Lieferung von Tiefbaumaterialien für Trinkwasser- und Abwasserinfrastruktur
Nordwasser GmbH · Rostock, Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Die Nordwasser GmbH vergibt einen Rahmenvertrag zur bedarfsgerechten Lieferung von Tiefbaumaterialien, darunter Armaturen, Betonelemente, Dichtungen, Fittinge, Flansche, Hydranten und Zubehör. Der Vertrag dient der Sicherstellung der laufenden Trinkwasser‑ und Abwasserversorgung sowie Instandhaltung im Verbandsgebiet. Der geschätzte Auftragswert beträgt 6 Millionen Euro, die Laufzeit erstreckt sich über mehrere Jahre mit Abrufmöglichkeiten nach Bedarf.
Vergabeunterlagen
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Leistungsverzeichnis.pdf
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Eigenerklärung.docx
Word-Dokument · 124 KB
Beschreibung
Rahmenvertrag über die Lieferung von Tiefbaumaterial
Qualifikation
Unterlagen werden mit einer Frist von 6 Tagen nachgefordert.
Lose
1 LosGegenstand der Beschaffung ist der Abschluss eines Rahmenvertrags über die bedarfsgerechte Lieferung von Tiefbaumaterialien für die Nordwasser GmbH. Die Beschaffung dient der Sicherstellung der laufenden Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, Instandhaltung, Reparatur und Störungsbeseitigung im Verbandsgebiet. Der Lieferumfang umfasst insbesondere Materialien aus den Warengruppen Armaturen, Betonelemente, Dichtungen, Fittinge, Flansche, Formstücke, Hydranten und Zubehör, Kunststoffverbinder, Rohre, Reparaturschellen, Schieber, Beschilderung und Zubehör, Werkzeuge, Wasserzählerzubehör sowie sonstige Tiefbaumaterialien. Die konkret zu beschaffenden Produkte und deren voraussichtliche Mengen sind im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt. Zusätzlich soll der Auftragnehmer dem Auftraggeber sein gesamtes geeignetes Produktsortiment im Bereich der Tiefbaumaterialien zur bedarfsweisen Bestellung bereitstellen. Für besondere Störungs- und Havariefälle besteht außerdem die Möglichkeit, Spezialmaterialien aus einer Störreserve beim Auftragnehmer anzufragen. Die Beschaffung erfolgt als Rahmenvereinbarung mit Einzelabrufen. Die einzelnen Lieferungen werden innerhalb der Vertragslaufzeit entsprechend dem tatsächlichen Bedarf des Auftraggebers per digitaler Bestellung in Textform abgerufen. Eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht. Die gelieferten Materialien müssen den einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, dem jeweils anerkannten Stand der Technik sowie den einschlägigen DVGW-Regelwerken entsprechen.
Zuschlagskriterien
5 Kriterien- price50%
Preiskriterium für "Preis-Quotient-Methode"
- quality15%
Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eingang eines Materialabrufs beim Auftragnehmer und dem Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche folgenden Informationen verbindlich mitgeteilt hat: 1. die Bestätigung der Auftragsannahme, 2. die tatsächliche Verfügbarkeit der angefragten Materialien, 3. den voraussichtlichen Bereitstellungs- oder Lieferzeitpunkt. Die Reaktionszeit endet erst, wenn alle drei Informationen vollständig vorliegen. Eine bloße Eingangsbestätigung des Abrufs reicht hierfür nicht aus. Der Bieter hat jeweils eine maximale garantierte Reaktionszeit anzugeben. Die angegebene Zeit muss im Auftragsfall verbindlich eingehalten werden. Die Bewertung erfolgt getrennt für: - Reaktionszeiten innerhalb der normalen Geschäftszeiten, - Reaktionszeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten. Abrufe an den Grenzen der Geschäftszeiten: Für die Zuordnung eines Abrufs ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Abruf beim Auftragnehmer tatsächlich eingegangen ist. - Ein Abruf, der Montag bis Donnerstag bis einschließlich 14:30 Uhr eingeht, wird den normalen Geschäftszeiten zugeordnet. - Ein Abruf, der Freitag bis einschließlich 13:30 Uhr eingeht, wird den normalen Geschäftszeiten zugeordnet. - Ein Abruf, der Montag bis Donnerstag nach 14:30 Uhr oder Freitag nach 13:30 Uhr eingeht, wird den Zeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten zugeordnet. - Abrufe an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden den Zeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten zugeordnet. Für die Berechnung der Reaktionszeit ist die tatsächliche Zeitspanne zwischen Eingang des Abrufs und vollständiger Rückmeldung maßgeblich. Die Reaktionszeit wird nicht erst mit Beginn des nächsten normalen Geschäftszeitraums gestartet oder fortgesetzt. Beispiel: - Geht ein Abruf am Donnerstag um 14:20 Uhr ein und wird um 14:50 Uhr vollständig beantwortet, beträgt die Reaktionszeit 30 Minuten. Die Antwort darf nicht erst am nächsten Werktag berücksichtigt werden. - Geht ein Abruf am Donnerstag um 14:40 Uhr ein und wird um 15:10 Uhr vollständig beantwortet, beträgt die außerhalb der Geschäftszeiten zu bewertende Reaktionszeit ebenfalls 30 Minuten.
- quality17.5%
Das Kernsortiment des Rahmenvertrages ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis. Bewertet wird der prozentuale Anteil der im Leistungsverzeichnis enthaltenen Positionen, die der Bieter am für die Auftragsausführung benannten Leistungsstandort tatsächlich vorrätig hält und kurzfristig zur Abholung oder Lieferung bereitstellen kann. Eine Position gilt nur dann als lagerverfügbar, wenn: - der betreffende Artikel am benannten Leistungsstandort physisch vorhanden ist, - der Artikel dem ausgeschriebenen Leistungsverzeichnis eindeutig zugeordnet werden kann, - der Artikel im Auftragsfall für den Auftraggeber verfügbar ist, - die Verfügbarkeit durch eine Lager- oder Bestandsübersicht nachvollziehbar belegt wird. Die bloße Möglichkeit einer kurzfristigen Beschaffung oder Bestellung beim Hersteller gilt nicht als Lagerverfügbarkeit. Der Bieter hat für jede Position des Leistungsverzeichnisses anzugeben: - lagerverfügbar: ja/nein Dabei gilt: - Positionen mit "lagerverfügbar: ja" werden berücksichtigt, - nicht vollständig ausgefüllte oder nicht prüffähige Positionen werden nicht als lagerverfügbar gewertet, - die Bewertung erfolgt auf Grundlage der Angaben des Bieters zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Der Bieter mit dem höchsten zulässigen prozentualen Lagerverfügbarkeitsanteil erhält die maximale Punktzahl. Alle übrigen zulässigen Werte werden linear vom Bestwert interpoliert.
- quality10%
Neben dem Kernsortiment soll der Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, weitere Produkte vom Bieter die am Leistungsstandort tatsächlich vorrätig sind, im Rahmen des Vertrages abzurufen. Diese zusätzlichen Produkte müssen: - über das Kernsortiment hinausgehen, - einer Materialgruppe nach Anlage 2 eindeutig zugeordnet werden, - am benannten Leistungsstandort tatsächlich physisch vorrätig sein, - mit einer eindeutigen Artikelbezeichnung beschrieben werden, - mit einem verbindlichen Nettoverkaufspreis angegeben werden, - im Auftragsfall zu den angegebenen Konditionen abrufbar sein Der Bieter kann zusätzlich zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses weitere am benannten Leistungsstandort vorrätige Produkte angeben. Die zusätzlichen Produkte müssen einer der in Anlage 2 - "Indexzuordnung der Materialgruppen" aufgeführten Materialgruppen zugeordnet werden. Die Zuordnung muss sachlich nachvollziehbar sein. Für Produkte der Gruppe "Sonstige" ist zusätzlich eine kurze Begründung der Zuordnung anzugeben. Als zusätzlich lagerverfügbar gilt ein Produkt nur, wenn es zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe am benannten Leistungsstandort physisch vorrätig ist und im Auftragsfall für den Auftraggeber abgerufen werden kann. Nicht berücksichtigt werden: - reine Katalogartikel ohne nachgewiesenen Lagerbestand, - Produkte, die nur beim Hersteller oder bei einem Vorlieferanten verfügbar sind, - Produkte, die ausschließlich auf Bestellung beschafft werden, - Sammelpositionen ohne eindeutige Produktbeschreibung, - mehrere Bezeichnungen desselben Artikels, Varianten, die keine eigenständige und abrufbare Artikelposition darstellen. Der Bieter hat für jedes zusätzliche Produkt mindestens folgende Angaben zu machen: - laufende Nummer, - Bezeichnung des Produktes, - Hersteller beziehungsweise Fabrikat, soweit vorhanden, - technische Kurzbeschreibung, - Materialgruppe nach Anlage 2, - vorhandene Lagermenge, - Mengeneinheit, - Nettoverkaufspreis, Der Bieter mit den meisten zusätzlichen Produkten erhält die Maximalpunktzahl. Alle anderen Werte werden vom Bestwert linear interpoliert. Es werden nicht die verfügbaren Stück eines Artikels berücksichtigt, sondern ausschließlich unterschiedliche Artikelpositionen.
- quality7.5%
Der Bieter hat für die Rücknahme von ungenutzten Tiefbaumaterialien einen einheitlichen Rückvergütungssatz anzubieten (siehe §6a). Der Rückvergütungssatz bezeichnet den prozentualen Anteil des ursprünglichen Netto-Kaufpreises, den der Auftragnehmer dem Auftraggeber bei Rückgabe eines rücknahmefähigen Materials vergütet. Rücknahmefähig sind Materialien, die innerhalb von 24 Monaten nach Lieferung an den Auftraggeber zurückgegeben werden und - unbenutzt, - sauber, - vollständig, - frei von Beschädigungen sowie - unter Vorlage des zugehörigen Lieferauftrags oder eines sonstigen geeigneten Nachweises der ursprünglichen Lieferung zurückgegeben werden. Der angebotene Rückvergütungssatz ist in Prozent des ursprünglichen Netto-Kaufpreises anzugeben. Es ist ein einheitlicher Satz für sämtliche vom Rahmenvertrag erfassten rücknahmefähigen Materialien anzubieten. Der angebotene Rückvergütungssatz wird Vertragsbestandteil. Eine Unterschreitung des angebotenen Rückvergütungssatzes bei der späteren Abwicklung von Rücknahmen ist nicht zulässig. Die Rückvergütung erfolgt auf Grundlage des ursprünglichen Netto-Kaufpreises des jeweiligen Materials mittels Gutschrift.