Planungs- und Objektüberwachungsleistungen Hochbau Bahnareal Meiningen
Stadt Meiningen · Meiningen, Deutschland · TED
- 24. Aug. 2026Bekanntmachung veröffentlichtQuelle: TED
- 16. Juni 2026Zuschlag erteiltZuschlag an ARGE Waldhelm + SGHG Jena; Waldhelm GmbH · €960k
Zusammenfassung
Die Stadt Meiningen sucht Planungs- und Objektüberwachungsleistungen für die Hochbaumaßnahmen am Bahnareal Meiningen. Die Leistungen umfassen drei Lose: Objektplanungen für das denkmalgeschützte Bahnhofsgebäude mit Fachplanungen (Tragwerk, Bauphysik, Brandschutz), Fachplanungen für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik sowie Fachplanungen für Elektrotechnik. Die Auswahl erfolgt zu 70 Prozent nach Qualität und zu 30 Prozent nach Preis.
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Vergabeunterlagen
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Eigenerklärung.docx
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Präqualifikation (PQ-VOB) vorhanden
PQ-Nummer hinterlegt, gültig bis 12/2026.
Betriebshaftpflicht mind. 3 Mio. € Deckungssumme
Police über 5 Mio. € je Schadensfall.
Drei Referenzen vergleichbarer Größe der letzten 5 Jahre
Zwei Referenzen passen, die dritte liegt knapp darunter.
Eigenerklärung zur Tariftreue liegt vor
Standardformular im Bewerberprofil hinterlegt.
Vergabeentscheid
Zuschlag erteilt
Auftragsgewinner: ARGE Waldhelm + SGHG Jena; Waldhelm GmbH
Auftragswert
€960k
Zuschlag am
16. Juni 2026
Beschreibung
Bahnareal Meiningen - Planungs- u. Objektüberwachungsleistungen "Hochbau"
Lose
3 LoseLOS 1.1 Objektplanungen GE / IR / FA u. a.: Der AN erarbeitet hier solche auf den vorliegenden Planungen aufbauende umsetzbare Lösungen für das Empfangsgebäude, bestehend aus dem denkmalsgeschützten Bahnhofsgebäude mit eher geringen angrenzenden Freianlagen (FA) sowie die Anbindungen an die Umgebung so bspw. an die Bahnsteige. bzw. deren Planungen. Dem AN obliegen zudem die erforderlichen Leistungen der Tragwerkplanung (TW). Im Zusammenhang mit den o. g. Objektplanungen erarbeitet der AN u. a. auch die erforderlichen und offenkundig im Zusammenhang mit den Zielstellungen stehenden Leistungen der Tragwerksplanung einschl. der erforderlichen Standsicherheitsnachweise und Bauphysik. Die Leistungen des AN umfassen – neben den erforderlichen Basisleistungen für diese Fachplanungen – auch die Koordination und Integration der Fachplanungen einschl. der gesamten erforderlichen TA des Objektes in die Gesamtplanung. Im Zuge der Implementierung verantwortet der AN die Planung und Ausschreibung dieser Objekte und stellt die baulichen Voraussetzungen etc. sicher. Demnach sind mindestens folgende weitere inkludierte Leistungen (IL) als erforderliche Leistungen zu erbringen: Kontrollprüfungen und Dokumentation; Erstellung eines Schadkatasters (Schädigung von Bauteilen und deren Beseitigung) und eines Schadstoffkatasters (Schadstoffe und deren Verbleib bzw. Entsorgung); Sicherheits- und Rettungswegekonzept; Brandschutznachweis / Brandschutzplanung. Zu den Leistungen der Planung der Bauphysik erarbeitet der AN u. a. die erforderlichen und offenkundig im Zusammenhang mit den Zielstellungen obenstehenden Leistungen einschl. der erforderlichen Nachweise, Ein- bzw. Anbindungen. -Anlagen- und bautechnische Nachweise; -Energieausweis. Demnach sind bspw. auch folgende inkludierte Leistungen (IL) zu erbringen: Koordination mit den Planungen Dritter einschl. Zuarbeiten.
LOS 1.2 Fachplanungen TA – Schwerpunkte HLS u. a.: Zu den Leistungen der Planung der HLS-Technik erarbeitet der AN u. a. die erforderlichen und offenkundig im Zusammenhang mit den Zielstellungen der obenstehenden Leistungen einschl. der erforderlichen Nachweise, Ein- bzw. Anbindungen. - Rückbau der nicht mehr erforderlichen gebäudetechnischen Bestandsanlagen; - Evaluation der Klimadaten bzw. des vorhandenen Raumklimas; - Erneuerung HLS einschl. / LTA (Umsetzung BSK) HINWEIS: Aus Schallschutzgrün-den wird bspw. eine geregelte Raumlüftung erforderlich sein Beherbergung, Büros). Der AN erarbeitet hier solche auf den vorliegenden Planungen aufbauende Lösungen, bestehend aus den Anlagengruppen 1, 2, 3 und 7 (analog § 53 HOAI) der Technischen Ausrüstungen. Im Zusammenhang mit den o. g. Fachplanungen umfassen die Leistungen des AN alle erforderlichen Planungsleistungen für diese technischen Ausrüstungen. Der AN verantwortet die Planung dieser Anlagen und stellt die funktionalen und technischen Voraussetzungen zu den baulichen Vorgaben sowie die erforderlichen Anschlüsse dazu sicher. Zu den Leistungen der Planung der HLS-Technik erarbeitet der AN u. a. die erforderlichen und offenkundig im Zusammenhang mit den Zielstellungen oben stehenden Leistungen einschl. der erforderlichen Nachweise, Ein- bzw. Anbindungen. Demnach sind bspw. auch folgende inkludierte Leistungen (IL) zu erbringen: zielführende Nutzung der Erfahrungen bei Sanierungen; Wasserversorgung / Entwässerung; Solarthermie / Wärmepumpe / PV; ggf. alternative Speicher- und Heizsysteme vs. anliegender Fernwärme; Abstimmung mit anderen Fachlosen, Dritten usw. Planungsgrundlagen sind alle in der Auslobung beschriebenen Zielstellungen. Die öffentliche Erschließung ist vorhanden. Außer den vorgenannten sind sämtliche im Zusammenhang mit den o. g. Anlagengruppen erforderlichen Planungen der Technischen Ausrüstung (TA) innerhalb der PLANUNGEN zu leisten und / bzw. dort zu integrieren.
LOS 1.3 Fachplanungen TA – Schwerpunkte ELT u. a.: Der AN erarbeitet hier solche auf den vorliegenden Planungen aufbauende Lösungen bestehend aus den Anlagengruppen 4, 5, 6 und 7 (analog § 53 HOAI) der Technischen Ausrüstungen. Im Zusammenhang mit den o. g. Fachplanungen umfassen die Leistungen des AN alle erforderlichen Planungsleistungen für diese technischen Ausrüstungen. Der AN verantwortet die Planung dieser Anlagen und stellt die funktionalen und technischen Voraussetzungen zu den baulichen Vorgaben sowie die erforderlichen Anschlüsse dazu sicher. Zu den Leistungen der Planung der ELEKTRO-Technik erarbeitet der AN u. a. die erforderlichen und offenkundig im Zusammenhang mit den Zielstellungen obenstehenden Leistungen einschl. der erforderlichen Nachweise, Ein- bzw. Anbindungen. Demnach sind bspw. auch folgende inkludierte Leistungen (IL) zu erbringen: Rückbau der alten elektrischen Anlagen einschl. des Leitungsbestandes, sofern dadurch keine schützenswerten Bereiche gestört werden; HINWEIS: In einigen Gebäudeteilen sind ELT und Heizung bereits zurück gebaut.; neue ELT-Anlagen einschl. Beleuchtung, Daten- und Medientechnik, Sicherheitstechnik sowie ggf. Veranstaltungstechnik, Beschallung, Licht, Aufzeichnung und Übertragung (auch für externe Nutzungen); Lichtplanung u. a. technisch orientierte ergänzende Sonderfachplanungen; PV-Anlage / Speicherung; Abstimmung mit anderen Fachlosen, Dritten usw. Planungsgrundlagen sind alle in der Auslobung beschriebenen Zielstellungen. Die Öffentliche Erschließung ist vorhanden. Hausanschlusssicherung und Netzanschluss der Telekom bleiben erhalten. Außer den vorgenannten sind sämtliche im Zusammenhang mit den o. g. Anlagengruppen erforderlichen Planungen der Technischen Ausrüstung (TA) innerhalb der PLANUNGEN zu leisten und / bzw. dort zu integrieren.
Zuschlagskriterien
6 Kriterien- quality70%
Die Konzeptbewertung und Ermittlung der Gesamtpunktzahl Konzept erfolgt durch den Vergleich der Konzepte zueinander. Der AG möchte sich hier einen Eindruck von der „Erfahrung und örtlichen Verfügbarkeit des Bieters“ und von der losspezifischen „planerischen Philosophie des Bieters“ verschaffen. Bei den dazu einzureichenden Beschreibungen zur „planerischen, unternehmerischen und dienstleistungsbezogenen Philosophie des Bieters“ soll es sich nur um eine Angebotsunterlage im Sinne des § 77 (1) VgV handeln. Eine solche Angebotsunterlage besteht aus Darstellungen oder Images, die darlegen oder visualisieren, wie der Bieter den Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen beabsichtigt. Der AG verlangt ausdrücklich keine Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe im Sinne des § 77 (2) VgV. Insbesondere soll die vom Bieter einzureichende Darstellung nicht schon die Anfertigung von Plänen, (ingenieurtechnischen oder architektonischen) Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen beinhalten, die die Erstellung von Planungs-, Architekten- oder Ingenieurleistungen für das hiesige Bauvorhaben im engeren Sinne beinhalten. Aufbau, Umfang, Form usw. der Darstellungen sind dem Bieter nach seiner freien Wahl überlassen.
- price30%
Der AG sieht dabei für das Gesamthonorar keine vorgegebenen Festpreise im Sinne § 58 (2) S.3 VgV vor. Bietern steht es allerdings frei, selbst Festpreise anzubieten. Da seit der HOAI 2021 die Verbindlichkeit der Mindestund Höchstsätze der Honorare entfallen ist, ist es aus Sicht des AG angemessen und sachgerecht, neben einem Qualitätswettbewerb auch Kriterien des Preises („Honorar“) in den Wettbewerb einzubinden. Ein auch honorarseitig wirtschaftliches und auskömmliches Angebot liegt dabei im gemeinsamen Interesse des AG und des Bieters.
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Die Konzeptbewertung und Ermittlung der Gesamtpunktzahl Konzept erfolgt durch den Vergleich der Konzepte zueinander. Der AG möchte sich hier einen Eindruck von der „Erfahrung und örtlichen Verfügbarkeit des Bieters“ und von der losspezifischen „planerischen Philosophie des Bieters“ verschaffen. Bei den dazu einzureichenden Beschreibungen zur „planerischen, unternehmerischen und dienstleistungsbezogenen Philosophie des Bieters“ soll es sich nur um eine Angebotsunterlage im Sinne des § 77 (1) VgV handeln. Eine solche Angebotsunterlage besteht aus Darstellungen oder Images, die darlegen oder visualisieren, wie der Bieter den Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen beabsichtigt. Der AG verlangt ausdrücklich keine Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe im Sinne des § 77 (2) VgV. Insbesondere soll die vom Bieter einzureichende Darstellung nicht schon die Anfertigung von Plänen, (ingenieurtechnischen oder architektonischen) Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen beinhalten, die die Erstellung von Planungs-, Architekten- oder Ingenieurleistungen für das hiesige Bauvorhaben im engeren Sinne beinhalten. Aufbau, Umfang, Form usw. der Darstellungen sind dem Bieter nach seiner freien Wahl überlassen.
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Der AG sieht dabei für das Gesamthonorar keine vorgegebenen Festpreise im Sinne § 58 (2) S.3 VgV vor. Bietern steht es allerdings frei, selbst Festpreise anzubieten. Da seit der HOAI 2021 die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorare entfallen ist, ist es aus Sicht des AG angemessen und sachgerecht, neben einem Qualitätswettbewerb auch Kriterien des Preises („Honorar“) in den Wettbewerb einzubinden. Ein auch honorarseitig wirtschaftliches und auskömmliches Angebot liegt dabei im gemeinsamen Interesse des AG und des Bieters.
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Die Konzeptbewertung und Ermittlung der Gesamtpunktzahl Konzept erfolgt durch den Vergleich der Konzepte zueinander. Der AG möchte sich hier einen Eindruck von der „Erfahrung und örtlichen Verfügbarkeit des Bieters“ und von der losspezifischen „planerischen Philosophie des Bieters“ verschaffen. Bei den dazu einzureichenden Beschreibungen zur „planerischen, unternehmerischen und dienstleistungsbezogenen Philosophie des Bieters“ soll es sich nur um eine Angebotsunterlage im Sinne des § 77 (1) VgV handeln. Eine solche Angebotsunterlage besteht aus Darstellungen oder Images, die darlegen oder visualisieren, wie der Bieter den Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen beabsichtigt. Der AG verlangt ausdrücklich keine Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe im Sinne des § 77 (2) VgV. Insbesondere soll die vom Bieter einzureichende Darstellung nicht schon die Anfertigung von Plänen, (ingenieurtechnischen oder architektonischen) Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen beinhalten, die die Erstellung von Planungs-, Architekten- oder Ingenieurleistungen für das hiesige Bauvorhaben im engeren Sinne beinhalten. Aufbau, Umfang, Form usw. der Darstellungen sind dem Bieter nach seiner freien Wahl überlassen.
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Der AG sieht dabei für das Gesamthonorar keine vorgegebenen Festpreise im Sinne § 58 (2) S.3 VgV vor. Bietern steht es allerdings frei, selbst Festpreise anzubieten. Da seit der HOAI 2021 die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorare entfallen ist, ist es aus Sicht des AG angemessen und sachgerecht, neben einem Qualitätswettbewerb auch Kriterien des Preises („Honorar“) in den Wettbewerb einzubinden. Ein auch honorarseitig wirtschaftliches und auskömmliches Angebot liegt dabei im gemeinsamen Interesse des AG und des Bieters.