Estricharbeiten für den Neubau einer Kindertagesstätte mit Arztpraxis
Gemeinde Ubstadt-Weiher · Ubstadt-Weiher, Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Die Gemeinde Ubstadt-Weiher vergibt Estricharbeiten für den Neubau einer Kindertagesstätte mit Arztpraxis im Ortsteil Zeutern. Der Leistungsumfang umfasst unter anderem Dämmarbeiten, Randdämmstreifen sowie verschiedene Heizestriche und Verbundestriche auf insgesamt mehreren hundert Quadratmetern. Angebote müssen bis zum 8. Oktober 2026, 7:59 Uhr (koordinierte Weltzeit), eingereicht werden.
Vergabeunterlagen
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Leistungsverzeichnis.pdf
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Eigenerklärung.docx
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Beschreibung
Estricharbeiten
Qualifikation
Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es gelten die Regelungen der §§ 123 ff. GWB und § 6e EU ff. VOB/A. Bei den fakultativen Ausschlussgründen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Eine Nachforderung von Unterlagen erfolgt gemäß § 16a EU VOB/A
Lose
1 Los- Dampfdiffusionssperre ca. 726 qm - Ausgleichsdämmung ca. 1.175 qm - Trittschlldämmung ca. 81 qm - Randdämmstreifen ca. 1.353 lfdm - Calciumsulfatestrich als Heizestrich ca. 684 qm - Heizestrich als Schnellestrich ca. 263 qm - Zementestrich als Heizestrich ca. 140 qm - Verbundestrich im Gefälle ca. (Umgang DG) ca. 134 qm
Zuschlagskriterien
1 Kriterien- price
Wertungssumme ist der Preis einschließlich der Wartungskosten 100%