Öffentlicher Personennahverkehr (Linien- und Linienbedarfsverkehr) für die Stadt Lauchhammer
Stadt Lauchhammer · Lauchhammer, Deutschland · TED
- 14. Aug. 2026Bekanntmachung veröffentlichtQuelle: TED
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Zusammenfassung
Die Stadt Lauchhammer vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den Personennahverkehr im Stadtgebiet. Der Auftrag umfasst Linien- und Linienbedarfsverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG und soll ab dem 16.08.2027 für zehn Jahre laufen. Das Unternehmen Busverkehr Gerd Schmidt GmbH ist als einziger Bieter vorgesehen. Der Gesamtumfang beträgt bis zu 200.000 gefahrene Kilometer pro Jahr.
Vergabeunterlagen
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Beschreibung
Für das Stadtgebiet Lauchhammer besteht ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit dem Unternehmen Busverkehr Gerd Schmidt GmbH mit einer Laufzeit bis zum 23.03.2030. Bis zum gleichen Datum laufen die Liniengenehmigungen für die Linien des Stadtverkehrs Lauchhammer. Wegen erheblicher Veränderungen des Leistungsumfanges und der Linienführungen sowie der Anzahl der Linien ab dem 16.08.2027 muss unter Aufhebung des bisherigen öffentlichen Dienstleistungsauftrages ein neuer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit den Inhalten der neuen Linienführungen, der Anzahl der Linien und des Leistungsumfanges des Linienverkehrs und des Linienbedarfsverkehrs nach den §§ 42 und 44 PBefG geschlossen werden. Die Stadt Lauchhammer als Aufgabenträger des städtischen ÖPNV beabsichtigt, den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 an das Unternehmen Busverkehr Gerd Schmidt GmbH, Wilhelm-Pieck-Straße 16, 01979 Lauchhammer, vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Schmidt, zu vergeben. Die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 4 a) und b) VO (EG) Nr. 1370/2007 sind gegeben. Der ab dem 16.08.2027 geltende öffentliche Dienstleistungsauftrag soll eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Vorsorglich: Die Stadt Lauchhammer als Aufgabenträger der direkt zu vergebenden Verkehrsleistungen im Gesamtumfang von nicht mehr als 200.000 Kilometern pro Jahr geht davon aus, dass diese ohne Zuschüsse bzw. Ausgleichsleistungen nicht kostendeckend betrieben werden können. Eine auskömmliche eigenwirtschaftliche Verkehrserstellung (§ 8 Abs. 4 S. 1, 2 PBefG) ist nicht möglich. Eine allgemeine Vorschrift im Sinn des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 existiert nicht. Unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 6 PBefG weist der Aufgabenträger als zuständige Behörde auf das Folgende hin: Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge für den Linien- und Linienbedarfsverkehr (§§ 42 und 44 PBefG) für das Stadtgebiet Lauchhammer können daher bis spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung/Vorinformation bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Dezernat Güterkraft- und Personenverkehr, E-Mail: LBV-PV@LBV.Brandenburg.de, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) gestellt werden.
Lose
1 LosFür das Stadtgebiet Lauchhammer besteht ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit dem Unternehmen Busverkehr Gerd Schmidt GmbH mit einer Laufzeit bis zum 23.03.2030. Bis zum gleichen Datum laufen die Liniengenehmigungen für die Linien des Stadtverkehrs Lauchhammer. Wegen erheblicher Veränderungen des Leistungsumfanges und der Linienführungen sowie der Anzahl der Linien ab dem 16.08.2027 muss unter Aufhebung des bisherigen öffentlichen Dienstleistungsauftrages ein neuer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mit den Inhalten der neuen Linienführungen, der Anzahl der Linien und des Leistungsumfanges des Linienverkehrs und des Linienbedarfsverkehrs nach den §§ 42 und 44 PBefG geschlossen werden. Die Stadt Lauchhammer als Aufgabenträger des städtischen ÖPNV beabsichtigt, den neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 an das Unternehmen Busverkehr Gerd Schmidt GmbH, Wilhelm-Pieck-Straße 16, 01979 Lauchhammer, vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Schmidt, zu vergeben. Die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 4 a) und b) VO (EG) Nr. 1370/2007 sind gegeben. Der ab dem 16.08.2027 geltende öffentliche Dienstleistungsauftrag soll eine Laufzeit von 10 Jahren haben. Vorsorglich: Die Stadt Lauchhammer als Aufgabenträger der direkt zu vergebenden Verkehrsleistungen im Gesamtumfang von nicht mehr als 200.000 Kilometern pro Jahr geht davon aus, dass diese ohne Zuschüsse bzw. Ausgleichsleistungen nicht kostendeckend betrieben werden können. Eine auskömmliche eigenwirtschaftliche Verkehrserstellung (§ 8 Abs. 4 S. 1, 2 PBefG) ist nicht möglich. Eine allgemeine Vorschrift im Sinn des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 existiert nicht. Unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 6 PBefG weist der Aufgabenträger als zuständige Behörde auf das Folgende hin: Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge für den Linien- und Linienbedarfsverkehr (§§ 42 und 44 PBefG) für das Stadtgebiet Lauchhammer können daher bis spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung/Vorinformation bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Dezernat Güterkraft- und Personenverkehr, E-Mail: LBV-PV@LBV.Brandenburg.de, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten) gestellt werden.