E-Ink-Fahrgastinformationsanlagen mit Softwarebetrieb für Hannover und die Region Hannover
ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft · Hannover, Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft beschafft als zentrale Beschaffungsstelle für die regiobus Hannover GmbH E-Ink-Anzeiger für die dynamische Fahrgastinformation an Bushaltestellen sowie eine dazugehörige Software als Dienstleistung. Zunächst sind etwa 206 Anzeiger mit 13 Zoll und 30 Anzeiger mit 32 Zoll einschließlich Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Systemservice vorgesehen; während der Vertragslaufzeit können bis zu 450 beziehungsweise 75 Anzeiger abgerufen werden. Der Schwerpunkt liegt auf Haltestellen in den Umlandkommunen der Region Hannover, die Vertragslaufzeit beträgt 1.825 Tage und Angebote müssen bis zum 20. April 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden.
Vergabeunterlagen
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Vergabeentscheid
Zuschlag erteilt
Auftragsgewinner: Teleste Systems GmbH
Auftragswert
unbekannt
Zuschlag am
30. Juli 2026
Beschreibung
Die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft (ÜSTRA) ist ein börsennotiertes Verkehrsunternehmen und betreibt mit ihren Stadtbussen und Stadtbahnen das Liniennetz in der Landeshauptstadt Hannover sowie den umliegenden Städten und Gemeinden der Region Hannover. Als Mobilitätsdienstleisterin mit bis 2019 durchschnittlich 170 Millionen Fahrgästen im Jahr ist sie im GVH ein Partner für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Mit ihren Bahnen und Bussen fahren in der Regel mehr als 470.000 Menschen täglich. Mit über 40 Millionen Wagenkilometern pro Jahr (Bahn und Bus) und mehr als 2.300 Beschäftigten befördert die ÜSTRA die Menschen in Hannover und ihre Gäste tagsüber im 10-Minuten-Takt. Die ÜSTRA ist Betreiberin Kritischer Infrastruktur (KRITIS). Sie ist damit das Rückgrat einer effizienten und klimaschonenden öffentlichen Mobilität der Landeshauptstadt Hannover. Die regiobus Hannover GmbH (regiobus) ist ein Nahverkehrsunternehmen in der und für die Region Hannover. Gemeinsam mit anderen Verkehrsunternehmen betreibt die regiobus Hannover GmbH den öffentlichen Personennahverkehr im Verkehrsverbund "Großraum-Verkehr Hannover" (GVH). Die regiobus Hannover GmbH wurde 1998 gegründet und entstand aus der Verschmelzung von drei Verkehrsunternehmen und einer Servicegesellschaft. Die regiobus Hannover GmbH verteilt sich auf sechs Standorte mit der Verwaltung in Hannover sowie den Betriebshöfen in Burgdorf, Mellendorf, Neustadt am Rbge., Wunstorf und Eldagsen. Aktuell nutzen 27,3 Millionen Fahrgäste die umfassenden Angebote des Unternehmens - von dem regulären Linienverkehr bis hin zu Ruftaxi oder Fahrradbus auf über 120 Linien. Das Unternehmen beschäftigt rund 800 Mitarbeiter. Mit fast 400 im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeugen (davon 260 eigene) werden jährlich ca. 28 Mio. Fahrgäste befördert. Bereits seit April 2024 tritt die regiobus unter der Marke ÜSTRA in Erscheinung und ist seit Januar 2025 in einen Gemeinschaftsbetrieb mit dieser tätig, um Ressourcen effizienter zu nutzen und Synergien zu maximieren. Die regiobus und ÜSTRA beabsichtigen, über das Förderprogramm "Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme" des BMDV 214 sog. ePaper-Displays zu beschaffen und damit die haltestellengebundene dynamische Fahrgastinformation - insbesondere bzgl. Echtzeitdaten und Störinformationen - deutlich zu verbessern. Die Projektpartner erwarten davon eine Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Personennahverkehrs und damit auch einen Beitrag zur Verschiebung des Modal-Split zu Lasten des motorisierten Individualverkehrs mit entsprechender CO2 Reduktion. Der über das Förderprogramm geplante Einsatz von ePaper-Anzeigern ergänzt das bestehende Anzeiger-Portfolio konzeptionell und flächendeckender in großer Stückzahl und verbessert die Fahrgastinformation erheblich. Insbesondere im ländlichen Raum sind derzeit nur wenige Haltestellen mit digitalen Anzeigern (überwiegend LED-Buszielanzeiger, s.o.) ausgerüstet. Es wird beabsichtigt ePaper-Displays in verschiedenen Formaten und Montagearten zu beschaffen. Diese sollen zur Datenversorgung mittels SIM-Karte über Mobilfunk in die bestehenden technischen Hintergrundsysteme für die aufgeführten Anzeigertypen eingebunden werden. Bislang analoge und somit gedruckte Vitrinen-Inhalte können mit ePaper zentraler digital gesteuert und damit die Informationen vor Ort kurzfristig aktueller gestaltet werden als bislang. Viele bisher analoge Prozesse werden damit durch Digitalisierung gestrafft und optimiert. Zum Unterschied zur bisherigen stationären DFI, ist die Darstellungsvielfalt von ePaper zudem höher als z.B. über eine kurze Textzeile in Laufschrift der klassischen DFI (LED-Technik) der Buszielanzeiger. Der Fokus liegt auf Haltestellenstandorten der Umlandkommunen. Die Kategorisierung erfolgt nach Einsteigerzahlen pro Richtungshaltestelle, dort verkehrender Linien und netzstrategischer Bedeutung. Der Auftrag umfasst zunächst die Lieferung, Montag und Inbetriebnahme von ca. 206 13-Zoll-Anzeiger und von ca. 30 32-Zoll-Anzeiger in E-Ink-Technik für die Fahrgastinformation, als auch die Bereitstellung eines adäquaten Fahrgastinformationssystem in Form einer Software as a Service Lösung. Ggf. sollen Bestandsgeräte des Auftraggebers ebenfalls, wenn technisch möglich, in den Betrieb aufgenommen werden. Perspektivisch sollen während der Laufzeit des Vertrages, unter Voraussetzung der Annahme der Leistung durch die NutzerInnen, möglichst viele Bus-Haltestellen der Auftraggeber mit E-Ink Anzeiger ausgestattet werden. Die maximale Obergrenze beträgt jedoch 450 13-Zoll-Anzeiger und 75 32-Zoll-Anzeiger, hiervon ausgenommen sind etwaige Nachbestellungen aufgrund des Ausfalls eines Anzeigers. Es handelt sich um eine Auftragsvergabe der ÜSTRA und der regiobus im Rahmen eines Fördermittelprojekt der Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Der Auftraggeber hat im Vorfeld dieses Vergabeverfahrens eine förmliche Markterkundung gemäß § 26 SektVO durchgeführt. Die Markterkundung wurde über das Deutsche Vergabeportal am 24.03.2025 EU-weit veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgte im ABl. S Nummer 58/2025, mit der Nummer 186871-2025. Interessierte Unternehmen hatten Gelegenheit bis 04.04.2025 die gestellten Fragen zu beantworten. Nach Eingang der ersten Rückmeldung durch interessierte Unternehmen, hat der Auftraggeber die Frist für den Eingang der Antworten auf Bitte mit Veröffentlichung vom 04.04.2025, im ABl. S Nr. 67/2025 auf den 17.04.2025 verlängert. Insgesamt haben sich 8 Unternehmen an der Markterkundung mit einer Rückmeldung beteiligt. Der Auftraggeber hat nach Durchführung und Aufhebung des zweiten Vergabeverfahrens eine weitere Markterkundung durchgeführt. Die ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, Am Hohen Ufer 6, 30159 Hannover handelt in diesem Verfahren als zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Abs. 4 GWB für die regiobus Hannover GmbH, Georgstraße 54, 30159 Hannover.
Qualifikation
§ 123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen, 3. § 261 StGB (Geldwäsche), 4. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f StGB (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9.das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. Auf §§ 125, 126 GWB wird hingewiesen. Es gilt die Regelung des § 51 SektVO: (1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. (2) Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren. Hinweis zur Einreichung der Angebotsunterlagen: Bitte beachten Sie bei der Zusammenstellung Ihres Angebots die Einhaltung ggf. vorgegebener Dateiformate. Diese sind - soweit vorhanden - in Klammern hinter dem jeweiligen Dokument angegeben (z. B. "als ausgefülltes Excel-Dokument"). Dateiformatvorgaben: - Falls kein konkretes Format angegeben ist, sind die Dokumente mindestens als maschinenlesbares PDF-Dokument einzureichen. - Achten Sie darauf, dass auch eingescannt vorliegende Textdokumente vor der Abgabe mittels optischer Zeichenerkennung (OCR) in ein maschinenlesbares Format konvertiert werden. Abweichende Formate: - Falls Sie von den angegebenen Formaten abweichen möchten, stellen Sie bitte rechtzeitig eine Bieterfrage, um abzuklären, ob das gewünschte Format vom Auftraggeber problemlos gelesen werden kann. Ausschlussrisiko: - Der Auftraggeber weist ausdrücklich darauf hin, dass Angebote, die die vorgegebenen Dateiformate nicht einhalten, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können. - In solchen Fällen gelten die Unterlagen als nicht formgerecht eingereicht.
Lose
1 Los(1) Gegenstand dieses Auftrags ist: a. der Abschluss einer Teil-Rahmenvereinbarung, die die Bedingungen und das Verfahren zum Abschluss von Einzelaufträgen über Liefer- und Montageleistungen von e-Ink-Anzeigern festlegt UND die Lieferung von eInk-Anzeigern, in verschiedenen Größen, Ausführungen und Montagearten b. Montage der gelieferten Anzeiger und Übernahme der vorbeugenden Maßnahmen und Störungsbeseitigung (Systemservice) dieser Anzeiger, c. die Bereitstellung und der Betrieb eines Fahrgastinformationssystem (FIS) auf Basis eines Software as a Service Modells (SaaS) und Anbindung an die Datenschnittstellen des Auftraggebers, d. die Integration der Anzeiger in ein Fahrgastinformations-Gesamtsystem und Herstellung der Betriebsbereitschaft des Fahrgastinformations-Gesamtsystem unter Zusicherung einer Gesamtverfügbarkeit, e. Erbringung von Supportleistungen f. die vollständige Dokumentation sämtlicher Leistungen g. die Übernahme von Einweisungen und Schulungen h. das Projektmanagement zur Einfügung der angebotenen Lösung beim Auftraggeber durch den Auftragnehmer, (2) Die vollständige Lieferung, Montage und Integration der Anzeiger sowie die Bereitstellung des Cloudservice muss spätestens bis zum 15.12.2026 abgeschlossen sein. Diese Ausführungsfrist ist Vertragsstrafen relevant. (3) Die Leistungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Für den Auftraggeber ist von vertragswesentlicher Bedeutung, dass der Auftragnehmer die in diesem Vertrag vereinbarte Funktionalität des Gesamtsystems herstellt und alle dafür erforderlichen Schritte vornimmt. (4) Die Laufzeit der Teil-Rahmenvereinbarung ist auf maximal 8 Jahre beschränkt.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- quality50%
Leistungspunkte gemäß Leistungsverzeichnis
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Wertungspreis gemäß Preisblatt