Planung und Neubau der Kindertagesstätte „Max und Moritz“ mit Außenanlagen
Stadt Haldensleben · Haldensleben, Deutschland · TED
Zusammenfassung
Die Stadt Haldensleben schreibt einen nichtoffenen, einphasigen Planungswettbewerb für den Neubau der Kindertagesstätte „Max und Moritz“ einschließlich Krippe, Außenanlagen und anschließendem Rückbau des Bestandsgebäudes aus. Geplant ist eine Einrichtung für 160 Kinder und 27 Mitarbeitende in Haldensleben; die maximal angenommenen Baukosten betragen 6,8 Millionen Euro brutto. Das Vorhaben ist für die Jahre 2029 bis 2031 vorgesehen und soll durch das Städtebauförderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ finanziert werden; die Frist ist der 25. September 2026 um 08:00 Uhr koordinierter Weltzeit (UTC).
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Präqualifikation (PQ-VOB) vorhanden
PQ-Nummer hinterlegt, gültig bis 12/2026.
Betriebshaftpflicht mind. 3 Mio. € Deckungssumme
Police über 5 Mio. € je Schadensfall.
Drei Referenzen vergleichbarer Größe der letzten 5 Jahre
Zwei Referenzen passen, die dritte liegt knapp darunter.
Eigenerklärung zur Tariftreue liegt vor
Standardformular im Bewerberprofil hinterlegt.
Beschreibung
Die Stadt Haldensleben führt einen Realisierungswettbewerb zur Planung des Neubaus der Kindertagesstätte "Max und Moritz" einschließlich Neugestaltung der Außenanlagen durch. Bestandteil der Aufgabe ist auch der Rückbau des bestehenden Gebäudes. Anlass für den Wettbewerb ist der sanierungsbedürftige Zustand des Bestandsgebäudes. Zur Umsetzung ist das Vorhaben im städtischen Haushalt für die Jahre 2029 - 2031 vorgesehen und soll durch Mittel aus dem Städtebauförderprogramm "Sozialer Zusammenhalt" finanziert werden. Das dreistöckige Bestandsgebäude wurde 1985 in Großtafelbauweise ("Plattenbau") als Wohngebäude des Typs WBS70 errichtet und ist vollständig unterkellert. Das hochgelagerte Erdgeschoss ist nur über Außentreppen zu erreichen, was die Barrierefreiheit erheblich einschränkt. Die baulich bedingte Verteilung der Kindertagesstätte (Kita) auf drei Etagen, beeinträchtigt den Alltagsbetrieb. Ein temporärer Umzug der Kita während der Bauphase ist aufgrund fehlender Kapazitäten nicht umsetzbar. Deshalb soll der Abriss des Bestandsgebäudes erst nach Fertigstellung des Neubaus erfolgen. Für die Bauphase ist eine Interimslösung in den Planungen vorzusehen, um einen geordneten Umzug ohne Einschränkungen für den Kita-Betrieb zu ermöglichen. Eine Nachnutzung des Bestandsgebäudes ist nicht vorgesehen. Im Rahmen des Wettbewerbs ist der Neubau eines Kitagebäudes inklusive Krippe für 160 Kinder und 27 Mitarbeitende zu planen. Für das Vorhaben werden Baukosten (Kostengruppe 300 + 400 nach DIN 276) von maximal 6.800.000,- € Brutto angenommen. Gegenstand des Wettbewerbs ist der Neubau einer Kindertagesstätte. Der Wettbewerb wird als nichtoffener, einphasiger hochbaulicher Realisierungswettbewerb nach RPW 2013 mit anschließendem Verhandlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV durchgeführt. Um eine angemessene Lösung zu finden, ist ein Wettbewerb mit 12 Teilnehmenden nach RPW 2013 mit anschließendem Verhandlungsverfahren (gem. § 14 Abs. 4 Pkt. 8 VgV) vorgesehen. Der Realisierungswettbewerb richtet sich an Architekt/innen und Planungsbüros, die Architekt/innen beschäftigen.
Qualifikation
Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 6 - 9: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), ), oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach § 123 Abs. 1 Nr. 1: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9: das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 1: das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträgenachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 2: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer sol-chen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, und § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 3, 4, 5:. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäi-schen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweitsich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet,die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie speziell nach Abs. 1 Nr. 10: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 2: das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 3: das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten. Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 4 der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 5 ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 6 eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann Es gelten die Ausschlussgründe § 124 GWB und speziell § 124 Abs. 1 Nr. 7 das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben, Bei Nichterfüllung der Anforderungen des Art. 5k der VO (EU) Nr. 833/2014, die in der Erklärung RUS Sanktionen aufgeführt sind, greift das Zuschlagsverbot für das betroffene Unternehmen. Es werden Unterlagen zur Eignung nachgefordert. Es gelten folgende bindende Vorgaben: • Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß der Richtlinie für Kitas im Landkreis Börde • Erschließung ist über die Straße "Waldring" (südliche Grundstücksgrenze) herzustellen Die Missachtung der bindenden Vorgaben führt zum Ausschluss vom Wettbewerb. Nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnete Passagen die als Vorgaben verstanden werden könnten, aber nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, gelten als wesentliche Zielvorgaben und führen nicht zum Ausschluss vom Wettbewerb. Gleiches gilt für klarstellende oder ergänzende Formulierungen in der Protokollierung des Rückfragenkolloquiums.
Lose
1 LosGegenstand des Wettbewerbs ist der Neubau einer Kindertagesstätte. Der Wettbewerb wird als nichtoffener, einphasiger hochbaulicher Realisierungswettbewerb nach RPW 2013 mit anschließendem Verhandlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV durchgeführt. Alle im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs, des Planungswettbewerbs und des anschließenden Verhandlungsverfahrens bereitgestellten oder bekannt gegebenen Unterlagen, Angaben und Informationen sind in ihrer Gesamtheit als verbindliche Bestandteile der Vergabeunterlagen anzusehen. Sie sind Bestandteil der Vergabe und bei der Durchführung des Vergabeverfahrens sowie bei der Erstellung und Bewertung der Angebote entsprechend zu berücksichtigen. Die Gesamtheit dieser Unterlagen, Angaben und Informationen bildet die verbindliche Grundlage für das Vergabeverfahren.
Zuschlagskriterien
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