Bergung und Transport von Leichen und Leichenteilen im Polizeiauftrag für die Region Ingolstadt und Umgebung
Polizeipräsidium Oberbayern Nord · Ingolstadt, Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Die Polizei des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord vergibt eine Rahmenvereinbarung zur fachgerechten Bergung und zum Transport von Leichen und Leichenteilen in den Zuständigkeitsbereichen mehrerer Polizeiinspektionen. Die Vergabe erfolgt in acht Lose, die jeweils unterschiedliche Gemeinden abdecken, und hat einen geschätzten Gesamtwert von 412.478 EUR. Die Laufzeit jedes Loses beträgt bis zu 1440 Tage, das Angebot muss bis zum 21. September 2026 eingereicht werden.
Vergabeunterlagen
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Beschreibung
Gegenstand dieses offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 21 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung –VGV) über die Durchführung fachgerechter Bergungen und Transporte von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen in den örtlichen Zuständigkeitsbereichen der Polizeiinspektionen Beilngries, Eichstätt, Geisenfeld, Ingolstadt, Neuburg, Pfaffenhofen, Schrobenhausen.
Qualifikation
Bitte beachten: Um einen eventuellen Ausschluss des Angebotes zu vermeiden, legen Sie bitte die geforderten Nachweise und Erklärungen dem Angebot unbedingt vollständig bei.
Lose
8 LoseDurchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) im nördlichen Teil des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Polizeiinspektion Beilngries, d.h. in den Gemeindebereichen Stammham, Kipfenberg, Kinding, Denkendorf, Beilngries. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) im südlichen Teil des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Polizeiinspektion Beilngries, d.h. in den Gemeindebereichen Altmannstein, Oberdolling, Mindelstetten, Pförring. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Gemeindebereiche Titting, Schernfeld, Pollenfeld, Walting, Mörnsheim, Dollnstein, Eichstätt, Wellheim, Adelschlag, Hitzhofen, Böhmfeld, Nassenfels, Egweil, Buxheim, Eitensheim - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Vohburg, Münchsmünster, Ernsgaden, Geisenfeld, Wolnzach, Baar- Ebenhausen und Reichertshofen. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) im Stadtbereich Ingolstadt und den Gemeindegebieten Gaimersheim, Wettstetten, Hepberg, Lenting, Kösching, Großmehring und Manching. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Rennertshofen, Neuburg, Bergheim, Burgheim, Oberhausen, Weichering, Ehekirchen, Rohrenfels, Königsmoos, Karlshuld. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Hohenwart, Pörnbach, Rohrbach, Pfaffenhofen a.d. Ilm, Schweitenkirchen, Gerolsbach, Scheyern, Hettenshausen, Ilmmünster, Reichertshausen, Jetzendorf. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Schrobenhausen, Langenmosen, Berg im Gau, Brunnen, Karlskron, Gachenbach, Aresing, Waidhofen. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Zuschlagskriterien
8 Kriterien- price100%
Der Zuschlag wird je Los gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, d.h. das nach einer Preisvergleichsrechnung mit dem niedrigsten Preis, das zugleich alle Ausschlusskriterien erfüllt (vgl. Dokument „01 Bewerbungsbedingungen“ Nr. 5.3, und Dokument „02 Vertragsunterlage“, Abschnitt III). Maßgeblich ist der Gesamtangebotspreis für das Los, errechnet anhand der im jeweiligen Mengengerüst (Dokument „02 Vertragsunterlage, Abschnitt I, Nr. 4) angegebenen Stückzahlen: Für die Leistungen/Preispositionen a) bis g) gilt jeweils: Jährliche Anzahl „n“ der Preisposition x Einzelpreis (netto) = Positions-Gesamtpreis (netto), und weiter: (Summe der Positions-Gesamtpreise a) bis g) (netto) x 4 (Jahre Laufzeit) = Gesamtangebotspreis (netto) Ist die jährliche Anzahl der Preisposition im Mengengerüst „0“, wird mit der Menge „1“ gerechnet, damit der Preis dieser Position im Vergleich berücksichtigt werden kann.
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Der Zuschlag wird je Los gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, d.h. das nach einer Preisvergleichsrechnung mit dem niedrigsten Preis, das zugleich alle Ausschlusskriterien erfüllt (vgl. Dokument „01 Bewerbungsbedingungen“ Nr. 5.3, und Dokument „02 Vertragsunterlage“, Abschnitt III). Maßgeblich ist der Gesamtangebotspreis für das Los, errechnet anhand der im jeweiligen Mengengerüst (Dokument „02 Vertragsunterlage, Abschnitt I, Nr. 4) angegebenen Stückzahlen: Für die Leistungen/Preispositionen a) bis g) gilt jeweils: Jährliche Anzahl „n“ der Preisposition x Einzelpreis (netto) = Positions-Gesamtpreis (netto), und weiter: (Summe der Positions-Gesamtpreise a) bis g) (netto) x 4 (Jahre Laufzeit) = Gesamtangebotspreis (netto) Ist die jährliche Anzahl der Preisposition im Mengengerüst „0“, wird mit der Menge „1“ gerechnet, damit der Preis dieser Position im Vergleich berücksichtigt werden kann.
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Der Zuschlag wird je Los gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, d.h. das nach einer Preisvergleichsrechnung mit dem niedrigsten Preis, das zugleich alle Ausschlusskriterien erfüllt (vgl. Dokument „01 Bewerbungsbedingungen“ Nr. 5.3, und Dokument „02 Vertragsunterlage“, Abschnitt III). Maßgeblich ist der Gesamtangebotspreis für das Los, errechnet anhand der im jeweiligen Mengengerüst (Dokument „02 Vertragsunterlage, Abschnitt I, Nr. 4) angegebenen Stückzahlen: Für die Leistungen/Preispositionen a) bis g) gilt jeweils: Jährliche Anzahl „n“ der Preisposition x Einzelpreis (netto) = Positions-Gesamtpreis (netto), und weiter: (Summe der Positions-Gesamtpreise a) bis g) (netto) x 4 (Jahre Laufzeit) = Gesamtangebotspreis (netto) Ist die jährliche Anzahl der Preisposition im Mengengerüst „0“, wird mit der Menge „1“ gerechnet, damit der Preis dieser Position im Vergleich berücksichtigt werden kann.
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Der Zuschlag wird je Los gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, d.h. das nach einer Preisvergleichsrechnung mit dem niedrigsten Preis, das zugleich alle Ausschlusskriterien erfüllt (vgl. Dokument „01 Bewerbungsbedingungen“ Nr. 5.3, und Dokument „02 Vertragsunterlage“, Abschnitt III). Maßgeblich ist der Gesamtangebotspreis für das Los, errechnet anhand der im jeweiligen Mengengerüst (Dokument „02 Vertragsunterlage, Abschnitt I, Nr. 4) angegebenen Stückzahlen: Für die Leistungen/Preispositionen a) bis g) gilt jeweils: Jährliche Anzahl „n“ der Preisposition x Einzelpreis (netto) = Positions-Gesamtpreis (netto), und weiter: (Summe der Positions-Gesamtpreise a) bis g) (netto) x 4 (Jahre Laufzeit) = Gesamtangebotspreis (netto) Ist die jährliche Anzahl der Preisposition im Mengengerüst „0“, wird mit der Menge „1“ gerechnet, damit der Preis dieser Position im Vergleich berücksichtigt werden kann.
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Der Zuschlag wird je Los gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, d.h. das nach einer Preisvergleichsrechnung mit dem niedrigsten Preis, das zugleich alle Ausschlusskriterien erfüllt (vgl. Dokument „01 Bewerbungsbedingungen“ Nr. 5.3, und Dokument „02 Vertragsunterlage“, Abschnitt III). Maßgeblich ist der Gesamtangebotspreis für das Los, errechnet anhand der im jeweiligen Mengengerüst (Dokument „02 Vertragsunterlage, Abschnitt I, Nr. 4) angegebenen Stückzahlen: Für die Leistungen/Preispositionen a) bis g) gilt jeweils: Jährliche Anzahl „n“ der Preisposition x Einzelpreis (netto) = Positions-Gesamtpreis (netto), und weiter: (Summe der Positions-Gesamtpreise a) bis g) (netto) x 4 (Jahre Laufzeit) = Gesamtangebotspreis (netto) Ist die jährliche Anzahl der Preisposition im Mengengerüst „0“, wird mit der Menge „1“ gerechnet, damit der Preis dieser Position im Vergleich berücksichtigt werden kann.
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Der Zuschlag wird je Los gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, d.h. das nach einer Preisvergleichsrechnung mit dem niedrigsten Preis, das zugleich alle Ausschlusskriterien erfüllt (vgl. Dokument „01 Bewerbungsbedingungen“ Nr. 5.3, und Dokument „02 Vertragsunterlage“, Abschnitt III). Maßgeblich ist der Gesamtangebotspreis für das Los, errechnet anhand der im jeweiligen Mengengerüst (Dokument „02 Vertragsunterlage, Abschnitt I, Nr. 4) angegebenen Stückzahlen: Für die Leistungen/Preispositionen a) bis g) gilt jeweils: Jährliche Anzahl „n“ der Preisposition x Einzelpreis (netto) = Positions-Gesamtpreis (netto), und weiter: (Summe der Positions-Gesamtpreise a) bis g) (netto) x 4 (Jahre Laufzeit) = Gesamtangebotspreis (netto) Ist die jährliche Anzahl der Preisposition im Mengengerüst „0“, wird mit der Menge „1“ gerechnet, damit der Preis dieser Position im Vergleich berücksichtigt werden kann.
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Der Zuschlag wird je Los gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, d.h. das nach einer Preisvergleichsrechnung mit dem niedrigsten Preis, das zugleich alle Ausschlusskriterien erfüllt (vgl. Dokument „01 Bewerbungsbedingungen“ Nr. 5.3, und Dokument „02 Vertragsunterlage“, Abschnitt III). Maßgeblich ist der Gesamtangebotspreis für das Los, errechnet anhand der im jeweiligen Mengengerüst (Dokument „02 Vertragsunterlage, Abschnitt I, Nr. 4) angegebenen Stückzahlen: Für die Leistungen/Preispositionen a) bis g) gilt jeweils: Jährliche Anzahl „n“ der Preisposition x Einzelpreis (netto) = Positions-Gesamtpreis (netto), und weiter: (Summe der Positions-Gesamtpreise a) bis g) (netto) x 4 (Jahre Laufzeit) = Gesamtangebotspreis (netto) Ist die jährliche Anzahl der Preisposition im Mengengerüst „0“, wird mit der Menge „1“ gerechnet, damit der Preis dieser Position im Vergleich berücksichtigt werden kann.
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Der Zuschlag wird je Los gemäß § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 Abs. 1 VgV auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, d.h. das nach einer Preisvergleichsrechnung mit dem niedrigsten Preis, das zugleich alle Ausschlusskriterien erfüllt (vgl. Dokument „01 Bewerbungsbedingungen“ Nr. 5.3, und Dokument „02 Vertragsunterlage“, Abschnitt III). Maßgeblich ist der Gesamtangebotspreis für das Los, errechnet anhand der im jeweiligen Mengengerüst (Dokument „02 Vertragsunterlage, Abschnitt I, Nr. 4) angegebenen Stückzahlen: Für die Leistungen/Preispositionen a) bis g) gilt jeweils: Jährliche Anzahl „n“ der Preisposition x Einzelpreis (netto) = Positions-Gesamtpreis (netto), und weiter: (Summe der Positions-Gesamtpreise a) bis g) (netto) x 4 (Jahre Laufzeit) = Gesamtangebotspreis (netto) Ist die jährliche Anzahl der Preisposition im Mengengerüst „0“, wird mit der Menge „1“ gerechnet, damit der Preis dieser Position im Vergleich berücksichtigt werden kann.