Aktualisierung TREMOD-Modell und TREMOD-MM-Datenbank für Verkehrsemissionen
Umweltbundesamt · Dessau-Roßlau, Deutschland · TED
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Zusammenfassung
Das Umweltbundesamt sucht Dienstleistungen zur jährlichen Aktualisierung der Datenmodelle TREMOD und TREMOD-MM, die nationale Emissionen und Energieeinsätze des Straßen-, Schienen-, Binnenschiff- und Flugverkehrs sowie mobiler Maschinen und Geräte berechnen. Die Modelle bilden die Grundlage für die deutsche Emissionsberichterstattung nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz und internationalen Verpflichtungen (UNFCCC, CLRTAP, NECD). Das Projekt läuft bis September 2026 und umfasst die Emissionsdaten für die Bezugsjahre 2026 bis 2029.
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Beschreibung
Im Rahmen von Projekten des Umweltbundesamtes wurden die Daten zur Berechnung der Emissionen des Verkehrs bis zum Bezugsjahr 2025 erfasst, in einer Datenbank aufgenommen und ein Modell zur Emissionsberechnung erstellt und genutzt (TREMOD). Die mit Hilfe des Modelles TREMOD berechneten Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen sind u.a. Grundlage der deutschen Emissionsberichterstattung für die Quellgruppe „Verkehr“ und verschiedenen weiteren nationalen und internationalen Berichtspflichten. Das Modell TREMOD ist in der Programmiersprache Python verfasst und existiert in Form einer Entwicklungs- und einer Nutzungsvariante. Die Entwicklungsvariante ermöglicht Emissionsberechnungen und Datenabfragen, während die Nutzungsvariante vordefinierte Datenabfragen ermöglicht. . Zur Berechnung der Emissionen aus mobilen Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren, die im Rahmen der internationalen Berichterstattung den Haushalten, der Bau-, Land- und Forstwirtschaft sowie dem GHD-Bereich („Gewerbe, Handel, Dienstleistungen“) zugeordnet sind, wurde mit dem Modell „TREMOD-MM“ eine integrierte Datenbank entwickelt, welches ähnliche Funktionalitäten wie TREMOD für diese Bereiche aufweist. Das Modell TREMOD-MM ist als eine MS Access Anwendung umgesetzt. Weiterhin wurden für die detaillierte Berechnung der Emissionen des Flugverkehrs und der Binnenschifffahrt zwei Module entwickelt, TREMOD-AV und TREMOD-NA. Diese sind jedoch kein integraler Bestandteil von TREMOD, sondern dienen nur der Lieferung final prozessierter Daten über eine Schnittstelle. . Die beiden Modelle für die Bereiche „Verkehr“ (TREMOD) und „Off-/Non-Road“ (TREMOD-MM) sind für die Berichterstattung der Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen jährlich zu aktualisieren. Berichte zur fachlichen Weiterentwicklung von TREMOD und TREMOD-MM werden regelmäßig erstellt und veröffentlicht. . Gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) § 10 müssen die Emissionsdaten des Vorjahres (20xx-1) des jeweiligen Projektjahres (20xx) bis zum 15. März 20xx ermittelt und berichtet werden („Emissionsdaten nach KSG“). Dies betrifft in der Laufzeit des geplanten Projekts die Vorjahre 2026, 2027, 2028 und 2029. Aufgrund des Fehlens bzw. der Unvollständigkeit primärer Daten zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahr kann die Aktualisierung von TREMOD nicht vollumfänglich durchgeführt werden. Es muss daher für die Emissionsdaten nach KSG teilweise auf vorläufige Daten zurückgegriffen oder eine Einschätzung zur plausiblen Entwicklung als Experteneinschätzung abgegeben werden. Die detaillierten Arbeiten zur Emissionsberichterstattung für die Treibhausgasinventare gemäß Klimarahmen-konvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und dem Übereinkommen von Paris (1990 bis 20xx-1) sowie für die Luftschadstoffinventare nach Genfer Luftreinhaltekonvention ("Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung", UNE-CE/CLRTAP) und National Emission Ceilings Directive (NECD) erfolgen vor allem im dritten Quartal des dem Referenzjahr folgenden Jahres. Im geplanten Projekt betrifft dies die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028. . Darüber hinaus werden die Modelle genutzt, um die Auswirkungen umweltpolitischer Maßnahmen auf die zukünftige Emissionsentwicklung abzuschätzen. Die Qualität dieser Bewertungen wird durch die Aktualisierung der Datengrundlage gleichfalls erhöht. . Primäre Aufgabenstellung des Projekts ist die Ermittlung der nationalen Emissionen und Energieeinsätze sowie Verkehrs- und Fahrleistungen des Straßen-, Schienen-, Binnenschiff- und Flugverkehrs sowie der Emissionen und Energieeinsätze der mobilen Maschinen und Geräte. Diese sind im Wesentlichen für die jährlich zu berichtenden Emissionsdaten nach KSG sowie für die Treibhausgas- und Luftschadstoffinventare gemäß UNFCCC und CLRTAP/NECD zu bestimmen. . Für die Einzelheuten zum Leistungsumfang wird auf die detaillierte Leistungsbeschreibung verwiesen.
Qualifikation
Bildung krimineller Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Bildung terroristischer Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Betrug oder Subventionsbetrug: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB: Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8 und 9 i.V.m. Abs. 2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de /gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. den Abs.2, 3 und Abs. 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet. de/gwb/__123.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123. html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 i.V.m. Absatz 5 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123. html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V. m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet. de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Insolvenz: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de /gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Einstellung der beruflichen Tätigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www. gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Schwere Verfehlung: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-iminternet. de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Interessenkonflikt: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet. de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i.V.m. Abs. 2 GWB. Der Gesetzestext ist abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124. html. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Das Angebot wird augeschlossen, wenn keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB nachgewiesen werden kann oder der zulässige Zeitraum für den Ausschluss nach § 126 GWB noch nicht abgelaufen ist. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. - EU-Sanktionsregelung mit Bezug zu Russland: Ausschlussgründe nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022. Der Text der Verordnung ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0576. Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Es besteht seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bieter*in oder Auftragnehmer*in auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer*innen, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. - Ausschlussgründe nach § 21 i. V. m. § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AentG (https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/__21.html); § 98 c des Aufenthaltsgesetz – AufenthG (https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__98c.html); § 19 Mindestlohngesetz – MiLoG (https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__19.html); § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG (https://www.gesetze-iminternet.de/schwarzarbg_2004/__21.html); § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG (https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/__22.html); § 13 Absatz 1 Bundestariftreuegesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/bttg/__13.html). Die den Vergabeunterlagen beigefügte Eigenerklärung ist mit dem Angebot abzugeben. Zusätzlich fragt die Zentrale Vergabestelle vor Zuschlagserteilung zu dem erfolgreichen Bieterunternehmen bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft gemäß § 6 Abs. 1 WRegG das Wettbewerbsregister ab. Bei ausländischen Unternehmen ist zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, auf Anforderung ein Auszug aus dem einschlägigen Register wie dem Strafregister oder - wenn es kein Strafregister gibt - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorzulegen. Zusätzliche Informationen: Die Auftraggeberin behält sich nach § 56 Absatz 2 VgV vor, unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung die Bietenden aufzufordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin hierzu nicht verpflichtet ist und das Fehlen geforderter Unterlagen zum Ausschluss des betroffenen Angebotes führen kann. Die Bietenden haben daher sorgfältig darauf zu achten, dass ihr Angebot alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen enthält. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist nach § 56 Abs. 3 VgV ausgeschlossen.
Lose
1 LosIm Rahmen von Projekten des Umweltbundesamtes wurden die Daten zur Berechnung der Emissionen des Verkehrs bis zum Bezugsjahr 2025 erfasst, in einer Datenbank aufgenommen und ein Modell zur Emissionsberechnung erstellt und genutzt (TREMOD). Die mit Hilfe des Modelles TREMOD berechneten Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen sind u.a. Grundlage der deutschen Emissionsberichterstattung für die Quellgruppe „Verkehr“ und verschiedenen weiteren nationalen und internationalen Berichtspflichten. Das Modell TREMOD ist in der Programmiersprache Python verfasst und existiert in Form einer Entwicklungs- und einer Nutzungsvariante. Die Entwicklungsvariante ermöglicht Emissionsberechnungen und Datenabfragen, während die Nutzungsvariante vordefinierte Datenabfragen ermöglicht. . Zur Berechnung der Emissionen aus mobilen Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren, die im Rahmen der internationalen Berichterstattung den Haushalten, der Bau-, Land- und Forstwirtschaft sowie dem GHD-Bereich („Gewerbe, Handel, Dienstleistungen“) zugeordnet sind, wurde mit dem Modell „TREMOD-MM“ eine integrierte Datenbank entwickelt, welches ähnliche Funktionalitäten wie TREMOD für diese Bereiche aufweist. Das Modell TREMOD-MM ist als eine MS Access Anwendung umgesetzt. Weiterhin wurden für die detaillierte Berechnung der Emissionen des Flugverkehrs und der Binnenschifffahrt zwei Module entwickelt, TREMOD-AV und TREMOD-NA. Diese sind jedoch kein integraler Bestandteil von TREMOD, sondern dienen nur der Lieferung final prozessierter Daten über eine Schnittstelle. . Die beiden Modelle für die Bereiche „Verkehr“ (TREMOD) und „Off-/Non-Road“ (TREMOD-MM) sind für die Berichterstattung der Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen jährlich zu aktualisieren. Berichte zur fachlichen Weiterentwicklung von TREMOD und TREMOD-MM werden regelmäßig erstellt und veröffentlicht. . Gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) § 10 müssen die Emissionsdaten des Vorjahres (20xx-1) des jeweiligen Projektjahres (20xx) bis zum 15. März 20xx ermittelt und berichtet werden („Emissionsdaten nach KSG“). Dies betrifft in der Laufzeit des geplanten Projekts die Vorjahre 2026, 2027, 2028 und 2029. Aufgrund des Fehlens bzw. der Unvollständigkeit primärer Daten zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahr kann die Aktualisierung von TREMOD nicht vollumfänglich durchgeführt werden. Es muss daher für die Emissionsdaten nach KSG teilweise auf vorläufige Daten zurückgegriffen oder eine Einschätzung zur plausiblen Entwicklung als Experteneinschätzung abgegeben werden. Die detaillierten Arbeiten zur Emissionsberichterstattung für die Treibhausgasinventare gemäß Klimarahmen-konvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und dem Übereinkommen von Paris (1990 bis 20xx-1) sowie für die Luftschadstoffinventare nach Genfer Luftreinhaltekonvention ("Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung", UNE-CE/CLRTAP) und National Emission Ceilings Directive (NECD) erfolgen vor allem im dritten Quartal des dem Referenzjahr folgenden Jahres. Im geplanten Projekt betrifft dies die Bezugsjahre 2026, 2027 und 2028. . Darüber hinaus werden die Modelle genutzt, um die Auswirkungen umweltpolitischer Maßnahmen auf die zukünftige Emissionsentwicklung abzuschätzen. Die Qualität dieser Bewertungen wird durch die Aktualisierung der Datengrundlage gleichfalls erhöht. . Primäre Aufgabenstellung des Projekts ist die Ermittlung der nationalen Emissionen und Energieeinsätze sowie Verkehrs- und Fahrleistungen des Straßen-, Schienen-, Binnenschiff- und Flugverkehrs sowie der Emissionen und Energieeinsätze der mobilen Maschinen und Geräte. Diese sind im Wesentlichen für die jährlich zu berichtenden Emissionsdaten nach KSG sowie für die Treibhausgas- und Luftschadstoffinventare gemäß UNFCCC und CLRTAP/NECD zu bestimmen. . Für die Einzelheuten zum Leistungsumfang wird auf die detaillierte Leistungsbeschreibung verwiesen.
Zuschlagskriterien
2 Kriterien- quality
Mit dem Angebot sind eindeutige und nachvollziehbare Ausführungen zu machen, die eine Beurteilung der in der Leistungsbeschreibung definierten Bewertungskriterien (insbesondere konkrete Kurzkonzepte zu den Arbeitspaketen, inhaltliche Auseinandersetzung, Methodisches Vorgehen und Problemlösungsstrategien) ermöglichen. Diese Ausführungen des Bieters sind Grundlage für die Bewertung. Die Wertung der Ausführungen des Bieters richtet sich danach, wie vollständig, fundiert, präzise und explizit der Bieter die an ihn gerichteten Anforderungen jeweils aufgreift und überzeugend darstellt und wie die beschriebene Vorgehensweise eine qualitätsvolle Leistungserbringung erwarten lässt. Die Beurteilung der Nachhaltigkeitsmaßnahmen erfolgt anhand Umfang und Wertigkeit der ökologischern, ökonomischen und/oder sozialen Maßnahmen (in Zusammenhang mit dem Auftrag). Die qualitativen Einzelkriterien sind abschließend in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 8 aufgeführt.
- price
Es wird der (fiktive) Brutto-Gesamtpreis gemäß Preisblatt herangezogen.