Beschaffung von zwei Phako-Vitrektomie-Kombinationssystemen
Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR · Halle (Saale), Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Das Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR beschafft für seine Klinik für Augenheilkunde zwei Phako-Vitrektomie-Kombinationssysteme für Kataraktoperationen, Vitrektomien und kombinierte Eingriffe am vorderen und hinteren Augenabschnitt. Die Systeme sollen am Hauptstandort in der Ernst-Grube-Straße und in der Saaleklinik in Halle (Saale) eingesetzt werden; innerhalb von 24 Monaten können optional weitere Systeme beauftragt werden. Zusätzlich ist eine 48-monatige Rahmenvereinbarung zur Lieferung der erforderlichen Verbrauchsmaterialien vorgesehen, deren Kosten in die Angebotswertung einfließen. Angebote müssen bis zum 28. September 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
Vergabeunterlagen
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Beschreibung
Die Klinik für Augenheilkunde der Halleschen Universitätsmedizin bildet das gesamte operative Spektrum möglicher Augenerkrankungen ab. Insbesondere im Bereich der Hornhauttransplantation, Netzhautchirurgie, Traumaversorgung, Tränenwegs- und Orbitachirugie, Versorgung von Tumor- und Uveitispatienten liegt ein Alleinstellungsmerkmal vor. Als überregionales Trauma-Zentrum und Hornhauttransplantationszentrum (Mitteldeutsche Cornea Bank), Aniridiezentrum sowie Netzhautzentrum ist die Augenklinik bereits deutschlandweit bekannt und nachgefragt. Am Standort werden jährlich ca. 19.000 Augenpatienten behandelt, davon 6.500 operativ und 3.500 stationär. Für Eingriffe am vorderen Augenabschnitt (Katarakt/Phakoemulsifikation) für die anteriore Vitrektomie sowie für Eingriffe am hinteren Augenabschnitt einschließlich der posterioren Vitrektomie und deren Kombination, kommen an der Halleschen Universitätsmedizin zwei als austauschwürdig eingestufte Phako-Vitrektomie-Kombinationssysteme zum Einsatz. Zur Aufrechterhaltung einer adäquaten operativen Versorgung auf universitärem Niveau, wird im Rahmen dieses Offenen Verfahrens daher die Beschaffung zweier Phako-Vitrektomie-Kombinationssysteme beabsichtigt. Da die Universitätsklinik für Augenheilkunde bestrebt ist, die OP-Kapazitäten am Hauptstandort in der Ernst-Grube-Straße sowie am Standort in der Saaleklinik zu erweitern, wird die mögliche Nachbeauftragung weiterer Systeme innerhalb von 24 Monaten optional berücksichtigt. Da die Verwendung der Systeme den Einsatz von Verbrauchsmaterialien bedingt, sind diese ebenfalls Bestandteil der monetären Angebotswertung. Zur umfassenden Betrachtung der Lebenszykluskosten, ist die Ermittlung der Kosten einer komplikationsfreien Katarakt-OP, einer komplikationsfreien Vitrektomie sowie eines komplikationsfreien Kombinationseingriffes Bestandteil dieser Vergabe. Zur Gewährleistung einer langfristigen Versorgungssicherheit, wird mit Zuschlagserteilung eine 48-monatige Rahmenvereinbarung zur Belieferung mit den erforderlichen Verbrauchsmaterialien abgeschlossen. Weiterhin werden im Leistungsverzeichnis informativ die Kosten für etwaige Serviceleistungen abgefragt. Der Auftragnehmer behält sich vor, im Nachgang dieses Verfahrens einen separaten Servicevertrag abzuschließen. Eine Verpflichtung dazu besteht auftraggeberseitig jedoch nicht.
Qualifikation
Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. (§ 56 Abs. 2 VgV) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV)
Lose
1 LosDie Klinik für Augenheilkunde der Halleschen Universitätsmedizin bildet das gesamte operative Spektrum möglicher Augenerkrankungen ab. Insbesondere im Bereich der Hornhauttransplantation, Netzhautchirurgie, Traumaversorgung, Tränenwegs- und Orbitachirugie, Versorgung von Tumor- und Uveitispatienten liegt ein Alleinstellungsmerkmal vor. Als überregionales Trauma-Zentrum und Hornhauttransplantationszentrum (Mitteldeutsche Cornea Bank), Aniridiezentrum sowie Netzhautzentrum ist die Augenklinik bereits deutschlandweit bekannt und nachgefragt. Am Standort werden jährlich ca. 19.000 Augenpatienten behandelt, davon 6.500 operativ und 3.500 stationär. Für Eingriffe am vorderen Augenabschnitt (Katarakt/Phakoemulsifikation) für die anteriore Vitrektomie sowie für Eingriffe am hinteren Augenabschnitt einschließlich der posterioren Vitrektomie und deren Kombination, kommen an der Halleschen Universitätsmedizin zwei als austauschwürdig eingestufte Phako-Vitrektomie-Kombinationssysteme zum Einsatz. Zur Aufrechterhaltung einer adäquaten operativen Versorgung auf universitärem Niveau, wird im Rahmen dieses Offenen Verfahrens daher die Beschaffung zweier Phako-Vitrektomie-Kombinationssysteme beabsichtigt. Da die Universitätsklinik für Augenheilkunde bestrebt ist, die OP-Kapazitäten am Hauptstandort in der Ernst-Grube-Straße sowie am Standort in der Saaleklinik zu erweitern, wird die mögliche Nachbeauftragung weiterer Systeme innerhalb von 24 Monaten optional berücksichtigt. Da die Verwendung der Systeme den Einsatz von Verbrauchsmaterialien bedingt, sind diese ebenfalls Bestandteil der monetären Angebotswertung. Zur umfassenden Betrachtung der Lebenszykluskosten, ist die Ermittlung der Kosten einer komplikationsfreien Katarakt-OP, einer komplikationsfreien Vitrektomie sowie eines komplikationsfreien Kombinationseingriffes Bestandteil dieser Vergabe. Zur Gewährleistung einer langfristigen Versorgungssicherheit, wird mit Zuschlagserteilung eine 48-monatige Rahmenvereinbarung zur Belieferung mit den erforderlichen Verbrauchsmaterialien abgeschlossen. Weiterhin werden im Leistungsverzeichnis informativ die Kosten für etwaige Serviceleistungen abgefragt. Der Auftragnehmer behält sich vor, im Nachgang dieses Verfahrens einen separaten Servicevertrag abzuschließen. Eine Verpflichtung dazu besteht auftraggeberseitig jedoch nicht.
Zuschlagskriterien
4 Kriterien- price
Das wirtschaftlichste Angebot erhält die maximale Anzahl gewichteter Punkte. (15) Die übrigen Angebotspreise (P(Bieter)) werden zum wirtschaftlichsten Preis (P(min)) ins Verhältnis gesetzt. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums "Preis Geräteeinheit", wird die Gesamtsumme (Brutto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*15
- price
Das wirtschaftlichste Angebot erhält die maximale Anzahl gewichteter Punkte. (35) Die übrigen Angebotspreise (P(Bieter)) werden zum wirtschaftlichsten Preis (P(min)) ins Verhältnis gesetzt. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums Preis Verbrauchsmaterialien", wird die Gesamtsumme (Brutto) aus allen drei Standardprozeduren gebildet und anschließend mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*35
- quality
Die Bewertung des Zuschlagskriterium "Systemspezifikation" erfolgt anhand der nachfolgend dargestellten Bewertungsmatrix und Punkteverteilung und fließt mit 30% in die Gesamtwertung ein. Es können maximal 119 Punkte (max. gewichtete Punkte: 30) für dieses Zuschlagskriterium erreicht werden. Zur Berechnung der in Summe erreichten gewichteten Gesamtpunktzahl des Bieters beim Zuschlagskriterium 'Systemspezifikation' wird folgende Formel angewendet: erreichte Punkte(Bieter)*30/119
- quality
Die Bewertung des Zuschlagskriterium "Nachhaltigkeit" erfolgt anhand der nachfolgend darstellten Bewertungsmatrix und Punkteverteilung und fließt mit 20% in die Gesamtwertung ein. Es können maximal 50 Punkte (max. gewichtete Punkte: 20) für dieses Zuschlagskriterium erreicht werden. Zur Berechnung der in Summe erreichten gewichteten Gesamtpunktzahls des Bieters beim Zuschlagskriterium 'Energieeffizienz' wird folgende Formel angewendet: Punkte(Bieter)*20/50