplatz NRW - www.evergabe.nrw.de - abgerufen werden)! Darüber hinaus hat der Bieter mit seinem Angebot das von ihm ausgefüllte Formular 533 EU "Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer" vorzulegen. Mit Angebotsabgabe sind Art und Umfang der vorgesehenen Unterauftragnehmerleistung/-en in dem Formular anzugeben. Der/die Name/n und die Anschrift/en des/der Unterauftragnehmer/s sind dem Auftraggeber auf Verlangen spätestens vor Erteilung des Zuschlages mitzuteilen (das entsprechende Formular kann beim Vergabemarktplatz NRW - www.evergabe.nrw.de - abgerufen werden). Hinweis: Die Vergabestelle behält sich das Recht vor, die geforderten Unterlagen des/der entsprechenden Unterauftragnehmer/s anzufordern.
Lose
1 LosIm Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass während der gesamten Vertragslaufzeit Produkte und Leistungen in Höhe von ca. 500.000 Euro aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarungen wird auf 600.000 Euro beziffert. Die Rahmenvereinbarung endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, mit dem Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung (Mindestlaufzeit bei Betätigung des Kündigungsrechts durch den Auftraggeber, oder Maximallaufzeit bei fehlender Kündigung des Auftraggebers) oder bei Erreichen der Höchstmenge.