Projektsteuerungsleistungen für die denkmalgerechte Sanierung und Erweiterung des Bruecke-Museums
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, V M 1 - Vergabestelle für den Öffentlichen Hochbau · Berlin, Deutschland · TED
Zusammenfassung
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen in Berlin vergibt Projektsteuerungsleistungen für die denkmalgerechte Sanierung und Erweiterung des Bruecke-Museums. Die Leistungen umfassen die delegierten Bauherrenaufgaben nach AHO-Vorgaben sowie die Unterstützung bei der Vergabe der Generalplanungsleistungen nach einem Planungswettbewerb. Der Abruf erfolgt stufenweise über die einzelnen Leistungsabschnitte und erstreckt sich über einen Zeitraum von etwa 4200 Tagen.
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Vergabeunterlagen
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Leistungsverzeichnis.pdf
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Eigenerklärung.docx
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Präqualifikation (PQ-VOB) vorhanden
PQ-Nummer hinterlegt, gültig bis 12/2026.
Betriebshaftpflicht mind. 3 Mio. € Deckungssumme
Police über 5 Mio. € je Schadensfall.
Drei Referenzen vergleichbarer Größe der letzten 5 Jahre
Zwei Referenzen passen, die dritte liegt knapp darunter.
Eigenerklärung zur Tariftreue liegt vor
Standardformular im Bewerberprofil hinterlegt.
Beschreibung
Für das Bauvorhaben - denkmalgerechte Sanierung und Erweiterung Brücke-Museum - sind Projektsteuerungsleistungen zu vergeben. Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer delegierten Bauherrenleistungen sind in der Anlage zu §§ 5, 6 zum Vertrag detailliert beschrieben und orientieren sich dem Leistungsumfang nach an den Vorgaben der AHO. Der Abruf der Leistungen einschließlich der dazugehörigen Nebenkosten erfolgt stufenweise entsprechend den jeweiligen Leistungsabschnitten gemäß Ziffer 4 des Vertrags oder von Teilen hiervon. Da der Generalplaner noch nicht ausgewählt wurde, gehört die umfassende Unterstützung bei der Vergabe der Generalplanungsleistungen im Rahmen eines einstufigen VgV-Verfahrens im Anschluss an einen Planungswettbewerb zu den wesentlichen Aufgaben der Projektsteuerung.
Qualifikation
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn: das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn: das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn: das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn: der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn: der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn: ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn: eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn: das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben, Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn: das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 GWB und gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/24/EU Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn: das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Angaben in den Vergabeunterlagen sind zu beachten
Lose
1 LosFür das Bauvorhaben - denkmalgerechte Sanierung und Erweiterung Brücke-Museum - Projektsteuerungsleistungen zu vergeben. Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer delegierten Bauherrenleistungen sind in der Anlage zu §§ 5, 6 zum Vertrag detailliert beschrieben und orientieren sich dem Leistungsumfang nach an den Vorgaben der AHO. Der Abruf der Leistungen einschließlich der dazugehörigen Nebenkosten erfolgt stufenweise entsprechend den jeweiligen Leistungsabschnitten gemäß Ziffer 4 des Vertrags oder von Teilen hiervon. Da der Generalplaner noch nicht ausgewählt wurde, gehört die umfassende Unterstützung bei der Vergabe der Generalplanungsleistungen im Rahmen eines einstufigen VgV-Verfahrens im Anschluss an einen Planungswettbewerb zu den wesentlichen Aufgaben der Projektsteuerung.
Zuschlagskriterien
6 Kriterien- quality25%
Qualität I: Personelle Projektorganisation und Kapazitätsplanung Bewertet werden die Qualität, Schlüssigkeit und Plausibilität der projektspezifischen personellen Projektorganisation sowie der Kapazitätsplanung. Hierzu ist ein Konzept entsprechend den nachstehenden Anforderungen vorzulegen. Das Zuschlagskriterium Qualität I geht mit einer Gewichtung von 25 % in die Wertung ein. Formale Anforderungen: Die Ausführungen zum Zuschlagskriterium Qualität I dürfen folgenden Umfang nicht überschreiten: Maximal 4 DIN-A4-Seiten oder 2 DIN-A3-Seiten (einseitig beschrieben, mindestens Zeilenabstand 1 und Schriftgröße Punkt 11). Inhalte, die den vorstehend genannten Umfang überschreiten, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Inhaltliche Anforderungen: Es ist ein Konzept zur projektspezifischen personellen Projektorganisation und Kapazitätsplanung vorzulegen. Das Konzept hat mindestens die nachfolgend aufgeführten Inhalte und Darstellungen zu umfassen: - Organigramm Projektteam Vorlage eines Organigramms des für die Leistungserbringung vorgesehenen Projektteams. Dabei müssen mindestens folgende Informationen nachvollziehbar dargestellt werden: o Die Zuordnung der Aufgabenbereiche, Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Projektteammitglieder (z.B. Projektleitung, Teilprojektleitung, Controlling, Koordination Planungsteam, usw.) o Die Darstellung der internen Arbeits- und Abstimmungsstrukturen innerhalb des Projektteams o Die namentliche Benennung der vorgesehenen Schlüsselpersonen (Kernprojektteam) unter Angabe ihrer jeweiligen Qualifikation sowie einschlägiger Referenzen o Die Kennzeichnung der Ansprechpersonen gegenüber der Auftraggeberin (SenStadt) - Personaleinsatzplan Vorlage eines auf das Organigramm abgestimmten Personaleinsatzplans mit mindestens folgenden Inhalten: o Die Darstellung des Personaleinsatzes für die Begleitung des VgV-Verfahrens für den Generalplaner sowie für sämtliche Leistungsphasen, jeweils nach Projektmitgliedern und in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) o Die Abbildung der wesentlichen Projektmeilensteine, insbesondere der nachfolgend aufgeführten Meilensteine: Erarbeitung der VPU, Erarbeitung der BPU, Genehmigungsunterlagen, Baudurchführung und IAÜ-Prozess Hinweis: Bitte planen Sie ausreichend personelle Kapazitäten ein, da ein erhöhter Projektsteuerungsbedarf aufgrund der Komplexität des Projekts vorliegt. Eine gleichwertige Vertretungsregelung muss sichergestellt sein. Bewertung Das Konzept zur personellen Projektorganisation und Kapazitätsplanung muss in sich schlüssig und plausibel sein. Die dargestellte Projektorganisation und Kapazitätsplanung müssen in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu dem angebotenen Honorar stehen. Widersprüche zwischen dem angebotenen Honorar und dem dargestellten Personaleinsatz werden im Rahmen der Wertung berücksichtigt. Die Bewertung der von den Bietern vorzulegenden Ausführungen zum Zuschlagskriterium Qualität I erfolgt gemäß der nachfolgenden Regelung: 25 Punkte Hervorragende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die den Erwartungen des Auftraggebers in einem besonderen Maße entspricht. 20 Punkte Gute Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die die Erwartungen des Auftraggebers erfüllt, wenige Mängel oder Kritikpunkte von geringer inhaltlicher Bedeutung. 15 Punkte Befriedigende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die an die Erwartungen des Auftraggebers heranreicht, wenige Mängel und Kritikpunkte. 10 Punkte Ausreichende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, Kriterium ist mit einigen Einschränkungen erfüllt, Darlegungen sind nur teilweise zufriedenstellend. 5 Punkte Mangelhafte Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, Kriterium wird nicht zufriedenstellend erfüllt, Darlegungen sind unvollständig oder fehlerhaft oder entsprechen in bedeutenden Teilen nicht dem vorgegebenen Thema. 0 Punkte Keine verwertbaren Angaben. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Gewichtungen insgesamt für Qualität I, Qualität II und den Preis den höchsten Punktwert erreicht. Bei Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigeren Angebotspreis. Die Informationen zu den Zuschlagskriterien finden sich in den Vergabeunterlagen im Dokument "Zuschlagskriterien".
- quality20%
Qualität II: Herausforderungen und Steuerungsansätze Bewertet werden die Qualität, Schlüssigkeit und Plausibilität der Darstellung der projektspezifischen Herausforderungen sowie der vorgesehenen Steuerungs- und Kontrollinstrumente unter Berücksichtigung der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Projektinformationen. Hierzu sind zu den nachfolgenden Unterkriterien Konzepte entsprechend den jeweiligen Anforderungen vorzulegen. Das Zuschlagskriterium Qualität II geht mit einer Gewichtung von insgesamt 45 % in die Wertung ein. A. Projektspezifische Herausforderungen / Risikomanagement (max. 20 Punkte) Formale Anforderungen: Die Ausführungen dürfen folgenden Umfang nicht überschreiten: Maximal 6 DIN-A4-Seiten (einseitig beschrieben, mindestens Zeilenabstand 1 und Schriftgröße Punkt 11). Inhalte, die den vorstehend genannten Umfang überschreiten, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Inhaltliche Anforderungen: Es ist ein Konzept zu den projektspezifischen Risiken vorzulegen. Die Risiken sind zu identifizieren, hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Termine, Kosten und Qualität zu bewerten und mit geeigneten Maßnahmen zur Risikosteuerung darzustellen. Es sind mindestens folgende Risikobereiche zu berücksichtigen: • Bauliche Risiken im Bestand und Neubau • Baulogistische und baubetriebliche Risiken • Planungs- und Schnittstellenrisiken (einschließlich Genehmigungsrisiken, Koordination unterschiedlicher Planungsdisziplinen und Behörden) Bewertung: Das Konzept muss in sich schlüssig und plausibel sein. Bewertet werden insbesondere die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der identifizierten Risiken, die fachliche Qualität der Risikobewertung sowie die Eignung der dargestellten Maßnahmen zur Steuerung der Risiken. Die Bewertung des Unterkriteriums erfolgt gemäß nachstehender Regelung: 20 Punkte: Hervorragende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die den Erwartungen des Auftraggebers in einem besonderen Maße entspricht. 16 Punkte: Gute Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die die Erwartungen des Auftraggebers erfüllt, wenige Mängel oder Kritikpunkte von geringer inhaltlicher Bedeutung. 12 Punkte: Befriedigende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die an die Erwartungen des Auftraggebers heranreicht, wenige Mängel und Kritikpunkte. 8 Punkte: Ausreichende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, Kriterium ist mit einigen Einschränkungen erfüllt, Darlegungen sind nur teilweise zufriedenstellend. 4 Punkte: Mangelhafte Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, Kriterium wird nicht zufriedenstellend erfüllt, Darlegungen sind unvollständig oder fehlerhaft oder entsprechen in bedeutenden Teilen nicht dem vorgegebenen Thema. 0 Punkte: Keine verwertbaren Angaben. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Gewichtungen insgesamt für Qualität I, Qualität II und den Preis den höchsten Punktwert erreicht. Bei Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigeren Angebotspreis. Die Informationen zu den Zuschlagskriterien finden sich in den Vergabeunterlagen im Dokument "Zuschlagskriterien".
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Qualität II: Herausforderungen und Steuerungsansätze Bewertet werden die Qualität, Schlüssigkeit und Plausibilität der Darstellung der projektspezifischen Herausforderungen sowie der vorgesehenen Steuerungs- und Kontrollinstrumente unter Berücksichtigung der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Projektinformationen. Hierzu sind zu den nachfolgenden Unterkriterien Konzepte entsprechend den jeweiligen Anforderungen vorzulegen. Das Zuschlagskriterium Qualität II geht mit einer Gewichtung von insgesamt 45 % in die Wertung ein. B. Steuerung und Qualitätssicherung in der Planungsphase (max. 10 Punkte) Formale Anforderungen: Die Ausführungen dürfen folgenden Umfang nicht überschreiten: Maximal 3 DIN-A4-Seiten (einseitig beschrieben, mindestens Zeilenabstand 1 und Schriftgröße Punkt 11). Inhalte, die den vorstehend genannten Umfang überschreiten, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Inhaltliche Anforderungen: Darstellung der projektspezifischen Steuerungs- und Kontrollmechanismen in der Planungsphase zur Sicherstellung einer vertragsgerechten und erfolgreichen Projektumsetzung. Die Darstellung hat sich insbesondere auf folgende Aspekte zu beziehen: • Steuerung der Abläufe des GP-Teams inkl. Koordination der Fachplanungsdisziplinen • Rechtzeitiges Erkennen von Leistungs- oder Abstimmungsdefiziten im Planungsteam (z.B. aktive Vermeidung von Nachträgen, Einleiten von Gegensteuerungsmaßnahmen) • Controlling: Überwachung und proaktives Steuern der Kosten, Prognosen Die Konzepte müssen in sich schlüssig und plausibel sein. Bewertet werden insbesondere die Nachvollziehbarkeit der dargestellten Steuerungs- und Kontrollmechanismen sowie deren Eignung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Projektabwicklung. Bewertung: Die Konzepte müssen in sich schlüssig und plausibel sein. Bewertet werden insbesondere die Nachvollziehbarkeit der dargestellten Steuerungs- und Kontrollmechanismen sowie deren Eignung zur Sicherstellung einer erfolgreichen Projektabwicklung. Die Bewertung des Unterkriteriums erfolgt gemäß nachstehender Regelung: 10 Punkte: Hervorragende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die den Erwartungen des Auftraggebers in einem besonderen Maße entspricht. 8 Punkte: Gute Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die die Erwartungen des Auftraggebers erfüllt, wenige Mängel oder Kritikpunkte von geringer inhaltlicher Bedeutung. 6 Punkte: Befriedigende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die an die Erwartungen des Auftraggebers heranreicht, wenige Mängel und Kritikpunkte. 4 Punkte: Ausreichende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, Kriterium ist mit einigen Einschränkungen erfüllt, Darlegungen sind nur teilweise zufriedenstellend. 2 Punkte: Mangelhafte Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, Kriterium wird nicht zufriedenstellend erfüllt, Darlegungen sind unvollständig oder fehlerhaft oder entsprechen in bedeutenden Teilen nicht dem vorgegebenen Thema. 0 Punkte: Keine verwertbaren Angaben. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Gewichtungen insgesamt für Qualität I, Qualität II und den Preis den höchsten Punktwert erreicht. Bei Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigeren Angebotspreis. Die Informationen zu den Zuschlagskriterien finden sich in den Vergabeunterlagen im Dokument "Zuschlagskriterien".
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Qualität II: Herausforderungen und Steuerungsansätze Bewertet werden die Qualität, Schlüssigkeit und Plausibilität der Darstellung der projektspezifischen Herausforderungen sowie der vorgesehenen Steuerungs- und Kontrollinstrumente unter Berücksichtigung der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Projektinformationen. Hierzu sind zu den nachfolgenden Unterkriterien Konzepte entsprechend den jeweiligen Anforderungen vorzulegen. Das Zuschlagskriterium Qualität II geht mit einer Gewichtung von insgesamt 45 % in die Wertung ein. C. Steuerung und Qualitätssicherung in der Bauphase (max. 10 Punkte) Formale Anforderungen: Die Ausführungen dürfen folgenden Umfang nicht überschreiten: Maximal 3 DIN-A4-Seiten (einseitig beschrieben, mindestens Zeilenabstand 1 und Schriftgröße Punkt 11). Inhalte, die darüber hinausgehen, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Inhaltliche Anforderungen: Darstellung der projektspezifischen Steuerungs- und Kontrollmechanismen in der Bauphase zur Sicherstellung einer vertragsgerechten und erfolgreichen Projektumsetzung. Die Darstellung hat sich insbesondere auf folgende Aspekte zu beziehen: a) Terminsteuerung und Bauablaufkoordination auf der Baustelle b) Kostensteuerung und Rechnungs- und Nachtragsmanagement c) Qualitätssicherung und Überwachung der Ausführung d) Steuerung der Bauausführenden und Umgang mit Leistungsstörungen (Ausfälle, Insolvenzen, etc.) Bewertung: Die Konzepte müssen in sich schlüssig und plausibel sein. Bewertet werden insbesondere die Nachvollziehbarkeit der dargestellten Steuerungs- und Kontrollmechanismen sowie deren Eignung zur Sicherstellung einer erfolgreichen Projektabwicklung. Die Bewertung des Unterkriteriums erfolgt gemäß nachstehender Regelung: 10 Punkte: Hervorragende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die den Erwartungen des Auftraggebers in einem besonderen Maße entspricht. 8 Punkte: Gute Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die die Erwartungen des Auftraggebers erfüllt, wenige Mängel oder Kritikpunkte von geringer inhaltlicher Bedeutung. 6 Punkte: Befriedigende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die an die Erwartungen des Auftraggebers heranreicht, wenige Mängel und Kritikpunkte. 4 Punkte: Ausreichende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, Kriterium ist mit einigen Einschränkungen erfüllt, Darlegungen sind nur teilweise zufriedenstellend. 2 Punkte: Mangelhafte Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, Kriterium wird nicht zufriedenstellend erfüllt, Darlegungen sind unvollständig oder fehlerhaft oder entsprechen in bedeutenden Teilen nicht dem vorgegebenen Thema. 0 Punkte: Keine verwertbaren Angaben. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Gewichtungen insgesamt für Qualität I, Qualität II und den Preis den höchsten Punktwert erreicht. Bei Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigeren Angebotspreis. Die Informationen zu den Zuschlagskriterien finden sich in den Vergabeunterlagen im Dokument "Zuschlagskriterien".
- quality5%
Qualität II: Herausforderungen und Steuerungsansätze Bewertet werden die Qualität, Schlüssigkeit und Plausibilität der Darstellung der projektspezifischen Herausforderungen sowie der vorgesehenen Steuerungs- und Kontrollinstrumente unter Berücksichtigung der in den Vergabeunterlagen enthaltenen Projektinformationen. Hierzu sind zu den nachfolgenden Unterkriterien Konzepte entsprechend den jeweiligen Anforderungen vorzulegen. Das Zuschlagskriterium Qualität II geht mit einer Gewichtung von insgesamt 45 % in die Wertung ein. D. Geplante Instrumente zur Steuerung Inbetriebnahme/Abnahme/Übergabe-Prozess (max. 5 Punkte) Formale Anforderungen: Die Ausführungen dürfen folgenden Umfang nicht überschreiten: Maximal 2 DIN-A4-Seiten (einseitig beschrieben, mindestens Zeilenabstand 1 und Schriftgröße Punkt 11). Inhalte, die darüber hinausgehen, werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. Inhaltliche Anforderungen: Darstellung der projektspezifischen Steuerungs- und Kontrollmechanismen im Rahmen des Inbetriebnahme-, Abnahme- und Übergabeprozesses (IAÜ). Dabei sind insbesondere die aus der projektspezifischen Nutzung als Museum resultierenden besonderen Herausforderungen darzustellen. Bewertung: Das Konzept muss in sich schlüssig und plausibel sein. Bewertet werden insbesondere die Eignung der dargestellten Instrumente und Maßnahmen zur Steuerung des Inbetriebnahme-, Abnahme- und Übergabeprozesses unter Berücksichtigung der projektspezifischen Museumsnutzung. Die Bewertung des Unterkriteriums erfolgt gemäß nachstehender Regelung: 5 Punkte: Hervorragende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die den Erwartungen des Auftraggebers in einem besonderen Maße entspricht. 4 Punkte: Gute Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die die Erwartungen des Auftraggebers erfüllt, wenige Mängel oder Kritikpunkte von geringer inhaltlicher Bedeutung. 3 Punkte: Befriedigende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, die an die Erwartungen des Auftraggebers heranreicht, wenige Mängel und Kritikpunkte. 2 Punkte: Ausreichende Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, Kriterium ist mit einigen Einschränkungen erfüllt, Darlegungen sind nur teilweise zufriedenstellend. 1 Punkt: Mangelhafte Darstellung und Erfüllung der Aufgabenstellung, Kriterium wird nicht zufriedenstellend erfüllt, Darlegungen sind unvollständig oder fehlerhaft oder entsprechen in bedeutenden Teilen nicht dem vorgegebenen Thema. 0 Punkte: Keine verwertbaren Angaben. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Gewichtungen insgesamt für Qualität I, Qualität II und den Preis den höchsten Punktwert erreicht. Bei Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigeren Angebotspreis. Die Informationen zu den Zuschlagskriterien finden sich in den Vergabeunterlagen im Dokument "Zuschlagskriterien".
- price30%
Der Preis (in € netto) wird aus der Wertungssumme (geprüfte Angebotssumme inkl. Nebenkosten) des Angebotes ermittelt. Für das Zuschlagskriterium Preis erfolgt die Wertung gemäß der Bewertungsmethode lineare Interpolation mit fiktivem Höchstpreis wie folgt: Die Preise sind in das Angebotsschreiben (Honorarangebot), das Teil der Vergabeunterlagen ist, einzutragen. • Das günstigste Angebot erhält 30 Punkte. • Ein fiktives Angebot mit dem doppelten Preis erhält 0 Punkte. • Alle Angebote zwischen diesen beiden Werten werden linear interpoliert mit bis zu drei Stellen nach dem Komma, es wird kaufmännisch gerundet. • Angebote oberhalb des 2,0-fachen Preises des günstigsten Angebots erhalten ebenfalls 0 Punkte. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Gewichtungen insgesamt für Qualität I, Qualität II und den Preis den höchsten Punktwert erreicht. Bei Punktgleichheit erfolgt der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigeren Angebotspreis. Die Informationen zu den Zuschlagskriterien finden sich in den Vergabeunterlagen im Dokument "Zuschlagskriterien".