Neubau des Zentralgebäudes der Kläranlage Hannover‑Herrenhausen (Generalunternehmer)
Landeshauptstadt Hannover - Stadtentwässerung · Hannover, Deutschland · TED
Zusammenfassung
Die Stadtentwässerung der Landeshauptstadt Hannover beauftragt den schlüsselfertigen Neubau des Zentralgebäudes der Kläranlage Hannover‑Herrenhausen. Das Bauvorhaben umfasst ein fünf‑geschossiges Sozialgebäude und ein eingeschossiges Werkstattgebäude mit einer Gesamt‑Bruttogrundfläche von ca. 7.600 m². Die Vergabe erfolgt als Generalunternehmerleistung zum Pauschalfestpreis und hat eine Ausführungsdauer von 720 Tagen. Ein konkreter Auftragswert wird in der Bekanntmachung nicht genannt.
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Vergabeunterlagen
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Leistungsverzeichnis.pdf
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Eigenerklärung.docx
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Präqualifikation (PQ-VOB) vorhanden
PQ-Nummer hinterlegt, gültig bis 12/2026.
Betriebshaftpflicht mind. 3 Mio. € Deckungssumme
Police über 5 Mio. € je Schadensfall.
Drei Referenzen vergleichbarer Größe der letzten 5 Jahre
Zwei Referenzen passen, die dritte liegt knapp darunter.
Eigenerklärung zur Tariftreue liegt vor
Standardformular im Bewerberprofil hinterlegt.
Beschreibung
Fur die Verbesserung der Infrastruktur der Landeshauptstadt Hannover plant die Stadtentwässerung Hannover den Neubau des Zentralgebäudes der Kläranlage Hannover-Herrenhausen. Die Stadtentwässerung Hannover betreibt in Hannover Herrenhausen die Kläranlage Hannover-Herrenhausen, Dunenweg 20 mit einer heutigen Ausbaugröße fur 500.000 Einwohner. Die Kläranlage besteht aus einem mechanischen Anlagenteil, einem Zentralteil und dem biologischen Anlageteil, die insgesamt örtlich voneinander getrennt sind. Die gesamte Kläranlage befindet sich in einer Umbauphase, bei der in den nächsten Jahren zahlreiche Erneuerungen und Erweiterungen geplant sind. Ein Teil dieser geplanten Umbaumaßnahme ist der Neubau des Zentralgebäudes der Kläranlage Hannover Herrenhausen. Das derzeitige Betriebsgebäude mit Werkstätten und Lager, Betriebswasseraufbereitung und Parkplätzen befindet sich auf dem Zentralteil der Kläranlage Hannover-Herrenhausen. Das Zentralgebäude ist über 40 Jahre alt, entspricht in vielen Punkten nicht mehr den heutigen Anforderungen und ist in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Eine Erweiterung des bestehenden Zentralgebäudes ist nicht geplant. Für den Neubau des Betriebsgebäudes wurde ein Grundstücksteil auf dem biologischen Teil der Kläranlage westlich der Leine zwischen der Erschließungsstraße im Norden und der Bahnlinie im Süden festgelegt. Der Neubau des Zentralgebäudes besteht aus zwei Teilgebäuden, dem 5-geschossigen Sozialgebäude und dem eingeschossigen Werkstattgebäude. BGF - Bruttogrundfläche Sozialgebäude: BGFR 4.753 m², BGFS 25 m² Werkstattgebäude: BGFR 2.852 m², BGFS 419 m² Gesamt: BGFR 7.605 m², BGFS 444 m² NUF - Nutzflächen Sozialgebäude: NUF 2.398 m² Werkstattgebäude: NUF 2.374 m² Gesamt: NUF 4.772 m² Im Sozialgebäude sind folgende Nutzungen geplant: - Küche zur Herstellung von ca. 50 Essen pro Tag einschließlich Lager- und Sozialräumen - Speisesaal für 100 Personen - Seminar- /Schulungsraum - Umkleide- und Duschbereiche Schwarz/Weiß für 130 Personen - Büro/Verwaltung - Technikflächen Das Werkstattgebäude umfasst folgenden Nutzungen: - Werkstatt Wartung und Betrieb (W1) - Werkstatt Technische Arbeitssicherheit (W2) - Mechaniker-/MSRWerkstatt (W3) - Schlosserwerkstatt (W4) - Elektrowerkstatt (W5) - Ausbildungswerkstatt (W6) - den einzelnen Werkstätten zugeordnete Büro- und Nebenflächen Der Neubau positioniert sich parallel zur Bahnlinie im Süden. Auf Grund des schmalen und sehr langen Grundstücks reihen sich die einzelnen Werkstätten in einer 120 m langen eingeschossigen Halle aneinander. Im Osten schließt sich ein 5-geschossiger Kopfbau mit Kantine, Küche, Umkleiden, Büros und Technikzentrale an. Von Osten über die Brücke kommend, ist der Kopfbau als Adresse für den biologischen Teil der Kläranlage schon von Weitem sichtbar. Die Kantine als belebtester und öffentlichkeitswirksamster Bereich ist mit ihren dreiseitig verglasten Fassaden für den Ankommenden sofort erkennbar. Unter dem gefalteten Dach werden Hallen und Kopfbau zu einer architektonischen Einheit. Im Norden zur Erschließungsstraße rücken die Werkstatthallen unter dem gefalteten Dach zurück. Das Faltdach wird hier zum Witterungsschutz für die Gebäudezugänge und -Zufahrten. Alle anzuliefernden Bereiche (Werkstätten, Küche) sind ebenerdig angeordnet und werden von Norden erschlossen. Die Stadtentwässerung möchte als Umweltbetrieb ökologisch und nachhaltig bauen. Grundlage der Vorplanung ist daher das Konzept der Holz-Hybrid-Bauweise, in dem Betonbauteile wie Decken, Wände und Unterzüge weitestgehend durch Holzbauteile ersetzt bzw. der Anteil an Betonbauteilen minimiert wird. Die Holz-Hybrid-Bauweise soll sich auch nach außen im Fassadenmaterial widerspiegeln. Das Gebäude erhält daher eine vertikale Holzverschalung. Ein schmaler Betonsockel dient der Holzfassade als Witterungsschutz. Das Gebäude liegt im Landschaftsraum der Leinemasch. Die Wahl des natürlichen Fassadenmaterials Holz und die Form des gefalteten und begrünten Daches (Dachlandschaft) unterstützen die Integration des Gebäudes in diesen Landschaftsraum. Es ist beabsichtigt, die Vergabe im Rahmen einer Generalunternehmervergabe durchzuführen. Im Rahmen der Generalunternehmervergabe sollen die erforderlichen Bauleistungen von einem Unternehmen erbracht werden.
Qualifikation
"§ 6e EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)." "§ 6e EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A:" "Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. § 6e EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)." "§ 6e EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. § 6e EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden." "§ 6e EU Abs. 1 Nr. 6 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). § 6e EU Abs. 1 Nr. 7 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern). § 6e EU Abs. 1 Nr. 8 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete). § 6e EU Abs. 1 Nr. 9 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)." "§ 6e EU Abs. 1 Nr. 10 VOB/A: Ausschlussgründe wegen einer Straftat nach: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." "6e EU Abs. 4 EU VOB/A: 1Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat." "§ 6e EU Abs. 4 EU VOB/A: 1Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von" "der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat." "§ 6e EU Abs. 6 Nr. 1 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat." "§ 6e EU Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat." "§ 6e EU Abs. 6 Nr. 3 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." "§ 6e EU Abs. 6 Nr. 4 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken." "§ 6e EU Abs. 6 Nr. 5 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann." "§ 6e EU Abs. 6 Nr. 6 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann." "§ 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat." "§ 6e EU Abs. 6 Nr. 8 VOB/A: Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." "Es gilt die Regelung des § 16a EU VOB/A: (1) Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise. - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung), es sei denn, er hat von seinem Recht aus Absatz 3 Gebrauch gemacht. Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren. (2) Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen, sind auszuschließen. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber das Nachfordern von Preisangaben gemäß Absatz 3 ausgeschlossen hat. (3) Der öffentliche Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Unterlagen oder Preisangaben nachfordern wird. (4) Die Unterlagen oder fehlenden Preisangaben sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Die Frist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten. (5) Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen. (6) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten für den Teilnahmewettbewerb entsprechend. Darüber hinaus gilt die Regelung des § 16 EU Nr. 4 VOB/A, wonach Angebote auszuschließen sind, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat. Dies gilt auch für Teilnahmeanträge entsprechend.
Lose
1 LosGegenstand des Auftrags sind sämtliche für den Neubau des Zentralgebäudes auf der Kläranlage Hannover-Herrenhausen erforderlichen Bauleistungen. Die Generalunternehmerleistung umfasst die schlüsselfertige sowie funktionsfähige Herstellung des Zentralgebäudes. Die Leistungen sind zu einem Pauschalfestpreis zu erbringen.
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price
Preis