Geometrische Qualitätsverbesserung der Liegenschaftskarte in acht Katasterbezirken des Landkreises Oberhavel
Landkreis Oberhavel · Oranienburg, Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Der Landkreis Oberhavel vergibt acht Einzelaufträge für die geometrische Verbesserung der Liegenschaftskarte in jeweils einem Katasterbezirk. Es handelt sich um Dienstleistungen zur Aktualisierung und Präzisierung von Katasterdaten, insbesondere landwirtschaftlich genutzter Flächen. Die Ausschreibung ist in 8 Lose aufgeteilt und die Angebotsfrist endet am 17.09.2026. Der Zuschlag erfolgt ausschließlich nach dem Preis.
Vergabeunterlagen
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Beschreibung
Die Kreisverwaltung des Landkreises Oberhavel (Auftraggeber) beabsichtigt acht Aufträge für die Erbringung von Dienstleistungen zur geometrischen Verbesserung der Liegenschaftskarte in acht Katasterbezirken im Kreisgebiet Oberhavel zu vergeben.
Qualifikation
Siehe sämtliche Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden und wegen einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). Siehe § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Siehe § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Siehe § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB: Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder wenn das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen erfolgt gemäß § 56 VgV.
Lose
8 LoseDer Landkreis Oberhavel hält das Liegenschaftskataster so aktuell wie möglich. Gebäudebestand und tatsächliche Nutzungsarten von Gebäuden werden ständig aktualisiert; Geobasisdaten werden mit den Landesgrenzen abgestimmt, und die Geometrie der Karte wird fortlaufend verbessert. Anlass dieser Maßnahme ist die geometrische Verbesserung landwirtschaftlich genutzter Flächen unter Berücksichtigung katasterrechtlicher Aspekte sowie der Anforderungen der Grundbuchordnung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke. Die Leistung ist in folgende Lose gegliedert: Los 1 - Gemarkung Badingen - Flur 5, Los 2 - Gemarkung Kreuzbruch - Flur 4, Los 3 - Gemarkung Hohenbruch - Flur 7, Los 4 - Gemarkung Altlüdersdorf - Flur 2, Los 5 - Gemarkung Mildenberg - Flur 5, Los 6 - Gemarkung Mildenberg - Flur 2, Los 7 - Gemarkung Schulzendorf - Flur 2, Los 8 - Gemarkung Großwoltersdorf - Flur 5. Die Losaufteilung richtet sich nach den Flächengrößen in acht Katasterbezirken des Landkreises Oberhavel. Handlungsgrundlage bildet der Leitfaden Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters in ALKIS (Stand 04/2023) in der Arbeitsweise "lange Bearbeitungszeiten". Der Umfang ergibt sich aus diesem Leitfaden. Es handelt sich um hoheitliche Leistungen, die nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vergütet werden. Die Abrechnung erfolgt nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 VermGebO in Verbindung mit Tarifstelle 3.4.2. Teilnahmeberechtigt sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen im Land Brandenburg mit nachgewiesener Erfahrung in QL-Projekten gemäß der genannten Handlungsgrundlage.
Der Landkreis Oberhavel hält das Liegenschaftskataster so aktuell wie möglich. Gebäudebestand und tatsächliche Nutzungsarten von Gebäuden werden ständig aktualisiert; Geobasisdaten werden mit den Landesgrenzen abgestimmt, und die Geometrie der Karte wird fortlaufend verbessert. Anlass dieser Maßnahme ist die geometrische Verbesserung landwirtschaftlich genutzter Flächen unter Berücksichtigung katasterrechtlicher Aspekte sowie der Anforderungen der Grundbuchordnung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke. Die Leistung ist in folgende Lose gegliedert: Los 1 - Gemarkung Badingen - Flur 5, Los 2 - Gemarkung Kreuzbruch - Flur 4, Los 3 - Gemarkung Hohenbruch - Flur 7, Los 4 - Gemarkung Altlüdersdorf - Flur 2, Los 5 - Gemarkung Mildenberg - Flur 5, Los 6 - Gemarkung Mildenberg - Flur 2, Los 7 - Gemarkung Schulzendorf - Flur 2, Los 8 - Gemarkung Großwoltersdorf - Flur 5. Die Losaufteilung richtet sich nach den Flächengrößen in acht Katasterbezirken des Landkreises Oberhavel. Handlungsgrundlage bildet der Leitfaden Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters in ALKIS (Stand 04/2023) in der Arbeitsweise "lange Bearbeitungszeiten". Der Umfang ergibt sich aus diesem Leitfaden. Es handelt sich um hoheitliche Leistungen, die nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vergütet werden. Die Abrechnung erfolgt nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 VermGebO in Verbindung mit Tarifstelle 3.4.2. Teilnahmeberechtigt sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen im Land Brandenburg mit nachgewiesener Erfahrung in QL-Projekten gemäß der genannten Handlungsgrundlage.
Der Landkreis Oberhavel hält das Liegenschaftskataster so aktuell wie möglich. Gebäudebestand und tatsächliche Nutzungsarten von Gebäuden werden ständig aktualisiert; Geobasisdaten werden mit den Landesgrenzen abgestimmt, und die Geometrie der Karte wird fortlaufend verbessert. Anlass dieser Maßnahme ist die geometrische Verbesserung landwirtschaftlich genutzter Flächen unter Berücksichtigung katasterrechtlicher Aspekte sowie der Anforderungen der Grundbuchordnung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke. Die Leistung ist in folgende Lose gegliedert: Los 1 - Gemarkung Badingen - Flur 5, Los 2 - Gemarkung Kreuzbruch - Flur 4, Los 3 - Gemarkung Hohenbruch - Flur 7, Los 4 - Gemarkung Altlüdersdorf - Flur 2, Los 5 - Gemarkung Mildenberg - Flur 5, Los 6 - Gemarkung Mildenberg - Flur 2, Los 7 - Gemarkung Schulzendorf - Flur 2, Los 8 - Gemarkung Großwoltersdorf - Flur 5. Die Losaufteilung richtet sich nach den Flächengrößen in acht Katasterbezirken des Landkreises Oberhavel. Handlungsgrundlage bildet der Leitfaden Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters in ALKIS (Stand 04/2023) in der Arbeitsweise "lange Bearbeitungszeiten". Der Umfang ergibt sich aus diesem Leitfaden. Es handelt sich um hoheitliche Leistungen, die nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vergütet werden. Die Abrechnung erfolgt nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 VermGebO in Verbindung mit Tarifstelle 3.4.2. Teilnahmeberechtigt sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen im Land Brandenburg mit nachgewiesener Erfahrung in QL-Projekten gemäß der genannten Handlungsgrundlage.
Der Landkreis Oberhavel hält das Liegenschaftskataster so aktuell wie möglich. Gebäudebestand und tatsächliche Nutzungsarten von Gebäuden werden ständig aktualisiert; Geobasisdaten werden mit den Landesgrenzen abgestimmt, und die Geometrie der Karte wird fortlaufend verbessert. Anlass dieser Maßnahme ist die geometrische Verbesserung landwirtschaftlich genutzter Flächen unter Berücksichtigung katasterrechtlicher Aspekte sowie der Anforderungen der Grundbuchordnung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke. Die Leistung ist in folgende Lose gegliedert: Los 1 - Gemarkung Badingen - Flur 5, Los 2 - Gemarkung Kreuzbruch - Flur 4, Los 3 - Gemarkung Hohenbruch - Flur 7, Los 4 - Gemarkung Altlüdersdorf - Flur 2, Los 5 - Gemarkung Mildenberg - Flur 5, Los 6 - Gemarkung Mildenberg - Flur 2, Los 7 - Gemarkung Schulzendorf - Flur 2, Los 8 - Gemarkung Großwoltersdorf - Flur 5. Die Losaufteilung richtet sich nach den Flächengrößen in acht Katasterbezirken des Landkreises Oberhavel. Handlungsgrundlage bildet der Leitfaden Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters in ALKIS (Stand 04/2023) in der Arbeitsweise "lange Bearbeitungszeiten". Der Umfang ergibt sich aus diesem Leitfaden. Es handelt sich um hoheitliche Leistungen, die nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO) vergütet werden. Die Abrechnung erfolgt nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 VermGebO in Verbindung mit Tarifstelle 3.4.2. Teilnahmeberechtigt sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen im Land Brandenburg mit nachgewiesener Erfahrung in QL-Projekten gemäß der genannten Handlungsgrundlage.
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Zuschlagskriterien
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