Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftomnibussen für das Linienbündel Bitz-Winterlingen
Zollernalbkreis · Balingen, Deutschland · TED
- 12. Aug. 2026Bekanntmachung veröffentlichtQuelle: TED
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Zusammenfassung
Der Zollernalbkreis plant die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Linienbündel „Bitz-Winterlingen“ (Linien 350, 355, 360). Die Betriebsaufnahme ist für den 01.08.2028 vorgesehen, die Vertragslaufzeit beträgt zehn Jahre bis zum 31.07.2038. Der Auftrag umfasst sowohl regulären Linienverkehr als auch flexible Bedienformen und beinhaltet Vorgaben zur Nutzung emissionsfreier Fahrzeuge. Ein exklusives Nutzungsrecht wird dem Betreiber nach § 8a PBefG gewährt.
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Beschreibung
Der Zollernalbkreis beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die Buslinienverkehre im Linienbündel "Bitz-Winterlingen" mit den Linien 350, 355 und 360 mit Betriebsaufnahme zum 01.08.2028 und einer Laufzeit bis zum 31.07.2038. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 44 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Die Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes werden vom Landkreis im Rahmen der späteren Auftragsbekanntmachung und des dann wettbewerblich zu vergebenden ÖDA als Mindestanforderungen berücksichtigt. Der Landkreis behält sich jedoch vor, über diese gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehende Anforderungen festzulegen und insoweit den Einsatz von mehr emissionsfreie Fahrzeugen als erforderlich vorzugeben. Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
Lose
1 Los1. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe erfolgt als Wettbewerbsvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. dem vierten Teil des GWB 2. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Diese Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten ÖDA-Vergabe umfassten Linien (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. 3. Vergabe als Gesamtleistung: Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. EigenwirtschaftlicheAnträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. 4. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden vom Zollernalbkreis als zuständiger Behörde Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese sind in einem ergänzenden Dokument angegeben, welches inklusive seiner Anlagen als Download unter folgendem Link zur Verfügung steht: https://www.zollernalbkreis.de/aktuelles/ausschreibungen+und+auftragsvergaben/verkehrsamt Das Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind zusammen mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert der Zollernalbkreis, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihnen einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht zwingend vorgegebener Standards, so sind diese in gleicher Weise verbindlich zuzusichern. 5. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre inklusive der Bestandteile des Genehmigungsantrages, die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in aller Regel zumutbar. Zumutbar sind insbesondere alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen und einzukalkulieren. Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Zollernalbkreises als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.